Entwurf

Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 - EBG 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Teil 1

Grundsätze

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 3. Begriffsbestimmungen

Teil 2

Vorratspflichtige und Vorratspflicht

§ 4. Vorratspflichtige

§ 5. Umfang der Vorratspflicht

§ 6. Substitution

§ 7. Erfüllung der Vorratspflicht

§ 8. Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter

§ 9. Zentrale Bevorratungsstelle (ZBS)

§ 10. Fusion und Konkurs

Teil 3

Import und Export

§ 11. Import

§ 12. Neuaufnahme des Imports

§ 13. Einstellung des Imports

Teil 4

Lagerung

§ 14. Lagerung von Pflichtnotstandsreserven

Teil 5

Meldungen, Erhebungen und Statistik

§ 15. Jahresmeldung

§ 16. Monatliche Meldung

§ 17. Meldung über Lagerkapazitäten

§ 18. Aufzeichnungspflichten

§ 19. Erhebungen zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen

§ 20. Statistik

§ 21. Datenübermittlung auf elektronischem Weg

§ 22. Verwendung statistischer Ergebnisse

Teil 6

Kontrolle

§ 23. Prüfung der Lagerbestände

Teil 7

Strafbestimmungen

§ 24. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 25. Straftatbestände

§ 26. Widerrechtliche Offenlegung von Daten

§ 27. Mitwirkung der Bundespolizei

Teil 8

Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

§ 28. Brennstoffbevorratung von Kraftwerken

Teil 9

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29. Kosten bei behördlicher Preisfestsetzung

§ 30. Übergangsbestimmungen

§ 31. Vollziehung

§ 32. Inkrafttreten

Teil 1
Grundsätze

Verfassungsbestimmung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas Anderes bestimmt.

