Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Aufwandersatz für den Betrieb und die Wartung des gemäß § 22 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eingerichteten elektronischen Registers (EDM-Aufwandersatzverordnung)Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Aufwandersatz für den Betrieb und die Wartung des gemäß Paragraph 22, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eingerichteten elektronischen Registers (EDM-Aufwandersatzverordnung)
Auf Grund des § 23 Abs. 4 AWG 2002 des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011 wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 4, AWG 2002 des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung legt den zur Sicherstellung des regulären Betriebs und der Wartung funktionsfähiger Anwendungen der Register gemäß § 22 AWG 2002 angemessenen Aufwandersatz zur Einhebung durch den Dienstleister dieser Register fest. Diese Verordnung legt den zur Sicherstellung des regulären Betriebs und der Wartung funktionsfähiger Anwendungen der Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 angemessenen Aufwandersatz zur Einhebung durch den Dienstleister dieser Register fest.
Zweckbindung
§ 2.Paragraph 2,
Die auf Grundlage dieser Verordnung eingehobenen Beiträge dienen ausschließlich der Aufrechterhaltung des regulären Betriebs und der Wartung der gemäß § 22 AWG 2002 eingerichteten Register. Die auf Grundlage dieser Verordnung eingehobenen Beiträge dienen ausschließlich der Aufrechterhaltung des regulären Betriebs und der Wartung der gemäß Paragraph 22, AWG 2002 eingerichteten Register.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung ist
„Dienstleister“ das Unternehmen, das Register gemäß § 22 AWG 2002 betreibt, den Betrieb sicherstellt und die Wartung durchführt,„Dienstleister“ das Unternehmen, das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 betreibt, den Betrieb sicherstellt und die Wartung durchführt,
„Betrieb“ die Aktivitäten, die sicherstellen, dass die eingesetzten Fachanwendungen effektiv und effizient zur Verfügung gestellt werden, wie insbesondere der Betrieb des Anwendungsservers und der Datenbanken (Hardware und Software), Monitoring der IT Infrastruktur, Betrieb der Registrierungsstelle, und Betrieb des Helpdesk gemäß Anhang 1,
„Wartung“ die Aktivitäten, die für die Aufrechterhaltung und für die Durchführung von erforderlichen Änderungen der eingesetzten Fachanwendungen erforderlich sind, wie insbesondere die technischen Anpassungen der IT-Systeme, Behebung von Anwendungsfehlern, Änderungen im Rahmen von Änderungsanforderungen (Change requests) für die Sammel- und Verwertungssysteme, Überwachung und Backup gemäß Anhang 1.
2. Abschnitt
Aufwandersatz für die Anwendung e-EAG
Verpflichtete
§ 4.Paragraph 4,
Die gemäß § 29 AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind zur Leistung der gemäß § 6 festgelegten Beiträge an den Dienstleister des Registers verpflichtet. Die gemäß Paragraph 29, AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind zur Leistung der gemäß Paragraph 6, festgelegten Beiträge an den Dienstleister des Registers verpflichtet.
Mitteleinhebung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Dienstleister ist berechtigt, zur Finanzierung seiner Aufgaben einen die Kosten des Betriebs und der Wartung des EDM Teilprojektes e-EAG deckenden Aufwandersatz, jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, erstmals bis spätestens 30. Juni 2013 für das Kalenderjahr 2012, den Sammel- und Verwertungssystemen für die Abfälle von diesen Produkten in Rechnung zu stellen. Der Betrag hat sich auf die Jahresmassenanteile gemäß Anhang 5 der EAG-VO, BGBl. II Nr. 121/2005 idF BGBl. II Nr. 166/2011 der in Verkehr gesetzten Produkte je Sammel- und Behandlungskategorie zu beziehen.Der Dienstleister ist berechtigt, zur Finanzierung seiner Aufgaben einen die Kosten des Betriebs und der Wartung des EDM Teilprojektes e-EAG deckenden Aufwandersatz, jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, erstmals bis spätestens 30. Juni 2013 für das Kalenderjahr 2012, den Sammel- und Verwertungssystemen für die Abfälle von diesen Produkten in Rechnung zu stellen. Der Betrag hat sich auf die Jahresmassenanteile gemäß Anhang 5 der EAG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2011, der in Verkehr gesetzten Produkte je Sammel- und Behandlungskategorie zu beziehen.
(2)Absatz 2Der Dienstleister hat bis spätestens 31. Mai des dem abzurechnenden Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres eine Vorschaurechnung nach den Vorgaben der im Anhang 1 festgelegten Kostenfaktoren zu erstellen und den Verpflichteten gemäß § 4 sowie dem Beirat gemäß § 10 vorzulegen.Der Dienstleister hat bis spätestens 31. Mai des dem abzurechnenden Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres eine Vorschaurechnung nach den Vorgaben der im Anhang 1 festgelegten Kostenfaktoren zu erstellen und den Verpflichteten gemäß Paragraph 4, sowie dem Beirat gemäß Paragraph 10, vorzulegen.
