Entwurf
Zl. 52 3671/14-V/2/03Entwurf, Zl. 52 3671/14-V/2/03
Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird
(ChemG-Novelle 2004)Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird , (ChemG-Novelle 2004)
Artikel I
Das Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:Das Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 Abs. 13 werden die folgenden Absätze „14“ und „15“ angefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 13, werden die folgenden Absätze „14“ und „15“ angefügt:
„Absatz 14,(14) „Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, und Arzneimittel zur Desinfektion sowie zur Behandlung von Krankheiten, die durch Insekten oder Parasiten verursacht werden können, im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.(14) „Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,, Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, und Arzneimittel zur Desinfektion sowie zur Behandlung von Krankheiten, die durch Insekten oder Parasiten verursacht werden können, im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,.
(15)Absatz 15,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit oder Gebrauchstauglichkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die sich aus der Orientierung an fortschrittlichen Verfahren, Einrichtungen, Stoffen, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen ergebenden Kosten und der erwartete Nutzen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu beachten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 36/1999 und 38/1999.“das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 1999, und 38 aus 1999,.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr. 102/2002, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;“Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102 aus 2002,, unbeschadet der in Paragraph 47, Absatz 2, geregelten Rücknahmeverpflichtung;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Zitat „Abs. 3 Z 1“ folgende Wortfolge eingefügt:In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach dem Zitat „Abs. 3 Ziffer eins, folgende Wortfolge eingefügt:
„und der Pestizide betreffenden Regelungen des § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003, S. 1.“„und der Pestizide betreffenden Regelungen des Paragraph 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, Amtsblatt Nummer L 63 vom 6.3.2003, Seite 1.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 2 Z 6 wird der Begriff „Verzehrprodukte“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, wird der Begriff „Verzehrprodukte“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
Wein- und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999;“Wein- und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Abs. 2 Z 9 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
Suchtgifte im Sinne des § 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997;“Suchtgifte im Sinne des Paragraph 2, des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 2 Z 10 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:
Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999;“Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,;“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 4 Abs. 2 Z 10 wird folgende Z 11 angefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10, wird folgende Ziffer 11, angefügt:
Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sofern sie zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind.“Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, sofern sie zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 4 Abs. 3 Z 3 entfällt. Die bisherigen Ziffern 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „3“, „4“ und „5“. In der neuen Ziffer 3 wir die Wendung „gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993“ durch den Ausdruck „im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999“ ersetzt.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, entfällt. Die bisherigen Ziffern 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „3“, „4“ und „5“. In der neuen Ziffer 3 wir die Wendung „gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Futtermittelgesetzes 1993“ durch den Ausdruck „im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 4 Abs. 3 Z 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen sind;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 4 Abs. 6 erster Halbsatz lautet:Paragraph 4, Absatz 6, erster Halbsatz lautet:
„Absatz 6,(6) Die §§ 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind,“(6) Die Paragraphen 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind,“
13.Novellierungsanordnung 13, Am Ende von § 4 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Am Ende von Paragraph 4, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Unbeschadet der Meldepflicht des Zulassungsinhabers nach § 25 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, der zufolge die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel der AGES zu melden sind, sind die Pestizide betreffenden Regelungen gemäß § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 jedoch anzuwenden.“„Unbeschadet der Meldepflicht des Zulassungsinhabers nach Paragraph 25, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, der zufolge die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel der AGES zu melden sind, sind die Pestizide betreffenden Regelungen gemäß Paragraph 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, jedoch anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 4 Abs. 7 lautet:Paragraph 4, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Die §§ 5 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997 - SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, das mit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, oder mit solchen Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.“(7) Die Paragraphen 5 bis 28 sowie der römisch drei. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997 - SaatG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, und des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, das mit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, oder mit solchen Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 4 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 4, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Die Pestizide betreffenden Regelungen gemäß § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 sind jedoch anzuwenden.„Die Pestizide betreffenden Regelungen gemäß Paragraph 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, sind jedoch anzuwenden.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 17 entfallen der Verweis auf die Fußnote, die Fußnote sowie der letzte Satz des Absatzes 6.In Paragraph 17, entfallen der Verweis auf die Fußnote, die Fußnote sowie der letzte Satz des Absatzes 6.
