Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen 2012 (Markscheideverordnung 2012)

Auf Grund der Paragraphen 110, Absatz 5 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Anschluss der markscheiderischen Vermessungen

Paragraph 4,

Bezugssysteme

Paragraph 5,

Sicherung der markscheiderischen Arbeiten

Paragraph 6,

Protokolle

Paragraph 7,

Bergbaueigene Festpunkte

Paragraph 8,

Zeitpunkt der Messungen

Paragraph 9,

Wichtige Eintragungen

Paragraph 10,

Benachbarte Grubenbaue

Paragraph 11,

Einstellung von Tätigkeiten, Abschlussarbeiten

Paragraph 12,

Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders/der verantwortlichen Markscheiderin

Paragraph 13,

Stabilisierung von Vermessungspunkten

Paragraph 14,

Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte

2. Abschnitt
Vermessungen über Tage

Paragraph 15,

Allgemeines

Paragraph 16,

Verwendung von Festpunkten

Paragraph 17,

Überprüfung von Mess- und Berechnungsergebnissen

Paragraph 18,

Tagbauvermessungen

Paragraph 19,

Einmessung von Ansatzpunkten von Bohrungen und Sondenköpfen

Paragraph 20,

Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen

3. Abschnitt
Vermessungen unter Tage

Paragraph 21,

Allgemeines

Paragraph 22,

Orientierungsvermessungen

Paragraph 23,

Untertägiges Lage- und Höhennetz – Hauptnetz

Paragraph 24,

Untertägiges Lage- und Höhennetz – Nebenpolygonzüge

Paragraph 25,

Geologische Aufnahmen

Paragraph 26,

Genauigkeit – Orientierungsvermessungen

Paragraph 27,

Genauigkeit – Untertägiges Lage- und Höhennetz – Hauptnetz

Paragraph 28,

Genauigkeit – Untertägiges Lage- und Höhennetz – Nebenpolygonzüge

Paragraph 29,

Durchschlagsangaben

Paragraph 30,

Grubengebäude geringer Ausdehnung

4. Abschnitt
Bergbaukartenwerk

Paragraph 31,

Bestandteile

Paragraph 32,

Allgemeines

Paragraph 33,

Flächeninhalte – Rundungen

Paragraph 34,

Änderung und Sicherung des Bergbaukartenwerkes

Paragraph 35,

Datensicherung bei automationsunterstützter Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes

Paragraph 36,

Übernahme fremder Unterlagen

Paragraph 37,

Risse und Karten bei untertägigen Bergbauen

Paragraph 38,

Risse und Karten bei Tagbauen

Paragraph 39,

Risse und Karten bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz

Paragraph 40,

Risse und Karten für Geothermalvorhaben

Paragraph 41,

Risse und Karten für Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen

Paragraph 42,

Nachtragsfristen

5. Abschnitt
Erfassung von Bodenbewegungen

Paragraph 44,

Lage- und Höhenmessungen

Paragraph 44,

Beurteilung der Messergebnisse

Paragraph 45,

Kontrolle

6. Abschnitt
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit

 

Paragraph 46,

Risse und Karten

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 47,

Ausnahmebewilligungen

Paragraph 48,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Ziffer eins
    Airborne Laserscanning: direkte Erfassung der topographischen Geländeoberfläche mit profilierenden oder scannenden Lasersensoren von Luftfahrzeugen aus;
  2. Ziffer 2
    Bergbaukartenwerk: die Gesamtheit der Risse, Karten und Pläne eines Bergbaues samt allen zugehörigen Unterlagen wie Aufnahmebücher, Aufnahmeskizzen, Vermessungsdaten und Berechnungsprotokolle;
  3. Ziffer 3
    Bergbaueigener Festpunkt: vom Bergbaubetrieb stabilisierter und eingemessener Festpunkt;
  4. Ziffer 4
    Bestandsplan: Darstellung des Bestandes nach erfolgter Vermessung;
  5. Ziffer 5
    Bohrung: die Gesamtheit der sich auf dem Bohrplatz befindenden Einrichtungen für die Herstellung eines Bohrloches samt den zum Bohrplatz führenden Verkehrswegen sowie den zu diesem hin und von ihm weg führenden Leitungen;
  6. Ziffer 6
    Feldleitungen: Leitungen in einem Erdöl- oder Erdgasfeld sowie in einem Sondenfeld eines Salzbergbaues mit Ausnahme der Sondenleitungen;
  7. Ziffer 7
    GDOP (Geometric Dilution of Precision): dimensionsloser Wert, der Auskunft über die Satellitenkonstellation gibt und ein Maß für die erreichbare Genauigkeit berechneter Positionen ist; der GDOP-Wert umschreibt die Güte der dreidimensionalen Koordinaten inklusive Uhrenoffset (Uhrenfehler);
  8. Ziffer 8
    Hauptnetz: durch vollständige Orientierung an Festpunkte der Landesvermessung angeschlossenes Lage- und Höhennetz;
  9. Ziffer 9
    Karte: eine geometrisch richtige Darstellung im Maßstab der Katastralmappe oder in einem kleineren Maßstab;
  10. Ziffer 10
    Markscheiderische Messung: eine Einzelmessung, die der Lösung einer markscheiderischen Aufgabe dient;
  11. Ziffer 11
    Maßstab der Katastralmappe: der Anlegemaßstab der Katastralmappe, das ist der Maßstab 1 : 1 000, 1 : 2 000 oder 1 : 5 000;
  12. Ziffer 12
    Nebenpolygonzug: Polygonzug, der in vollständiger Orientierung an das Hauptnetz anschließt;
  13. Ziffer 13
    Netzübersicht: eine Übersicht der bergbaueigenen Festpunkte, in der auch die Festpunkte der Landesvermessung und die Art der durchgeführten Anschlüsse der bergbaueigenen Festpunkte an die Festpunkte der Landesvermessung dargestellt sind;
  14. Ziffer 14
    Orientierungsvermessung: eine Vermessung zur Lage- und Richtungsübertragung für den Anschluss des ober- oder untertägigen Lagenetzes des Bergbaues an die Festpunkte der Landesvermessung oder an bergbaueigene Festpunkte;
  15. Ziffer 15
    PDOP (Positional Dilution of Precision): dimensionsloser Wert, der Auskunft über die Satellitenkonstellation gibt und ein Maß für die erreichbare Genauigkeit berechneter, dreidimensionaler Positionen ist;
  16. Ziffer 16
    Plan: eine geometrisch richtige ein- oder mehrmaßstäbliche Darstellung, die einem bestimmten technischen oder behördlichen Zweck oder Planungsaufgaben dient;
  17. Ziffer 17
    Riss: eine geometrisch richtige Darstellung im Maßstab der Katastralmappe oder in einem größeren Maßstab;
  18. Ziffer 18
    Satellitengestütztes Messverfahren: geodätisches Messverfahren, das künstliche Erdsatelliten zur dreidimensionalen Lagebestimmung nutzt;
  19. Ziffer 19
    Schnittriss: eine durch einen Vertikalschnitt durch die Tagesoberfläche und die darunter befindlichen Gebirgsschichten entstandene Darstellung in der Schnittebene (Profil);
  20. Ziffer 20
    Skizze: eine maßstabslose Zeichnung;
  21. Ziffer 21
    Sonde: die Gesamtheit der sich auf dem Sondenplatz befindenden Einrichtungen für die weitere bergbauliche Verwendung eines Bohrloches samt den zum Sondenplatz führenden Verkehrswegen sowie den von diesem weg und zu ihm hin führenden Leitungen;
  22. Ziffer 22
    Sondenkopf: der über der Tagöffnung des Bohrloches einer Sonde befindliche Teil der Einrichtungen;
  23. Ziffer 23
    Sondenleitungen: die vom Bohrloch einer Sonde weg oder zu diesem hin führenden Leitungen;
  24. Ziffer 24
    Stabilisieren: die dauerhafte Festlegung von Vermessungspunkten an der Tagesoberfläche oder unter Tage;
  25. Ziffer 25
    Tagbauvermessung: Vermessung, die der Lösung einer markscheiderischen Aufgabe, insbesondere der Erstellung des Bergbaukartenwerks für den Tagbau dient;
  26. Ziffer 26
    Terrestrisches Laserscanning: direkte Erfassung der topographischen Geländeoberfläche mit profilierenden oder scannenden Lasersensoren vom Boden aus;
  27. Ziffer 27
    Vermessung: die Gesamtheit der zur Lösung einer geodätischen oder markscheiderischen Aufgabe durchzuführenden Messungen;
  28. Ziffer 28
    Vollständige Orientierung: Orientierung nach Lage, Richtung und Höhe; sowie
  29. Ziffer 29
    Zulage: graphische Erstdarstellung von Vermessungsergebnissen.

