Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Definitionen |
§ 2. Zweck | |
§ 3. Behörde | |
§ 4. Auskunfts- und Meldepflichten | |
§ 5. Überprüfungen durch die IAEO |
§ 6. Genehmigungspflicht | |
§ 7. Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen |
§ 8. Genehmigungspflicht | |
§ 9. Besondere Genehmigungspflichten für Durchfuhr und Vermittlung | |
§ 10. Meldepflicht bei Vermittlung | |
§ 11. Genehmigungsvoraussetzungen | |
§ 12. Endverwendung | |
§ 13. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften | |
§ 14. Allgemeine Bestimmungen betreffend Anträge, Meldungen und Genehmigungen | |
§ 15. Widerruf der Genehmigung und nachträgliche Auflagen | |
§ 16. Zustellung in besonderen Fällen | |
§ 17. Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen | |
§ 18. Internationale Zusammenarbeit |
§ 19. Beobachtung und Beratung des Marktes | |
§ 20. Überwachung | |
§ 21. Aufbewahrung von Unterlagen | |
§ 22. Interne Sicherungsmaßnahmen | |
§ 23. Verantwortliche Beauftragte |
§ 24. Vorläufige Sicherstellung | |
§ 25. Verwaltungsstrafbestimmungen |
§ 26. Zollrechtliche Behandlung von Bescheiden | |
§ 27. Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen | |
§ 28. Sprachliche Gleichbehandlung | |
§ 29. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung | |
§ 30. Hinweis auf Notifikation | |
§ 31. Vollzugsklausel |
Zweck der Sicherheitskontrolle ist die Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke in Durchführung der von Österreich übernommenen Verpflichtungen aus dem Atomsperrvertrag, dem Sicherheitskontrollabkommen und dem Zusatzprotokoll.
Sofern ein Ausführer, ein Vermittler oder ein Durchfuhrverantwortlicher im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Abschnitts sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union auch wirksam an Personen zugestellt werden, die den Transport tatsächlich durchführen.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zweck der Durchführung dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Maßnahmen zur Beobachtung des die Güter im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, betreffenden Marktes zu ergreifen und die erforderliche Beratung der einschlägigen Unternehmen zur Erleichterung der Verwirklichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu veranlassen. Zu diesem Zweck sind geeignete Sachverständige heranzuziehen, die auch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in technischen Fragen der Sicherheits- und Exportkontrolle einschließlich der internationalen Entwicklung im Bereich der einschlägigen Technologie beraten.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 Sitzung 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 81, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer ).