Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Nachweispflicht für Abfälle (Abfallnachweisverordnung 2012 – ANVO 2012)

Auf Grund der Paragraphen 19 und 23 Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

 

1. Abschnitt
Allgemeiner Teil

Paragraph eins,

Ziel

 

2. Abschnitt
Aufzeichnungen für Abfälle

Paragraph 2,

Allgemeine Aufzeichnungspflicht

Paragraph 3,

Vereinfachte Aufzeichnungen

 

3. Abschnitt
Begleitscheinsystem bei gefährlichen Abfällen

Paragraph 4,

Begleitscheinpflicht

Paragraph 5,

Handhabung der Begleitscheine

Paragraph 6,

Erleichterung für Streckengeschäfte

Paragraph 7,

Meldepflicht des Übernehmers

 

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen für gefährliche Abfälle

Paragraph 8,

Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers

Paragraph 9,

Meldepflicht betreffend die innerbetriebliche Behandlung

 

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 10,

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Paragraph 11,

In-Kraft-Treten

1. Abschnitt
Allgemeiner Teil

Ziel

Paragraph eins,

Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den Paragraphen 17 bis 19 AWG 2002 Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest.

2. Abschnitt
Aufzeichnungen für Abfälle

Allgemeine Aufzeichnungspflicht

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer allgemeinen Aufzeichnungspflicht gemäß den Paragraphen 2 und 3 unterliegen die folgenden Abfallbesitzer:
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallersterzeuger;
    2. Ziffer 2
      Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 („erlaubnisfreie Rücknehmer“);
    3. Ziffer 3
      Abfallsammler gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, AWG 2002 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen;
    4. Ziffer 4
      Transporteure, soweit sie gefährliche Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers befördern.
  2. Absatz 2Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen sind für jedes Kalenderjahr fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraumes) unter folgenden Angaben zu führen:
    1. Ziffer eins
      die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins, und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);
    2. Ziffer 2
      die Abfallmenge durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm;
    3. Ziffer 3
      die Abfallherkunft
      1. Litera a
        für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und dessen Absendeortes,
      2. Litera b
        für die im eigenen Betrieb anfallenden Abfälle durch Angabe des jeweiligen Standortes;
    4. Ziffer 4
      den Abfallverbleib
      1. Litera a
        für übergebene Abfälle durch Angabe des Übernehmers;
      2. Litera b
        für im Auftrag des Abfallbesitzers beförderte Abfälle durch Angabe des Übernehmers;
    5. Ziffer 5
      das jeweilige Datum der Übergabe von Abfall und das jeweilige Datum der Übernahme von Abfall.
  3. Absatz 3Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß Paragraph eins, sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.
  4. Absatz 4Erlaubnisfreie Rücknehmer müssen hinsichtlich der Übernahme von erlaubnisfrei übernommenen Abfällen keine Aufzeichnungen führen. Sie haben hinsichtlich der Übergabe von Abfällen die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4 und 5, oder soweit zutreffend gemäß Paragraph 3,, zu führen.
  5. Absatz 5Absatz 2 bis 4 und Paragraph 3, gelten als erfüllt, wenn der Abfallbesitzer gemäß Absatz eins, zur Führung der allgemeinen Aufzeichnungen die Anforderungen gemäß der AbfallbilanzV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, einhält.
  6. Absatz 6Transporteure gefährlicher Abfälle haben abweichend zu Absatz 2, Ziffer eins bis 5 den Abfallbesitzer, der den Transport beauftragt hat, den Absendeort der Abfälle und den jeweiligen Empfangsort der Abfälle und das Datum des Transports aufzuzeichnen. Sie können ihre Aufzeichnungspflicht durch die Sammlung und Aufbewahrung der jeweiligen Begleitscheine (Paragraphen 6 und 7) und, im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport), durch Sammlung und Aufbewahrung der Unterlagen gemäß Paragraph 8, erfüllen. Die Aufzeichnungspflicht der Transporteure gefährlicher Abfälle gilt mit der Übermittlung der jeweiligen Begleitscheindaten durch den Übernehmer gemäß Paragraph 7, als erfüllt.