Bezugnahme auf Unionsrecht

Paragraph 2,

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
    1. Ziffer eins
      „Anwendungsgebiet“ das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
    2. Ziffer 2
      „Drittland“ ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;
    3. Ziffer 3
      „Exporteur“ jeder Importeur gemäß Ziffer 7,, der im selben Zeitraum, zu dem er Waren gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, importiert, solche Waren exportiert;
    4. Ziffer 4
      „exportieren“ das Verbringen der unter Absatz 2, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland; die Rückverbringung von als Pflichtnotstandsreserve gewidmeter Mengen, die aus einem Zolllager, das ausschließlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestimmt ist, vorübergehend in den zollrechtlich freien Verkehr verbracht wurden, in ein solches Zolllager, gilt nicht als Export; jede Rückverbringung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen;
    5. Ziffer 5
      „Halter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, oder als Vertragspartner gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, halten;
    6. Ziffer 6
      „IEP-Übereinkommen“ das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976;
    7. Ziffer 7
      „Importeur“
      1. Litera a
        diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Unternehmensrechtes,
        1. Sub-Litera, a, a
          die bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder
        2. Sub-Litera, b, b
          falls die unter Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995 derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen registrierten Empfänger (Paragraph 32, Mineralölsteuergesetz 1995), dieser registrierte Empfänger; zu diesem Zweck hat der Inhaber des Steuerlagers dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend denjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in sein Steuerlager eingebracht wurde, schriftlich auf den entsprechend hiefür amtlich aufzulegenden Formularen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zu melden, wobei die Produktbezeichnungen und Mengenangaben monatlich zusammengefasst anzuführen sind. Unterlässt der Inhaber des Steuerlagers die Bekanntgabe desjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, oder ist der Steuerlagerinhaber derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, gilt der Inhaber des Steuerlagers als Importeur. Unterlässt der registrierte Empfänger die Bekanntgabe des ersten inländischen Rechnungsempfängers, gilt der registrierte Empfänger als Importeur.
      2. Litera b
        in allen anderen Fällen, in denen unter Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland;
      3. Litera c
        in Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des Paragraph 244, Absatz eins, UGB stehen, Importeure nach Litera a, oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich im Rahmen der Meldung nach Paragraph 15, Absatz 3, als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen.
    8. Ziffer 8
      „importieren“ das Verbringen der unter Absatz 2, bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland; die vorübergehende Verbringung von Pflichtnotstandsreserven aus einem Zolllager, das ausschließlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestimmt ist, in den zollrechtlich freien Verkehr, bewirkt jedoch erst dann einen Import, wenn die Widmung als Pflichtnotstandsreserven aufgehoben wird; jede vorübergehende Verbringung und Änderung der Widmung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen;
    9. Ziffer 9
      „Inhaber eines Steuerlagers“ Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach Paragraph 27, oder Paragraph 29, Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, erteilt worden ist (Steuerlager);
    10. Ziffer 10
      „Lagerhalter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die gemäß Paragraph 6, die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;
    11. Ziffer 11
      „Neuimporteur“ Personen gemäß Ziffer 7,, die im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Waren gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, zu verzeichnen haben und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen haben.
    12. Ziffer 12
      „Vertragspartner gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 “, alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Ziffer 5,).
  2. Absatz 2Die von diesem Bundesgesetz erfassten Produkte sind:
    1. Ziffer eins
      „Erdöl“
      1. Litera a
        Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EG) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung des Anhangs römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;
      2. Litera b
        Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71, 2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Ziffer 2 ;,
    2. Ziffer 2
      „Erdölprodukte“ sind folgende Waren der Position 2707, 2710, 2711, 2713 und 2901 der kombinierten Nomenklatur:
      1. Litera a
        „Benzine“
        1. Sub-Litera, a, a
          Waren der Unterpositionen 2707 20 10, 2707 30 10 und 2707 50 10 sowie 2710 12 11, 2710 12 15, 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51, 2710 12 59, 2710 12 70, 2710 12 90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan, sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE) und Ethyl-Tertiär-Butylether (ETBE), sofern diese als Kraftstoff Verwendung finden und
        3. Sub-Litera, c, c
          Biokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.
      2. Litera b
        „Petroleum“ Waren der Unterpositionen 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25, 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur;
      3. Litera c
        „Gasöle“
        1. Sub-Litera, a, a
          Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19  47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, und 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß Paragraph 9, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994;
        2. Sub-Litera, b, b
          Biokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind;
      4. Litera d
        „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 62, 2710 19 64, 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35, 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur;
      5. Litera e
        „Schmieröle und andere Öle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 71, 2710 19 75, 2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 85, 2710 19 87, 2710 19 91, 2710 19 93, 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur;
      6. Litera f
        „Petrolkoks“ Waren der Unterpositionen 2713 11 00 und 2713 12 00 der Kombinierten Nomenklatur;
      7. Litera g
        „Chemierohstoffe“ Waren der Unterpositionen 2707 10 90 (Benzole zur anderen Verwendung), 2711 14 00 (Ethylen, Propylen, Butadien), 2901 21 00 (Ethylen), 2901 22 00 (Propen), 2901 24 00 (Buta-1,3-dien) der Kombinierten Nomenklatur.
      8. Litera h
        „Bitumen“ Waren der Unterposition 2713 20 00;
    3. Ziffer 3
      „Biokraftstoffe“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
      1. Litera a
        „Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent;
      2. Litera b
        „Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester;
      3. Litera c
        „Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;
      4. Litera d
        „Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
      5. Litera e
        „Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47%;
      6. Litera f
        „Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36%;
      7. Litera g
        „Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;
      8. Litera h
        „Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;
      9. Litera i
        „Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form;
      10. Litera j
        Superethanol E 85 sind in einem Steuerlager gemäß Paragraph 25, Absatz 2, MinSTG 1995 hergestellte Gemische, die im Zeitraum 1. Oktober bis zum 31. März (Winterhalbjahr) einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 65% und höchstens 75% vol und im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September (Sommerhalbjahr) von mindestens 75% und höchstens 85% vol aufweisen.
    4. Ziffer 4
      „Rohstoffe“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
      1. Litera a
        pflanzliche und tierische Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
      2. Litera b
        pflanzliche und tierische Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur sowie Altspeise- und Frittieröle und Fettabscheiderfette pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
      3. Litera c
        aus den unter b) bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur, sofern diese als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet werden;
      4. Litera d
        durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, sofern dieser als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet wird;
      5. Litera e
        Fettsäuremethylester (FAME), soferne dieser auf Grund seiner Eigenschaften nicht als direkter Biokraftstoff geeignet ist.
      Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bezeichnen, die der Vorratspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unterliegen, wobei für den jeweiligen Rohstoff ein anwendbarer Umrechnungsschlüssel (Paragraph 6, Absatz 4,) festzulegen ist.
    5. Ziffer 5
      „Erdgas“ Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur.
    Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann durch Verordnung die Begriffsbestimmungen anpassen, sofern dies auf Grund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur erforderlich ist.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Teil 2
Vorratspflichtige und Vorratspflicht

Vorratspflichtige

Paragraph 4,

  1. Absatz einsImporteure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,) oder des Halters (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,) stehen.
  2. Absatz 2Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Export oder Import im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder Ziffer 8, dar.
  3. Absatz 3Die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden.
  4. Absatz 4Die in
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 12 11, 2710 12 21, 2710 12 25 und 2710 12 90;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e,, „Schmieröle und andere Öle“ angeführten Waren;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f,, „Petrolkoks“ angeführten Waren;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera g,, „Chemierohstoffe“ angeführten Waren sowie
    6. Ziffer 6
      Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera h,, „Bitumen“ angeführten Waren
    unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte lose Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird. Dies gilt sinngemäß auch für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann, sofern internationale Verpflichtungen dem entgegenstehen, durch Verordnung die Ausnahme von der Vorratspflicht aufheben.
  5. Absatz 5Die in Paragraph 3, Absatz 2, Litera g, „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß Absatz 4, erfolgt ist. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann, sofern internationale Verpflichtungen dem entgegenstehen, durch Verordnung die Abzugsfähigkeit aufheben.