Anschluss der markscheiderischen Vermessungen

Paragraph 3,

Die markscheiderischen Vermessungen sind in vollständiger Orientierung an das System der Landesvermessung anzuschließen.

Bezugssysteme

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDen markscheiderischen Arbeiten sind die Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2Die Höhenangaben haben sich auf den Bezugshorizont der Landesvermessung zu beziehen.
  3. Absatz 3Beziehen sich Teile des Bergbaukartenwerks auf ein lokales Koordinatensystem, ist der Bezug auf das System der Landesvermessung herzustellen.

Sicherung der markscheiderischen Arbeiten

Paragraph 5,

Der verantwortliche Markscheider/die verantwortliche Markscheiderin (Paragraph 135, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung) hat die Messungen, Berechnungen und Zulagen entsprechend den Erfordernissen durch geeignete Kontrollen zu sichern.

Protokolle

Paragraph 6,

  1. Absatz einsÜber Vermessungen, Messungen und Berechnungen sind Protokolle zu führen.
  2. Absatz 2Vermessungs- und Berechnungsprotokolle haben in jedem Fall folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Ort, Zweck und Tag der Messungen;
    2. Ziffer 2
      die Namen der Ausführenden,
    3. Ziffer 3
      die verwendeten Instrumente und Messgeräte unter Anführung des Herstellers und der Fabrikationsnummer,
    4. Ziffer 4
      die berücksichtigten instrumenten- oder gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte;
    5. Ziffer 5
      Angaben zu Witterung, Temperatur, und Luftdruck sowie Hinweise auf Umstände, die das Messergebnis beeinflussen können, wie Wetterzug, Traufwasser, Verkehr etc.;
    6. Ziffer 6
      die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, die Programmbezeichnung sowie die Programmversion,
    7. Ziffer 7
      Bezeichnung der verwendeten Anschluss- und Abschlusspunkte sowie
    8. Ziffer 8
      die Anschluss- und Abschlusswerte (Koordinaten, Höhen, Richtungen und dergleichen) mit Quellenangabe.
  3. Absatz 3Bei konventioneller Vermessung haben die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle zusätzlich zu Absatz 2, folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Einheit des Winkelmaßes,
    2. Ziffer 2
      die gemessenen Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Messungen erforderlichen Erläuterungen,
    3. Ziffer 3
      die berechneten Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Berechnung erforderlichen Erläuterungen sowie
    4. Ziffer 4
      Hinweise auf Messungswidersprüche, Fehlerverteilung, Ausgleichung oder Koordinatentransformationen sowie Angaben zur Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung (wie Orientierungsvermessungen, Fortführung des Lage- und Höhennetzes, Erfassung von Bodenbewegungen und Überprüfung der stabilisierten Vermessungspunkte auf ihre Brauchbarkeit) es erfordert.
  4. Absatz 4Bei satellitengestützten Messverfahren haben die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle zusätzlich zu Absatz 2, folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den verwendeten Echtzeit-Satelliten-Positionierungsdienst,
    2. Ziffer 2
      verwendete Transformationsparameter,
    3. Ziffer 3
      innere Genauigkeit, PDOP- bzw. GDOP-Werte, Anzahl der empfangenen Satelliten sowie
    4. Ziffer 4
      Restklaffungen.
  5. Absatz 5Bei Airborne Laserscanning und terrestrischem Laserscanning oder vergleichbaren Fernerkundungsmethoden haben die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle zusätzlich zu Absatz 2, folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Genauigkeit,
    2. Ziffer 2
      Restklaffungen sowie
    3. Ziffer 3
      den Namen der Datei der berechneten Werte und deren Speicherort.
  6. Absatz 6Von den Vermessungs- und Berechnungsprotokollen ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen.
  7. Absatz 7Die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle müssen deutlich lesbar und so gestaltet sein, dass sie in allen Teilen nachvollzogen werden können. Korrekturen und Ergänzungen sind zu dokumentieren. Kontrollen sind von den Kontrollierenden zu dokumentieren und zu unterfertigen.
  8. Absatz 8Soweit die Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes nicht anderes bestimmen, sind die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle gesichert gegen den Zugriff Unbefugter an trockenen Orten aufzubewahren, solange die bezüglichen Bergbauberechtigungen aufrecht sind.

