Entwurf

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 2012 – SKG 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel I
(Verfassungsbestimmung)

Artikel II

1. Abschnitt

§ 1. Definitionen

2. Abschnitt

Sicherheitskontrolle

§ 2. Zweck

§ 3. Behörde

§ 4. Auskunfts- und Meldepflichten

§ 5. Überprüfungen durch die IAEO

3. Abschnitt

Sicherung von Kernmaterial und Anlagen

§ 6. Genehmigungspflicht

§ 7. Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

4. Abschnitt

Ausfuhrkontrolle

§ 8. Genehmigungspflicht

§ 9. Besondere Genehmigungspflichten für Durchfuhr und Vermittlung

§ 10. Meldepflicht bei Vermittlung

§ 11. Genehmigungsvoraussetzungen

§ 12. Endverwendung

§ 13. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

§ 14. Allgemeine Bestimmungen betreffend Anträge, Meldungen und Genehmigungen

§ 15. Widerruf der Genehmigung und nachträgliche Auflagen

§ 16. Zustellung in besonderen Fällen

§ 17. Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen

§ 18. Internationale Zusammenarbeit

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherheits- und Ausfuhrkontrolle

§ 19. Beobachtung und Beratung des Marktes

§ 20. Überwachung

§ 21. Aufbewahrung von Unterlagen

§ 22. Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 23. Verantwortliche Beauftragte

6. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 24. Vorläufige Sicherstellung

§ 25. Verwaltungsstrafbestimmungen

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 26. Zollrechtliche Behandlung von Bescheiden

§ 27. Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 28. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 29. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 30. Hinweis auf Notifikation

§ 31. Vollzugsklausel

Artikel I
(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz einsDie Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. römisch II des Sicherheitskontrollgesetzes 2012 – SKG 2012 enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  2. Absatz 2Artikel römisch eins des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verfassungsbestimmung außer Kraft.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung des Artikels römisch eins ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

1. Abschnitt

Definitionen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
    1. Ziffer eins
      „Atomsperrvertrag“: den Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970;
    2. Ziffer 2
      „Sicherheitskontrollabkommen“: das Übereinkommen 78/164/Euratom vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel römisch III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen samt Protokoll, ABl. Nr. L 51 vom 22.02.1978 Sitzung 1;
    3. Ziffer 3
      „Zusatzprotokoll“: das Zusatzprotokoll vom 22. September 1998 zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel römisch III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, BGBl. römisch III Nr. 70/2007;
    4. Ziffer 4
      „unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union“:
      1. Litera a
        Kapitel römisch VII des EAG-Vertrages sowie die darauf gegründeten Rechtsakte der Europäischen Atomgemeinschaft und
      2. Litera b
        Rechtsakte der Europäischen Union zur Kontrolle des Handels mit Gütern, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können;
    5. Ziffer 5
      „IAEO“: die Internationale Atomenergie-Organisation;
    6. Ziffer 6
      „Ausgangsmaterial“: Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopenzusammensetzung enthält; Uran mit vermindertem Gehalt am Isotop 235; Thorium; jeden der vorgenannten Stoffe in Form von Metallen, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten;
    7. Ziffer 7
      „besonderes spaltbares Material“: Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe enthält, entsprechend dem Statut der Internationalen Atomenergie-Organisation, BGBl. Nr. 216/1957; der Ausdruck „besonderes spaltbares Material“ schließt jedoch „Ausgangsmaterial“ nicht ein;
    8. Ziffer 8
      „mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“: Uran, bei dem das Verhältnis der Summe der Isotope 235 und 233 zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur vorkommende Verhältnis;
    9. Ziffer 9
      „Kernmaterial“: Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material;
    10. Ziffer 10
      „hoch angereichertes Uran“: Uran, das mindestens 20 Prozent des Isotops Uran 235 enthält;
    11. Ziffer 11
      „Anlage“:
      1. Litera a