Umfang der Vorratspflicht

Paragraph 5,

  1. Absatz einsVorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres je 25 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten. Bei der Berechnung der Vorräte sind, insbesondere durch die zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) gemäß Paragraph 9,, Bestände zu berücksichtigen, die
    1. Ziffer eins
      in Vorratsbehältern von Raffinerien;
    2. Ziffer 2
      in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl;
    3. Ziffer 3
      in Tanklagern an Rohrleitungen;
    4. Ziffer 4
      auf Leichtern;
    5. Ziffer 5
      auf Küstentankschiffen;
    6. Ziffer 6
      auf Tankschiffen in Häfen;
    7. Ziffer 7
      in Bunkern von Binnenschiffen;
    8. Ziffer 8
      in Form von Tankbodenbeständen;
    9. Ziffer 9
      als Betriebsvorräte oder
    10. Ziffer 10
      von Großverbrauchern auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder sonstiger behördlicher Anordnungen gehalten werden,
    soweit diese Bestände dauerhaft als Pflichtnotstandsreserven gehalten werden.              
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den im Absatz eins, genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Absatz eins, neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann abweichend von Absatz eins und 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.
  5. Absatz 5Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Nicht als Export abzugsfähig sind jene Mengen an Treibstoffen, die im Inland zur Betankung im Rahmen der internationalen Luftfahrt sowie der Binnenschifffahrt dienen. Dabei kann der Export von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß Paragraph 6, Absatz 3, vom Import an Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von
    1. Ziffer eins
      Benzinen und Testbenzinen;
    2. Ziffer 2
      Petroleum und Gasölen;
    3. Ziffer 3
      Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen
    vermindert werden.

Substitution

Paragraph 6,

  1. Absatz einsSofern die Pflichtlagermenge, berechnet in Erdöleinheiten gemäß Absatz 3, gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:
    1. Ziffer eins
      Benzine und Testbenzine;
    2. Ziffer 2
      Petroleum und Gasöle;
    3. Ziffer 3
      Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.
  2. Absatz 2Der Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil von
    1. Ziffer eins
      Benzinen und Testbenzinen 20%;
    2. Ziffer 2
      Petroleum und Gasölen 30%
    an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Absatz 4, nicht unterschreiten darf. Der Anteil von Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen darf jedoch 35% an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Absatz 3, nicht überschreiten. Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände, Halbfertigerzeugnisse und andere Komponenten, die der Herstellung der vorgenannten Produkte dienen, sind diesen nach erfolgter Substitution nach ihrer Beschaffenheit zuzurechnen. Die Substitutionsbestimmungen gelten sinngemäß auch für Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.
  3. Absatz 3Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Absatz eins und 2 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:

Energieträger

Erdöleinheiten

1 kg Erdöl gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen

1,00

1 kg Erdölprodukte, Chemierohstoffe und Biokraftstoffe (einschl. Halbfabrikate gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,)

1,20

  1. Absatz 4Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, und 4 sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Absatz 3, festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.

Erfüllung der Vorratspflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;
    2. Ziffer 2
      durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;
    3. Ziffer 3
      durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen entweder im Eigentum des Vorratspflichtigen oder des Vertragspartners befinden müssen.
    4. Ziffer 4
      durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß Paragraph 8,
  2. Absatz 2Im Falle der Vorratshaltung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluss ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Absatz eins, Ziffer 3, darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.
  3. Absatz 3Über Antrag des Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit als der im Absatz 2, bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Absatz eins, Ziffer 3, genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Absatz 2, vorgesehenen Laufzeit dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt sinngemäß für Lagerhalter gemäß Paragraph 8, Soweit es der Deckung der vom Lagerhalter gemäß Paragraph 7, übernommenen Vorratshaltung dient, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, genehmigen.
  5. Absatz 5Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von einem nicht der Vorratspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, unterliegenden Händler mit Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert wurden, haben einen Vertrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4, abzuschließen. Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratspflicht nach Paragraph 4, EBG 2012 aufzunehmen.

Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Vorratspflicht kann nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 von Lagerhaltern mit befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen werden.
  2. Absatz 2Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach Sachkenntnis, innerer Einrichtung und seinem bisherigen Verhalten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach diesem Bundesgesetz bietet. Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Lagerhalter als Vorratspflichtiger seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,
    2. Ziffer 2
      der Lagerhalter unter dem beherrschenden Einfluss eines Vorratspflichtigen steht, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,
    3. Ziffer 3
      der Lagerhalter auf einen Vorratspflichtigen, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, einen beherrschenden Einfluss ausübt, oder
    4. Ziffer 4
      der Lagerhalter und ein Vorratspflichtiger, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist unter dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens stehen.
    Ein beherrschender Einfluss liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen mit mindestens 50 vH beteiligt ist. Vor Erteilung der Genehmigung sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund zu hören.
  3. Absatz 3Die Lagerhalter haben über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen, aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme hervorgeht. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist die Ausstellung solcher Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter anzuzeigen.
  4. Absatz 4Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des Paragraph 4,
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1 000 Erdöleinheiten festzulegen. Der Tarif ist so zu bemessen, dass er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Eine Differenzierung nach Produktgruppen ist zulässig. Für das Inkrafttreten ist jeweils der Beginn der Bevorratungsperiode vorzusehen. Die Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Genehmigung gemäß Absatz 2, zu widerrufen, wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß Absatz 2, nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, die Haltung der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.
  7. Absatz 7Entfallen in den Kosten für die Erdölbevorratung enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise oder sinken die Kosten für die Erdölbevorratung, sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.

