Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktreformgesetz 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2004, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 lautet:
„§ 3.
(1)Absatz einsKranken- und pensionsversicherungspflichtig erwerbstätige Personen, die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nicht gemäß § 1 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen oder gemäß § 1 Abs. 2 lit. b oder e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind, sind zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung berechtigt und werden unter den in den folgenden Absätzen festgelegten Voraussetzungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für diese Versicherten beträgt den im § 2 Abs. 1 AMPFG festgelegten Hundertsatz der monatlichen Beitragsgrundlage. Die monatliche Beitragsgrundlage entspricht jener in der Pensionsversicherung. Bei Inanspruchnahme einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gilt die zum Zeitpunkt der Zuerkennung maßgebende (vorläufige) Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung als endgültige Beitragsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung für den entsprechenden Beitragszeitraum.
(2)Absatz 2Personen, die der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung am 1. Jänner 2005 unterliegen oder nach diesem Zeitpunkt eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit neu aufnehmen und zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung berechtigt sind, sind vom zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung schriftlich von der Möglichkeit der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung zu verständigen. Sie können im Jahr 2005 binnen sechs und ab dem Jahr 2006 binnen drei Monaten nach der schriftlichen Verständigung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung schriftlich mitteilen, dass sie in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden wollen. Die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung erfolgt ab Beginn der kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit, frühestens ab 1. Jänner 2005, und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung berechtigenden Erwerbstätigkeiten. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet jedoch, wenn durchgehend mindestens fünf Jahre keine derartigen Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden.
(3)Absatz 3In die Arbeitslosenversicherung nicht einbezogene Personen, die eine zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung berechtigende Erwerbstätigkeit ausüben, sind vom zuständigen Träger der Krankenversicherung jeweils nach Ablauf der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 4 neuerlich schriftlich von der Möglichkeit der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung zu verständigen. Sie können jeweils binnen drei Monaten nach der schriftlichen Verständigung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung schriftlich mitteilen, dass sie in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden wollen.
(4)Absatz 4Personen, die nach der schriftlichen Verständigung die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nicht in Anspruch genommen haben, können frühestens fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden.
(5)Absatz 5Personen, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in andere Staaten entsandt werden, sind zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung (Selbstversicherung) zugelassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung weitere Personengruppen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung zulassen. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist die Wiener Gebietskrankenkasse örtlich zuständig. Liegt kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist als täglicher Arbeitsverdienst der dreifache Betrag des im § 44 Abs. 6 lit. b ASVG angeführten Betrages als Berechnungs- und Beitragsgrundlage (§ 21 und § 2 Abs. 1 und 2 AMPFG) anzunehmen.
(6)Absatz 6Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 1 und 5 gelten die krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten. Sind bei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ausständig, so können diese auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden. In diesem Fall vermindert sich der Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 lautet:
„§ 4.
(1)Absatz einsDienstgeber und selbständige Pecher sowie gemäß § 3 in die Arbeitslosenversicherung einbezogene Personen sind verpflichtet, dem Träger der Krankenversicherung alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.
(2)Absatz 2Die auf Grund eines Dienstverhältnisses versicherte Person hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten, wenn
der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind oder
der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat oder
sie gemäß § 3 Abs. 6 versichert ist.
(3)Absatz 3Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 lautet:
„§ 9.
(1)Absatz einsArbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Absatz 2Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine geeignete Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar.
(3)Absatz 3In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Absatz 4Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Absatz 5Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Absatz 6Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 lautet:
„§ 10.
(1)Absatz einsWenn die arbeitslose Person
sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden vier Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere vier Wochen bis zur Höchstdauer von 12 Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Absatz 2Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz , um weitere zwei Wochen.
(3)Absatz 3Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 lautet:
„§ 11.
(1)Absatz einsArbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren die Versicherung begründende Beschäftigung in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Absatz 2Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 12 Abs. 1 lautet:
„§ 12.
(1)Absatz einsArbeitslos ist, wer
eine (unselbständige oder selbständige) Beschäftigung beendet hat und
keine andere (unselbständige oder selbständige) Beschäftigung ausübt oder hinsichtlich der anderen Beschäftigung gemäß Abs. 6 als arbeitslos gilt.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 12 Abs. 3 lit. g entfällt; die lit. h und i werden als lit. g und h bezeichnet.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 15 Abs. 3 Z 4 wird der Ausdruck „Pflegegeld in Höhe derStufe 4, 5, 6 oder 7“ durch den Ausdruck „Pflegegeld mindestens in Höheder Stufe 3“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 15 Abs. 5 lautet:
(5)Absatz 5Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um höchstens drei Jahre um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 17 lautet:
„§ 17.
(1)Absatz einsDas Arbeitslosengeld gebührt ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich nach der Kenntnis der Kündigung oder sonstigen Auflösung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses oder von der Beendigung der Beschäftigung und die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld binnen einer Woche nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Bei späterer Meldung gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab dem Tag der Geltendmachung. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Absatz 2Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Meldeformular zur Verfügung zu stellen. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 21 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Für Personen, die gemäß § 3 freiwillig versichert waren, ist bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt und sonstigen Jahresbeitragsgrundlagen die Summe aus den Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 21a lautet:
„§ 21a.