        einen Reaktor, eine kritische Anordnung, eine Konversionsanlage, eine Brennstofferzeugungsanlage, eine Wiederaufarbeitungsanlage, eine Isotopentrennanlage oder eine getrennte Lagereinrichtung,
      2. Litera b
        einen Ort, an dem Kernmaterial in Mengen, die ein effektives Kilogramm übersteigen, üblicherweise verwendet wird, oder
      3. Litera c
        einen Ort, an dem üblicherweise Kernmaterial in Mengen von höchstens einem effektiven Kilogramm verwendet wird;
    12. Ziffer 12
      „effektives Kilogramm“: eine besondere bei der Sicherheitskontrolle verwendete Einheit gemäß Artikel 2, Ziffer 13, der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 54 vom 28.02. 2005 S.1;
    13. Ziffer 13
      „außer Betrieb genommene Anlage“: eine Anlage, in der der Betrieb eingestellt und das Kernmaterial entfernt wurde, die jedoch nicht stillgelegt worden ist;
    14. Ziffer 14
      „stillgelegte Anlage“: eine Anlage, in der die für eine Nutzung wesentlichen Restkonstruktionen und -ausrüstungen entfernt oder funktionsunfähig gemacht worden sind, so dass die Anlage nicht für die Lagerung benutzt wird und nicht länger für die Handhabung, Verarbeitung oder Verwendung von Kernmaterial genutzt werden kann;
    15. Ziffer 15
      „Standort“: den räumlichen Bereich, dessen Begrenzung der IAEO in den relevanten Anlagedaten für eine Anlage oder eine außer Betrieb genommene Anlage gemeldet worden ist; der Standort schließt auch alle Einrichtungen ein, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Anlage befinden und zur Bereitstellung oder Nutzung wesentlicher Dienste bestimmt sind, einschließlich
      1. Litera a
        heißer Zellen für die Aufbereitung bestrahlten Materials, das kein Kernmaterial enthält,
      2. Litera b
        Einrichtungen zur Behandlung, Zwischen- und Endlagerung von Abfall sowie
      3. Litera c
        Gebäude für Tätigkeiten im Sinne der Anlage römisch eins des Zusatzprotokolls;
    16. Ziffer 16
      „Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs“: Tätigkeiten mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten mit speziellem Bezug auf einen Teil der Prozess- oder Systementwicklung für eine der folgenden Tätigkeiten oder Anlagen:
      1. Litera a
        Konversion von Kernmaterial;
      2. Litera b
        Anreicherung von Kernmaterial;
      3. Litera c
        Herstellung von Kernbrennstoff;
      4. Litera d
        Reaktoren;
      5. Litera e
        kritische Anordnungen;
      6. Litera f
        Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoff;
      7. Litera g
        Aufbereitung mittel- oder hochaktiven Abfalls, der Plutonium, hoch angereichertes Uran oder Uran 233 enthält, jedoch keine Neuverpackung oder Konditionierung ohne Elementetrennung für die Zwischen- oder Endlagerung;
    17. Ziffer 17
      „Güter“: Kernmaterial im Sinne von Ziffer 9,, Ausrüstung oder Material im Sinne von Ziffer 18, oder Technologie im Sinne von Ziffer 19 ;,
    18. Ziffer 18
      „Ausrüstung oder Material“: jene Waren, welche für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material besonders konstruiert oder vorbereitet sind und durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, oder durch eine Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, festgestellt werden;
    19. Ziffer 19
      „Technologie“: technisches Wissen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 - AußWG 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 26, das sich auf Ausrüstung oder Material im Sinne von Ziffer 18, bezieht.
  2. Absatz 2Nicht von Absatz eins, Ziffer 16, erfasst sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der theoretischen oder der Grundlagenforschung oder mit Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über
    1. Ziffer eins
      industrielle Einsatzmöglichkeiten für Radioisotope,
    2. Ziffer 2
      medizinische, hydrologische und landwirtschaftliche Anwendungsmöglichkeiten,
    3. Ziffer 3
      die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt oder
    4. Ziffer 4
      eine bessere Instandhaltung.
  3. Absatz 3Für die Begriffe „Zollgebiet der Europäischen Union“, „anderer EU-Mitgliedstaat“, „Drittstaat“, „Person oder Gesellschaft“, „Ausfuhr“, „Ausführer“, „Durchfuhr“, „Durchfuhrverantwortlicher“, „Vermittlung zwischen Drittstaaten“, „Vermittler“ und „Verbringung innerhalb der Europäischen Union“ gelten die Definitionen in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 AußWG 2011.

