Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2011 – SVÄG 2011)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
2 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
3 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
4 | Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (76. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2011, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 11 Abs. 3 lit. b wird nach dem Ausdruck „§ 29o VBG“ der Ausdruck „oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen“ eingefügt.Im Paragraph 11, Absatz 3, Litera b, wird nach dem Ausdruck „§ 29o VBG“ der Ausdruck „oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 70b wird folgender § 70c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 70 b, wird folgender Paragraph 70 c, samt Überschrift eingefügt:
„Erstattung von Beiträgen, die nach § 607 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden„Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 607, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden
§ 70c.Paragraph 70 c,
(1)Absatz einsBeiträge, die nach § 607 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.Beiträge, die nach Paragraph 607, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4,) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 79c Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „nach 133“ durch den Ausdruck „nach § 133“ ersetzt.Im Paragraph 79 c, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „nach 133“ durch den Ausdruck „nach Paragraph 133 “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 95 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 284 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 284 Z 1“ ersetzt.Im Paragraph 95, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 284 Absatz 7 “, durch den Ausdruck „§ 284 Ziffer eins “, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 222 Abs. 2 Z 2 erhalten die lit. a und b die Bezeichnungen „b)“ und „c)“.Im Paragraph 222, Absatz 2, Ziffer 2, erhalten die Litera a und b die Bezeichnungen „b)“ und „c)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 222 Abs. 2 Z 2 wird vor der lit. b folgende lit. a eingefügt:Im Paragraph 222, Absatz 2, Ziffer 2, wird vor der Litera b, folgende Litera a, eingefügt:
Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 276e),“Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 276 e,),“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 222 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 Z 2 lit. a“ der Ausdruck „und Abs. 2 Z 2 lit. a“ eingefügt.Im Paragraph 222, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2, Litera a, “, der Ausdruck „und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, “, eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 264 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.Im Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 273 Abs. 2 lautet:Paragraph 273, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2§ 255 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.“Paragraph 255, Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 276d wird folgender § 276e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 276 d, wird folgender Paragraph 276 e, samt Überschrift eingefügt:
„Berufliche Rehabilitation, Anspruch
§ 276e.Paragraph 276 e,
Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“ Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 303,) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (Paragraph 279, Absatz eins,) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Paragraph 253 e, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 279 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Ausdruck „§ 253e Abs. 1 und 2“ der Ausdruck „§ 276e in Verbindung mit“ eingefügt.Im Paragraph 279, Absatz eins, Ziffer eins, wird vor dem Ausdruck „§ 253e Absatz eins und 2“ der Ausdruck „§ 276e in Verbindung mit“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 302 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Z 1 und 2“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 2“ ersetzt.Im Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Z 1 und 2“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 2“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 306 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „nach § 302 Abs. 1 Z 1“ eingefügt.Im Paragraph 306, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „nach Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 306 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (§ 223 Abs. 2)“ ersetzt.Im Paragraph 306, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (Paragraph 223, Absatz 2,)“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 324 Abs. 4 lautet:Paragraph 324, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die renten(pensions)berechtigte Person untergebracht ist.“Absatz 3, ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder nach Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die renten(pensions)berechtigte Person untergebracht ist.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 446 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.Im Paragraph 446, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 459g wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 459 g, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„ABSCHNITT VIIIc“
18.Novellierungsanordnung 18, In der Überschrift zu § 656 wird der Ausdruck „zum Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „zu Art. 1 des Bundesgesetzes“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 656, wird der Ausdruck „zum Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „zu Artikel eins, des Bundesgesetzes“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 661 wird folgender § 662 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 661, wird folgender Paragraph 662, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 (76. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, (76. Novelle)
§ 662.Paragraph 662,
Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2012 die §§ 70c samt Überschrift, 95 Abs. 1, 264 Abs. 5 Z 1, 324 Abs. 4 und 446 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011;mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 70 c, samt Überschrift, 95 Absatz eins,, 264 Absatz 5, Ziffer eins,, 324 Absatz 4 und 446 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/2011;
rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die §§ 11 Abs. 3 lit. b, 79c Abs. 1, 222 Abs. 2 und 3, 273 Abs. 2, 276e samt Überschrift, 279 Abs. 1 Z 1, 302 Abs. 1 Z 3, 306 Abs. 1 sowie die Überschriften zu den §§ 459g und 656 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011.“rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 11, Absatz 3, Litera b,, 79c Absatz eins,, 222 Absatz 2 und 3, 273 Absatz 2,, 276e samt Überschrift, 279 Absatz eins, Ziffer eins,, 302 Absatz eins, Ziffer 3,, 306 Absatz eins, sowie die Überschriften zu den Paragraphen 459 g und 656 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011,.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (38. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2011, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 26a lautet:Paragraph 26 a, lautet:
„§ 26a.Paragraph 26 a,
Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 €, Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.“ Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 €, Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 33a wird folgender § 33b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 33 a, wird folgender Paragraph 33 b, samt Überschrift eingefügt:
„Erstattung von Beiträgen, die nach § 298 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden„Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 298, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden
§ 33b.Paragraph 33 b,
(1)Absatz einsBeiträge, die nach § 298 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.Beiträge, die nach Paragraph 298, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 35 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:Im Paragraph 35, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aGuthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.“Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach Paragraph 35 b, Absatz 5, oder einer Erstattung nach Paragraph 36, entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 35c erster Satz wird nach dem Wort „Abschnitt“ der Ausdruck „sowie aus § 86 (Kostenbeteiligung)“ eingefügt.Im Paragraph 35 c, erster Satz wird nach dem Wort „Abschnitt“ der Ausdruck „sowie aus Paragraph 86, (Kostenbeteiligung)“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 145 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.Im Paragraph 145, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 164 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „nach § 160 Abs. 1 Z 1“ eingefügt.Im Paragraph 164, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „nach Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 164 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (§ 113 Abs. 2)“ ersetzt.Im Paragraph 164, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (Paragraph 113, Absatz 2,)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 185 Abs. 4 lautet:Paragraph 185, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.“Absatz 3, ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder nach Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 194 Z 2 lit. a wird das Wort „auch“ durch das Wort „vorrangig“ ersetzt.Im Paragraph 194, Ziffer 2, Litera a, wird das Wort „auch“ durch das Wort „vorrangig“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 218 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.Im Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift zu § 337 wird der Ausdruck „Art. 1“ durch den Ausdruck „Art. 2“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 337, wird der Ausdruck „Art. 1“ durch den Ausdruck „Art. 2“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 341 wird folgender § 342 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 341, wird folgender Paragraph 342, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 (38. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, (38. Novelle)
§ 342.Paragraph 342,
Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2012 die §§ 33b samt Überschrift, 35 Abs. 4a, 35c, 145 Abs. 5 Z 1, 185 Abs. 4 und 218 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011;mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 33 b, samt Überschrift, 35 Absatz 4 a,, 35c, 145 Absatz 5, Ziffer eins,, 185 Absatz 4 und 218 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/2011;
rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die §§ 26a, 164 Abs. 1, 194 Z 2 lit. a und die Überschrift zu § 337 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011.“rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 26 a,, 164 Absatz eins,, 194 Ziffer 2, Litera a und die Überschrift zu Paragraph 337, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011,.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (38. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2011, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23a lautet:Paragraph 23 a, lautet:
„§ 23a.Paragraph 23 a,
Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.“ Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Ziffer eins, Litera a,, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 €, Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 3, Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 33d wird folgender § 33e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 33 d, wird folgender Paragraph 33 e, samt Überschrift eingefügt:
„Erstattung von Beiträgen, die nach § 287 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden„Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 287, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden
§ 33e.Paragraph 33 e,
(1)Absatz einsBeiträge, die nach § 287 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.Beiträge, die nach Paragraph 287, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 136 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.Im Paragraph 136, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 156 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „nach § 152 Abs. 1 Z 1“ eingefügt.Im Paragraph 156, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 156 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (§ 104 Abs. 2)“ ersetzt.Im Paragraph 156, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (Paragraph 104, Absatz 2,)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 173 Abs. 4 lautet:Paragraph 173, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.“Absatz 3, ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder nach Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 182 Z 3 lit. a wird das Wort „auch“ durch das Wort „vorrangig“ ersetzt.Im Paragraph 182, Ziffer 3, Litera a, wird das Wort „auch“ durch das Wort „vorrangig“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 206 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.Im Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 331 wird folgender § 332 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 331, wird folgender Paragraph 332, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 (38. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, (38. Novelle)
§ 332.Paragraph 332,
Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2012 die §§ 33e samt Überschrift, 136 Abs. 5 Z 1, 173 Abs. 4 und 206 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011;mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 33 e, samt Überschrift, 136 Absatz 5, Ziffer eins,, 173 Absatz 4 und 206 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/2011;
rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die §§ 23a, 156 Abs. 1 und 182 Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011.“rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 23 a,, 156 Absatz eins und 182 Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011,.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (8. Novelle zum APG)
Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 16 Abs. 7 wird die Zahl „404“ durch die Zahl „404,49“ ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz 7, wird die Zahl „404“ durch die Zahl „404,49“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 5 wird nach dem Ausdruck „10,85 ……… 454“ der Ausdruck „11 ……… 454“ und nach dem Ausdruck „13,65 ……… 468“ der Ausdruck „13,80 ……… 469“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 23 wird folgender § 24 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 24, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 (8. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, (8. Novelle)
§ 24.Paragraph 24,
§ 16 Abs. 7 und die Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“ Paragraph 16, Absatz 7 und die Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“