Bergbaueigene Festpunkte

Paragraph 7,

Bergbaueigene Festpunkte sind in Punktskizzen zu dokumentieren. Über bergbaueigene Festpunkte sind Netzübersichten zu führen.

Zeitpunkt der Messungen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Messungen sind durchzuführen, solange die einzumessenden Gegenstände noch vorhanden und zugänglich sind.
  2. Absatz 2Aus Sicherheitsgründen nicht mehr befahrbare oder vor Durchführung von Messungen unbefahrbar gewordene Grubenbaue oder natürliche Hohlräume sind möglichst genau zu beschreiben und im Bergbaukartenwerk mit einem bezüglichen Hinweis darzustellen. Sollten derartige Grubenbaue oder Hohlräume später befahrbar werden, sind sie unverzüglich zu vermessen; erforderlichenfalls ist ihre Darstellung im Bergbaukartenwerk zu berichtigen.

Wichtige Eintragungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsIn die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks sind unverzüglich einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Sprengmittellager, vorhandene oder vermutete Standwässer, Wasserdämme, Brandfelder, Brandherde, Branddämme, feste Dämme zum Abschluss von Grubenbauen, Stellen, an denen Brühungen, Gas- oder Wassereinbrüche, wilde Soleaustritte, Gebirgsschläge, Schlamm- oder Sandeinbrüche, Verbrüche, Explosionen oder Verpuffungen aufgetreten sind;
    2. Ziffer 2
      Taggegenstände und unterirdische Einbauten, die eines besonderen Schutzes bedürfen;
    3. Ziffer 3
      Aufschlüsse und Abbaue, bei deren Fortschreiten Wasser-, Sole- oder Wetterdurchbrüche, Gebirgsschläge, Schlamm- oder Sandeinbrüche, Verbrüche oder ähnliche gefährliche Ereignisse zu befürchten sind oder die sich Grenzen von Sicherheitspfeilern, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie oder Gas- oder Ölleitungen auf weniger als 50 m Abstand angenähert haben, sowie
    4. Ziffer 4
      Grenzen von Sicherheitspfeilern und von gesetzlich, durch Verordnung oder behördlich festgelegten Schutzgebieten.
  2. Absatz 2Über die Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie über Sicherheitspfeiler und Schutzgebiete sind Verzeichnisse zu führen, aus denen insbesondere die Lage, der Zeitpunkt der Erfassung oder Errichtung, bei gefährlichen Ereignissen auch der Zeitpunkt des Auftretens und die Art der getroffenen Maßnahmen zu entnehmen sind. In den Verzeichnissen ist die Eintragung in die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks zu vermerken.

Benachbarte Grubenbaue

Paragraph 10,

Grubenbaue benachbarter Bergbaubetriebe in einem Abstand bis zu 50 m von eigenen bestehenden oder geplanten Grubenbauen sind in die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks einzutragen. Grubenbaue benachbarter Bergbaubetriebe in einem Abstand von mehr als 50 m von eigenen bestehenden oder geplanten Grubenbauen sind in die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks einzutragen, soweit es sicherheitlich erforderlich ist, wie insbesondere bei möglichen Einwirkungen auf in Betrieb befindliche Grubenbaue sowie auf die Oberfläche, wenn gefährliche Bodenbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten sind, bei bekannten Gebirgsstörungen oder bei Vorliegen besonderer hydrogeologischer Gegebenheiten. Die dafür erforderlichen Unterlagen hat der/die benachbarte Bergbauberechtigte dem/der eintragungspflichtigen Bergbauberechtigten auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz 2, des Mineralrohstoffgesetzes genannten Art ausüben.

Einstellung von Tätigkeiten, Abschlussarbeiten

Paragraph 11,

Wird die Gewinnung in einem Bergbau oder werden die Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes, einer selbstständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon eingestellt, so ist das Bergbaukartenwerk vor Einstellung und nach Beendigung der Abschlussarbeiten vollständig nachzutragen.

Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders/
der verantwortlichen Markscheiderin

Paragraph 12,

Grubenbaue an Begrenzungen von fremden Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Abbaufeldern, Räumen, auf die sich genehmigte Gewinnungsbetriebspläne für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe beziehen, oder fremden Speicherfeldern sowie im Bereich von wichtigen Eintragungen des Bergbaukartenwerkes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 dürfen nur nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders/der verantwortlichen Markscheiderin aufgefahren werden.

Stabilisierung von Vermessungspunkten

Paragraph 13,

Vermessungspunkte, die für einen längeren Zeitraum benötigt werden, sind dauerhaft zu stabilisieren. Über sie ist ein Verzeichnis zu führen, in das auch Angaben über Lage und Höhe sowie die Art der Stabilisierung der Vermessungspunkte aufzunehmen sind. Vor Verwendung sind die Vermessungspunkte auf ihre Brauchbarkeit zu überprüfen.

Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte

Paragraph 14,

  1. Absatz einsInstrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte sind in regelmäßigen, zwei Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2In explosionsgefährdeten Bereichen sind explosionsgeschützte, in schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten Bereichen schlagwettergeschützte Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte zu verwenden, es sei denn, dass mit einem geeigneten Gerät festgestellt wird, dass keine Explosions-, Schlagwetter- oder Kohlenstaubexplosionsgefahr besteht.