2. Abschnitt

Sicherheitskontrolle

Zweck

Paragraph 2,

Zweck der Sicherheitskontrolle ist die Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke in Durchführung der von Österreich übernommenen Verpflichtungen aus dem Atomsperrvertrag, dem Sicherheitskontrollabkommen und dem Zusatzprotokoll.

Behörde

Paragraph 3,

  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Abschnitts sowie Behörde im Sinne des Kapitels römisch VII des EAG-Vertrages ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  2. Absatz 2              Eine Kopie jeder Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ist an die Behörde zu übermitteln.

Auskunfts- und Meldepflichten

Paragraph 4,

  1. Absatz einsWer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, ohne Heranziehung von Kernmaterial durchführt, hat innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme der Arbeiten eine Erstmeldung an die Behörde zu erstatten. Diese hat jedenfalls eine allgemeine Beschreibung und Ortsangabe der Arbeiten zu enthalten. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.
  2. Absatz 2Im Falle eines Ersuchens der IAEO gemäß Artikel 2, Abschnitt a Z ii des Zusatzprotokolls kann die Behörde, soweit sie dazu nicht ohnehin schon aufgrund des Paragraph 20, Absatz eins, befugt ist, vom Eigentümer oder Betriebsinhaber einer Anlage im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, die dem Ersuchen entsprechenden Berichte fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist setzen.
  3. Absatz 3Der Eigentümer oder Betriebsinhaber einer Anlage im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, hat der Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung durch diese eine Erstmeldung des Standortes im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, zu übermitteln. Die Meldung hat jedenfalls eine allgemeine Beschreibung jedes Gebäudes am Standort einschließlich seiner Verwendung und seines Inhalts sowie einen Plan des Standorts zu enthalten. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen. Die Verpflichtung besteht auch für außer Betrieb genommene Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, sofern
    1. Litera a
      es sich um eine Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, oder b gehandelt hat, oder
    2. Litera b
      heiße Zellen oder frühere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstofferzeugung oder Wiederaufarbeitung vorhanden sind.
  4. Absatz 4Wer Tätigkeiten im Sinne von Anlage römisch eins des Zusatzprotokolls durchführt, hat diese der Behörde unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme dieser Tätigkeiten mit einer Beschreibung ihres Umfangs und ihres genauen Ortes zu melden. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.
  5. Absatz 5Wer mittel- oder hochaktiven Abfall mit Anteilen an Plutonium, hoch angereichertem Uran oder Uran 233 lagert, hat der Behörde, soweit er dazu nicht schon aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtet ist, den Lagerort innerhalb von 90 Tagen nach Einbringung des ersten Abfalls sowie jede Änderung des Lagerortes innerhalb von 90 Tagen zu melden.
  6. Absatz 6Wer Ausrüstung oder Material im Sinne von Anlage römisch II des Zusatzprotokolls ausführt oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, hat der Behörde unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes die Ausfuhr oder Verbringung spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, unter Angabe von Identität, Menge, Ort der geplanten Verwendung und Ausfuhr- oder Verbringungsdatum oder voraussichtlichem Ausfuhr- oder Verbringungsdatum zu melden.
  7. Absatz 7Wer die in Absatz 6, genannten Güter einführt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet verbringt, hat der Behörde die Einfuhr oder Verbringung spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals, in dem die Verbringung erfolgt ist, unter Angabe von Identität, Menge, Ort der geplanten Verwendung und Einfuhr- oder Verbringungsdatum oder voraussichtlichem Einfuhr- oder Verbringungsdatum zu melden.
  8. Absatz 8Werden außerhalb eines Standortes im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, Tätigkeiten ausgeübt, die nach Ansicht der IAEO funktionsmäßig mit den Tätigkeiten an einem Standort in Verbindung stehen könnten, kann die Behörde, soweit sie dazu nicht ohnehin schon aufgrund des Paragraph 20, Absatz eins, befugt ist, von der Person oder Gesellschaft, die diese Tätigkeiten durchführt, eine allgemeine Beschreibung dieser Tätigkeiten fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist setzen.
  9. Absatz 9Die gemäß Absatz eins bis 8 gemeldeten Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Vollziehung strafrechtlicher und finanzstrafrechtlicher Bestimmungen verwendet werden. Der Inhalt der Meldungen und Auskünfte nach Absatz eins bis 8 kann der IAEO sowie den Organen der Europäischen Union weitergegeben werden.

Überprüfungen durch die IAEO

Paragraph 5,

  1. Absatz einsBei Überprüfungen, die auf Anordnung der IAEO gemäß den Bestimmungen des Sicherheitskontrollabkommens oder des Zusatzprotokolls durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der IAEO im Rahmen ihres Prüfauftrags die in Paragraph 20, Absatz 2, beschriebenen Rechte zu, und der Eigentümer, Betriebsinhaber oder dessen Vertreter hat die in Paragraph 20, Absatz 6, beschriebenen Pflichten.
  2. Absatz 2Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, können folgende Orte betreffen:
    1. Ziffer eins
      Orte mit Kernmaterial;
    2. Ziffer 2
      Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11,, auch bereits vor der Fertigstellung und vor der Einbringung von Kernmaterial;
    3. Ziffer 3
      außer Betrieb genommene Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 ;,
    4. Ziffer 4
      stillgelegte Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 ;,
    5. Ziffer 5
      jeden Teil eines Standorts im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15 ;,
    6. Ziffer 6
      Orte gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, 4 und 7;
    7. Ziffer 7
      andere Orte, die von der Behörde auf Verlangen der IAEO für die Entnahme ortsspezifischer Umweltproben bestimmt werden;
    8. Ziffer 8
      andere als in den Ziffer eins bis 7 genannte Orte, die von der Behörde auf Verlangen der IAEO für die großräumige Entnahme von Umweltproben bestimmt werden;
    9. Ziffer 9
      andere als die in den Ziffer eins bis 8 genannte Orte, an denen der IAEO durch die Behörde Zugang gewährt wird oder an denen die IAEO auf Ersuchen der Behörde eine Überprüfung vornimmt.
  3. Absatz 3Die Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten einen Zugang im Sinne von Absatz 2, Ziffer 9, gewähren oder um eine Überprüfung im Sinne von Absatz 2, Ziffer 9, ersuchen, wenn wichtige außenpolitische Interessen an der weiteren Stärkung des Sicherheitskontrollsystems dies erfordern.
  4. Absatz 4Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, sind so durchzuführen, dass dabei
    1. Ziffer eins
      möglichst keine Störungen im ordentlichen Betriebsablauf auftreten,
    2. Ziffer 2
      die Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit bei Anlagen oder Tätigkeiten im Rahmen der friedlichen Verwendung der Atomenergie nicht beeinträchtigt wird und
    3. Ziffer 3
      der Schutz für verwertbares technisches Wissen und sonstige Betriebsgeheimnisse sichergestellt ist.
  5. Absatz 5Die Behörde hat bei den Überprüfungen gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Vorschriften des Sicherheitskontrollabkommens, des Zusatzprotokolls und dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung durch die IAEO hat zumindest ein Vertreter der Behörde anwesend zu sein, bei Bedarf auch unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger.

