Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl. römisch eins Nr. 17, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 41 Direktvergabe“ der Eintrag „§ 41a Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung“, nach dem Eintrag „§ 201 Direktvergabe“ der Eintrag „§ 201a Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung“ eingefügt; die Überschriften der Hauptstücke vor den Paragraphen 336 und 338 entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Die Einträge zu den Paragraphen 337 und 338 im Inhaltsverzeichnis lauten:

              „§ 337 Schadenersatzansprüche              
              § 338 Rückgriff gegen den begünstigten Bieter“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer 10, lautet:

Ziffer 10 Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Ausschreibungs-, Wettbewerbs- und Auktionsunterlagen, Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen beim wettbewerblichen Dialog, Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf bei der Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a,) Sub-Litera, n, n,) wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgende Sub-Litera, o, o,) wird angefügt:

  1. Sub-Litera, o, o
    bei der Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung: die Wahl des Vergabeverfahrens; die Bekanntmachung sowie die weiteren Unterlagen über die zu vergebende Leistung und den weiteren Verfahrensablauf gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, Ziffer 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Ziffer 19,, in Anhang römisch IX A. Ziffer 19 und 22, B. Ziffer 17 und 20 und C. Ziffer 16,, 18 und 21, Anhang römisch XI A. römisch eins. Ziffer 4,, Anhang römisch XII römisch eins. in der Überschrift und Ziffer 4, Litera b,, Anhang römisch XIII Ziffer 15,, Anhang römisch XIV Ziffer 11 und Anhang römisch XVI Ziffer eins, Litera a bis c wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wortfolge „Europäische Kommission“ ersetzt; in Paragraph 10, Ziffer 5, wird das Wort „Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Union (Union)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In den Paragraphen 11, zweiter Satz, 19 Absatz eins, erster Satz, 141 Absatz 2, erster Satz, 145 Absatz eins, erster Satz, 177 zweiter Satz, 178 Absatz eins, zweiter Satz, 187 Absatz eins, erster Satz und 280 Absatz 2, erster Satz wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen oder Baukonzessionsverträgen ist neben dem Auftragswert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert aller für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Waren einzubeziehen, die dem Unternehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Der Wert von Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages insbesondere nicht mit der Folge hinzugefügt werden, dass die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen umgangen werden.“

Novellierungsanordnung 9, In den Paragraphen 18, Absatz eins und 186 Absatz eins, wird die Wortfolge „soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs dies erfordern oder dies auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise“ durch die Wortfolge „soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise“ ersetzt; in Paragraph 18, Absatz eins, wird der Verweis „41 Absatz 2, Ziffer eins ", durch den Verweis „41 Absatz 2, Ziffer eins,, 41a Absatz 2 “,, in Paragraph 186, Absatz eins, wird der Verweis „201 Absatz 2 “, durch den Verweis „201 Absatz 2,, 201a Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wortfolge „oder einer Direktvergabe“ durch die Wortfolge „, einer Direktvergabe oder einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 25, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10Bei der Direktvergabe wird eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 25, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Bei der Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung wird, nachdem einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages bekannt gemacht wurde, und nach Einholung von einem oder mehreren Angeboten, eine Leistung formfrei von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 31, Absatz 2, wird die Bezeichnung „oder 30 Absatz eins, Ziffer eins “, durch die Bezeichnung „, 30 Absatz eins, Ziffer eins, oder 38 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 37, lautet:

Paragraph 37,

Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro nicht erreicht.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 38, lautet:

Paragraph 38,

  1. Absatz einsIm Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden.
  2. Absatz 2Im Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro nicht erreicht, oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder
    3. Ziffer 3
      Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer beschafft werden können, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der EWR-Vertragsparteien vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, oder
    4. Ziffer 4
      im Rahmen eines durchgeführten Vergabeverfahrens
      1. Litera a
        kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder
      2. Litera b
        keine oder keine im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignete Wettbewerbsarbeit oder Lösung eingereicht oder
      3. Litera c
        kein Teilnahmeantrag gestellt
      worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht grundlegend geändert werden.
  3. Absatz 3Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erreicht. Der Auftraggeber hat einen nach dieser Bestimmung vergebenen Auftrag spätestens 20 Tage nach Zuschlagserteilung in dem gemäß Paragraph 55, Absatz 2, festgelegten Publikationsmedium bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Auftraggebers sowie des Auftragnehmers,
    2. Ziffer 2
      Beschreibung des Auftragsgegenstandes und
    3. Ziffer 3
      Gesamtpreis.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 41, lautet:

