Entwurf
Zl. 52 3671/14-V/2/03

Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird
(ChemG-Novelle 2004)
Artikel I

Das Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 Abs. 13 werden die folgenden Absätze „14“ und „15“ angefügt:

  1. Absatz 14„Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, und Arzneimittel zur Desinfektion sowie zur Behandlung von Krankheiten, die durch Insekten oder Parasiten verursacht werden können, im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,.
  2. Absatz 15Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit oder Gebrauchstauglichkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die sich aus der Orientierung an fortschrittlichen Verfahren, Einrichtungen, Stoffen, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen ergebenden Kosten und der erwartete Nutzen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu beachten.“

Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. Ziffer 3
    das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 36/1999 und 38/1999.“

Novellierungsanordnung 3, §  4 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl römisch eins Nr. 102/2002, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;“

Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Zitat „Abs. 3 Z 1“ folgende Wortfolge eingefügt:

„und der Pestizide betreffenden Regelungen des § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003, S. 1.“

Novellierungsanordnung 5, In §  4 Abs. 2 Z 6 wird der Begriff „Verzehrprodukte“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 2 Z 7 lautet:

  1. Ziffer 7
    Wein- und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999;“

Novellierungsanordnung 7, § 4 Abs. 2 Z 9 lautet:

  1. Ziffer 9
    Suchtgifte im Sinne des § 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997;“

Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 2 Z 10 lautet:

  1. Ziffer 10
    Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999;“

Novellierungsanordnung 9, Nach § 4 Abs. 2 Z 10 wird folgende Z 11 angefügt:

  1. Ziffer 11
    Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, sofern sie zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind.“

Novellierungsanordnung 10, § 4 Abs. 3 Z 3 entfällt. Die bisherigen Ziffern 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen 3, 4 und 5. In der neuen Ziffer 3 wir die Wendung gemäß §1 Absatz , des Futtermittelgesetzes1993 durch den Ausdruck im Sinne des Futtermittelgesetzes1999 ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, § 4 Abs. 3 Z 5 lautet:

  1. Ziffer 5
    Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen sind;“

Novellierungsanordnung 12, § 4 Abs. 6 erster Halbsatz lautet:

  1. Absatz 6Die §§ 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind,“

Novellierungsanordnung 13, Am Ende von § 4 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Unbeschadet der Meldepflicht des Zulassungsinhabers nach § 25 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, der zufolge die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel der AGES zu melden sind, sind die Pestizide betreffenden Regelungen gemäß § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 jedoch anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, § 4 Abs. 7 lautet:

  1. Absatz 7Die §§ 5 bis 28 sowie der römisch III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997 - SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, und des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, das mit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, oder mit solchen Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.“

Novellierungsanordnung 15, In § 4 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Die Pestizide betreffenden Regelungen gemäß § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 sind jedoch anzuwenden.

Novellierungsanordnung 16, In § 17 entfallen der Verweis auf die Fußnote, die Fußnote sowie der letzte Satz des Absatzes 6.

Novellierungsanordnung 17, § 20 einschließlich der Überschrift lautet:

„Aus- und Einfuhr von Stoffen, Zubereitungen, Fertigwaren und Pestiziden

§ 20.

  1. Absatz einsDie Verordnung (EG) Nr. 304/2003 ist anzuwenden. Bezeichnete Behörde im Sinne des Art. 4 dieser Verordnung ist für die Republik Österreich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2Bei der Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind von Exporteuren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang römisch fünf der genannten Verordnung der Europäischen Union oder einem In-Verkehr-Setzensverbot nach diesem Bundesgesetz oder einer anderen Regelung des Bundes, die Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Pestizide betrifft, unterliegen, nicht ausgeführt werden.
  3. Absatz 3Der Exporteur hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor jeder beabsichtigten Ausfuhr in Drittstaaten insbesondere die nach Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 angeführten Informationen vorzulegen sowie betreffend Chemikalien und Pestizide der Teile 2 und 3 des Anhangs römisch eins dieser Verordnung die Zustimmung des Importlandes zur Einfuhr glaubhaft zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten des Formblattes für Ausfuhrnotifikationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 und für Ausfuhrnotifikationen für jene Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die bundesrechtlichen Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind, festlegen.“

Novellierungsanordnung 18, In § 21 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.

Novellierungsanordnung 19, In § 24 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.

Novellierungsanordnung 20, In § 24 Abs. 1 entfallen die bisherigen Ziffern 6 und 7. Die Ziffern 8, 9 und 10 erhalten die Bezeichnungen „6“, „7“ und „8“.

Novellierungsanordnung 21, In §  24 entfällt der bisherige Absatz 5. Die Absätze 6 und 7 erhalten die Bezeichnungen „5“ und „6“.

Novellierungsanordnung 22, In § 37 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.

Novellierungsanordnung 23, § 37 Abs. 1 lautet:

§ 37.

  1. Absatz einsWer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15.6.1990, aber nicht in der Giftliste (§36) enthalten ist, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Meldung zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 24, § 40 einschließlich Überschrift lautet:

„In-Verkehr-Setzen von Giften

§ 40.

  1. Absatz einsWer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet worden ist und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff unter Bezugnahme auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen gemäß den §§ 5 oder 8 angemeldeten oder gemäß Abs. 2 oder § 37 Abs. 1 gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß §11 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 5 zu verlangen sind.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 25, § 41 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. Ziffer eins
    zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2002, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung“

Novellierungsanordnung 26, § 41 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    Chemische Laboratorien gemäß § 103 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2002, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.“

Novellierungsanordnung 27, In § 41 Abs. 3 Z 5 wird der Klammerausdruck „(§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194)“ ersetzt durch „(§ 128 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2002)“

Novellierungsanordnung 28, In § 46 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.

Novellierungsanordnung 29, § 47 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsBesitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der §§ 15, 16, 18 und 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 2002/102, schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.“

Novellierungsanordnung 30, In § 60 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3Betreffend die Überwachung der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 sind die Organe der Zollbehörden befugt, Ein- und Ausfuhren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sie ziehen bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß § 57 Abs. 2 bei.“

Novellierungsanordnung 31, § 62 Abs. 1 lautet wie folgt:

  1. Absatz einsDie Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf Anfrage schriftliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 32, In § 64 Abs. 2 wird das Wort „hat“ durch die Wortfolge „und die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

  1. Absatz 3Erlässt der Landeshauptmann einen Bescheid in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen oder gemäß einer Verordnung der Europäischen Union, die in § 71 angeführt ist, so hat er diesen Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten binnen 2 Wochen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, kann ein solcher Bescheid vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von 8 Wochen nach Einlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 34, § 67Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. Ziffer 3
    entgegen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 ein- oder ausgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 35, § 71 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. Ziffer 7
    der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr.  L 63 vom 6.3.2003, S. 1, zuwiderhandelt“

Novellierungsanordnung 36, § 73 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Der Verfall ist vom Landeshauptmann unverzüglich zu widerrufen, wenn der frühere Eigentümer nachweist, dass er alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um nach der Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, Rechnung zu tragen.“

Novellierungsanordnung 37, § 73 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des früheren Eigentümers schadlos als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 38, Der bisherige § 75 erhält die Bezeichnung Absatz , Nach § 75 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

  1. Absatz 2Die Unabhängigen Verwaltungssenate haben Bescheide, die in Verwaltungsstrafverfahren aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuzustellen.“

Artikel II

Die in Artikel römisch eins enthaltenen Änderungen des Chemikaliengesetzes 1996 treten an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.