Die Republik Österreich und die Republik Indien, im Folgenden „Vertragsstaaten“ genannt, haben, von dem Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln, Folgendes vereinbart:
1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
2. Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten und für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von diesen Personen ableiten.
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, deren Angehörige und Hinterbliebene bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
2. In Bezug auf Österreich gilt Absatz 1 dieses Artikels bei der Anwendung des Abkommens auch für die nachstehenden Personen:
3. Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend:
4. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die indischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Leistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt oder geändert werden, weil sich die berechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt.
2. Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen, wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten aufhalten.
3. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage.
Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf eine unselbständig erwerbstätige Person gilt das auch, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
1. Wird ein Dienstnehmer eines Dienstgebers mit einer Betriebsstätte, die ihn im Gebiet eines Vertragsstaat gewöhnlich beschäftigt, und der Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates bezahlt, von diesem Dienstgeber zur Ausübung einer Arbeit auf dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten für ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates und er hat weiterhin die Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu bezahlen, wie wenn er weiterhin in dessen Gebiet beschäftigt wäre, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 60 Kalendermonate nicht überschreitet.
2. Absatz 1 dieses Artikels gilt auch, wenn eine Person von einem Dienstgeber aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet eines Drittstaates entsendet wurde und anschließend von diesem Dienstgeber aus dem Gebiet dieses Drittstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet wird.
3. Wird ein Dienstnehmer von einem Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so ist Absatz 1 dieses Artikels ohne die zeitliche Einschränkung auf 60 Kalendermonate anzuwenden.
4. Für eine Person, die eine Beschäftigung an Bord eines Seeschiffes ausübt, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
1. Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.
2. Wird eine von der Regierung oder einem anderen öffentlichen Dienstgeber eines Vertragsstaates beschäftigte Person in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
1. Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
2. Gelten für eine Person nach Absatz 1 dieses Artikels die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.
1. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches so zu berücksichtigen, als wären alle Versicherungszeiten im betreffenden Vertragsstaat zurückgelegt worden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
2. Von einer Person in einem Drittstaat, mit dem der betreffende Vertragsstaat ein Abkommen über soziale Sicherheit derselben Art geschlossen hat, zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates ebenfalls zu berücksichtigen.
3. Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt.
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat die österreichische zuständige Stelle nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat:
1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige österreichische Stelle die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei indische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
1. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens sind für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Anspruchs auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für diese Leistungen zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, mit den nach den indischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
2. Hängt nach den indischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen nur Versicherungszeiten, die in demselben Beruf in Österreich zurückgelegt wurden oder als gleichwertige anerkannt sind, zusammenzurechnen.
3. Hängt nach den indischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf ab und reichen diese Zeiten nicht für einen Anspruch auf diese Leistungen aus, so werden diese Zeiten für die Feststellung der Leistung aus dem allgemeinen System für Dienstnehmer berücksichtigt.
4. Hat eine Person einen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen nach den indischen Rechtsvorschriften ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, so hat die zuständige indische Stelle die Leistungen direkt auf der Grundlage der in Indien zurückgelegten Versicherungszeiten und nur nach den indischen Rechtsvorschriften zu berechnen.
5. Hat eine Person einen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen nach den indischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, so gelten die folgenden Bestimmungen:
6. Eine Person ist in den folgenden Fällen berechtigt, den vollen für sie im Altersvorsorgefonds (Employees’ Provident Fund) nach dem Gesetz über den Altersvorsorgefonds und Verschiedene Bestimmungen (Employees’ Provident Fund and Miscellaneous Provisions Act, 1952) gutgeschriebenen Betrag in Anspruch zu nehmen:
7. Eine Person hat Anspruch auf eine Abfindung aus dem Pensionssystem für Beschäftigte (Employees’ Pension Scheme, 1995), wenn die Voraussetzung der Mindestversicherung für eine monatliche Versichertenpension selbst unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung nach diesem Abkommen nicht erfüllt ist.
