Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Geodateninfrastrukturgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Geodateninfrastrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, Litera c, wird das Wort „diesen“ durch das Wort „diesem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege der Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 328 vom 15. Dezember 2009 Sitzung 83, enthalten.
  2. Absatz 3Die Metadaten umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 8, sowie die Gründe für solche Beschränkungen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz eins, 1. Satz lautet:

„Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 Sitzung 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011, ABl. Nr. L 31 vom 5. Februar 2011 Sitzung 13, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, verfügbar zu machen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz eins, 1. Satz lautet:

„Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 Sitzung 9, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 Sitzung 1, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, wird das Wort „öffentlichen“ durch das Wort „öffentliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11, Absatz 3, 2. