Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2011 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:Auf Grund der Paragraphen 14,, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Die Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2010, wird wie folgt geändert:Die Altfahrzeugeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 9 lautet:Paragraph 2, Ziffer 9, lautet:
„gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen(*) dargelegten Gefahrenklassen oder –kategorien erfüllt:„gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen(*) dargelegten Gefahrenklassen oder –kategorien erfüllt:
Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 11 lautet:Die Überschrift des Paragraph 11, lautet:
„Pflichten der Erstübernehmer“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 11 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und jeder sonstige Fahrzeughändler“.Im Paragraph 11, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und jeder sonstige Fahrzeughändler“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 13 Z 5 entfällt das Wort „und“; nach der Z 6 werden folgende Z 7 und Z 8 eingefügt:Im Paragraph 13, Ziffer 5, entfällt das Wort „und“; nach der Ziffer 6, werden folgende Ziffer 7 und Ziffer 8, eingefügt:
die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Abl. Nr. L345 vom 23.12.2008 S. 68 bis 74 unddie Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Abl. Nr. L345 vom 23.12.2008 Sitzung 68 bis 74 und
die Richtlinie 2011/37/EU der Kommission vom 30. März 2011 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 85 vom 31. 03. 2011 S. 3ff,“die Richtlinie 2011/37/EU der Kommission vom 30. März 2011 zur Änderung des Anhangs römisch II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 85 vom 31. 03. 2011 Sitzung 3ff,“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 2 Z 9, § 11, § 13 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 9,, Paragraph 11,, Paragraph 13 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2011, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Anlage 2 lautet:
„Anlage 2
Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und BauteileVon Paragraph 4, ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
Werkstoffe und Bauteile
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Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme
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Zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen (§ 4 Abs. 3)
Zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen (Paragraph 4, Absatz 3,)
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Blei als Bestandteil einer Legierung
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1a)
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Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent
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1b)
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Kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent
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Vor dem 1. Januar 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
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2a)
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Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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2b)
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Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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2c)
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Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent
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(2)
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3)
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Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent
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(2)
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4a)
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Lagerschalen und Buchsen
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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4b)
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Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen
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1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen
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5)
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Batterien
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(2)
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X
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6)
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Schwingungsdämpfer
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Vor dem 1. Januar 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
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X
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7a).
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Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcke
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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7b)
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Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcke mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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7c)
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Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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8a)
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Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten
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Vor dem 1. Januar 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
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X(1)
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8b)
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Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas
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Vor dem 1. Januar 2011 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
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X(1)
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8c)
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Blei in Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren
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Vor dem 1. Januar 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
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X(1)
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8d)
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Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern
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Vor dem 1. Januar 2015 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
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X(1)
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8e)
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Blei in hochschmelzenden Loten (d.h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent)
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(3)
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X(1)
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8f)
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Blei in Einpresssteckverbindern (z.B. Compliant-Pin-Technik)
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(3)
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X(1)
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8g)
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Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen
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(3)
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X(1)
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8h)
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Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche
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(3)
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X(1)
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8i)
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Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbundglas
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Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge(4)
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X(1)
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8j)
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Blei in Lötmitteln zum Löten in Verbundglas
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(3)
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X(1)
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9)
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Ventilsitze
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen
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10a)
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Elektrische und elektronische Bauteile, die Blei gebunden in Glas oder Keramik, in einer Glas- oder Keramik-Matrix, in einem Glaskeramikwerkstoff oder in einer Glaskeramik-Matrix enthalten
Diese Ausnahme umfasst nicht die Verwendung von Blei in
- Glas in Glühlampen und der Glasur von Zündkerzen,
- dielektrischen Keramikwerkstoffen in unter 10b, 10c und 10d aufgeführten Bauteilen
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X(5) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)
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10b)
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Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind
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10c)
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Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DCBlei in dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, für eine Nennspannung von weniger als 125 römisch fünf AC oder 250 römisch fünf DC
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Vor dem 1. Januar 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
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10d)
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Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen von Kondensatoren, die bei den Sensoren von Ultraschallsystemen temperaturbedingte Abweichungen ausgleichen
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(3)
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11)
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Pyrotechnische Auslösegeräte
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Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge
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12)
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Bleihaltige thermoelektrische Werkstoffe in elektrischen Fahrzeuganwendungen zur Senkung des CO2-Ausstoßes durch Abgaswärmerückgewinnung
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Vor dem 1. Jänner 2019 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
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X
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Sechswertiges Chrom
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13a)
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Korrosionsschutzschichten
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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13b)
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Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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14)
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Als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken in Wohnmobilen bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel, außer wenn andere Kühltechnologien verwendet werden können (d.h. auf dem Markt für die Anwendung in Wohnmobilen verfügbar sind), die sich nicht negativ auf die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher auswirken
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X
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Quecksilber
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15a)
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Entladungslampen für Scheinwerfer
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Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
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X
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15b)
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Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen
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Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
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X
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Cadmium
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16)
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Batterien für Elektrofahrzeuge
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Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
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1) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
2) Diese Ausnahme wird 2015 überprüft.
3) Diese Ausnahme wird 2014 überprüft.
4) Diese Ausnahme wird vor dem 1. Januar 2012 überprüft.
5) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 8a bis 8j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
Anmerkungen:
Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.
Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter § 4 Abs. 1 fällt.Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter Paragraph 4, Absatz eins, fällt.
Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ausgenommen. Dies gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.“Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommen. Dies gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.“