Paragraph 41,

  1. Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 18 Absatz eins,, 19 Absatz eins bis 4, 25 Absatz 10,, 42 Absatz 2,, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4.
  2. Absatz 2Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der geschätzte Auftragswert 40 000 Euro nicht erreicht, oder
    2. Ziffer 2
      es sich um ein aus Unionsmitteln kofinanziertes Projekt handelt, dessen geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht erreicht, und
      1. Litera a
        nach einer Einladung zur Vorlage von Projekten oder Projektideen im Wege einer öffentlichen Interessentensuche die Entscheidung über die Auswahl des Projektes oder der Projektidee durch ein transnationales Lenkungsgremium oder durch ein Gremium, in dem mehrere Mitgliedstaaten vertreten sind, erfolgt, oder
      2. Litera b
        nach Durchführung eines Auswahlverfahrens das Projekt von der Kommission ausgewählt wurde.
  3. Absatz 3Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Bei einer Direktvergabe darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die sich in Liquidation befinden oder die ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, samt Überschrift eingefügt:

„Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung

Paragraph 41 a,

  1. Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 18 Absatz eins,, 19 Absatz eins bis 4, 25 Absatz 11,, 42 Absatz 3,, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2, bis 6.
  2. Absatz 2Eine Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht.
  3. Absatz 3Der Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung in dem gemäß Paragraph 55, Absatz 2, festgelegten Publikationsmedium bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Auftraggebers,
    2. Ziffer 2
      Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist,
    3. Ziffer 3
      Hinweis, wo und wann nähere Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf (Kriterien gemäß Absatz 4,) eingesehen oder beschafft werden können und
    4. Ziffer 4
      ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung.
  4. Absatz 4Der Auftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende Kriterien festlegen, anhand derer die Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.
  5. Absatz 5Der Auftraggeber hat einen Auftrag, den er im Wege einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung vergeben hat, spätestens 20 Tage nach Zuschlagserteilung in dem gemäß Paragraph 55, Absatz 2, festgelegten Publikationsmedium bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Hinweis auf die erfolgte Bekanntmachung gemäß Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Auftraggebers sowie des Auftragnehmers,
    3. Ziffer 3
      Beschreibung des Auftragsgegenstandes und
    4. Ziffer 4
      Gesamtpreis.
  6. Absatz 6Bei einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigem Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 42, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages, der Name des Auftragnehmers sowie die Prüfung der Preisangemessenheit schriftlich festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 42, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Bei einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung sind alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren schriftlich festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 20, In den Paragraphen 44, Absatz 3,, 205 Absatz 4 und 349 Absatz 2, erster und zweiter Satz wird die Wortfolge „die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „der Bundeskanzler“ ersetzt; in den Paragraphen 116,, 134 Absatz 3,, 262 Absatz 2 und 275 wird die Wortfolge „Die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „Der Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In den Überschriften zu den Paragraphen 49,, 50, 210 und 211 wird das Wort „Gemeinschaftsebene“ jeweils durch das Wort „Unionsebene“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 52, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsDer Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem die Auftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich veröffentlichen können oder jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.
  2. Absatz 2Bei einer Bekanntmachung gemäß Absatz eins, muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.“

Novellierungsanordnung 23, In den Paragraphen 54, Absatz 6, zweiter Satz und 217 Absatz 7, zweiter Satz wird die Wortfolge „der Auftragswert“ durch die Wortfolge „der Gesamtpreis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 55, lautet:

Paragraph 55,

  1. Absatz einsBekanntmachungen haben zumindest die in Anhang römisch XV angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind. Für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes sind die Bezeichnungen und Klassen des CPV zu verwenden.
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem die Auftraggeber Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.
  3. Absatz 3Bei einer Bekanntmachung gemäß Absatz eins und 2 muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
  4. Absatz 4Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.
  5. Absatz 5Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Absatz eins und 2 bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.
  6. Absatz 6Der Auftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat, gemäß Absatz eins und 2 bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters bzw. der erfolgreichen Bieter, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 67, erster Satz lautet:

„Der Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit sowie bei Leistungen mit allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmalen, die Mindestangebotsfristen und die Teilnahmefristen verkürzen.“

Novellierungsanordnung 26, Die Paragraphen 68, Absatz eins, Ziffer 2 und 229 Absatz eins, Ziffer 2, lauten:

  1. Ziffer 2
    über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wurde;“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 68, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Verhandlungsverfahren gemäß den Paragraphen 29, Absatz 2, Ziffer 7 und 38 Absatz 2, Ziffer 2 und 3 vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 69, Ziffer eins, und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    beim offenen Verfahren und beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
  2. Ziffer 2
    beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,“

Novellierungsanordnung 29, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Bei der Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in Paragraph 12, Absatz eins, genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.“

Novellierungsanordnung 30, In den Paragraphen 77, Absatz 2, erster Satz und 234 Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Gemeinschaftssystem“ durch das Wort „Unionssystem“ ersetzt; in den Paragraphen 77, Absatz 2, erster Satz, 234 Absatz 2, zweiter Satz, 312 Absatz 2, Einleitungssatz, 312 Absatz 3, Ziffer eins,, 312 Absatz 4, Ziffer eins,, 331 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, und 5, 336 Absatz eins und 341 Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 und 5 wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 80, Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 5, zweiter Satz und Absatz 6, dritter Satz, in Paragraph 237, Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 5, zweiter Satz und Absatz 6, dritter Satz, in der Überschrift zu Paragraph 351 und in Paragraph 351, Einleitungssatz wird das Wort „Europäischen Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und die Wortfolge „gemeinschaftliche Testverfahren“ durch die Wortfolge „Testverfahren der Union“ ersetzt; in Paragraph 80, Absatz 4, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz und Absatz 6, vierter Satz sowie in Paragraph 237, Absatz 4, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz und Absatz 6, vierter Satz wird die Wortfolge „gemeinschaftlichen Testverfahren“ durch die Wortfolge „Testverfahren der Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 83, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des Paragraph 70, Absatz 2 bis 4 nachweisen.“

Novellierungsanordnung 33, In den Paragraphen 98, Absatz 2 und 247 Absatz 4, wird im Einleitungssatz das Wort „gemeinschaftsrechtskonformen“ durch das Wort „unionsrechtskonformen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 102, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nicht unter fünf, bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich darf die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich soll die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 103, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nicht unter fünf, bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich darf die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich soll die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber festzuhalten. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind in der Bekanntmachung bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 125, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 126, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 268, Absatz 3, letzter Satz lauten:

„Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 131, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 272, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „die Vergabesumme“ durch die Wortfolge „der Gesamtpreis“ ersetzt; Paragraph 131, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3,, 6 oder 7, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, oder Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, oder ein nicht offenes Verfahren gemäß Paragraph 37, durchgeführt wurde, oder“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 132, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im Fall des Paragraph 131, Absatz eins “,

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 135, Absatz eins, wird das Wort „der“ durch das Wort „des“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 136, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Absatz eins, Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 153, wird die Wortfolge „54 und 55“ durch die Wortfolge „54, 55 und 68 bis 77“ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 175, Ziffer 4, wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 175, Ziffer 21, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 22, wird angefügt:

  1. Ziffer 22
    für Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:
    1. Litera a
      Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Geschäftskunden, national und international;
    2. Litera b
      Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Privatkunden, national und international;
    3. Litera c
      nationale Expresspaketdienste;
    4. Litera d
      Kombifrachtdienste;
    5. Litera e
      Kontraktlogistik.

Novellierungsanordnung 44, In den Paragraphen 179, Absatz 2, Ziffer eins und 334 Absatz 3, wird das Wort „Gemeinschaftsrechts“ durch das Wort „Unionsrechts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 192, Absatz eins, wird die Wortfolge „, einer Direktvergabe“ durch die Wortfolge „, einer Direktvergabe, einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 192, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Bei der Direktvergabe wird eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 192, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Bei der Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung wird, nachdem einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages bekannt gemacht wurde, und nach Einholung von einem oder mehreren Angeboten, eine Leistung formfrei von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 201, Absatz eins, wird der Verweis „187 Absatz eins “, durch den Verweis „187 Absatz eins bis 4“ ersetzt; Paragraph 201, Absatz 3 bis 5 lauten:

  1. Absatz 3Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
  2. Absatz 4Bei einer Direktvergabe darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die sich in Liquidation befinden oder die ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  3. Absatz 5Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages, der Name des Auftragnehmers sowie die Prüfung der Preisangemessenheit schriftlich festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 49, Nach Paragraph 201, wird folgender Paragraph 201 a, samt Überschrift eingefügt:

„Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung

Paragraph 201 a,

  1. Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 173, 175, 176, 181 bis 184, 187 Absatz eins bis 4, 192 Absatz 10,, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 7.
  2. Absatz 2Eine Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro nicht erreicht.
  3. Absatz 3Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung in dem gemäß Paragraph 219, Absatz 2, festgelegten Publikationsmedium bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Sektorenauftraggebers,
    2. Ziffer 2
      Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist,
    3. Ziffer 3
      Hinweis, wo und wann nähere Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf (Kriterien gemäß Absatz 4,) eingesehen oder beschafft werden können und
    4. Ziffer 4
      ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung.
  4. Absatz 4Der Sektorenauftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende Kriterien festlegen, anhand derer die Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.
  5. Absatz 5Der Sektorenauftraggeber hat einen Auftrag, den er im Wege einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung vergeben hat, spätestens 20 Tage nach Zuschlagserteilung in dem gemäß Paragraph 219, Absatz 2, festgelegten Publikationsmedium bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Hinweis auf die erfolgte Bekanntmachung gemäß Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers sowie des Auftragnehmers,
    3. Ziffer 3
      Beschreibung des Auftragsgegenstandes und
    4. Ziffer 4
      Gesamtpreis.
  6. Absatz 6Bei einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigem Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  7. Absatz 7Bei einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung sind alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren schriftlich festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 216, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsDer Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem die Sektorenauftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich veröffentlichen können oder jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.
  2. Absatz 2Bei einer Bekanntmachung gemäß Absatz eins, muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 219, lautet:

Paragraph 219,

  1. Absatz einsBekanntmachungen haben zumindest die in Anhang römisch XV angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind. Für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes sind die Bezeichnungen und Klassen des CPV zu verwenden.
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem die Sektorenauftraggeber Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.
  3. Absatz 3Bei einer Bekanntmachung gemäß Absatz eins und 2 muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
  4. Absatz 4Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Sektorenauftraggebern frei.
  5. Absatz 5Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Absatz eins und 2 bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Sektorenauftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.
  6. Absatz 6Der Sektorenauftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb abgeschlossen hat, gemäß Absatz eins und 2 bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers und des erfolgreichen Bieters bzw. der erfolgreichen Bieter, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 229, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    ein Auftrag im Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 195, Ziffer 10 und 11 an einen Unternehmer vergeben werden soll, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt, und seine Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 230, Ziffer eins, und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    beim offenen Verfahren und beim nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
  2. Ziffer 2
    beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 231, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Bei der Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in Paragraph 180, Absatz eins, genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 240, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des Paragraph 231, Absatz 2 bis 4 nachweisen.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, dritter Satz wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 273, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im Fall des Paragraph 272, Absatz eins “,

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 285, wird der Verweis „219,“ durch den Verweis „219, 228 bis 234,“ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaft“.

Novellierungsanordnung 60, Im 5. Teil entfallen die Überschriften „1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle“ und „2. Hauptstück Zivilrechtliche Bestimmungen“.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 336, Absatz 3, wird das Wort „Gemeinschaftsrechtes“ durch das Wort „Unionsrechts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Die Paragraphen 337 und 338 samt Überschriften lauten:

„Schadenersatzansprüche

Paragraph 337,

  1. Absatz einsBei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber, Bieter oder Bestbieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Schadenersatz.
  2. Absatz 2Kein Anspruch nach Absatz eins, besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auf bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.