Vereinfachte Aufzeichnungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsAbfallersterzeuger können für Siedlungsabfälle, welche über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren regelmäßige Übergabe nachweislich durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, abweichend zu Paragraph 2, Absatz 2, folgende Daten aufzeichnen:
    1. Ziffer eins
      die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins, und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);
    2. Ziffer 2
      den Übernehmer;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;
    4. Ziffer 4
      das Abhol-/Anlieferungsintervall.
    Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren.
  2. Absatz 2Abfallersterzeuger können abweichend zu Paragraph 2, Absatz 2, für Verpackungsabfälle, für die ein Verpflichteter gemäß Paragraph 3, der VerpackVO 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2006,, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden, folgende Daten aufzeichnen:
    1. Ziffer eins
      die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins, und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);
    2. Ziffer 2
      den Übernehmer;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;
    4. Ziffer 4
      das Abhol-/Anlieferungsintervall.
    Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren. Die Bestimmungen der VerpackVO 1996, insbesondere Paragraph 3, Absatz eins,, bleiben unberührt.

3. Abschnitt
Begleitscheinsystem bei gefährlichen Abfällen

Begleitscheinpflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Übergeber, welcher gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu dieser befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren.
  2. Absatz 2Der Begleitschein hat die Inhalte gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Anhang 2 oder, falls zutreffend gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Anhang 2, zu enthalten.
  3. Absatz 3Jeder Begleitschein ist eindeutig zu nummerieren. Jede Begleitscheinnummer darf nur einmal verwendet werden. Die Nummerierung der Begleitscheine kann jährlich neu begonnen werden.
  4. Absatz 4Die Begleitscheine sind gemäß Paragraph 5,, falls zutreffend gemäß Paragraph 6,, auszufüllen. Für jede Abfallart (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Alle Eintragungen (einschließlich Ergänzungen) auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Abschriften oder Durchschriften von Begleitscheinen sind als solche zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5Die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem gemeinsamen Transportpapier ist zulässig, wenn in diesem Transportpapier die jeweiligen Begleitscheinnummern gemäß Absatz 3, pro Abfallart, die jeweiligen Abfallarten, die Massen je Abfallart, die jeweiligen vorgesehenen Behandlungsverfahren je Abfallart und die Inhalte gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Anhang 2 oder, falls zutreffend gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Anhang 2, enthalten sind.
  6. Absatz 6Jeder Abfallbesitzer hat die für ihn bestimmten Abschriften, Durchschriften oder Originale der Begleitscheine getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Handhabung der Begleitscheine