3. Abschnitt

Sicherung von Kernmaterial und Anlagen

Genehmigungspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Umgang im Sinne des Paragraph 2, Absatz 45, Ziffer 2, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, mit Kernmaterial im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, bedarf unbeschadet einer Bewilligung nach den Paragraphen 5 bis 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes einer Genehmigung des Bundesministers für Inneres, mit der Schutzmaßnahmen vor Zugriffen oder Eingriffen unbefugter Dritter vorzuschreiben sind.
  2. Absatz 2Keiner Genehmigung nach Absatz eins, bedürfen
    1. Ziffer eins
      der Umgang mit Ausgangsmaterial im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, das außerhalb von Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, oder b verwendet wird, sowie der Umgang mit kleinsten Mengen von Kernmaterial, wie sie insbesondere für Kalibrierzwecke verwendet werden, wobei diese Mengen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen sind, und
    2. Ziffer 2
      der Umgang mit Kernmaterial, soweit dieser einer Genehmigung nach den internationalen und innerstaatlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bedarf.
  3. Absatz 3Im Genehmigungsbescheid nach Absatz eins,, der nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, sind durch Auflagen und Bedingungen jene Maßnahmen personeller, organisatorischer und technischer Natur vorzuschreiben, die je nach Art der Einrichtung sowie Art und Menge des verwendeten Kernmaterials erforderlich sind, um
    1. Ziffer eins
      das Kernmaterial vor Diebstahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen;
    2. Ziffer 2
      das Kernmaterial und die für seinen Umgang bestimmten Einrichtungen vor Sabotageakten zu schützen; und
    3. Ziffer 3
      zu gewährleisten, dass
      1. Litera a
        die innere und äußere Sicherheit Österreichs gewahrt wird,
      2. Litera b
        die von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden und
      3. Litera c
        der Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern gesichert wird.
  4. Absatz 4Die Genehmigung nach Absatz eins, darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass sich alle Personen, die unbegleiteten Umgang mit Kernmaterial haben, einer Sicherheitsüberprüfung (Paragraphen 55 f, f, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) zu unterziehen haben.
  5. Absatz 5Die Genehmigung nach Absatz eins, kann für die Dauer des Umganges befristet werden.
  6. Absatz 6Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz eins, sind die zur Beurteilung des Genehmigungsantrags erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere eine Sicherungsanalyse zur
    1. Ziffer eins
      Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfangs;
    2. Ziffer 2
      Darstellung des Sicherungsstatus unter Angabe der allgemeinen und speziellen Schutzziele, die der Sicherungskonzeption zugrunde liegen;
    3. Ziffer 3
      Angabe sicherungsrelevanter Ergebnisse der Sicherheitsstatusanalyse und Ereignisablaufanalyse und der daraus für die Sicherungskonzeption abgeleiteten Konsequenzen;
    4. Ziffer 4
      Aufstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherung und Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 3, sowie
    5. Ziffer 5
      Nennung eines Sicherungsbeauftragten und einer erforderlichen Anzahl von Stellvertretern, die jederzeit erreichbar sein müssen und die für die Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen verantwortlich sind.
  7. Absatz 7Wenn dies aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen oder nach dem Stand der Technik erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres auch nach rechtskräftiger Erteilung der Genehmigung unter möglichster Schonung erworbener Rechte andere oder zusätzliche Auflagen mit Bescheid vorschreiben.
  8. Absatz 8Die Überprüfung der Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen obliegt den Sicherheitsbehörden. Zu diesem Zweck können die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten, die vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und es kann Einsicht in alle im Zusammenhang mit dem Bescheid stehenden Unterlagen genommen werden.

Sicherheits- und Zwangsmaßmaßnahmen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsErgibt eine Überprüfung nach Paragraph 6, Absatz 8,, dass eine nach Paragraph 6, obliegende Verpflichtung nicht wahrgenommen wird, so hat die Sicherheitsbehörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Inhaber des Kernmaterials oder Betreiber der Anlage mit Bescheid jene Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig sind. Diese Maßnahmen können insbesondere die gesamte oder teilweise Schließung des Betriebes oder das Verbot des Umganges mit Kernmaterial umfassen. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Sicherheitsbehörde zurückgestellt wurde.
  2. Absatz 2Im Falle einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darf die Sicherheitsbehörde nach Verständigung des Sicherungsbeauftragten oder eines Verfügungsberechtigten auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides Maßnahmen zur Unterbindung dieser Tätigkeiten treffen. Diese Maßnahmen können die Beschlagnahme von Kernmaterial, Geräten und Transportmitteln an Ort und Stelle umfassen. Hierüber ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Sicherheitsbehörde zurückgestellt wurde.
  3. Absatz 3Die Bescheide gemäß Absatz eins und 2 sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.

4. Abschnitt

Ausfuhrkontrolle

Genehmigungspflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz einsSofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr, Verbringung innerhalb der Europäischen Union, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, festzulegen, wenn dies notwendig ist
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere aufgrund des Atomsperrvertrages, oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs.
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß Absatz eins, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind, und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit zollrechtliche Angelegenheiten betroffen sind.