2. Abschnitt
Vermessungen über Tage

Allgemeines

Paragraph 15,

  1. Absatz einsVermessungen über Tage sind unter Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des Absatz 2, entsprechender Methoden durchzuführen.
  2. Absatz 2Vermessungen über Tage sind so vorzunehmen, dass unter Bedachtnahme auf die mittlere Punktlagegenauigkeit der Festpunkte der Landesvermessung (Triangulierungspunkte ±0,05 m, Einschaltpunkte ±0,07 m) die nachstehend angegebene mittlere Punktlagegenauigkeit für die bergbaueigenen Festpunkte eingehalten wird:
    1. Ziffer eins
      bei der Bestimmung von Standpunkten: ±0,10 m und
    2. Ziffer 2
      bei der Bestimmung anderer Festpunkte: ±0,15 m.
  3. Absatz 3Der höhenmäßige Anschluss an das System der Landesvermessung (Triangulierungspunkte, Höhenpunkte des Präzisions- und nachgeordneten Nivellements) ist so durchzuführen, dass eine Höhengenauigkeit von ±0,10 m eingehalten wird.
  4. Absatz 4Vermessungen gemäß Absatz 2 und 3 sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn dies aus technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen Methode zu sichern.

Verwendung von Festpunkten

Paragraph 16,

Vor der weiteren Verwendung von Festpunkten ist zu überprüfen, ob die in Paragraph 15, Absatz 2 und 3 angeführten Genauigkeiten eingehalten werden. Für die weitere Verwendung dürfen nur Festpunkte verwendet werden, die den in Paragraph 15, Absatz 2 und 3 angeführten Genauigkeiten entsprechen.

Überprüfung von Mess- und Berechnungsergebnissen

Paragraph 17,

Mess- und Berechnungsergebnisse sowie Risse, Karten und Pläne sind vor ihrer Verwendung auf ihre Brauchbarkeit hin zu überprüfen.

Tagbauvermessungen

Paragraph 18,

Bei Tagbauvermessungen ist bei Lage- und Höhenmessungen eine Genauigkeit von mindestens ±0,20 m einzuhalten.

Einmessung von Ansatzpunkten von Bohrungen und Sondenköpfen

Paragraph 19,

Für die Einmessung des Ansatzpunktes von Bohrungen und der Sondenköpfe gelten Paragraphen 3 bis 6 und Paragraphen 13 bis 17.

Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen

Paragraph 20,

Für die Einmessung von Sonden- und Feldleitungen sowie von anderen erdverlegten Leitungen gelten Paragraphen 3 bis 6, 8 Absatz eins und 18. Die Lage erdverlegter Leitungen kann auch mit Suchgeräten festgestellt werden. Die Art (Methode) der Ermittlung der Lage ist im Bergbaukartenwerk festzuhalten.

3. Abschnitt
Vermessungen unter Tage

Allgemeines

Paragraph 21,

Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage eines untertägigen Lage- und Höhennetzes durchzuführen. Sie sind durch vollständige Orientierung an Festpunkte der Landesvermessung anzuschließen.

Orientierungsvermessungen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsOrientierungsvermessungen sind unter Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des Paragraph 26, entsprechender Methoden durchzuführen.
  2. Absatz 2Orientierungsvermessungen sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn dies aus technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen Methode zu sichern.

Untertägiges Lage- und Höhennetz – Hauptnetz

Paragraph 23,

  1. Absatz einsAls Grundlage für die untertägigen Aufnahmen ist ein Lage- und Höhennetz anzulegen, an das die Nebenpolygonzüge gemäß Paragraph 24, anzuschließen sind.
  2. Absatz 2Das Lage- und Höhennetz ist mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern. Abschnittweise vorgetragene Vermessungen sind abschließend durch eine durchgehende Vermessung zu ersetzen und zu sichern.
  3. Absatz 3Das Lage- und Höhennetz ist durch bergbaueigene Festpunkte so zu stabilisieren, dass seine Erhaltung und Fortführung gesichert bleiben.
  4. Absatz 4Die Vermessungen sind durch Koordinaten- und Höhenabschlüsse und, soweit möglich, durch Richtungsabschlüsse zu sichern.
  5. Absatz 5Die Vermessungen sind durch eine gleichwertige andere Messmethode oder, wenn dies nicht möglich ist, nach der gleichen Methode zu sichern.
  6. Absatz 6Bei Fortführung des Lage- und Höhennetzes ist an mindestens drei Festpunkte anzuschließen. Vor Anschluss sind die unversehrte Lage und Höhe dieser Punkte durch Kontrollmessungen zu überprüfen. Bei Veränderungen mit einer Abweichung von mehr als ± 0,02 m ist eine Neueinmessung durchzuführen.

Untertägiges Lage- und Höhennetz – Nebenpolygonzüge

Paragraph 24,

Für die Aufnahme von Vorrichtungsbauen und Abbauen können Nebenpolygonzüge angelegt werden, die nicht länger als 1 000 m sein dürfen. Für Nebenpolygonzüge gilt Paragraph 23, Absatz 2,, 3, 4, 5 und 6.

Geologische Aufnahmen

Paragraph 25,

Die geologische Ausbildung und Beschaffenheit von Vorkommen mineralischer Rohstoffe und der sie umgebenden Gebirgsschichten sind im Zuge der Nachtragsvermessungen aufzunehmen und im Bergbaukartenwerk darzustellen, wenn die geologischen Aufnahmen nicht von einer fachkundigen anderen Stelle durchgeführt werden.

Genauigkeit – Orientierungsvermessungen

Paragraph 26,

  1. Absatz einsOrientierungsvermessungen, die der Lageorientierung des untertägigen Lagenetzes dienen, sind so durchzuführen, dass bei den untertägigen Anschlusspunkten eine Punktlagegenauigkeit von ±0,10 m eingehalten wird. Bei der Abgabe von Richtungen nach unter Tage durch Schachtlotung muss eine Genauigkeit von ±1 Neuminute (0,01 gon) oder von ±30 Sekunden eingehalten werden.
  2. Absatz 2Das untertägige Höhennetz ist bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen so an das System der Landesvermessung anzuschließen, dass die Differenz zweier unabhängiger Messungen den Betrag von

d [mm] = 5 + 0,125 L

nicht überschreitet. Hierin ist L die Messstrecke in Metern.
  1. Absatz 3Bei der Übertragung der Höhe durch ein geometrisches Nivellement (Doppelmessung) ist eine Genauigkeit von mindestens ±10 mm/km einzuhalten.
  2. Absatz 4Wird die Höhe durch ein trigonometrisches Nivellement übertragen, so ist eine Genauigkeit von mindestens ±20 mm/km einzuhalten.