17.Novellierungsanordnung 17, § 20 einschließlich der Überschrift lautet:Paragraph 20, einschließlich der Überschrift lautet:
„Aus- und Einfuhr von Stoffen, Zubereitungen, Fertigwaren und Pestiziden
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 ist anzuwenden. Bezeichnete Behörde im Sinne des Art. 4 dieser Verordnung ist für die Republik Österreich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Die Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, ist anzuwenden. Bezeichnete Behörde im Sinne des Artikel 4, dieser Verordnung ist für die Republik Österreich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2)Absatz 2,Bei der Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind von Exporteuren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union oder einem In-Verkehr-Setzensverbot nach diesem Bundesgesetz oder einer anderen Regelung des Bundes, die Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Pestizide betrifft, unterliegen, nicht ausgeführt werden.Bei der Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind von Exporteuren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang römisch fünf der genannten Verordnung der Europäischen Union oder einem In-Verkehr-Setzensverbot nach diesem Bundesgesetz oder einer anderen Regelung des Bundes, die Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Pestizide betrifft, unterliegen, nicht ausgeführt werden.
(3)Absatz 3,Der Exporteur hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor jeder beabsichtigten Ausfuhr in Drittstaaten insbesondere die nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 angeführten Informationen vorzulegen sowie betreffend Chemikalien und Pestizide der Teile 2 und 3 des Anhangs I dieser Verordnung die Zustimmung des Importlandes zur Einfuhr glaubhaft zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten des Formblattes für Ausfuhrnotifikationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 und für Ausfuhrnotifikationen für jene Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die bundesrechtlichen Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind, festlegen.“Der Exporteur hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor jeder beabsichtigten Ausfuhr in Drittstaaten insbesondere die nach Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, angeführten Informationen vorzulegen sowie betreffend Chemikalien und Pestizide der Teile 2 und 3 des Anhangs römisch eins dieser Verordnung die Zustimmung des Importlandes zur Einfuhr glaubhaft zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten des Formblattes für Ausfuhrnotifikationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, und für Ausfuhrnotifikationen für jene Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die bundesrechtlichen Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind, festlegen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 21 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.In Paragraph 21, entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 24 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.In Paragraph 24, entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 24 Abs. 1 entfallen die bisherigen Ziffern 6 und 7. Die Ziffern 8, 9 und 10 erhalten die Bezeichnungen „6“, „7“ und „8“.In Paragraph 24, Absatz eins, entfallen die bisherigen Ziffern 6 und 7. Die Ziffern 8, 9 und 10 erhalten die Bezeichnungen „6“, „7“ und „8“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 24 entfällt der bisherige Absatz 5. Die Absätze 6 und 7 erhalten die Bezeichnungen „5“ und „6“.In Paragraph 24, entfällt der bisherige Absatz 5. Die Absätze 6 und 7 erhalten die Bezeichnungen „5“ und „6“.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 37 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.In Paragraph 37, entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.
23.Novellierungsanordnung 23, § 37 Abs. 1 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, lautet:
„§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15.6.1990, aber nicht in der Giftliste (§36) enthalten ist, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Meldung zu erlassen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 40 einschließlich Überschrift lautet:Paragraph 40, einschließlich Überschrift lautet:
„In-Verkehr-Setzen von Giften
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Wer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet worden ist und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff unter Bezugnahme auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen gemäß den §§ 5 oder 8 angemeldeten oder gemäß Abs. 2 oder § 37 Abs. 1 gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß §11 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 5 zu verlangen sind.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen gemäß den Paragraphen 5, oder 8 angemeldeten oder gemäß Absatz 2, oder Paragraph 37, Absatz eins, gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß §11 Absatz 3, vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß Paragraph 14, Absatz 5, zu verlangen sind.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 41 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2002, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung“zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 116, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung“
26.Novellierungsanordnung 26, § 41 Abs. 3 Z 4 lautet:Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
Chemische Laboratorien gemäß § 103 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2002, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.“Chemische Laboratorien gemäß Paragraph 103, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 41 Abs. 3 Z 5 wird der Klammerausdruck „(§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194)“ ersetzt durch „(§ 128 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2002)“In Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 94, Ziffer 73, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194)“ ersetzt durch „(Paragraph 128, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 46 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.In Paragraph 46, entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.