Zentrale Bevorratungsstelle

Paragraph 9,

  1. Absatz einsAls zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) wird die Erdöllagergesellschaft mbH eingerichtet. Die ZBS ist Lagerhalter gemäß Paragraph 8, Für die ZBS gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die ZBS muss eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaft muss ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie ein Vertreter des Fachverbandes des Energiehandels anzugehören hat. Diese Gesellschaft ist von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Im Falle von Gewinnerzielungen darf sie die Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital oder zur Stärkung desselben verwenden. Gewinne aus der Veräußerung von Lagerbeständen sind einer gebundenen, unversteuerten Rücklage zuzuweisen. Wird die Rücklage innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Bildung nicht zur Beschaffung von Lagerbeständen gemäß Ziffer 7, verwendet, ist diese steuerlich wirksam aufzulösen. Die Beschaffung der Lagerbestände hat unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu erfolgen. Die Bestimmungen der Paragraphen 74,, 75, 77 bis 83, 353, 355 erster Satz, 359 Absatz eins und 2 sowie 360 Absatz 2 bis 4 der Gewerbeordnung 1973 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Erteilung der Bewilligung einer Betriebsanlage der Landeshauptmann zuständig ist. Paragraph 69, der Konkursordnung findet auf diese Kapitalgesellschaft keine Anwendung.
    2. Ziffer 2
      Die ZBS darf keine Geschäfte betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmensgegenstand dienen.
    3. Ziffer 3
      Die ZBS hat bei der Standortwahl der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Anhörung der Länder zu prüfen.
    4. Ziffer 4
      Die ZBS hat allgemeine Bedingungen für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bedürfen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Bedingungen den im Absatz 2, genannten Erfordernissen entsprechen.
    5. Ziffer 5
      Die ZBS hat mit jedem Vorratspflichtigen, der ein solches Anbot stellt, zu den Tarifen (Paragraph 8, Absatz 5,) und den allgemeinen Bedingungen (Ziffer 4,) einen Vertrag über die Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.
    6. Ziffer 6
      Die ZBS hat der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich ihre Bilanzen, Geschäftsberichte, Wirtschaftsprüferberichte sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Die ZBS ist gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Erteilung von Auskünften über die Geschäftsführung verpflichtet.
    7. Ziffer 7
      Die Beschaffung und der Verkauf von Lagerbeständen sowie die Vergabe von Aufträgen oberhalb des Schwellenwertes gemäß Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2006,, in der geltenden Fassung, müssen grundsätzlich im Wege der Ausschreibung erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen eine Ausschreibung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, darf mit beschränkter Ausschreibung oder freihändig vergeben werden.
    8. Ziffer 8
      Die ZBS hat bei der Geschäftsführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
    9. Ziffer 9
      Die ZBS darf Auskünfte über die von Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommenen Vorratspflichten nur an die Behörde erteilen.
    10. Ziffer 10
      Die ZBS ist unter Beachtung der Bestimmungen der Ziffer 7 und Ziffer 8, berechtigt, Lagerbestände zur Deckung von zukünftig zur Haltung übernommenen Pflichtnotstandsreserven aufzubauen. Das Ausmaß der solcherart aufgebauten Lagerbestände darf 10% der zum jeweiligen Stichtag (1. April eines jeden Jahres) zur Haltung übernommenen Vorratspflichten nicht übersteigen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann durch Verordnung diesen Prozentsatz der zulässigerweise gehaltenen Lagerbestände auf bis zu 20% erhöhen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die Haltung von Lagerbeständen für die eine Verpflichtung zur Haltung durch übernommene Vorratspflichten nicht mehr besteht.
    11. Ziffer 11
      Die ZBS hat fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Kategorien, über die Vorratsmengen zu veröffentlichen, die sie zu halten in der Lage ist.
    12. Ziffer 12
      Die ZBS hat mindestens sieben Monate im Voraus die Bedingungen zu veröffentlichen, unter denen sie bereit ist, Bevorratungspflichten für Unternehmen zu übernehmen.
  2. Absatz 2Zur Besicherung von Anleihen, Darlehen und Krediten der ZBS für die Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven kann eine Bundeshaftung auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen werden.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Antrag die ZBS unter Bedachtnahme auf den im Inland für Zwecke der Krisenbevorratung verfügbaren Tankraum mit Bescheid ermächtigen, im Rahmen des zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien bestehenden Staatsvertrages zur Nutzung von Einrichtungen des Ölhafens Triest, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1987,, an ihn übertragene Vorratspflichten zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven im Tanklager Triest der Transalpinen Ölleitung (TAL) zu halten. Voraussetzung für die Erteilung dieser Ermächtigung ist die Abgabe einer unwiderruflichen privatrechtlichen Verpflichtungserklärung des Lagerhalters, den mit der Überprüfung von Pflichtnotstandsreserven betrauten Organen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend oder mit den mit der Überprüfung der im Tanklager Triest gehaltenen Rohölbeständen betrauten unabhängigen Dritten, zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu den im Tanklager Triest gelagerten Rohölbeständen zur gewähren. Barauslagen sind vom Lagerhalter zu tragen.
  4. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Die ZBS hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über Aufforderung jederzeit nachzuweisen, dass die in Triest gelagerten Rohölbestände ständig verfügbar sind und über das Pipelinesystem der TAL und der Adria-Wien Pipeline GmbH (AWP) innerhalb angemessener Zeit in das Inland gebracht werden können.
  5. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann die Ermächtigung zur Lagerung von Rohölbeständen in Tanklager Triest bescheidmäßig aufheben, wenn die ZBS den ihr gemäß Absatz 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
  6. Absatz 6Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann er für einen bestimmten Zeitraum ein Übereinkommen über die Haltung von Pflichtnotstandsreserven anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich durch die ZBS, mit Ausnahme des Verkaufs und des Erwerbs von Pflichtnotstandsreserven, abschließen. Die Versorgungssicherheit in Österreich darf durch den Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht beeinträchtigt werden.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gibt unverzüglich nach Vorliegen der Summe der Importe eines Jahres im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres der ZBS jene Mengen an Erdöl und Erdölprodukten bekannt, die als Pflichtnotstandsreserven ab 1. April zu halten sind. Die ZBS ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der nicht von ihr zu haltenden Pflichtnotstandsreserven ständig eine Menge an Erdöl und Erdölprodukten vorrätig zu halten, die gewährleistet, dass Österreich seinen internationalen Verpflichtungen zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven entsprechen kann. Zu diesem Zweck gibt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der ZBS monatlich jene Mengen an Erdöl und Erdölprodukten in anonymisierter Form bekannt, die auf Grund der beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eingelangten Meldungen von den übrigen Vorratspflichtigen gehalten werden.