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      Abfallart gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins ;,
    2. Ziffer 2
      Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm;
    3. Ziffer 3
      vorgesehenes Behandlungsverfahren gemäß Anhang 1 Spalte 1;
    4. Ziffer 4
      Name, Adresse (Sitz), Absendeort (sofern vorhanden) und die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1. Wenn der Übergeber nicht im Register erfasst ist, hat er zusätzlich zur Identifikationsnummer gemäß Anhang 2 Punkt 1 seine Branche anzugeben;
    5. Ziffer 5
      Begleitscheinnummer (eindeutige BS-Nr.) in der Rubrik „Übergabe“, falls nicht vom Übernehmer in der Rubrik „Übernahme“ vorausgefüllt;
    6. Ziffer 6
      Datum des Transportbeginns und
    7. Ziffer 7
      Name und Anschrift des Übernehmers.
    Der Übergeber hat vor dem Transport die Richtigkeit dieser Angaben im Begleitschein nachweislich zu bestätigen.
  2. Absatz 2Fallen gefährliche Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach den vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der gefährliche Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist „Sofortmaßnahme“ in der Rubrik „Bemerkungen“ anzugeben; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.
  3. Absatz 3Der Transporteur gefährlicher Abfälle hat seinen Namen und seine Anschrift und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben nachweislich zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat der zweite und jeder weitere Transporteur die vorgeschriebenen Angaben in der Rubrik „Bemerkungen“ zu machen.
  4. Absatz 4Wenn kein Transport der Abfälle erfolgt, hat der Übergeber im Begleitschein „kein Transport“ anzugeben.
  5. Absatz 5Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Bestätigungen gemäß Absatz eins bis 4 hat zur Nachweisführung beim Übergeber zu verbleiben.
  6. Absatz 6Der Übernehmer hat bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme nachweislich zu bestätigen. Der Übernehmer hat die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1 und das Datum des Empfangs im Begleitschein anzugeben. Handelt es sich um ein Streckengeschäft (Paragraph 6, Absatz eins,) und wird die Erleichterung des Paragraph 6, Absatz 2, nicht in Anspruch genommen, so hat der ausschließlich rechtlich verfügende Übernehmer zusätzlich einen Verweis auf die Begleitscheinnummer des nachfolgenden Begleitscheines (Nachfolgeverweis) zu ergänzen. Der Übernehmer, welcher den Abfall an einem Standort übernimmt (Empfänger), hat einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäfts (Indizierung) anzugeben.
  7. Absatz 7Entsprechen die übernommenen gefährlichen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart oder der angegebenen Masse oder ist darin keine entsprechende Angabe enthalten, so hat der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtig zu stellen. Wird gefährlicher Abfall mit einem Begleitschein übergeben und ist auf Grund von Analysenergebnissen des Übernehmers der gefährliche Abfall unterschiedlichen Abfallarten zuzuordnen, so sind die korrekten Abfallarten und diesbezüglichen Massen in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.
  8. Absatz 8Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Bestätigungen gemäß Absatz eins bis 8 ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, vom Übernehmer an den Übergeber zu übermitteln. Der Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß Absatz eins bis 8 ist zur Nachweisführung vom Übernehmer aufzubewahren.
  9. Absatz 9Der Transporteur gefährlicher Abfälle kann innerhalb von vier Wochen ab der Übergabe der Abfälle die Übermittlung einer Abschrift oder Durchschrift des vollständig ausgefüllten Begleitscheines durch den Übernehmer, welcher die Meldung der Begleitscheindaten gemäß Paragraph 7, durchzuführen hat, verlangen.

Erleichterung für Streckengeschäfte

Paragraph 6,

  1. Absatz einsWird ein Abfall von einem Übernehmer ausschließlich rechtlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, AWG 2002 übernommen und direkt zu einem weiteren Übernehmer transportiert, ohne dass ein Standort des ausschließlich rechtlich Verfügenden in tatsächlicher Hinsicht berührt wird, so liegt ein einfaches Streckengeschäft vor. Ein zusammengesetztes Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Streckengeschäft in einer Abfolge von mehreren ausschließlich rechtlich verfügenden Übernehmern abgewickelt wird. Ein Streckengeschäft endet mit der Übernahme durch einen Übernehmer, welcher den Abfall an einem Standort übernimmt (Empfänger).
  2. Absatz 2Die Begleitscheinpflichten gemäß den Paragraphen 4 und 5 und die Pflicht zur Meldung der Begleitscheindaten gemäß Paragraph 7, derjenigen, welche gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, AWG 2002 ausschließlich rechtlich über einen gefährlichen Abfall verfügen, gelten in Streckengeschäften auch als erfüllt, wenn abweichend zu Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und 5 bis 8 folgende Bedingungen eingehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Der erste Übergeber der Abfälle und alle auf diesen Übergeber folgenden Übernehmer, die rechtlich über den Abfall verfügen, werden auf dem Begleitschein aufgelistet. Dabei sind diese Übernehmer für die Nennung des eigenen Namens, der eigenen Anschrift und Identifikationsnummer (Personen-GLN) im Begleitschein verantwortlich.
    2. Ziffer 2
      Der Übernehmer, der den Abfall an einem Standort übernimmt (Empfänger), führt in der Meldung gemäß Paragraph 7, zusätzlich zu den Begleitscheindaten alle aufgelisteten Übernehmer und einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäftes (Indizierung) an.
  3. Absatz 3Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Absatz 2, in Anspruch genommen wird, hat der Übernehmer gemäß Absatz 2, Ziffer 2, (Empfänger) die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle zu bestätigen und eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheines innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, abweichend zu Paragraph 5, Absatz 8, an den ersten und alle weiteren Übergeber zu übermitteln.