Genauigkeit – Untertägiges Lage- und Höhennetz – Hauptnetz

Paragraph 27,

  1. Absatz einsBei Winkelmessungen im Hauptnetz und bei dessen Fortführung darf die Differenz der Summe von Brechungswinkel und Ergänzungswinkel zum Vollkreis nicht mehr als 30 Neusekunden (0,003 gon) oder 10 Sekunden betragen.
  2. Absatz 2Bei Längenmessungen im Hauptnetz und bei dessen Fortführung sind die Längen durch zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Die Differenz dieser Messungen darf den Betrag von

d [mm] = 5 + 0,01 s

nicht überschreiten. Hierin ist s die Messstrecke in Metern.
  1. Absatz 3Bei Netzseiten von mehr als 700 m Länge müssen die Längen und die zur Verebnung dienenden Vertikalwinkel von beiden Endpunkten der Seiten gemessen werden.
  2. Absatz 4Die Längen von Netzseiten dürfen das Fünffache der Länge der Netzseite, an die sie jeweils anschließen, nicht überschreiten. Müssen auf Grund der natürlichen Gegebenheiten größere Längen gewählt werden, ist die Hälfte der in Absatz eins, angegebenen Werte einzuhalten.
  3. Absatz 5Bei untertägigen Höhenmessungen im Hauptnetz ist eine Genauigkeit von ±20 mm/km einzuhalten.

Genauigkeit – Untertägiges Lage- und Höhennetz – Nebenpolygonzüge

Paragraph 28,

  1. Absatz einsBei Winkelmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung darf die Differenz der Summe von Brechungswinkel und Ergänzungswinkel zum Vollkreis nicht mehr als 2 Neuminuten (0,02 gon) oder 1 Minute betragen.
  2. Absatz 2Bei Längenmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung sind die Längen durch zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Die Differenz dieser Messungen darf den Betrag von

d [mm] = 20 + 0,02 s

nicht überschreiten. Hierin ist s die Messstrecke in Metern.
  1. Absatz 3Bei untertägigen Höhenmessungen bei Nebenpolygonzügen ist eine Genauigkeit von ±50 mm/km einzuhalten.

Durchschlagsangaben

Paragraph 29,

Die Genauigkeit der für Durchschlagsangaben benötigten Messungen richtet sich nach den Erfordernissen der Sicherheit und den betrieblichen Anforderungen, die an den Durchschlag zu stellen sind. Die Genauigkeit hat nötigenfalls (wie bei Vorliegen eines hohen Durchbauungsgrads) größer zu sein, als in den Paragraphen 27 und 28 festgelegt ist.

Grubengebäude geringer Ausdehnung

Paragraph 30,

Bei Grubengebäuden, deren horizontale Gesamterstreckung kleiner als 1 000 m ist, dürfen die in den Paragraphen 26 bis 28 festgelegten Werte das Zweifache betragen. Für Durchschlagsangaben gilt Paragraph 29,

4. Abschnitt
Bergbaukartenwerk

Bestandteile

Paragraph 31,

  1. Absatz einsBestandteile des Bergbaukartenwerkes sind
    1. Ziffer eins
      die im Mineralrohstoffgesetz angeführten Lagerungskarten, Lagepläne (Paragraphen 27, Absatz 4,, 35 Absatz 3,, 80 Absatz 2, Ziffer 5 und 8, 75 Absatz 2,, 91 Absatz 2,, 113 Absatz 2, Ziffer eins,, 154 Absatz eins und 202 Absatz 3, des Mineralrohstoffgesetzes) sowie die den Ansuchen um Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete anzufügenden Unterlagen (Paragraph 154, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes) und
    2. Ziffer 2
      die in den Paragraphen 37 bis 41 genannten Risse und Karten.
  2. Absatz 2Für die Anfertigung von Lageplänen gemäß Paragraphen 17, Absatz 3, Ziffer 2,, 71 Absatz eins und 87 Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes gelten die Paragraphen 32 bis 36.

Allgemeines

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDas Bergbaukartenwerk ist automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.
  2. Absatz 2Für Risse, Karten und Pläne ist der Maßstab, soweit er nicht durch Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes festgelegt ist, nach Zweckmäßigkeit zu wählen.
  3. Absatz 3Soweit die Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes nicht anderes bestimmen, ist das Bergbaukartenwerk gesichert gegen den Zugriff Unbefugter an einem geeigneten Ort, gegen Feuchtigkeit, Wärme, Sonnenbestrahlung und magnetische Felder geschützt, aufzubewahren, solange die bezüglichen Bergbauberechtigungen aufrecht sind. Wird das Bergbaukartenwerk nicht beim Bergbaubetrieb aufbewahrt, ist bei diesem eine Folge der aktuellen Risse und Karten bereitzuhalten.
  4. Absatz 4Das Zeichenfeld ist so groß zu bemessen, dass die einzutragenden Gegenstände übersichtlich und vollständig dargestellt sind. Würde das Zeichenfeld zu groß werden, sind die Risse, Karten oder Pläne in mehrere Blätter zu unterteilen.
  5. Absatz 5Auf dem Zeichenfeld ist das Gitternetz (Koordinatennetz) im System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Stysteme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) durch Anbringung von Koordinatenkreuzen und Randmarken in Abständen festzulegen, die unter Bedachtnahme auf die Größe des Zeichenfeldes und den Maßstab zu wählen sind. An einer Begrenzung des Zeichenfeldes sind den Randmarken die x-Werte der Koordinaten und an einer weiteren Begrenzung des Zeichenfeldes die y-Werte der Koordinaten beizufügen. Diese sind mit dem Vorzeichen zu versehen. Im Falle einer Reduktion der x-Werte um 5 000 000 gilt Absatz 8, Die Gitternordrichtung ist auffällig zu markieren. Der zugehörige Meridianstreifen ist anzugeben. Zur Verminderung der Anzahl der Blätter (Absatz 4,) ist eine Verschwenkung des Gitternetzes gegenüber den Begrenzungen des Zeichenfeldes zulässig. Bei Darstellung des Grenz- oder Grundsteuerkatasters sind die Bezeichnungen und der Stand der verwendeten Mappenblätter auf den Rissen, Karten und Plänen anzuführen.
  6. Absatz 6Am Blattrand ist der Titel vorzusehen. Dieser muss den Namen des/der Bergbauberechtigten, die Bezeichnung des Risses, der Karte oder des Planes, den Maßstab und ferner, soweit dies die Zuordnung des Risses, der Karte oder des Planes erleichtert, auch den politischen Bezirk, den Sprengel des Bezirksgerichtes, die politische Gemeinde sowie Name und Nummer der Katastralgemeinde, in denen das dargestellte Gebiet liegt, enthalten.
  7. Absatz 7Die in den Paragraphen 37 bis 41 genannten Risse und Karten sind unter Angabe des Datums mit der Unterschrift des verantwortlichen Markscheiders/der verantwortlichen Markscheiderin zu versehen.
  8. Absatz 8Sind Koordinaten für Punkte anzugeben, sind sie unter Anführung des zugehörigen Meridianstreifens am Blattrand tabellarisch zu verzeichnen. Hiebei sind die Koordinaten in Metern auf zwei Dezimalstellen anzugeben, soweit Bestimmungen aus älteren bergrechtlichen Vorschriften, wie dem Berggesetz 1975, nicht anderes festlegten. Den y-Werten ist das Vorzeichen beizufügen. Eine allfällige Reduktion der x-Werte um 5 000 000 ist bei der Tabelle anzuführen.
  9. Absatz 9Zeichen und Beschriftungen müssen deutlich lesbar, übersichtlich sowie dauerhaft sein. Es ist der im Anhang zur Vermessungsverordnung 2010, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 115, festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden. Darin nicht enthaltene Zeichen und die verwendeten Farben sind in einer Legende außerhalb des Zeichenfeldes darzustellen und zu erläutern.