Fusion und Insolvenz

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Importeur hat dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich die Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen wie auch die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse zu melden.
  2. Absatz 2Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß Paragraph 8, mit der ZBS sind nur mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zulässig.

Teil 3
Import und Export

Import

Paragraph 11,

  1. Absatz einsWird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach Paragraph 42, Mineralölsteuergesetz 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
  2. Absatz 2Das im Absatz eins, angeführte Zollamt hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterlässt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt dies binnen vier Wochen dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden.
  3. Absatz 3Ist die Vorlage eines Begleitdokuments nach Absatz eins, nicht erforderlich, hat der Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein vorzulegen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Überführungen von Erdöl oder Erdölprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr zu übermitteln.
  5. Absatz 5Bei Anmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe b oder c des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992) hat die Übermittlung der in Ziffer eins, genannten Daten bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen und kann die Zollbehörde verlangen, dass der Anmelder gemeinsam mit der ergänzenden Anmeldung (Paragraph 59, Absatz 2, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) Meldescheine abzugeben hat.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist berechtigt, für Zwecke dieses Bundesgesetzes Auskünfte über die im Meldeschein aufscheinenden Daten vom Bundesminister für Finanzen oder von den Zollbehörden zu verlangen.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen genannten Daten und zur Erteilung der nach Ziffer eins, verlangten Auskünfte der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten Datenübermittlung bedienen.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für alle oder bestimmte Vorgänge auf den Meldeschein verzichten, wenn die automationsunterstützte Meldung der erforderlichen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gewährleistet ist.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im EMCS, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Verbringungen gemäß Paragraph 29 a, Mineralölsteuergesetz 1995 auf elektronischem Wege übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in Paragraph 29 a, EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Macht ein Systemausfall vorübergehend ein Verfahren auf Grundlage von Papierformularen erforderlich, sind für diese Papierformulare die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, für Begleitdokumente gemäß Paragraph 42, Mineralölsteuergesetz 1995 sinngemäß anzuwenden.
  10. Absatz 10Zum Zwecke der Kontrolle der Angaben über Abzüge von Exporten zur Verminderung der Importe gemäß Paragraph 5, Absatz 5, hat der Bundesminister für Finanzen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im EMCS, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Versendungen von Österreich in einen Mitgliedstaat gemäß Paragraph 29 a, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in Paragraph 29 a, Mineralölsteuergesetz 1995 EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Der Bundesminister für Finanzen hat weiters dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Exporte von Österreich in ein Drittland auf elektronischem Wege zu übermitteln, sobald diese Daten vollständig und im elektronischen Format verfügbar sind.