Besondere Genehmigungspflichten für Durchfuhr und Vermittlung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsSofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter, deren Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten beabsichtigt ist, ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können, so hat er dem Durchfuhrverantwortlichen oder Vermittler innerhalb von drei Arbeitstagen mit Bescheid mitzuteilen, dass für diesen Vorgang eine Genehmigungspflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, besteht.
  2. Absatz 2Alle Bundesminister sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft, Bestimmung und Beförderungswege sowie Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die den Bundesministern und den ihnen unterstellten Behörden bekannt geworden sind, mitzuteilen. Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, verwendet werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über das Bestehen der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zu den beteiligten Personen oder Unternehmen, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Empfänger zu enthalten.

Meldepflicht bei Vermittlung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter zwischen Drittstaaten zu vermitteln, haben dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden, wenn ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können.
  2. Absatz 2Eine Meldung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in Kategorie 0 der Liste in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S.1;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist;
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des Lieferanten und
    5. Ziffer 5
      den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben.
  3. Absatz 3Im Fall eines begründeten Verdachts ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz anzuschließen.

Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsEine Genehmigung aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, oder nach Paragraph 8, Absatz 2, oder nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der in den Paragraphen 4 bis 12 AußWG 2011 genannten Kriterien gewährleistet ist und
    2. Ziffer 2
      alle Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erfüllt sind.
  2. Absatz 2Bei der Prüfung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen ist nach Maßgabe des Paragraph 3, AußWG 2011 vorzugehen, wobei als geeignete Auflagen insbesondere die in Paragraph 54, AußWG 2011 genannten anzusehen sind.
  3. Absatz 3Eine Genehmigung im Sinne von Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
    1. Ziffer eins
      die gelieferten Güter im Bestimmungsland nur für friedliche Zwecke und nicht für eine nukleare Sprengvorrichtung verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      das gelieferte Kernmaterial oder das mit Hilfe gelieferter Güter verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial im Bestimmungsland der Sicherheitskontrolle der IAEO aufgrund eines das gesamte Territorium des Bestimmungslandes abdeckenden Sicherheitskontrollabkommens oder einer sonstigen ausreichenden Sicherheitskontrolle der IAEO im Sinne von Absatz 4, unterworfen ist;
    3. Ziffer 3
      auch das in anderen Anlagen im Bestimmungsland verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial der Sicherheitskontrolle gemäß Ziffer 2, unterworfen ist, wenn solche Anlagen mit Hilfe des durch die Lieferung von Gütern erworbenen Wissens errichtet werden;
    4. Ziffer 4
      das Kernmaterial und die damit im Zusammenhang stehenden Kernanlagen im Bestimmungsland Sicherungsmaßnahmen unterworfen sind, die Maßnahmen im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, vergleichbar sind, und
    5. Ziffer 5
      im Bestimmungsland eine allfällige Ausfuhr der gelieferten Güter in einen Drittstaat nur zulässig ist, wenn dieser Drittstaat die in Ziffer eins bis 4 angeführten Bedingungen erfüllt.
  4. Absatz 4Eine sonstige Sicherheitskontrolle der IAEO im Sinne von Absatz 3, Ziffer 2, ist als ausreichend anzusehen, wenn sie auf einem dem System und der Übung der IAEO entsprechenden Sicherheitskontrollabkommen beruht, das die Abzweigung von Kernmaterial für nicht deklarierte Zwecke, insbesondere für Atomwaffen oder sonstige nukleare Sprengvorrichtungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließt, und die Lieferung im Einklang mit internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Nukleartransfers erfolgt.
  5. Absatz 5Eine Sicherheitskontrolle im Sinne von Absatz 3, Ziffer 2, muss in Kraft bleiben, solange sich das gelieferte Kernmaterial oder das mit Hilfe der gelieferten Güter entstandene Kernmaterial im Bestimmungsland befindet.

Endverwendung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsZur umfassenden Beurteilung der in Paragraph 11, genannten Kriterien ist die Endverwendung im Bestimmungsland eingehend zu überprüfen. Die Erteilung der Genehmigung ist von der Vorlage einer Zusage des Bestimmungslandes betreffend die Einhaltung der in Paragraph 11, Absatz 3 und 5 genannten Voraussetzungen abhängig zu machen, soweit internationale Mechanismen zur Kontrolle von Nukleartransfers dies vorsehen. Andernfalls ist die Endverwendung durch geeignete Dokumente, insbesondere durch eine Endverbleibserklärung oder eine vom Bestimmungsland offiziell erteilte Genehmigung nachzuweisen.
  2. Absatz 2Sofern dies aufgrund der konkreten Umstände des Falles zur Erfüllung des Atomsperrvertrages oder zur Erfüllung anderer von Österreich übernommener völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im außenpolitischen Interesse Österreichs erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung von der Zusage des Bestimmungslandes abhängig zu machen, dass die Weiterausfuhr nur nach vorheriger Zustimmung Österreichs erfolgt, um sicher zu stellen, dass die in Paragraph 11, Absatz 3 und 5 festgelegten Voraussetzungen auch in dem Land erfüllt werden, in das die Weiterausfuhr erfolgen soll.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Bestätigungen über die in Österreich geltenden Vorschriften hinsichtlich der in Paragraph 11, Absatz 3 und 5 genannten Voraussetzungen auszustellen, wenn eine solche Bestätigung für die Einfuhr oder Verbringung von Gütern nach Österreich erforderlich ist.