29.Novellierungsanordnung 29, § 47 Abs. 1 lautet:Paragraph 47, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der §§ 15, 16, 18 und 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 2002/102, schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.“(1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der Paragraphen 15, 16, 18 und 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 2002/102, schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 60 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:In Paragraph 60, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„Absatz 3,(3) Betreffend die Überwachung der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 sind die Organe der Zollbehörden befugt, Ein- und Ausfuhren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sie ziehen bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß § 57 Abs. 2 bei.“(3) Betreffend die Überwachung der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, sind die Organe der Zollbehörden befugt, Ein- und Ausfuhren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sie ziehen bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß Paragraph 57, Absatz 2, bei.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 62 Abs. 1 lautet wie folgt:Paragraph 62, Absatz eins, lautet wie folgt:
„Absatz eins,(1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf Anfrage schriftliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“(1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß Paragraphen 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf Anfrage schriftliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in Paragraph 71, angeführt sind, ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 64 Abs. 2 wird das Wort „hat“ durch die Wortfolge „und die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 2, wird das Wort „hat“ durch die Wortfolge „und die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß Paragraph 60, ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:Nach Paragraph 64, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
„Absatz 3,(3) Erlässt der Landeshauptmann einen Bescheid in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen oder gemäß einer Verordnung der Europäischen Union, die in § 71 angeführt ist, so hat er diesen Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten binnen 2 Wochen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein solcher Bescheid vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von 8 Wochen nach Einlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abgeändert oder aufgehoben werden, wenn(3) Erlässt der Landeshauptmann einen Bescheid in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen oder gemäß einer Verordnung der Europäischen Union, die in Paragraph 71, angeführt ist, so hat er diesen Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten binnen 2 Wochen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, kann ein solcher Bescheid vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von 8 Wochen nach Einlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 67Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 67 A, b, s, 1 Ziffer 3, lautet:
entgegen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 ein- oder ausgeführt werden.“entgegen der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, ein- oder ausgeführt werden.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 71 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003, S. 1, zuwiderhandelt“der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003, S. 1, zuwiderhandelt“
36.Novellierungsanordnung 36, § 73 Abs. 3 lautet:Paragraph 73, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Der Verfall ist vom Landeshauptmann unverzüglich zu widerrufen, wenn der frühere Eigentümer nachweist, dass er alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um nach der Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, Rechnung zu tragen.“(3) Der Verfall ist vom Landeshauptmann unverzüglich zu widerrufen, wenn der frühere Eigentümer nachweist, dass er alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um nach der Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in Paragraph 71, angeführt sind, Rechnung zu tragen.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 73 Abs. 4 lautet:Paragraph 73, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des früheren Eigentümers schadlos als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.“
38.Novellierungsanordnung 38, Der bisherige § 75 erhält die Bezeichnung „Abs. 1“. Nach § 75 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 75, erhält die Bezeichnung „Abs. 1“. Nach Paragraph 75, Absatz eins, wird folgender Absatz 2 angefügt:
„Absatz 2,(2) Die Unabhängigen Verwaltungssenate haben Bescheide, die in Verwaltungsstrafverfahren aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuzustellen.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Die in Artikel I enthaltenen Änderungen des Chemikaliengesetzes 1996 treten an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Die in Artikel römisch eins enthaltenen Änderungen des Chemikaliengesetzes 1996 treten an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.