Neuaufnahme des Imports

Paragraph 12,

  1. Absatz einsWer Erdöl oder Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe oder Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4,), zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich zu melden.
  2. Absatz 2Im ersten Kalendervierteljahr nach Aufnahme der Importtätigkeit sind keine Pflichtnotstandsreserven halten. Im zweiten Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr sind 25 % der Importe aller vorangegangenen Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach Paragraph 5,

Einstellung des Imports

Paragraph 13,

Hat ein Vorratspflichtiger den Import von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dauernd eingestellt, so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über die Pflichtnotstandsreserven verfügen, sofern der Importeur Eigentümer der Pflichtnotstandsreserven ist. Die Vorratspflicht ist mit 31. März jenes Jahres erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden.

Teil 4
Lagerung

Lagerung von Pflichtnotstandsreserven

Paragraph 14,

  1. Absatz einsPflichtnotstandsreserven sind so zu lagern, dass die Beschaffenheit der gelagerten Energieträger erhalten bleibt. Sie können mit anderen Beständen gemeinsam in einem Lagerbehälter gehalten werden. In diesem Falle sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung der Pflichtnotstandsreserven jederzeit sicherstellen. Der jeweilige Lagerstand sowie der geforderte Stand der Pflichtnotstandsreserven müssen buchmäßig und auf Grund des Buchstandes auch körperlich nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 2Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dürfen nur in Behältern gelagert werden, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften genehmigt und mit einer Messeinrichtung versehen sind. Sie müssen überdies Abfülleinrichtungen aufweisen, die für eine Abfüllung der Notstandsreserve in Transporteinrichtungen geeignet sind.
  3. Absatz 3Die Vorratspflicht kann nicht mit jenen Mengen an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen erfüllt werden, die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Tankstellen oder in Rohrleitungsanlagen befinden.
  4. Absatz 4Vorräte, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind (Artikel eins, Ziffer 2, der Anlage zum IEP-Übereinkommen), sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen. Diese Vorräte sind mit 10 % der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen diesen Prozentsatz durch Verordnung ändern.

Teil 5
Meldungen, Erhebungen und Statistik

Jahresmeldung und monatliche Importmeldung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsVorratspflichtige haben bis zum Monatsletzten im Februar eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend den Vorjahresimport (Paragraph 5, Absatz eins,) an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben,
    1. Ziffer eins
      ob ein Lager gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, gehalten wird;
    2. Ziffer 2
      ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht gemäß Paragraph 8, übernommen wird.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Meldepflichtigen haben dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bis zum 15. des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden.
  3. Absatz 3Handelt es sich bei den im Zuge von Paragraph 11, Absatz 5, vom Bundesministerium für Finanzen bekannt gegebenen Empfängern um Inhaber von Steuerlagern und sind diese Inhaber nicht gleichzeitig diejenigen, auf deren Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurden, so haben diese dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zum 15. des Folgemonats diejenigen, auf deren Rechnung und Namen die Einbringungen in das Steuerlager erfolgten, schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden. Der registrierte Empfänger (Paragraph 32, Mineralölsteuergesetz 1995) hat auf gleiche Weise den ersten inländischen Rechnungsempfänger bekannt zu geben, wenn der Bezug nicht im Rahmen eines Reihengeschäfts erfolgte und daher der berechtigte Empfänger nicht Importeur gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, Sub-Litera, b, b, ist. Unterlässt der Inhaber des Steuerlagers die Bekanntgabe desjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, oder ist der Steuerlagerinhaber derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, gilt der Inhaber des Steuerlagers als Importeur. Unterlässt der registrierte Empfänger die Bekanntgabe des ersten inländischen Rechnungsempfängers, gilt der registrierte Empfänger als Importeur.

Monatliche Meldung über den Stand an Pflichtnotstandsreserven

Paragraph 16,

Vorratspflichtige haben dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum 15. des Folgemonats Meldung zu erstatten.

Meldung über Lagerkapazitäten

Paragraph 17,

Vorratspflichtige haben jährlich dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. Jänner des Folgejahres abzugeben.

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 18,

Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen der jeweilige Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven eindeutig und übersichtlich hervorgeht. Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (Paragraph 14, Absatz eins,), so ist der Lagerstand mindestens einmal arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der Messung dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Meldung zu erstatten.

Erhebungen zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsSofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Artikel 26, des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
    3. Ziffer 3
      sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Artikel 25 bis Artikel 36, des IEP-Übereinkommens.
  2. Absatz 2In Verordnungen gemäß Absatz eins, ist insbesondere festzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Eintritt der Meldepflicht,
    2. Ziffer 2
      der Kreis der Meldepflichtigen,
    3. Ziffer 3
      die Gegenstände der Meldung,
    4. Ziffer 4
      die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.
  3. Absatz 3Soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sind die in einer Verordnung nach Absatz eins, bezeichneten Meldepflichtigen zur Auskunftserteilung an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.
  4. Absatz 4Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß Paragraph 11 und Paragraph 26 a, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2010,, und der in dessen Durchführung erlassenen Verordnung sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen.