Meldepflicht des Übernehmers

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Übernehmer hat die Begleitscheindaten gemäß Paragraph 5,, falls zutreffend gemäß Paragraph 6,, nach Maßgabe des Anhangs 3 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung hat entweder im Wege der dafür eingerichteten Online-Eingabe-Maske für Begleitscheindaten, direkt per Upload von Dateien (XML) im Wege der im Rahmen der Register bereitgestellten Schnittstelle für die Meldung von Begleitscheindaten, oder im Wege eines dafür eingerichteten Webservices zu erfolgen.
  2. Absatz 2Wenn die Streckengeschäftspartner in einem einzigen Begleitschein aufgeführt werden, hat der Empfänger der Abfälle die Meldung gemäß Absatz eins, zu melden und dabei den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner gesondert auszuweisen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt.
  3. Absatz 3Die einzuhaltenden technischen und organisatorischen Spezifikationen, einschließlich der Schnittstellendefinition und der erforderlichen XML-Datenformatstrukturen für die Schnittstelle gemäß Absatz eins,, sind mit dem Dokument „Schnittstellendokument zur Begleitscheinmeldung“ in der Version römisch fünf x.x. vom xx.xx.20xx am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlicht. Die anzuwendenden Zuordnungstabellen sind unter den Zuordnungstabellen für EBSM_Neu am EDM-Portal veröffentlicht.
  4. Absatz 4Nachfolgend erforderlich werdende Änderungen oder Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen gemäß Absatz 3, sind am EDM-Portal zu veröffentlichen. Änderungen sind nach Ablauf von drei Monaten nach deren Veröffentlichung anzuwenden.

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen für gefährliche Abfälle

Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers

Paragraph 8,

  1. Absatz einsWerden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
    1. Ziffer eins
      Abfallbeschreibung;
    2. Ziffer 2
      Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm;
    3. Ziffer 3
      Bestimmungsort und
    4. Ziffer 4
      Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.
  2. Absatz 2Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß Paragraph 2 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Der Transporteur der gefährlichen Abfälle kann innerhalb von vier Wochen ab der Beförderung der Abfälle vom Abfallbesitzer die Übermittlung einer Abschrift oder Durchschrift der Unterlagen verlangen.

Meldepflicht betreffend die innerbetriebliche Behandlung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Abfallerzeuger, der die bei ihm anfallenden gefährlichen Abfälle selbst behandelt, hat dem Landeshauptmann vierteljährlich die über die im vorangegangenen Kalendervierteljahr selbst behandelten gefährlichen Abfälle geführten Aufzeichnungsdaten schriftlich zu melden. In Abstimmung mit dem Landeshauptmann kann die Meldung der Daten elektronisch erfolgen. Die Meldung hat bis spätestens am 15. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn die Jahresabfallbilanz gemäß Paragraph 8, der AbfallbilanzV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung Art, Menge, Herkunft und Verbleib der innerbetrieblich behandelten Abfälle enthält.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Paragraph 10,

Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Ziffer eins Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 Sitzung 3, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 Sitzung 24.

In-Kraft-Treten

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Nachweispflicht für Abfälle (Abfallnachweisverordnung 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 9, dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.