(2)Absatz 2Abfallersterzeuger können abweichend zu § 2 Abs. 2 für Verpackungsabfälle, für die ein Verpflichteter gemäß § 3 der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden, folgende Daten aufzeichnen:Abfallersterzeuger können abweichend zu Paragraph 2, Absatz 2, für Verpackungsabfälle, für die ein Verpflichteter gemäß Paragraph 3, der VerpackVO 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2006,, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden, folgende Daten aufzeichnen:
die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins, und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);
die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;
das Abhol-/Anlieferungsintervall.
Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren. Die Bestimmungen der VerpackVO 1996, insbesondere § 3 Abs. 1, bleiben unberührt.Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren. Die Bestimmungen der VerpackVO 1996, insbesondere Paragraph 3, Absatz eins,, bleiben unberührt.