Statistik

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von Kohle und von flüssigen Kohlenwasserstoffen.
  2. Absatz 2Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Erhebungsmasse;
    2. Ziffer 2
      statistische Einheiten;
    3. Ziffer 3
      die Art der statistischen Erhebung;
    4. Ziffer 4
      Erhebungsmerkmale;
    5. Ziffer 5
      Merkmalsausprägung;
    6. Ziffer 6
      Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
    7. Ziffer 7
      die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    8. Ziffer 8
      ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
  3. Absatz 3Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
  4. Absatz 4Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu erfolgen.
  5. Absatz 5Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß Paragraphen 11 und 26a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008,, und der in dessen Durchführung erlassenen Verordnung sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Daten, die zur Erstellung der Statistik gemäß Absatz eins, erforderlich sind, zu überlassen.

Datenübermittlung auf elektronischem Weg

Paragraph 21,

Die Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Grund der in den Teilen 3, 5 und 8 festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden.

Verwendung statistischer Ergebnisse

Paragraph 22,

Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Teilen 3, 5 und 8 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für statistische Erhebungen und statistische Arbeiten nach Paragraph 20, verwendet werden.

Teil 6
Kontrolle

Prüfung der Lagerbestände

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Stand der Pflichtnotstandsreserven, deren Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Lager jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten überprüfen. Den Kontrollorganen ist zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit freier Zutritt zu den Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen zu gewähren. Die Überprüfung kann auch die Entnahme von Proben, die im erforderlichen Ausmaß zu gewähren ist, umfassen. Hiezu können sie sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen und auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen. An diesen Überprüfungen können auch von der Europäischen Kommission entsandte Vertreter teilnehmen.
  2. Absatz 2Besteht der begründete Verdacht, dass die Lagerstände oder die Beschaffenheit der Pflichtnotstandsreserven unrichtig ausgewiesen werden, kann das Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des Lagerbestandes verlangen und die Übernahme und Abgabe von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen in oder aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven gehalten werden, vorübergehend und so lange einstellen, als für die Untersuchung der Lagerbestände notwendig ist. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen und auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen.

Teil 7
Strafbestimmungen

Allgemeine Strafbestimmungen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seiner Vorratspflicht nach Paragraph 4, nicht nachkommt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 58 120 Euro, im Fall der fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 29 060 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Hat der Täter durch die Begehung einer im Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Eine Verpflichtung des Dritten zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages besteht auch dann, wenn der Dritte von der durch die Handlung bewirkten Bereicherung wissen musste.
  3. Absatz 3Von einer Maßnahme gemäß Absatz 2, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
  4. Absatz 4Ist Gefahr im Verzug, dass durch eine im Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlung internationale Verpflichtungen verletzt werden können, so hat die Behörde, sofern es zweckmäßig ist, die Erfüllung der Vorratspflicht nach Paragraph 4, durch die ZBS zu veranlassen und den Täter zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten.
  5. Absatz 5Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.

Straftatbestände

Paragraph 25,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    seine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder mit Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 4, vorgeschrieben hat;
  2. Ziffer 2
    den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,
  3. Ziffer 3
    der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach Paragraph 7, Absatz 5, nicht nachkommt;
  4. Ziffer 4
    die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach Paragraph 8, ausübt,
  5. Ziffer 5
    als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach Paragraph 8, Absatz 3, nicht ausstellt oder nicht anzeigt,
  6. Ziffer 6
    als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach Paragraph 8, Absatz 5, überschreitet,
  7. Ziffer 7
    als Lagerhalter, für den eine Bundeshaftung übernommen wurde, gegen die Bestimmungen des Paragraph 9, verstößt,
  8. Ziffer 8
    der Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises gemäß Paragraph 9, Absatz 4, nicht nachkommt.
  9. Ziffer 9
    die Meldungen und Auskünfte gemäß den Teilen 3, 5 oder 8 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,
  10. Ziffer 10
    der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß Paragraph 11, nicht nachkommt;
  11. Ziffer 11
    die Bestimmungen des Paragraph 18, über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,
  12. Ziffer 12
    den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Paragraph 20, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet;
  13. Ziffer 13
    der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß Paragraph 23, zu dulden, zuwiderhandelt.

Widerrechtliche Offenlegung von Daten

Paragraph 26,

  1. Absatz einsWer Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich Kraft seiner Eigenschaft als Lagerhalter gemäß Paragraph 8, anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
  3. Absatz 3Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder
    2. Ziffer 2
      das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

Mitwirkung der Bundespolizei

Paragraph 27,

Die Bundespolizei hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde bei Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, mitzuwirken.