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Paragraph 13,

  1. Absatz einsRechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union unterliegen, sind nichtig.
  2. Absatz 2Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften einem Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union unterworfen werden, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
  3. Absatz 3Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung nach Paragraph 8, Absatz 2, oder nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.
  4. Absatz 4Bei Rechtsgeschäften über Vorgänge, für die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Genehmigung aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, oder nach Paragraph 8, Absatz 2, oder nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes erforderlich war, für die aber vor deren Durchführung aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften eine Genehmigung erforderlich wird, ist ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. Dieser Antrag muss bei Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Vorschriften über die Genehmigungspflicht, bei Anträgen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union innerhalb der darin vorgesehenen Fristen gestellt werden.
  5. Absatz 5Wird innerhalb der in Absatz 4, genannten Fristen kein Antrag gestellt oder wird der Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, so gilt das Rechtsgeschäft hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.

Allgemeine Bestimmungen betreffend Anträge, Meldungen und Genehmigungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsAnträge oder Meldungen aufgrund dieses Abschnitts oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind. Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.
  2. Absatz 2Anträge und Meldungen gemäß Absatz eins, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 53, AußWG 2011 mittels elektronischer Medien einzubringen.
  3. Absatz 3Genehmigungen sind zeitlich befristet zu erteilen und nicht übertragbar.

Widerruf der Genehmigung und nachträgliche Auflagen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsGenehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, oder im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera b, AußWG 2011 in Kraft tritt, gelten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Verbots oder mit dessen Inkrafttreten, falls dieses später ist, kraft Gesetzes als widerrufen.
  2. Absatz 2Ist in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 3 bis 12 AußWG 2011 nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung von Auflagen aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder sicher zu stellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Reicht die Vorschreibung von Auflagen nicht aus oder ist zumindest eine der in Paragraph 11, Absatz 3 und 5 genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung weggefallen, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Genehmigung mit Bescheid zu widerrufen.
  3. Absatz 3Von einem Widerruf gemäß Absatz 2, betroffene Bescheide sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zurückzusenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Absatz 2, unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Aus- oder Durchfuhr betrifft. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des vom Widerruf betroffenen Vorgangs durch die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, dem Bestimmungsland, dem vorgesehenen Empfänger sowie zu den beabsichtigten Beförderungswegen zu enthalten.
  5. Absatz 5Sofern Gefahr im Verzug ist, weil Güter im Rahmen eines Vorgangs, dessen Genehmigung gemäß Absatz 2, widerrufen wurde,
    1. Ziffer eins
      in einen Drittstaat gelangen sollen oder könnten, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und
    2. Ziffer 2
      zu einem in den Paragraphen 5 bis 8 und 10 AußWG 2011 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet sind,
    hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich den Bundesminister für Finanzen über diese Umstände unter Anschluss der für die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland, zum vorgesehenen Empfänger und zu den vorgesehenen Beförderungswegen zu verständigen. Die Zollbehörden haben diese Güter zu beschlagnahmen.

Zustellung in besonderen Fällen

Paragraph 16,

Sofern ein Ausführer, ein Vermittler oder ein Durchfuhrverantwortlicher im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Abschnitts sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union auch wirksam an Personen zugestellt werden, die den Transport tatsächlich durchführen.

Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsÜber Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der Bundesminister für Finanzen befugt, diesem den Zollbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Gütern sowie Daten über die am Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen und Gesellschaften bekannt zu geben, sofern diese zur Überwachung der diesem Abschnitt oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, unterliegenden Vorgänge erforderlich sind. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Überwachung der genannten Vorgänge verwendet werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Bundesminister für Finanzen ersuchen, in seinem Wirkungsbereich Ermittlungen über alle Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die Paragraphen 24 und 25 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes - ZollR-DG Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen nicht auf den Personenkreis des Paragraph 23, Absatz eins, ZollR-DG eingeschränkt sind.
  3. Absatz 3Die bei den Nachschauen gemäß Absatz 2, erhaltenen Ergebnisse dürfen außer für Zwecke der Vollziehung der Rechtsvorschriften im Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  4. Absatz 4Wenn bei der zollamtlichen Abfertigung Zweifel auftreten, ob ein Vorgang einer Genehmigungspflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, unterliegt, ist der Bundesminister für Finanzen befugt, den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu verständigen und diesen um Übermittlung weiterer Daten über diesen Vorgang zu ersuchen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Daten zu übermitteln.

Internationale Zusammenarbeit

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann
    1. Ziffer eins
      Daten aus Verfahren und über Bescheide aufgrund dieses Abschnitts oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, mit denen eine Genehmigung erteilt oder ein Antrag auf Genehmigung abgelehnt wird, und
    2. Ziffer 2
      Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Vorgangs, durch den ein Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses ganz oder teilweise in einer nicht der Sicherheitskontrolle der IAEO unterliegenden nuklearen Tätigkeit, zur Entwicklung, Herstellung, Handhabung, zum Betrieb, zur Wartung oder sonstigen Instandhaltung, Lagerung, Ortung, Identifizierung, Prüfung oder zur Verbreitung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Förderung des Terrorismus verwenden könnte,
    an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an andere Staaten, internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Technologietransfers erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
  2. Absatz 2Der Datenverkehr gemäß Absatz eins, kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherheits- und Ausfuhrkontrolle

Beobachtung und Beratung des Marktes

Paragraph 19,

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zweck der Durchführung dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Maßnahmen zur Beobachtung des die Güter im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, betreffenden Marktes zu ergreifen und die erforderliche Beratung der einschlägigen Unternehmen zur Erleichterung der Verwirklichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu veranlassen. Zu diesem Zweck sind geeignete Sachverständige heranzuziehen, die auch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in technischen Fragen der Sicherheits- und Exportkontrolle einschließlich der internationalen Entwicklung im Bereich der einschlägigen Technologie beraten.