Flächeninhalte – Rundungen

Paragraph 33,

Sind die Eckpunkte von Grundstücken und Grundstücksteilen und die Eckpunkte von Schnittfiguren im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems anzugeben, so sind die Flächeninhalte aus den Koordinaten der Eckpunkte zu berechnen und auf ganze Quadratmeter zu runden.

Änderung und Sicherung des Bergbaukartenwerkes

Paragraph 34,

Aus dem Bergbaukartenwerk dürfen keine Teile entfernt werden. Änderungen im Bergbaukartenwerk sind so zu dokumentieren, dass diese nachvollziehbar sind. Die im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Risse und Karten sind vor Durchführung von Änderungen analog und automationsunterstützt zu sichern (zu archivieren). Über die Änderungen ist ein Verzeichnis zu führen, aus dem der Bearbeiter/die Bearbeiterin, das Datum und der Grund der Änderung zu entnehmen sind.

Datensicherung bei automationsunterstützter Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes

Paragraph 35,

Die Hard- und Software-Komponenten und die Art der Datensicherung sind dokumentarisch festzuhalten. Bei Änderung einer Komponente sind die Sicherung und weitere Verwendung des bisherigen Datenbestandes zu gewährleisten. Die Rohdaten jeder Nachtrags- und Neuvermessung müssen durch Duplizierung oder auf eine andere gleichwertige Art gesichert werden.

Übernahme fremder Unterlagen

Paragraph 36,

In das Bergbaukartenwerk übernommene Informationen aus fremden Unterlagen sind als solche zu kennzeichnen; dabei ist auch ihre Herkunft anzugeben.

Risse und Karten bei untertägigen Bergbauen

Paragraph 37,

  1. Absatz einsBei untertägigen Bergbauen sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:
    1. Ziffer eins
      ein Gewinnungsgrundriss für jede Sohle (jede Scheibe), aus dem insbesondere die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Außengrenzen der im aktuell genehmigten Gewinnungsbetriebsplan angeführten Aufschluss- und Abbauabschnitte, die Grubenbaue mit Zeitangaben zur Auffahrung und des Standes des Versatzes unter Kennzeichnung der Versatzart, die Lagerstättenverhältnisse, die Bergbauanlagen und die Spur der Rissebene von Seigerrissen und von schnittrisslichen Darstellungen nach Ziffer 3, zu entnehmen sind; wenn die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird, können die Abbaue mehrerer Sohlen (Scheiben) in einem Riss dargestellt werden;
    2. Ziffer 2
      ein Übersichtsgrundriss, auf dem insbesondere die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Grubenbaue und Bergbauanlagen dargestellt sind und sich die Förderwege, die Versorgungsleitungen, allfällige Soleleitungen, die Abführung der Grubenwässer, die Entwässerungsbohrungen samt Ableitung der Wässer, die Taggegend und nach Möglichkeit die Wetterführung entnehmen lassen; sofern die Übersichtlichkeit beeinträchtigt wird, sind die Angaben und der Stand der Katastralmappe und die Taggegend auf einem eigenen Übersichtsgrundriss, der im Maßstab und Blattschnitt dem anderen Übersichtsgrundriss entspricht, darzustellen;
    3. Ziffer 3
      ein Seigerriss oder eine schnittrissliche Darstellung, woraus sich insbesondere die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Grubenbaue einschließlich der Lagerstättenverhältnisse, die Tagesoberfläche und die Bergbauanlagen entnehmen lassen;
    4. Ziffer 4
      ein Wetterriss, soweit die Wetterführung nicht im Übersichtsgrundriss dargestellt ist;
    5. Ziffer 5
      ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im Paragraph 43, Absatz eins, genannten Falles;
    6. Ziffer 6
      Risse oder Karten, aus denen sich die Vorkehrungen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit entnehmen lassen.
  2. Absatz 2Der Gewinnungsgrundriss, der Übersichtsgrundriss und der Wetterriss können zu einem Riss vereinigt werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.