(3)Absatz 3Die Zahlung hat nach erfolgter Zahlungsaufforderung gemäß Abs. 1 unverzüglich zu erfolgen.Die Zahlung hat nach erfolgter Zahlungsaufforderung gemäß Absatz eins, unverzüglich zu erfolgen.
Höhe des Aufwandersatzes
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Gesamthöhe des Aufwandersatzes bemisst sich auf Grund einer Rechnung für das jeweilige abzurechnende Geschäftsjahr des Dienstleisters.
(2)Absatz 2Der Dienstleister hat bei der Berechnung der Höhe des Aufwandersatzes die im Anhang 1 festgelegten Kostenfaktoren einzuhalten und auf das Beratungsergebnis des Beirats gemäß § 10 Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe des Aufwandersatzes 110% der Vorschaurechnung für dieses Kalenderjahr nur in Fällen von höherer Gewalt, wie Computerviren oder vorsätzlicher Angriffe auf das EDV-System, übersteigen darf.Der Dienstleister hat bei der Berechnung der Höhe des Aufwandersatzes die im Anhang 1 festgelegten Kostenfaktoren einzuhalten und auf das Beratungsergebnis des Beirats gemäß Paragraph 10, Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe des Aufwandersatzes 110% der Vorschaurechnung für dieses Kalenderjahr nur in Fällen von höherer Gewalt, wie Computerviren oder vorsätzlicher Angriffe auf das EDV-System, übersteigen darf.
(3)Absatz 3Die Rechnung ist auf Basis der tatsächlichen Kosten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß § 4 bis spätestens 30. April des Folgejahres bekannt zu geben.Die Rechnung ist auf Basis der tatsächlichen Kosten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß Paragraph 4 bis spätestens 30. April des Folgejahres bekannt zu geben.
3. Abschnitt
Aufwandersatz für die Anwendung e-Batterien
Verpflichtete
§ 7.Paragraph 7,
Die gemäß § 29 AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Altbatterien sind zur Leistung der gemäß § 8 festgelegten Beiträge an den Dienstleister des Registers verpflichtet. Die gemäß Paragraph 29, AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Altbatterien sind zur Leistung der gemäß Paragraph 8, festgelegten Beiträge an den Dienstleister des Registers verpflichtet.
Mitteleinhebung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDer Dienstleister ist berechtigt, zur Finanzierung seiner Aufgaben ein die Kosten des Betriebs und der Wartung des EDM Teilprojektes e-Batterien resultierenden Aufwandersatz, jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, erstmals bis spätestens 30. Juni 2013 für das Kalenderjahr 2012, den Sammel- und Verwertungssystemen für Altbatterien in Rechnung zu stellen. Die Aufteilung der Kosten erfolgt zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen für Gerätebatterien und den Sammel- und Verwertungssystemen für Fahrzeugbatterien im Verhältnis 90:10 und innerhalb dieser Kategorien je nach Jahresmasseanteil gemäß Anhang 4 der Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008.Der Dienstleister ist berechtigt, zur Finanzierung seiner Aufgaben ein die Kosten des Betriebs und der Wartung des EDM Teilprojektes e-Batterien resultierenden Aufwandersatz, jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, erstmals bis spätestens 30. Juni 2013 für das Kalenderjahr 2012, den Sammel- und Verwertungssystemen für Altbatterien in Rechnung zu stellen. Die Aufteilung der Kosten erfolgt zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen für Gerätebatterien und den Sammel- und Verwertungssystemen für Fahrzeugbatterien im Verhältnis 90:10 und innerhalb dieser Kategorien je nach Jahresmasseanteil gemäß Anhang 4 der Batterienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,.
(2)Absatz 2Der Dienstleister hat bis spätestens 31. Mai des dem abzurechnenden Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres eine Vorschaurechnung zu erstellen und den Verpflichteten gemäß § 7 sowie dem Beirat gemäß § 10 vorzulegen.Der Dienstleister hat bis spätestens 31. Mai des dem abzurechnenden Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres eine Vorschaurechnung zu erstellen und den Verpflichteten gemäß Paragraph 7, sowie dem Beirat gemäß Paragraph 10, vorzulegen.
(3)Absatz 3Die Zahlung hat nach erfolgter Zahlungsaufforderung gemäß Abs. 1 unverzüglich zu erfolgen.Die Zahlung hat nach erfolgter Zahlungsaufforderung gemäß Absatz eins, unverzüglich zu erfolgen.
Höhe des Aufwandersatzes
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Gesamthöhe des Aufwandersatzes bemisst sich auf Grund einer Rechnung für das jeweilige abzurechnende Geschäftsjahr des Dienstleisters.
(2)Absatz 2Der Dienstleister hat bei der Berechnung der Höhe des Aufwandersatzes die im Anhang 1 festgelegten Kostenfaktoren und Prinzipien einzuhalten und auf das Beratungsergebnis des Beirats gemäß § 10 Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe des Aufwandersatzes 110% der Vorschaurechnung für dieses Kalenderjahr nur in Fällen von höherer Gewalt, wie Computerviren oder vorsätzlicher Angriffe auf das EDV-System, übersteigen darf.Der Dienstleister hat bei der Berechnung der Höhe des Aufwandersatzes die im Anhang 1 festgelegten Kostenfaktoren und Prinzipien einzuhalten und auf das Beratungsergebnis des Beirats gemäß Paragraph 10, Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe des Aufwandersatzes 110% der Vorschaurechnung für dieses Kalenderjahr nur in Fällen von höherer Gewalt, wie Computerviren oder vorsätzlicher Angriffe auf das EDV-System, übersteigen darf.
(3)Absatz 3Die Rechnung ist auf Basis der tatsächlichen Kosten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß § 7 bis spätestens 30. April des Folgejahres bekannt zu geben.Die Rechnung ist auf Basis der tatsächlichen Kosten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß Paragraph 7 bis spätestens 30. April des Folgejahres bekannt zu geben.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Beirat
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsZur Sicherstellung der Transparenz und zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei der konkreten Berechnung der Kosten des Betriebs und der Wartung der EDM-Anwendungen sowie bei sich dabei ergebenden technischen Fragestellungen und der Priorisierung von bestimmten allfällig vorzunehmenden Verbesserungen der jeweiligen Anwendungen wird ein Beirat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtet.
(2)Absatz 2Anspruch auf Mitgliedschaft in dem Beirat haben jeweils zwei Vertreter:
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
der Wirtschaftskammer Österreich und
der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.
(3)Absatz 3Dem Beirat können je nach Bedarf auch weitere Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen, insbesondere des Dienstleisters, der betroffenen Sammel- und Verwertungssysteme oder der Koordinierungsstelle Austria beigezogen werden.
(4)Absatz 4Den Vorsitz im Beirat führt ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(5)Absatz 5Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und des jeweiligen Ersatzmitgliedes des Beirats obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stelle zu bestellen oder abzuberufen.
(6)Absatz 6Die Sitzungen des Beirats sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch zumindest einmal jährlich vor der Festlegung der Vorschaurechnung des Dienstleisters des Registers einzuberufen. Das Ergebnis der Beratungen ist in einem Vermerk zu dokumentieren und dem Dienstleister des Registers zur Kenntnis zu bringen.
Zahlungsverzug
§ 11.Paragraph 11,
Bei Zahlungsverzug ist der Dienstleister des Registers berechtigt, den Verpflichteten gemäß § 4 oder § 7 Mahnspesen sowie Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes zusätzlich in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist der Dienstleister des Registers berechtigt, den Verpflichteten gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 7, Mahnspesen sowie Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes zusätzlich in Rechnung zu stellen.
Übergangsbestimmung
§ 12.Paragraph 12,
Für das Kalenderjahr 2012 kann eine formelle Vorschaurechnung gemäß § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 entfallen, wenn den jeweiligen genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen als Zahlungsverpflichteten gemäß den §§ 4 und 7 die zu erwartetenden Kosten nachweislich mitgeteilt wurden. Für das Kalenderjahr 2012 kann eine formelle Vorschaurechnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 2, entfallen, wenn den jeweiligen genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen als Zahlungsverpflichteten gemäß den Paragraphen 4 und 7 die zu erwartetenden Kosten nachweislich mitgeteilt wurden.
Inkrafttreten
§ 13.Paragraph 13,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Anhang 1
Berechnung des Aufwandersatzes
Für folgende Kostenfaktoren des Betriebs und der Wartung der Teilanwendungen sind die Kosten wie folgt darzustellen:
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01
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Systembetrieb
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011
|
Hardware
|
012
|
Software
|
013
|
Infrastruktur
|
02
|
Systemwartung
|
021
|
Regelmäßiges Service
|
022
|
Backup
|
023
|
Firewall
|
ZS1
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Zwischensumme 1 (01 + 02)
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KW
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Kalkulatorisches Wagnis (15 % der Zwischensumme 1)
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ZS2
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Zwischensumme 2 (Zwischensumme 1 + Kalkulatorisches Wagnis)
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03
|
Anwendungsbetrieb
|
031
|
Monitoring
|
032
|
Helpdesk
|
033
|
Registrierungsstelle
|
04
|
Anwendungswartung
|
041
|
Wartung
|
042
|
Fehlerbehebung
|
ZS3
|
Zwischensumme 3 (03 + 04)
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S
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Summe (Zwischensumme 2 + Zwischensumme 3)
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VJ
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Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren
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Gesamthöhe des Aufwandersatzes (Summe +/- VJ)
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