Überwachung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsZur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sowie der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jederzeit Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist setzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, bei den Beteiligten auch Buch- und Lagereinsicht unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger vornehmen. Wird den Beteiligten ein Verstoß gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Absatz eins, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,
    3. Ziffer 3
      das Personal der zu überprüfenden Einrichtung und Personen, die am Transport von Gütern beteiligt sind, befragen,
    4. Ziffer 4
      sich Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen lassen, Einsicht in diese nehmen und Kopien davon anfertigen,
    5. Ziffer 5
      Fotografien der zu inspizierenden Einrichtungen, Transportmittel und Gegenstände anfertigen lassen,
    6. Ziffer 6
      Proben entnehmen und analysieren lassen und
    7. Ziffer 7
      die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge verlangen, sofern der dafür erforderliche Aufwand und die dem Unternehmen daraus entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Überwachungsziel stehen.
  3. Absatz 3Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist der Eigentümer der Einrichtung oder der Betriebsinhaber mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter dem Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes handelt, zu verständigen. Das gilt nicht für Überprüfungen auf Anordnung der IAEO im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, oder der Europäischen Kommission gemäß Kapitel römisch VII des EAG-Vertrages.
  4. Absatz 4Eine vorherige Verständigung gemäß Absatz 3, kann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Absatz eins, genannten Vorschriften vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und sind weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber noch ein Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung, in der die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben sind.
  5. Absatz 5Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.
  6. Absatz 6Soweit dies zur Vollziehung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen erforderlich ist, haben der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen den in Absatz eins, genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Absatz eins und 2 nachzukommen.
  7. Absatz 7Über jede Überwachungshandlung gemäß den Absatz eins bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der Paragraphen 14 und 15 AVG aufzunehmen.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann unbeschadet der gemäß Paragraph 4, bestehenden Auskunfts- und Meldepflichten mit Verordnung anordnen, dass alle oder – im Hinblick auf eine Gruppe von Gütern – bestimmte Unternehmen in Österreich, die über Güter im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, verfügen, zur Auskunftserteilung über Eingang, Lagerung und Ausgang derartiger Güter und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu bestimmten Stichtagen über einen jeweils zu bestimmenden Berichtszeitraum verpflichtet sind. Soweit eine solche Verordnung erlassen wurde, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe der Absatz eins bis 7 bei den Verpflichteten Einsicht in das Unternehmen, seine Lager- und Geschäftsaufzeichnungen, auch durch Heranziehung geeigneter Sachverständiger, vornehmen.

Aufbewahrung von Unterlagen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsWer einen Vorgang veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des 2. oder 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegt, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2Aufzeichnungen im Rahmen des 2. Abschnitts dieses Bundesgesetzes müssen alle für die Überprüfung der Richtigkeit der Meldungen notwendigen Angaben enthalten.
  3. Absatz 3Aufzeichnungen im Rahmen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen,
    2. Ziffer 2
      die Menge dieser Güter,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften,
    4. Ziffer 4
      der oder die Vertragspartner und
    5. Ziffer 5
      die Endverwendung und der Endverwender.
  4. Absatz 4Die Beteiligten haben die nach Absatz eins, zu führenden Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß Paragraph 20, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Absatz eins, beendet wurde.

Interne Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die einer Meldepflicht gemäß dem 2. Abschnitt oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, unterliegen oder mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Ausrüstung oder Material im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Technologie im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, befasst sind, haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Kernmaterial oder Tätigkeiten der Sicherheitskontrolle entzogen werden oder es zur Verletzung von Meldepflichten oder zu Vorgängen kommt, die den Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 11, widersprechen könnten. Bei der Wahl der Maßnahmen sind insbesondere Größe und Gegenstand des Unternehmens sowie die betroffenen Güterkategorien zu beachten.
  2. Absatz 2Geeignete Maßnahmen im Sinne von Absatz eins, können jedenfalls sein:
    1. Ziffer eins
      die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragten/r im Sinne des Paragraph 23,,
    2. Ziffer 2
      die Existenz eines internen Verhaltenskodex für die Durchführung der in Absatz eins, genannten Vorgänge,
    3. Ziffer 3
      interne Kontrollsysteme zur Sicherung der gewissenhaften Befolgung und Durchsetzung aller für die in Absatz eins, genannten Vorgänge maßgeblichen Rechtsvorschriften und des in Ziffer 2, genannten Verhaltenskodex und
    4. Ziffer 4
      eine regelmäßige Schulung und Information der mit Vorgängen im Sinne von Absatz eins, befassten Personen über die rechtlichen Voraussetzungen für deren zulässige Durchführung, den in Ziffer 2, genannten Verhaltenskodex sowie über die Handhabung der in Ziffer 3, genannten Kontrollsysteme.

Verantwortliche Beauftragte

Paragraph 23,

  1. Absatz einsSofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Meldepflichten gemäß Paragraph 4, oder der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Personen oder Gesellschaften im Sinne von Paragraph 22, Absatz eins, die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung des 2. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, obliegt.
  2. Absatz 2Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, die
    1. Ziffer eins
      alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, erfüllen und
    2. Ziffer 2
      als verlässlich anzusehen sind. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit sind die Kriterien des Paragraph 51, AußWG 2011 heranzuziehen.
  3. Absatz 3Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Absatz eins, ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich nach Zustellung des Bescheides gemäß Absatz eins, anzuzeigen.
  4. Absatz 4Eine Person oder Gesellschaft kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Absatz eins und 2 bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Abberufung einer bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
  6. Absatz 6Sofern ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Absatz eins, oder 4 bestellt wurden, kommt diesen die Verantwortung für die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen einschließlich der zollamtlichen Abfertigung zu.
  7. Absatz 7Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Absatz eins, abhängig zu machen, wenn ein solcher nicht bereits gemäß den Absatz eins, oder 4 bestellt wurde.

6. Abschnitt
Strafbestimmungen

Vorläufige Sicherstellung

Paragraph 24,

  1. Absatz einsZu Zwecken der Beweissicherung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Kernmaterial, Ausrüstung oder Material, auf die sich eine gemäß den Paragraphen 177 a,, 177b oder 177c des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß Paragraph 110, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.
  2. Absatz 2Güter, die nach Ablauf der vorläufigen Sicherstellung gemäß Absatz eins, dem Anmelder gemäß Artikel 75, Litera a,, 4. Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) weiterhin nicht überlassen werden können, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, sind von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 25,

  1. Absatz einsWer vorsätzlich seine Pflichten gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 verletzt,
    1. Ziffer eins
      die Meldung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 und 4 zu erstatten, oder
    2. Ziffer 2
      die Meldung des Tätigkeitsrahmenprogramms gemäß Artikel 5, zu erstatten, oder
    3. Ziffer 3
      Buchungs- und Betriebsprotokolle gemäß Artikel 7 bis 9 zu führen, oder
    4. Ziffer 4
      Berichte und Aufstellungen gemäß Artikel 10 bis 18 zu übermitteln, oder
    5. Ziffer 5
      Meldungen über Einfuhr, Eingang, Ausfuhr oder Versand gemäß Artikel 20 bis 23 zu erstatten, oder
    6. Ziffer 6
      Meldungen gemäß den besonderen Vorschriften der Artikel 24 bis 32 zu erstatten,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso zu bestrafen ist, wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      Auskunfts- oder Meldepflichten gemäß Paragraph 4, verletzt; oder
    2. Ziffer 2
      ohne eine nach Paragraph 6, erforderliche Genehmigung mit Kernmaterial umgeht oder den Auflagen oder Bedingungen einer solchen Genehmigung nicht entspricht; oder
    3. Ziffer 3
      die ihm gemäß Paragraph 20, aufgetragenen Auskünfte, Berichte oder Nachweise nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt oder einer der in Paragraph 20, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt; oder
    4. Ziffer 4
      die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 4, verletzt.
  3. Absatz 3Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins und 2 bezeichneten Handlungen begeht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4In den Fällen der Absatz eins und 2 ist auch der Versuch strafbar.
  5. Absatz 5In den Fällen der Absatz eins bis 3 ist zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungskreis einer Bundespolizeibehörde jedoch diese zuständig.
  6. Absatz 6Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Zollrechtliche Behandlung von Bescheiden

Paragraph 26,

  1. Absatz einsSofern gemäß dem 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen der Nachweis erbracht werden, dass der jeweilige Vorgang ordnungsgemäß genehmigt ist.
  2. Absatz 2Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist zu erbringen durch
    1. Ziffer eins
      Vorlage der im Zeitpunkt der Zollabfertigung gültigen Genehmigungen oder Überwachungsdokumente bei der befassten Zollstelle oder
    2. Ziffer 2
      Anführung der Nummer des Dokuments im elektronischen Genehmigungsverfahren.
  3. Absatz 3Die Überlassung der Güter zur jeweiligen zollrechtlichen Bestimmung darf erst nach der abgeschlossenen zollamtlichen Behandlung der Genehmigungen oder Überwachungsdokumente erfolgen.

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

Paragraph 27,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 28,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2Artikel römisch II des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, tritt, soweit der folgende Absatz nicht anderes bestimmt, mit dem Inkrafttreten von Art. römisch II dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 18, des Sicherheitskontrollgesetzes 1991 ist auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.

Hinweis auf Notifikationsverpflichtung

Paragraph 30,

Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 Sitzung 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 81, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer ).

Vollzugsklausel

Paragraph 31,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung von Artikel römisch II sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ist, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 2, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Paragraphen 6 und 7 der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie nach Anhörung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich Anlagen, die unter die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder unter das Mineralrohstoffgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, fallen,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Paragraph 13, der Bundesminister für Justiz.