Rückgriff gegen den begünstigten Bieter

Paragraph 338,

Der gemäß Paragraph 337, Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des Paragraph 12, StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers bzw. der vergebenden Stelle solidarisch, soweit dieses nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, haftet.“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 341, Absatz eins, wird der Verweis „§§ 338 und 339“ durch den Verweis „§§ 337 bis 339“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 341, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Abweichend von Absatz 2, ist eine Schadenersatzklage zulässig, wenn die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens zulässig war, aber vom Auftraggeber durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen andere Bestimmungen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verursacht wurde.“

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 344, Absatz eins, wird der Betrag „15 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Dem Paragraph 345, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 15Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2011, neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 10,, 16 Litera a, Sub-Litera, n, n und oo und 19, Paragraph 10, Ziffer 4 und 5, Paragraph 11, zweiter Satz, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 25, Absatz 10 und 11, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 41,, Paragraph 41 a, samt Überschrift, Paragraph 42, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz 3,, Paragraph 49,, Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 55,, Paragraph 67, erster Satz, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 69, Ziffer eins und 2, Paragraph 70, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 77, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 80, Absatz 4, zweiter und dritter Satz, Absatz 5, zweiter und dritter Satz und Absatz 6, dritter und vierter Satz, der Paragraph 83, Absatz 3, angefügte Satz, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 102, Absatz 3,, Paragraph 103, Absatz 6,, Paragraph 116,, Paragraph 125, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 126, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 131, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 131, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 134, Absatz 3,, Paragraph 135, Absatz eins,, Paragraph 136, Absatz 3,, Paragraph 141, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 145, Absatz eins, erster Satz, die Wortfolge in Paragraph 153,, Paragraph 175, Ziffer 4,, 21 und 22, Paragraph 177, zweiter Satz, Paragraph 178, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 179, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 186, Absatz eins,, Paragraph 187, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 192, Absatz eins,, 9 und 10, Paragraph 201, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 201 a, samt Überschrift, Paragraph 205, Absatz 4,, Paragraph 210,, Paragraph 211,, Paragraph 216, Absatz eins und 2, Paragraph 217, Absatz 7, zweiter Satz, Paragraph 219,, Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 230, Ziffer eins und 2, Paragraph 231, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 234, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 237, Absatz 4, zweiter und dritter Satz, Absatz 5, zweiter und dritter Satz und Absatz 6, dritter und vierter Satz, der Paragraph 240, Absatz 3, angefügte Satz, Paragraph 247, Absatz 4,, Paragraph 262, Absatz 2,, Paragraph 268, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 272, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 275,, Paragraph 280, Absatz 2, erster Satz, der Verweis in Paragraph 285,, Paragraph 312, Absatz 2, Einleitungssatz, Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 312, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Paragraph 334, Absatz 3,, Paragraph 336, Absatz eins und 3, die Paragraphen 337 und 338 samt Überschriften, der Verweis in Paragraph 341, Absatz eins,, Paragraph 341, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5, Paragraph 341, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 344, Absatz eins,, Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 351,, Paragraph 351, Einleitungssatz, Paragraph 351, Ziffer 16 bis 19, Anhang römisch IX A. Ziffer 19 und 22, B. Ziffer 17 und 20 und C. Ziffer 16,, 18 und 21, Anhang römisch XI A. römisch eins. Ziffer 4,, die Überschrift in Anhang römisch XII römisch eins., Anhang römisch XII römisch eins. Ziffer 4, Litera b,, Anhang römisch XIII Ziffer 15,, Anhang römisch XIV Ziffer 11 und Anhang römisch XVI Ziffer eins, Litera a bis c treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten die Wortfolgen in Paragraph 132, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 273, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz, die Überschrift vor Paragraph 336, „1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle“ und die Überschrift vor Paragraph 338, „2. Hauptstück Zivilrechtliche Bestimmungen“ außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2011, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2011, beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 18,, 44 Absatz 3,, 50, 52 Absatz eins,, 55 Absatz 2,, 116, 134 Absatz 3,, 186, 205 Absatz 4,, 211, 216 Absatz eins,, 219 Absatz 2,, 262 Absatz 2,, 270 Absatz 3,, 275, 349 Absatz 2, der Bundeskanzler,“

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 349, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ jeweils durch das Wort „unionsrechtlicher“ sowie das Wort „Gemeinschaftsvorschriften“ durch das Wort „Unionsvorschriften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 351, wird folgende Ziffer 19, angefügt:

Novellierungsanordnung 70, In Anhang römisch XII römisch II. Ziffer 16, wird das Wort „Gemeinschaftsursprung“ durch das Wort „Unionsursprung“ und das Wort „Nichtgemeinschaftsursprung“ durch das Wort „Nichtunionsursprung“ ersetzt; in Anhang römisch XVIII in der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaftsvorschriften“ durch das Wort „Unionsvorschriften“ ersetzt.