Auf Grund
Ziel dieser Verordnung ist
Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind
Im Sinne dieser Verordnung ist/sind
Durch eine bloße Zerkleinerung oder Trocknung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Ziffer 2,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Es dürfen ausschließlich folgende Abfallarten für das Recycling verwendet werden:
SN |
SN-Spez. |
g |
Abfallbezeichnung |
Spezifizierung |
Hinweise und Anmerkungen |
17101 |
Rinde aus der Be- und Verarbeitung |
Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF |
|||
17102 |
Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
||||
17103 |
Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
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17104 |
Holzschleifstäube und -schlämme |
||||
17104 |
01 |
Holzschleifstäube und -schlämme |
(aus) behandeltes(m) Holz |
z. B. aus lackiertem oder beschichtetem Holz |
|
17104 |
02 |
Holzschleifstäube und -schlämme |
(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
||
17104 |
03 |
Holzschleifstäube und -schlämme |
(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
z. B. aus mit schwermetallfreiem Leinöl behandeltem Holz |
|
17115 |
Spanplattenabfälle |
Abfälle aus der Produktion |
|||
17201 |
Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt |
Verunreinigte aber nicht gefährliche Abfälle sind den SN 17218, 17211 oder 17212 zuzuordnen |
|||
17201 |
01 |
Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt |
(aus) behandeltes(m) Holz |
z. B. lackiertes oder beschichtetes Holz |
|
17201 |
02 |
Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt |
(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
||
17201 |
03 |
Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt |
(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
z. B. mit schwermetallfreiem Leinöl behandelt |
|
17202 |
Bau- und Abbruchholz |
||||
17202 |
01 |
Bau- und Abbruchholz |
(aus) behandeltes(m) Holz |
z. B. lackiertes oder beschichtetes Holz |
|
17202 |
02 |
Bau- und Abbruchholz |
(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
||
17202 |
03 |
Bau- und Abbruchholz |
(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
||
17203 |
Holzwolle, nicht verunreinigt |
Holzwolle aus organisch behandeltem oder verunreinigtem Holz ohne gefahrenrelevante Eigenschaften ist der SN 17218 zuzuordnen; Holzwolle aus anorganisch behandeltem oder verunreinigtem Holz ohne gefahrenrelevante Eigenschaften ist der SN 17212 zuzuordnen |
|||
17218 |
Holzabfälle, organisch behandelt (z. B. ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen) |
z. B. nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Holzabfälle (z. B. Möbel, Fenster) |
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17219 |
Recyclingholz, qualitätsgesichert |
SN darf nur mit gültigem Beurteilungsnachweis verwendet werden. |
Parameter |
Grenzwerte [mg/kg TM] |
|
Median |
80-er Perzentil |
|
As |
1,2 |
1,8 |
Pb |
10 1 ) |
15 1 ) |
Cd |
0,8 |
1,2 |
Cr |
10 |
15 |
Hg |
0,05 |
0,075 |
Zn |
140 |
210 |
Cl |
250 1 ) |
300 1 ) |
F |
15 |
20 |
Summe PAK (EPA) |
2 1 ) |
3 1 ) |
1) Die Grenzwerte für Pb, Cl und Summe PAK (EPA) sind sind unter Berücksichtigung der Revisionsklausel gemäß Kapitel 2.10 ab 1.1.2015 einzuhalten. |
Die Einhaltung von Grenzwerten ist für jeden Abfall – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 – getrennt nach Herkunft und Abfallart zu beurteilen.
Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die 10 letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Bei weniger als 10 Analysenergebnissen sind eventuell vorhandene Vorinformationen bis zum Vorliegen von maximal 10 Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen. Sind zu Beginn der Untersuchungen 5 bis 9 Analysenergebnisse (inkl. eventuell vorhandener Vorinformationen) vorhanden, ist ebenfalls der Median und das 80-er Perzentil zu bestimmen. Sind weniger als fünf Analysenergebnisse vorhanden (zu Beginn der Untersuchungen), wird abweichend zu den obigen Ausführungen aus den Analysenergebnissen der arithmetische Mittelwert berechnet.
Diese Werte – angegeben in der Einheit mg/kg TM – werden durch den Recyclingfaktor dividiert. Der Recyclingfaktor 1 wird in Abhängigkeit von dem Recyclingholzanteil (gleitender Mittelwert der letzen 12 Monate) bestimmt (siehe nachfolgende Abbildung). Abweichend dazu erfolgt bei der Berechnung der Beurteilungswerte keine Berücksichtigung des Recyclingfaktors, wenn die Untersuchungen an der Mischung aus Frischholz und Recyclingholz durchgeführt werden (siehe Kapitel 2).
Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet. Sind weniger als fünf Analysenergebnisse vorhanden (zu Beginn der Untersuchungen), gilt der Grenzwert als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert für den Median nicht überschreitet und kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet.
Die Einhaltung der Grenzwerte ist nach jeder Untersuchung eines Loses (im Rahmen der Untersuchung des ersten Loses nach jeder untersuchten Teilmenge) zu überprüfen und die Dokumentation hat im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.7) zu erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr gültig.
Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf das Recyclingholz nicht in dem der Berechnung des Beurteilungswertes zugrunde gelegten Ausmaß zum Recycling in der Holzwerkstoffindustrie verwendet werden, und es ist mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1 neu zu beginnen. Die Überschreitung ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Wenn im Rahmen des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, wesentliche Änderungen auftreten, sodass ein Abfallstrom nicht mehr in gleich bleibender Qualität anfällt, ist mit einer Untersuchung entsprechend dem ersten Los gemäß Kapitel 2.2.1 neu zu beginnen.
Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. D. h. die Daten werden der Größe nach geordnet, und man betrachtet den Wert in der Mitte der Liste.
Bei einer geraden Anzahl von Daten wird das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte gebildet. Die so erhaltene Zahl hat die Eigenschaft, dass die Hälfte der Werte darunter, die Hälfte darüber liegt.
Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80 % aller Werte kleiner oder gleich und 20 % aller Werte größer oder gleich sind.
Dazu wird die Anzahl der Werte mit 0,8 multipliziert.
Ergibt dieses Produkt keine ganze Zahl, so ist die dem Produkt nachfolgende ganze Zahl zu bestimmen. Der zu dieser Zahl zugehörige Wert der Wertereihe stellt das 80-er Perzentil dar.
Ergibt dieses Produkt eine ganze Zahl, so ist der dieser Zahl entsprechende Wert der Wertereihe zu dem nächsten Wert der Wertereihe zu addieren und die Summe durch zwei zu dividieren.
Die Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler, Inhaber der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen oder von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
Jeder Abfall muss getrennt nach Herkunft und Abfallart im Einsatzzustand beprobt werden, um die Beurteilung des Abfalls für das Recycling in der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen durchführen zu können. Ist eine Beprobung im Einsatzzustand (d.h. nach der Trocknung und Trockenspanaufbereitung) nicht möglich, kann alternativ eine Beprobung der feuchten Späne, d.h. vor der Trocknung und Trockenspanaufbereitung erfolgen. In diesem Fall kann im Rahmen der Probenvorbereitung (siehe Kapitel 2.5) bei der Laborprobe eine Absiebung durchgeführt werden. Als Siebschnitt ist dabei die tatsächliche Siebgröße zu wählen, mit der im Rahmen der Trockenspanaufbereitung eine Abscheidung der Feinfraktion erfolgt. Alternativ dazu ist die Beprobung der Mischung aus Frischholz und Recyclingholz nach der Trocknung und Trockenspanaufbereitung zulässig, sofern der Recyclingholzanteil mindestens 0,15 beträgt.
Es muss ein Probenahmeplan für jeden Abfall getrennt nach Herkunft und Abfallart gemäß ÖNORM EN 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erarbeitet werden.
Der Losumfang, d.h. jene Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind, ist die im Zeitraum eines Monats eingesetzte Menge des Abfalls. Die Teilmengen für die Untersuchungen entsprechen jeweils einer durchschnittlichen Tageseinsatzmenge. Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens drei Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben (Tagesmischproben) herangezogen werden müssen. Die Stichproben sind innerhalb des Tages zu verteilen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.
Aus dem ersten Los müssen mindestens 10 qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (z. B. je mindestens zwei bis drei Tagesmischproben pro Woche) gezogen, getrennt aufbereitet und getrennt der Analyse zugeführt werden.
Pro Los müssen mindestens zwei unabhängige qualifizierte Stichproben (Tagesmischproben) gezogen werden, wobei eine der Untersuchung zugeführt wird.
Bei Abfällen, die in einer Menge von < 18.000 t/a eingesetzt werden, können alternativ als Losumfang 1 500 t (anstatt der im Zeitraum eines Monats eingesetzte Menge) herangezogen werden. Es müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben (Tagesmischproben) pro Kalenderjahr hergestellt werden, von denen eine auf jeden Parameter untersucht werden muss.
Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen alle zwei qualifizierten Stichproben auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.
Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers ist die Herstellung einer qualifizierten Stichprobe pro Los ausreichend. Aus jeder qualifizierten Stichprobe werden je zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.
Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 10, so kann direkt mit den Untersuchungen gemäß Kapitel 2.2.2 begonnen werden. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Größe der untersuchten Teilmengen, der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen für die Parameter As, Pb, Cd, Cr, Hg und Zn nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden.
Wenn entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt (frühestens ab dem 2. Los des ersten Jahres) oder die Beurteilungswerte der vergangenen 12 Monate (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden.
Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben frühestens ab dem 2. Los des ersten Jahres untersucht werden.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Überwachung gemäß Kapitel 2.9 – mindestens jedoch 6 Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig.
Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.
Beim Recycling von Abfällen gemäß Anhang 3 Kapitel 2.4 sind keine analytischen Untersuchungen erforderlich.
Weiters müssen für Abfälle der SN 17115 „Spanplattenabfälle“ keine analytischen Untersuchungen durchgeführt werden, sofern diese Abfälle am Standort der Entstehung dem Recycling zugeführt werden.
Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1.1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen.
Die Herstellung der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 15. Mai 2011, durchgeführt werden. Die Herstellung der Prüfprobe aus der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM CEN/TS 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 1. Dezember 2006, durchgeführt werden.
Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.
Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang D der ÖNORM EN 15442 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.
Die im Rahmen der Probenvorbereitung aussortierten Fremdanteile müssen dokumentiert werden.
Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:
Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurden.
Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß DIN 32645 „Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung“ ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.
Der Beurteilungsnachweis muss einerseits die Dokumentation aller für den jeweiligen Abfall relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse umfassen, die sich aus den Vorinformationen und den Untersuchungen ergeben, und die für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Beurteilung erforderlich sind. Andererseits müssen alle Bewertungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für die Möglichkeit des Einsatzes in einer Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen aufgenommen werden.
Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.
Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:
Dem Beurteilungsnachweis müssen der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.
Im Rahmen der Eingangskontrolle müssen stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der für den Einsatz vorgesehenen Abfälle durchgeführt werden. Diese Identitätskontrollen müssen mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls eine Verunreinigung oder eine falsche Zuordnung zu einer Abfallart vermutet, so muss eine punktuelle Beprobung durchgeführt werden.
Die analytische Untersuchung muss an einer Tagesmischprobe durchgeführt werden.
Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Überwachung gemäß Kapitel 2.9 – mindestens jedoch 6 Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.
Sofern für alle Parameter kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen. Sofern das Einzelmessergebnis für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, so muss die Identitätskontrolle zumindest für diese Parameter wiederholt werden. Sofern das Einzelmessergebnis bei dieser Wiederholung für einen dieser Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben, und es muss für diesen Abfall mit einer Untersuchung entsprechend dem ersten Los gemäß Kapitel 2.2.1 neu begonnen und ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.
Über die Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden.
Sind gemäß Kapitel 2.4 keine analytischen Untersuchungen erforderlich, ist keine Identitätskontrolle durchzuführen.
Wird die Identitätskontrolle durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt, können die Untersuchungsergebnisse auch für die externe Überwachung gemäß Kapitel 2.9 angerechnet werden.
Der Inhaber einer Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen muss die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.
Die externe Überwachung umfasst insbesondere:
Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und zumindest ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.
Die Einhaltung der Grenzwerte muss gemäß Kapitel 1.1 beurteilt werden.
Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen im Sinne dieses Anhangs, so muss dies der Inhaber der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen unverzüglich der Behörde melden.
Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.6 und 2.8 von einer für die überwiegende Anzahl der Prüfverfahren gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, ausgegeben am 1. Jänner 2007, akkreditierten Prüfstelle durchgeführt, ist die zusätzliche Probenahme und Analyse von Abfällen sowie die Analyse von Rückstellproben gemäß Kapitel 2.9 b) und c) nicht erforderlich.
Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.6 und 2.8 von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt, ist keine externe Überwachung gemäß Kapitel 2.9 erforderlich.
Zum Zweck der Revision haben Inhaber von Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens Ende 2013 alle Beurteilungsnachweise für Recyclingholz zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft überprüft auf Grundlage der Beurteilungsnachweise die Grenzwerte für Pb, Cl und Summe PAK (EPA) gemäß Kapitel 1.1. Auf Basis der Ergebnisse und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Quellensortierung und Aufbereitung von Altholz wird eine allfällig notwendige Anpassung der Grenzwerte Pb, Cl und Summe PAK (EPA) geprüft und bei Bedarf umgesetzt.
