Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2011 – SVÄG 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.  Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (76. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 11, Absatz 3, Litera b, wird nach dem Ausdruck „§ 29o VBG“ der Ausdruck „oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 70 b, wird folgender Paragraph 70 c, samt Überschrift eingefügt:

„Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 607, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden

Paragraph 70 c,

  1. Absatz einsBeiträge, die nach Paragraph 607, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4,) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 79 c, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „nach 133“ durch den Ausdruck „nach Paragraph 133 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 95, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 284 Absatz 7 “, durch den Ausdruck „§ 284 Ziffer eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 222, Absatz 2, Ziffer 2, erhalten die Litera a und b die Bezeichnungen „b)“ und „c)“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 222, Absatz 2, Ziffer 2, wird vor der Litera b, folgende Litera a, eingefügt:

  1. Litera a
    Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 276 e,),“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 222, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2, Litera a, “, der Ausdruck „und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 273, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Paragraph 255, Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 276 d, wird folgender Paragraph 276 e, samt Überschrift eingefügt:

„Berufliche Rehabilitation, Anspruch

Paragraph 276 e,

Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 303,) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (Paragraph 279, Absatz eins,) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Paragraph 253 e, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 279, Absatz eins, Ziffer eins, wird vor dem Ausdruck „§ 253e Absatz eins und 2“ der Ausdruck „§ 276e in Verbindung mit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Z 1 und 2“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 306, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „nach Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 306, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (Paragraph 223, Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 324, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Absatz 3, ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder nach Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die renten(pensions)berechtigte Person untergebracht ist.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 446, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 459 g, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„ABSCHNITT VIIIc“

Novellierungsanordnung 18, In der Überschrift zu Paragraph 656, wird der Ausdruck „zum Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „zu Artikel eins, des Bundesgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 661, wird folgender Paragraph 662, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, (76. Novelle)

Paragraph 662,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 70 c, samt Überschrift, 95 Absatz eins,, 264 Absatz 5, Ziffer eins,, 324 Absatz 4 und 446 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/2011;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 11, Absatz 3, Litera b,, 79c Absatz eins,, 222 Absatz 2 und 3, 273 Absatz 2,, 276e samt Überschrift, 279 Absatz eins, Ziffer eins,, 302 Absatz eins, Ziffer 3,, 306 Absatz eins, sowie die Überschriften zu den Paragraphen 459 g und 656 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011,.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (38. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 26 a, lautet:

Paragraph 26 a,

Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 €, Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 33 a, wird folgender Paragraph 33 b, samt Überschrift eingefügt:

„Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 298, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden

Paragraph 33 b,

  1. Absatz einsBeiträge, die nach Paragraph 298, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 35, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aGuthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach Paragraph 35 b, Absatz 5, oder einer Erstattung nach Paragraph 36, entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 35 c, erster Satz wird nach dem Wort „Abschnitt“ der Ausdruck „sowie aus Paragraph 86, (Kostenbeteiligung)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 145, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 164, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „nach Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 164, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (Paragraph 113, Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 185, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Absatz 3, ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder nach Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 194, Ziffer 2, Litera a, wird das Wort „auch“ durch das Wort „vorrangig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift zu Paragraph 337, wird der Ausdruck „Art. 1“ durch den Ausdruck „Art. 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 341, wird folgender Paragraph 342, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, (38. Novelle)

Paragraph 342,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 33 b, samt Überschrift, 35 Absatz 4 a,, 35c, 145 Absatz 5, Ziffer eins,, 185 Absatz 4 und 218 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/2011;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 26 a,, 164 Absatz eins,, 194 Ziffer 2, Litera a und die Überschrift zu Paragraph 337, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011,.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (38. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 23 a, lautet:

Paragraph 23 a,

Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Ziffer eins, Litera a,, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 €, Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 3, Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 33 d, wird folgender Paragraph 33 e, samt Überschrift eingefügt:

„Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 287, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden

Paragraph 33 e,

  1. Absatz einsBeiträge, die nach Paragraph 287, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 136, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 156, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 156, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (Paragraph 104, Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 173, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Absatz 3, ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder nach Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 182, Ziffer 3, Litera a, wird das Wort „auch“ durch das Wort „vorrangig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 331, wird folgender Paragraph 332, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, (38. Novelle)

Paragraph 332,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 33 e, samt Überschrift, 136 Absatz 5, Ziffer eins,, 173 Absatz 4 und 206 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/2011;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 23 a,, 156 Absatz eins und 182 Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011,.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (8. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 16, Absatz 7, wird die Zahl „404“ durch die Zahl „404,49“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 5 wird nach dem Ausdruck „10,85 ……… 454“ der Ausdruck „11 ……… 454“ und nach dem Ausdruck „13,65 ……… 468“ der Ausdruck „13,80 ……… 469“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 24, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, (8. Novelle)

Paragraph 24,

Paragraph 16, Absatz 7 und die Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“