Teil 8
Kraftwerksbevorratung

Brennstoffbevorratung von Kraftwerken

Paragraph 28,

  1. Absatz einsZur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kraftwerken Brennstoffvorräte in einem Umfang zu halten, der es jederzeit ermöglicht die Lieferung elektrischer Energie im Umfang der Engpassleistung für die Dauer von 30 Tagen fortzusetzen oder den Eigenbedarf zu decken.
  2. Absatz 2Die Brennstoffvorräte müssen folgenden Voraussetzungen genügen:
    1. Ziffer eins
      Die Bestände müssen sich am Standort des Kraftwerks befinden. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann auf Antrag einen anderen Lagerort zulassen, wenn dieser in der Nähe des Kraftwerks liegt und eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Brennstoffe zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.
    2. Ziffer 2
      Der vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber muss jederzeit berechtigt sein, ohne Zustimmung eines Dritten über die Bestände zu verfügen.
    3. Ziffer 3
      Die Bestände dürfen nicht der Erfüllung der Vorratspflicht auf Grund der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verträgen mit Dritten dienen.
    4. Ziffer 4
      Die Bestände dürfen nicht zur angemessenen Bevorratung anderer Betriebe des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers erforderlich sein.
    5. Ziffer 5
      Die Beschaffenheit der Vorräte muss den bestehenden Rechtsvorschriften entsprechen.
  3. Absatz 3Die Vorratspflicht besteht nicht für Eigenanlagen mit weniger als 50 MW Engpassleistung.
  4. Absatz 4Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es
    1. Ziffer eins
      mit Erdgas betrieben wird, dessen Lieferung für die in Absatz eins, festgelegte Zeit vertraglich gesichert ist,
    2. Ziffer 2
      mit anderen Gasen als Erdgas oder mit Abfällen betrieben wird,
    3. Ziffer 3
      mit Braunkohle aus einem in der Nähe gelegenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.
  5. Absatz 5Zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten in der Stromversorgung des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers oder seiner Abnehmer kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Antrag des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers Brennstoffvorräte vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheiderlassung, freigeben. Dies ist nur so weit und so lange zulässig, als die Schwierigkeiten auf andere zumutbare Weise nicht behoben werden können.
  6. Absatz 6Ohne vorherige Freigabe nach Absatz 5, sind Entnahmen aus den Vorräten ausnahmsweise zulässig, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erlangt und eine Störung in der Stromversorgung auf andere zumutbare Weise nicht vermieden werden kann. Die Entnahme ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen und die nachträgliche Freigabe zu beantragen.
  7. Absatz 7Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr bis zum Ende des darauf folgenden Monats schriftlich unter Verwendung amtlicher Vordrucke zu melden:
    1. Ziffer eins
      die für jedes Kraftwerk, das unter die Vorratspflicht fällt, an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an fossilen Brennstoffen unter Angabe des Ortes der Lagerung und der Reichweite in Tagen,
    2. Ziffer 2
      die am Ende des Kalendervierteljahres gehaltenen Gesamtbestände des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen,
    3. Ziffer 3
      den Gesamtverbrauch des vorratspflichtigen Kraftwerksbetreibers an fossilen Brennstoffen und den Verbrauch des einzelnen Kraftwerks.
  8. Absatz 8Vorratspflichtige Kraftwerksbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen zu können.
  9. Absatz 9Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz eins, nicht ständig die vorgeschriebenen Brennstoffvorräte hält.
  10. Absatz 10Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die Meldungen und Auskünfte gemäß Absatz 6 und 7 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet.

Teil 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kosten bei behördlicher Preisfestsetzung

Paragraph 29,

Für die der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist im Fall einer behördlichen Preisfestsetzung gemäß den Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145, die sich aus der Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven ergebende Kostenbelastung je Tonne voll zu berücksichtigen.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsBescheide, die auf Grund des Art. römisch II Paragraph 8, Absatz 3, des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, erlassen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung diese Bescheide aufzuheben, wenn internationale Verpflichtungen verletzt werden könnten.
  2. Absatz 2Bescheide, die auf Grund des Art. römisch II Paragraph 9, Absatz 2, des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, erlassen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung den bescheidmäßig festgelegten Prozentsatz anzupassen, wenn internationale Verpflichtungen verletzt werden könnten.
  3. Absatz 3Die auf Grund des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, erlassenen Verordnungen bleiben so lange in Kraft, bis den gleichen Gegenstand regelnde Verordnungen durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erlassen werden.

Vollziehung

Paragraph 31,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 11, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 26, der Bundesminister für Justiz;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 27, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 29, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  5. Ziffer 5
    im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Inkrafttreten

Paragraph 32,

  1. Absatz einsVerfassungsbestimmung) Paragraph eins und Paragraph 9, Absatz 3 bis 5 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Art. römisch eins, Art. römisch II Paragraph 3, Absatz 6 bis 8 und Art. römisch IV Absatz eins e, des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, außer Kraft
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph eins und Paragraph 9, Absatz 3 bis 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, mit Ausnahme des Art. römisch eins, Art. römisch II Paragraph 3, Absatz 6 bis 8 und Art. römisch IV Absatz eins e,, außer Kraft.