Risse und Karten bei Tagbauen

Paragraph 38,

  1. Absatz einsBei Tagbauen sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:
    1. Ziffer eins
      ein Tagbaugrundriss, aus dem insbesondere die Angaben und der Stand der Katastralmappe hervorgehen und in dem die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Außengrenzen der im aktuell genehmigten Gewinnungsbetriebsplan angeführten Aufschluss- und Abbauabschnitte, die Bergbauanlagen und die Taggegend sowie die Spur der Rissebene von schnittrisslichen Darstellungen nach Ziffer 2 und ferner die bekannten noch offen stehenden Grubenbaue eines Bergwerks und andere unterirdische Hohlräume soweit darzustellen sind, als von diesen Grubenbauen und Hohlräumen Beeinträchtigungen des Tagbaues möglich sind;
    2. Ziffer 2
      schnittrissliche Darstellungen des Tagbaugeländes mit den Grenzen der Bergbauberechtigungen, soweit es zur Veranschaulichung der Lagerstättenverhältnisse erforderlich ist oder besondere Gegebenheiten bei der Abbauführung und Abräumung des Deckgebirges zu beachten sind;
    3. Ziffer 3
      ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im Paragraph 43, Absatz eins, genannten Falles;
    4. Ziffer 4
      Risse oder Karten, aus denen sich die Vorkehrungen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit entnehmen lassen.
  2. Absatz 2Steht der Tagbau in Verbindung mit einem in Betrieb befindlichen untertägigen Bergbau, so können der Tagbaugrundriss und der Gewinnungsgrundriss nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, zu einem Riss vereinigt werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.

Risse und Karten bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz

Paragraph 39,

  1. Absatz einsBei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:
    1. Ziffer eins
      Sofern die nachstehenden Darstellungen in einem Riss nicht schon als Unterlage einem Ansuchen für eine bewilligungspflichtige Bergbauanlage anzuschließen waren, ein Riss im Maßstab der Katastralmappe für jede Bohrung (Sonde), auf dem die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Tagöffnung des Bohrloches, die durch einzuhaltende Sicherheitsabstände zu schutzbedürftigen Objekten sich ergebenden Bereiche und die zugehörige Taggegend darzustellen sind; hiebei sind die schutzbedürftigen Objekte besonders kenntlich zu machen;
    2. Ziffer 2
      eine Übersichtskarte auf Grundlage der „Österreichischen Karte 1 : 50 000“ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf der die Tagöffnungen der Bohrlöcher der Bohrungen und Sonden darzustellen sind;
    3. Ziffer 3
      ein Tagriss, auf dem das jeweilige Sondenfeld des Salzbergbaues mit den Angaben und dem Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Bergbauanlagen und die Taggegend darzustellen sind;
    4. Ziffer 4
      ein Bestandsplan für jede Bergbauanlage beim Kohlenwasserstoffbergbau außer Bohrungen, auf dem die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen und die Taggegend darzustellen sind;
    5. Ziffer 5
      eine Übersichtskarte auf Grundlage der „Österreichischen Karte 1 : 50 000“ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf der die Lage der Gewinnungs- und Speicherfelder sowie die Öl-, Gas- oder Sondenfelder darzustellen sind;
    6. Ziffer 6
      ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im Paragraph 43, Absatz eins, genannten Falles sowie
    7. Ziffer 7
      ein Datenblatt für jede Bohrung, dem
      1. Litera a
        die Bezeichnung der Bohrung sowie
      2. Litera b
        die Koordinaten und die Höhe des Ansatzpunktes der Bohrung
      zu entnehmen sind.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 5 genannten Übersichtskarten können zu einer Übersichtskarte vereinigt werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird. Eine Führung der in Absatz eins, Ziffer 2 und 5 genannten Übersichtskarten ist nicht erforderlich, wenn die Informationen in einem Geoinformationssystem zur Verfügung gestellt werden.

Risse und Karten für Geothermalvorhaben

Paragraph 40,

Bei der Suche und der Erforschung von Vorkommen geothermischer Energie sowie bei der Gewinnung der Erdwärme aus solchen Vorkommen sind folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:

  1. Ziffer eins
    Sofern die nachstehenden Darstellungen in einem Riss nicht schon als Unterlage einem Ansuchen für eine bewilligungspflichtige Bergbauanlage anzuschließen waren, ein Riss oder eine Karte im Maßstab der Katastralmappe für jede Bohrung (Sonde), auf dem die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Tagöffnung des Bohrloches, die durch einzuhaltende Sicherheitsabstände zu schutzbedürftigen Objekten sich ergebenden Bereiche und die zugehörige Taggegend darzustellen sind; hiebei sind die schutzbedürftigen Objekte besonders kenntlich zu machen;
  2. Ziffer 2
    eine Übersichtskarte auf Grundlage der „Österreichischen Karte 1 : 50 000“ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf der die Tagöffnungen der Bohrlöcher der Bohrungen und Sonden darzustellen sind;
  3. Ziffer 3
    ein Bestandsplan, auf dem die Angaben und der Stand der Katastralmappe sowie die Taggegend darzustellen sind.

Risse und Karten für Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen

Paragraph 41,

Werden Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen (Versuchsgruben) betrieben, sind folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:

  1. Ziffer eins
    bei Benützung von Teilen in Betrieb stehender Bergbaue oder von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks als Schaubergwerk, Heilstollen oder Versuchsstollen (Versuchsgrube) ein Übersichtsgrundriss oder eine Karte mit den Angaben und dem Stand der Katastralmappe, worauf die Bergbauanlagen und die zugehörige Taggegend darzustellen sind und sich der Bereich des Schaubergwerks, Heilstollens oder Versuchsstollens (der Versuchsgrube), die Transport- und Fahrwege, die Versorgungsleitungen, die Wetterführung, die Wasserhaltung und ferner die maßgebenden geologischen und hydrologischen Verhältnisse entnehmen lassen; dabei ist auch der Erhaltungszustand und die Ausbauart der Grubenbaue anzugeben; weiters ist die Spur der Rissebene von schnittrisslichen Darstellungen nach Ziffer 2, darzustellen;
  2. Ziffer 2
    schnittrissliche Darstellungen der als Schaubergwerk, Heilstollen oder Versuchsstollen (Versuchsgrube) in Aussicht genommenen Grubenbaue.