(1)Absatz einsDas aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(3)Absatz 3Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, daß das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:
(3)Absatz 3Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen, wenn diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Anspruch kann auch durch einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland für höchstens drei Monate.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 25 wird im Abs. 4 der Ausdruck „Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, “ durch den Ausdruck „Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben und Kostenersätze, die vom Verwaltungsgerichtshof in die Vollziehung dieses Bundesgesetzes betreffenden Verfahren auferlegt wurden, sowie zu deren Hereinbringung angefallene Exekutionskosten“ ersetzt; Abs. 6 letzter Satz und Abs. 8 entfallen.Im § 25 wird im Abs. 4 der Ausdruck „Rückforderungen, die gemäß Absatz , vorgeschrieben wurden, “ durch den Ausdruck „Rückforderungen, die gemäß Absatz , vorgeschrieben und Kostenersätze, die vom Verwaltungsgerichtshof in die Vollziehung dieses Bundesgesetzes betreffenden Verfahren auferlegt wurden, sowie zu deren Hereinbringung angefallene Exekutionskosten“ ersetzt; Abs. 6 letzter Satz und Abs. 8 entfallen.
16.Novellierungsanordnung 16, § 26 Abs. 1 Z 1 lautet:
Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung nachgewiesen werden.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 39a Abs. 1 erster Satz wird vor dem Ausdruck „Anspruch“ der Ausdruck „, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, “ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:
(3)Absatz 3Die Bezieher von Leistungen gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 sind überdies während der Zeit zwischen dem Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung nach § 122 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen anderer Sozialversicherungsgesetze und dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruches auf eine Leistung gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 für längstens sieben Tage in gleicher Weise wie während des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung krankenversichert.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 45 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
(2)Absatz 2§ 70a ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung tritt und der Zusatzbeitrag (in der Krankenversicherung) nach § 51d ASVG zu keiner Erhöhung des Erstattungsbetrages führt.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 46 Abs. 1 lautet:
„§ 46.
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Hat die arbeitslose Person zum Zweck der Geltendmachung des Anspruches bereits persönlich vorgesprochen und können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so kann die regionale Geschäftsstelle vom Erfordernis der persönlichen Abgabe des Antrages absehen. Eine persönliche Abgabe des Antrages ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Hat die regionale Geschäftsstelle eine Frist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 46 Abs. 5 lautet:
(5)Absatz 5Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen drei Tagen nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 66a Abs. 2 letzter Satz entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 71 wird folgender Abs. 3 angefügt:
Absatz 3(3) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich unwahre Angaben zur Erreichung eines besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen macht.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 79 werden folgende Abs. 76 bis 78 angefügt:
(76)Absatz 76Die §§ 15 Abs. 3 Z 4, 22 Abs. 3, 23 Abs. 3, 25, 39a Abs. 1 und 66a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(77)Absatz 77Die §§ 12 Abs. 3 und 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft und gelten für die Beurteilung von Sachverhalten, die sich nach Ablauf des 30. Juni 2004 ereignet haben. Auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Juli 2004 ereignet haben, sind diese Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(78)Absatz 78Die §§ 3, 4, 9, 10, 11, 12 Abs. 1, 15 Abs. 5, 17, 21 Abs. 1, 25, 26 Abs. 1 Z 1, 40 Abs. 3, 45, 46 Abs. 1 und 5 und 71 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gelten für die Beurteilung von Sachverhalten, die sich nach Ablauf des 31. Dezember 2004 ereignet haben. Auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2005 ereignet haben, sind diese Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 80 wird folgender Abs. 12 angefügt:
(12)Absatz 12Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Zulassung von Personen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung, BGBl. Nr. 519/1989, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Personen, die am 31. Dezember 2004 gemäß dieser Verordnung in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, sind ab 1. Jänner 2005 gemäß § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 in der Arbeitslosenversicherung versichert.“Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Zulassung von Personen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1989,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Personen, die am 31. Dezember 2004 gemäß dieser Verordnung in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, sind ab 1. Jänner 2005 gemäß § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 in der Arbeitslosenversicherung versichert.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 81 wird folgender Abs. 10 angefügt:
(10)Absatz 10Für Personen, die mit Wirkung ab 1. Jänner 2005 gemäß § 3 in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, verlängert sich die Rahmenfrist bis zum Ablauf des Jahres 2005 auch um drei Jahre übersteigende Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2003, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Teil im 4. Hauptstück nach dem Ausdruck „§ 38b Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen“ der Ausdruck„§ 38c Betreuungsplan“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 37b samt Überschrift sowie die nach § 37b folgende Überschrift „5. Abschnitt“ entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 38 Abs. 2 wird vor dem Ausdruck „können“ der Ausdruck „und Kostenersätze, die vom Verwaltungsgerichtshof in die Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 betreffenden Verfahren auferlegt wurden, sowie zu deren Hereinbringung angefallene Exekutionskosten“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 38b wird folgender § 38c samt Überschrift eingefügt:
„Betreuungsplan
§ 38c.
Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 78 wird folgender Abs. 16 angefügt:
(16)Absatz 16§ 38 Abs. 2 und § 38c samt Überschrift sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 werden der Ausdruck „Versicherungspflicht“ durch den Ausdruck „Versicherung“ und der Ausdruck „gemäß § 45 ASVG in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage“ durch den Ausdruck „gemäß § 45 Abs. 1 ASVG für den Kalendertag und gemäß § 45 Abs. 3 zweiter Satz ASVG für den Kalendermonat festgelegten Höchstbeitragsgrundlage“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 5 lautet:
(5)Absatz 5Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen, vom freien Dienstnehmer und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Soweit die Beitragseinhebung nicht vom Dienstgeber zu erfolgen hat, haben die Versicherten den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem gemäß § 2 Abs. 6 Versicherten hat der Dienstgeber die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, wenn der Ersatzanspruch vom Versicherten innerhalb von zwei Monaten nach nachweislicher Zahlung des jeweiligen Entgeltes geltend gemacht wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 10 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:
(24)Absatz 24§ 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25)Absatz 25§ 2 Abs. 1 und 5 sowie § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/1998, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Stukkateurbetriebe, “.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den Ausdruck „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Abs. 5 wird im zweiten Satz der Ausdruck „das Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ durch den Ausdruck „die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)“ und im dritten Satz der Ausdruck „Es“ durch den Ausdruck „Sie“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Die Zahl der zusätzlichen Schlechtwetterstunden ist von der BUAK in geeigneter Weise kundzumachen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 8 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite Absatz.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck „des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen“ durch den Ausdruck „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 12 Abs. 8 zweiter Satz lautet:
„Der Zinssatz kann höchstens 1 Prozentpunkt über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl. I Nr. 125/1998, liegen.“„Der Zinssatz kann höchstens 1 Prozentpunkt über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß §1 Absatz , des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung desEuro getroffen werden, BGBl.I Nr.125/1998, liegen.“
9. § 17 lautet:
„§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 18 wird folgender Abs. 8 angefügt:
(8)Absatz 8Die §§ 1 Abs. 1 und 4, 4 Abs. 5 und 7, 8 Abs. 2, 12 Abs. 5, 6 und 8 sowie 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2003, wird wie folgt geändert:Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:
der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 13 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
(4a)Absatz 4 aDie Bundesrechenzentrum GmbH hat der IAF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie dem Amt der IAF-Service GmbH die Nutzung der im Wege des Corporate Network Austria zur Verfügung gestellten Daten, soweit diese für die Vollziehung der ihnen nach diesem Bundesgesetz und nach dem IAF-Service-GmbH-Gesetz (IAFG), BGBl. I Nr. 88/2001, übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, gegen Entgelt zu ermöglichen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 13a Abs. 3 Z 7 lautet:
der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 AußStrG.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 14 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Inneres hat der IAF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie dem Amt der IAF-Service GmbH die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich, insbesondere nach diesem Bundesgesetz und nach dem IAFG übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.“Der Bundesminister für Inneres hat der IAF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie dem Amt der IAF-Service GmbH die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich, insbesondere nach diesem Bundesgesetz und nach dem IAFG übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, unentgeltlich in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 17a werden folgende Abs. 36 und 37 angefügt:
(36)Absatz 36§ 13 Abs. 4a und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(37)Absatz 37§ 1 Abs. 1 Z 6 und § 13a Abs. 3 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Sonst sind § 1 Abs. 1 Z 6 und § 13a Abs. 3 Z 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 weiter anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1151 werden folgende Abs. 3 bis 7 angefügt:
(3)Absatz 3Der Dienstgeber hat dem freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, unverzüglich nach Beginn des freien Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:Der Dienstgeber hat dem freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, unverzüglich nach Beginn des freien Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Dienstgebers,
Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,
Beginn des freien Dienstverhältnisses,
bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
Entgelt, Fälligkeit des Entgelts.
(4)Absatz 4Hat der freie Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche freie Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.
(5)Absatz 5Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn
die Dauer des freien Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder
ein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 3 und 4 genannten Angaben enthält, oder
bei Auslandstätigkeit die in Abs. 4 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
(6)Absatz 6Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 3 und 4 ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.
(7)Absatz 7Hat das freie Dienstverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Abs. 3 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Vertrag über das freie Dienstverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1164 wird folgender Abs. 5 angefügt:
(5)Absatz 5§ 1151 Abs. 3 bis 7 kann durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.“
Artikel 7
Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes
Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2002, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2003“ durch den Ausdruck „Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2004“und der Ausdruck „2003/2004“durch den Ausdruck „2004/2005“ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „2005“ durch den Ausdruck „2006“ und der Ausdruck „2006“ durch den Ausdruck „2007“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:
(8)Absatz 8§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.“