Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Paragraph eins, Ziel und Geltungsbereich | |
Paragraph 2, Allgemeines | |
Paragraph 3, Begriffsbestimmungen | |
Paragraph 4, Methoden, Qualifikation und Bezeichnung | |
Paragraph 5, Ärztliche Aufklärung und Beratung | |
Paragraph 6, Einwilligung | |
Paragraph 7, Besonderer Schutz bestimmter Personengruppen | |
Paragraph 8, Werbebeschränkung und Provisionsverbot | |
Paragraph 9, Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung | |
Paragraph 10, Information des Krankenversicherungsträgers | |
Paragraph 11, Strafbestimmungen | |
Paragraph 12, Übergangsbestimmung | |
Paragraph 13, Inkrafttreten |
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bei Verdacht einer Kausalität zwischen einer ästhetischen Behandlung oder Operation im Sinne dieses Bundesgesetzes und einer in der Folge aufgetretenen Erkrankung oder sonstigen Komplikation haben nachbehandelnde Ärztinnen (Ärzte), die die ästhetische Behandlung oder Operation durchgeführt haben, sowie sonstige nachbehandelnde Ärztinnen (Ärzte) die entsprechenden Informationen an den gesetzlichen Krankenversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt zur Prüfung eines allfälligen Regressanspruches zu übermitteln, sofern es sich um eine sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistung handelt.
Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnene oder vertraglich vereinbarte ästhetische Behandlungen und Operationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, sowie in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Eingriff stehende unbedingt erforderliche Nachbehandlungen sind von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
Dieses Bundesgesetz tritt mit xx.xx.201x in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und der Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Am Ende des Paragraph 117 c, Abs. Ziffer 8, entfällt das Wort „sowie“, wobei der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt wird, und am Ende der Ziffer 9, wird nach dem Klammerausdruck das Wort „sowie“ angefügt, wobei der Punkt entfällt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 9, wird folgende Ziffer 10, angefügt: