Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 23, Absatz eins und 3 und 65 Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 39, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz wird die Wortfolge „Spätestens ab dem 1. Jänner 2012“ durch die Wortfolge „Gemäß der Vorgaben des Paragraph 41 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 16, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „spätestens ab dem 1. Jänner 2012“ durch die Wortfolge „gemäß der Vorgaben nach Paragraph 41 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Die Abfallinformation gemäß Absatz 3 und 4 muss nicht elektronisch übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2012“ durch die Wortfolge „gemäß der Vorgaben nach Paragraph 41 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz wird die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2012“ durch die Wortfolge„gemäß der Vorgaben nach Paragraph 41 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen gemäß Paragraph 41 a, müssen elektronisch aufbewahrt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz wird die Wortfolge „ab 1. Jänner 2013“ durch die Wortfolge„gemäß der Vorgaben nach Paragraph 41 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 41 a, samt Überschrift lautet:

„Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen

Paragraph 41 a,

  1. Absatz einsSofern nach dieser Verordnung elektronische Übermittlungen vorgeschrieben sind und die technischen und organisatorischen Spezifikationen auf edm.gv.at veröffentlicht worden sind, müssen die Spezifikationen für die jeweilige Übermittlung und die zugehörige EDM-Anwendung nach Ablauf eines Jahres nach deren Veröffentlichung verwendet werden. Wird die Inbetriebnahme einer EDM-Anwendung zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht als die Spezifikationen, tritt die Verpflichtung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Veröffentlichung der EDM-Anwendung ein. Handelt es sich um elektronische Aufzeichnungen, tritt die Verpflichtung erst mit Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Spezifikationen, nicht aber vor dem darauf folgenden Jahresbeginn ein.
  2. Absatz 2Wenn die technischen Spezifikationen für die Übermittlung keine Computer-Computer-Schnittstelle enthalten und daher keine Softwareanpassungen erforderlich machen, müssen die Spezifikationen für die jeweilige Übermittlung und die zugehörige EDM-Anwendung nach Ablauf von drei Monaten nach deren Veröffentlichung auf edm.gv.at verwendet werden. Handelt es sich um elektronische Aufzeichnungen, tritt die Verpflichtung erst mit Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Spezifikationen, nicht aber vor dem darauf folgenden Jahresbeginn ein.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die betroffenen Kreise von einer Veröffentlichung technischer oder organisatorischer Voraussetzungen, sowie zugehöriger EDM-Anwendungen, angemessen zu informieren.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten auch im Fall der Veröffentlichung von Änderungen technischer oder organisatorischer Spezifikationen, sowie zugehöriger EDM-Anwendungen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 42, Absatz 6, zweiter Satz wird die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2012“ durch die Wortfolge „gemäß der Vorgaben nach Paragraph 41 a, “, e, r, s, e, t, z, t,

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 42, Absatz 7, fünfter Satz wird die Wortfolge „Ab dem 1. Jänner 2012“ durch die Wortfolge„Gemäß der Vorgaben nach Paragraph 41 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 42, Absatz 7, letzter Satz wird die Wortfolge „beginnend mit dem Bericht für 2012“ durch die Wortfolge „erstmals für den Berichtszeitraum, in dem elektronische Aufzeichnungen zu führen sind,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 42, Absatz 8, letzter Satz wird die Wortfolge „ab 1. Jänner 2012“ durch die Wortfolge „gemäß der Vorgaben nach Paragraph 41 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 16, Absatz 5, erster und letzter Satz, Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 4, zweiter Satz sowie Absatz 6, erster Satz, Paragraph 41 a, samt Überschrift und Paragraph 42, Absatz 6, zweiter Satz, Absatz 7, fünfter und letzter Satz, sowie Absatz 8, letzter Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2011, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“