Nachtragsfristen

Paragraph 42,

Es sind nachzutragen

  1. Ziffer eins
    die in Paragraph 37, genannten Risse und Karten zumindest halbjährlich;
  2. Ziffer 2
    die in Paragraph 38, genannten Risse und Karten bei Festgesteinstagbauen zumindest zweijährig, bei Lockergesteinstagbauen zumindest dreijährig;
  3. Ziffer 3
    die in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 genannten Karten zumindest zweijährig und die in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 genannten Risse zumindest jährlich;
  4. Ziffer 4
    die in Paragraph 41, genannten Risse zumindest zweijährig.

5. Abschnitt
Erfassung von Bodenbewegungen

Lage- und Höhenmessungen

Paragraph 43,

  1. Absatz einsBodenbewegungen sind durch Lage- und Höhenmessungen in folgenden Bereichen zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      in Bergbaugebieten (Paragraph 153, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes) und in Gewinnungsfeldern für Kohlenwasserstoffe, wenn Bodenverformungen in solcher Art und in einem solchen Ausmaß auftreten oder voraussichtlich auftreten werden, dass dadurch Bauten oder andere Anlagen wesentliche Veränderungen erfahren können, oder wenn die Abbaue weniger als 100 m von der Tagesoberfläche entfernt sind oder bei einem Tagbau Böschungsbewegungen oder einem Bohrlochbergbau Einwirkungen auf die Tagesoberfläche auftreten oder zu erwarten sind;
    2. Ziffer 2
      in Bereichen, die geologisch labil sind oder in denen durch Bergbautätigkeiten weiträumige Grundwasserabsenkungen auftreten oder zu erwarten sind;
    3. Ziffer 3
      in Bereichen mit Bergbauhalden oder -dämmen, an denen Bodenbewegungen auftreten oder zu erwarten sind;
    4. Ziffer 4
      in Bereichen, für die durch Bescheid eine Beobachtungsverpflichtung im Hinblick auf Einwirkungen auf die Tagesoberfläche festgelegt worden ist.
  2. Absatz 2Die Lage- und Höhenmessungen sind bei Auftreten von Bodenbewegungen unverzüglich, bei erwarteten Bodenbewegungen erstmals vor Beginn der diese auslösenden Bergbautätigkeiten vorzunehmen. Sie sind danach, soweit nicht durch Bescheid anderes festgelegt worden ist, zweimal je nach Art und Ausmaß der Bodenbewegungen in Abständen von ein bis sechs Wochen und in der Folge in von einem verantwortlichen Markscheider/einer verantwortlichen Markscheiderin auf Grund der vorherigen Messergebnisse festgelegten Abständen zu wiederholen.
  3. Absatz 3Bei den Lagemessungen ist eine Genauigkeit von ±0,02 m, bei den Höhenmessungen eine Genauigkeit von ±10 mm/km einzuhalten.
  4. Absatz 4Die Lage- und Höhenmessungen sind unter Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des Absatz 3, entsprechender Methoden durchzuführen und an Festpunkte der Landesvermessung oder an bergbaueigene Festpunkte außerhalb der Bereiche, in denen die Bodenbewegungen auftreten können, ausreichend gesichert anzuschließen. Vor jeder Messung sind die Punkte auf Veränderungen zu überprüfen.
  5. Absatz 5Die Lage- und Höhenmessungen sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn dies aus technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen Methode zu sichern.

Beurteilung der Messergebnisse

Paragraph 44,

Aus den Ergebnissen der Lage- und Höhenmessungen nach Paragraph 43, sind die Bewegungselemente nach Art und Ausmaß zu bestimmen. Dabei ist auch der zeitliche Ablauf der aufgetretenen Bodenbewegungen zu ermitteln. Diese sind zu interpretieren. Sind weitere Bodenbewegungen zu erwarten, sind diese, wenn möglich, vorauszuberechnen, zumindest jedoch nach Art und Ausmaß und hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs abzuschätzen.

Kontrolle

Paragraph 45,

Sind auf Grund von Bodenbewegungen Veränderungen an Bauten und anderen Anlagen in den im Paragraph 43, Absatz eins, genannten Bereichen zu erwarten, sind die Bauten und Anlagen in dem Bewegungsausmaß entsprechenden, vom verantwortlichen Markscheider/von der verantwortlichen Markscheiderin festzulegenden zeitlichen Abständen auf das Vorhandensein von Haarrissen und Druckerscheinungen, auf Veränderungen von Stoßlücken, auf Schieflagen, auf Längenveränderungen von Bau- oder Anlagenteilen, auf Schiefstellungen, auf horizontale und vertikale Krümmungen sowie auf Verwindungen zu kontrollieren. Erforderlichenfalls sind Mauerbolzen oder Messmarken anzubringen. Die Kontrollen sind zu dokumentieren.

6. Abschnitt
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit

Risse und Karten

Paragraph 46,

  1. Absatz einsIn den gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, anzufertigenden und zu führenden Rissen oder Karten sind die tatsächlichen und die im Sinne des Paragraph 159, des Mineralrohstoffgesetzes vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke oder Grundstücksteile ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2Bis zur Beendigung der Bergbautätigkeit sind entsprechend Paragraph 42, die Ersichtlichmachungen in den im Absatz eins, genannten Rissen und Karten auf Veränderungen zu überprüfen. Wurden Veränderungen festgestellt, sind diese in die Risse oder Karten einzutragen.

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Ausnahmebewilligungen

Paragraph 47,

Der Bundesminister/die Bundesministerin für Wirtschaft, Familie und Jugend kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung, wie insbesondere der im Paragraph 42, festgelegten Nachtragsfristen, wobei diese Nachtragsfristen auf höchstens fünf Jahre ausgedehnt werden können, durch Bescheid bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung der Bergbausicherheit, der bergbaulichen Raumordnung, von fremden, dem/der Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt und die Richtigkeit sowie die Vollständigkeit des Bergbaukartenwerks gewährleistet sind.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Markscheideverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft. Davon ausgenommen ist Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz. Weiters gilt Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz mit der Maßgabe weiter, dass die angeführten Risse und Karten ab der letzten Vermessung vor dem 1. März 2001 in automationsunterstützter Form vorliegen müssen.
  3. Absatz 3Ausnahmebewilligungen, die aufgrund Paragraph 52, der Markscheideverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001,, erteilt worden sind, gelten als entsprechende Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 47, dieser Verordnung weiter.