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
2. Die zuständigen Behörden und zuständigen Stellen der Vertragsstaaten haben einander innerhalb ihres Aufgabenbereiches:
3. Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die zuständigen Behörden und zuständigen Stellen der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
4. Die Behörden und Stellen der Vertragsstaaten können miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
5. Die Behörden und Stellen eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
6. Verlangt die zuständige Stelle eines Vertragsstaates, dass sich ein Antragsteller oder Berechtigter, der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieser Stelle auf ihre Kosten von der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu veranlassen oder durchzuführen. Im Falle einer medizinischen Untersuchung, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten durchzuführen ist, wird diese Untersuchung von der Stelle des Aufenthalts- oder Wohnortes auf ihre Kosten veranlasst oder durchgeführt.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zu Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Stellen, Verbindungsstellen zu errichten.
1. Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
2. Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Behörden.
1. Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer zuständigen Behörde oder einer zuständigen Stelle eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer zuständigen Behörde oder einer zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
2. Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, sofern der Antragssteller bei der Antragstellung Hinweise auf den möglichen Erwerb von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gibt. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Altersleistung aufgeschoben wird.
3. Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer zuständigen Behörde oder einer zuständigen Stelle dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Behörde oder Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
4. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Behörde oder Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich an die entsprechende zuständige Einrichtung des anderen Vertragsstaates unter Angabe des Empfangstages des Schriftstückes zu übermitteln.
1. Die zuständige Stelle kann Leistungen in der Währung jedes der beiden Vertragsstaaten erbringen.
2. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem die zuständige Stelle, die die Leistungen erbracht hat, ihren Sitz hat.
3. Überweisungen auf Grund dieses Abkommen werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet in beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
4. Falls ein Vertragsstaat Maßnahmen der Währungskontrolle oder ähnliche Maßnahmen verhängt, die die Zahlung, Überweisung oder die Übertragung von Vermögen oder finanzieller Mittel für Personen beschränken, die sich außerhalb dieses Vertragsstaates befinden, so hat er unverzüglich angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Zahlung jeglicher Beträge sicherzustellen, die nach diesem Abkommen an die im Artikel 3 bezeichneten Personen zu zahlen sind, die im anderen Vertragsstaat wohnen.
1. Soweit auf Grund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der sonstigen für jeden Vertragsstaat geltenden Vorschriften:
2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entsprechend.
1. Hat eine zuständige Stelle eines Vertragsstaates zu viel an Leistung gezahlt, so kann diese Überzahlung von der Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, zu Gunsten dieser Stelle einbehalten werden.
2. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates einen Leistungsanspruch für einen Zeitraum, während dessen sie oder ihre Familienangehörigen Leistung der Sozialhilfe von einem Sozialhilfeträger des anderen Vertragsstaates erhalten haben, so wird diese Leistung auf Ersuchen und zu Gunsten des Sozialhilfeträgers, der Anspruch auf eine Erstattung hat, einbehalten, wie wenn dieser Sozialhilfeträger ein Sozialhilfeträger im Gebiet des ersten Vertragsstaates wäre. Es besteht keine Verpflichtung zum Einbehalt, wenn die Stelle die Leistung bereits gezahlt hat bevor sie Kenntnis von den Leistungen des Sozialhilfeträgers erlangte.
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten lösen alle Fragen, die in der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, soweit möglich, in Übereinstimmung mit dem Geist und den Grundsätzen dieses Abkommens.
2. Die Vertragsstaaten beraten sich ohne Verzug auf Ersuchen eines Vertragsstaates über jene Angelegenheiten, die nicht von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 dieses Artikels gelöst werden konnten.
1. Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem In-Kraft-Treten.
2. Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
3. Soweit Absatz 1 nichts anderes bestimmt, gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
4. Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
5. Leistungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
6. Bei der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 beginnt die dort genannte Entsendezeit einer Person, die vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens in den anderen Vertragsstaat entsendet wurde, mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens.
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die für das In-Kraft-Treten des Abkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.
3. Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche erhalten.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu …, am … in zwei Urschriften in deutscher Sprache, in Hindi und in englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
Für die Republik Österreich: |
Für die Republik Indien: |