Parameter |
Grenzwerte [mg/kg TM] |
|
Median |
80-er Perzentil |
|
As |
1,2 |
1,8 |
Pb |
10 |
15 |
Cd |
0,8 |
1,2 |
Cr |
10 |
15 |
Hg |
0,05 |
0,075 |
Zn |
140 |
210 |
Cl |
250 |
300 |
F |
15 |
20 |
Summe PAK (EPA) |
2 |
3 |
Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die 10 letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. D.h. die Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten ist erst nach dem Vorliegen von 10 Untersuchungsergebnissen möglich.
Die gemäß Kapitel 1.3 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – stellen die Beurteilungswerte für Recyclingholzprodukte dar.
Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.
Eine Ausreißerelimination ist grundsätzlich nicht zulässig.
Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses überprüft werden, und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.7) erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr gültig.
Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf der Abfall nicht als Recyclingholzprodukt in Verkehr gebracht werden, und es muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich mitgeteilt werden.
Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. D.h. die Daten werden der Größe nach geordnet, und das arithmetische Mittel des fünften und sechsten Wertes entspricht dem Median.
Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind. D.h. die Daten werden der Größe nach geordnet, und das arithmetische Mittel des 8. und 9. Wertes entspricht dem 80-er Perzentil.
Recyclingholzprodukte dürfen nur in Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen eingesetzt werden.
Bei einer Weitergabe von Recyclingholzprodukten muss darüber informiert werden, dass sie für den Einsatz in Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen die Kriterien des Abfallendes gemäß der vorliegenden Verordnung nachweislich erfüllen. Dies ist als Information im Sinne des Artikels 32 Absatz eins, Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S 1, anzusehen.
Die Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler oder von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
Es muss ein Probenahmeplan für jedes Recyclingholzprodukt gemäß ÖNORM EN 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erarbeitet werden.
Der Losumfang beträgt 1 500 t.
Das erste Los (d.h. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen.
Pro zu untersuchender Teilmenge müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben hergestellt und untersucht werden.
Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.
Es müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt (ausgenommen bei einmalig anfallenden Abfällen) und untersucht werden.
Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge hergestellt werden. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.
Ab dem zweiten Los werden pro 1 500 t vier qualifizierte Stichproben hergestellt, wobei zwei der Untersuchung zugeführt werden.
Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.
Bei Recyclingholz < 1 500 t/a (ausgenommen bei einmalig anfallenden Abfällen) müssen mindestens vier qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt werden, von denen zwei auf jeden Parameter untersucht werden müssen. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen.
Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge hergestellt werden. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden vier Feldproben (anstatt von vier parallel hergestellten qualifizierten Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.
Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen auch die dritte und vierte qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens 12 Monate aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig.
Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.
Für folgende Abfälle müssen keine analytischen Untersuchungen durchgeführt werden:
Naturbelassene und unbehandelte oder schadstofffrei behandelte Holzabfälle, die am Anfallsort getrennt erfasst werden und die unter Einhaltung der Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung den folgenden Abfallarten zugeordnet werden müssen (Spezifizierungen müssen verwendet werden):
Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1.1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen.
Die Probenvorbereitung muss gemäß Anhang 2 Kapitel 2.5 durchgeführt werden.
Die Bestimmungsverfahren gemäß Anhang 2 Kapitel 2.6 müssen angewendet werden.
Der Beurteilungsnachweis muss einerseits die Dokumentation aller für das jeweilige Recyclingholz relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse umfassen, die für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Beurteilung erforderlich sind. Andererseits müssen alle Bewertungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für das Vorliegen des Endes der Abfalleigenschaft aufgenommen werden.
Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis eines Abfallstroms muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.
Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:
Dem Beurteilungsnachweis müssen – ausgenommen bei Holzabfällen gemäß Kapitel 2.4 – der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.
Der Abfallbesitzer, der die Abfalleigenschaft eines Recyclingholzes enden lässt, muss die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.
Die externe Überwachung umfasst insbesondere:
Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und zumindest ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.
Überschreitet das Einzelmessergebnis für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil, so muss eine weitere qualifizierte Stichprobe hergestellt und zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Überschreitet das Einzelmessergebnis dieser neuerlichen Untersuchung für einen dieser Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil, so muss hierüber unverzüglich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterrichtet werden.
Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen von den Vorgaben dieses Anhangs, so muss dies der Abfallbesitzer, der die Abfalleigenschaft eines Recyclingholzes enden lässt, unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden. Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.6 von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt, ist keine externe Überwachung gemäß Kapitel 2.8 erforderlich.
1 Rechenformel für die Ermittlung des Recyclingfaktors: Recyclingfaktor = 4 - 3 x Recyclingholzanteil [kg/kg]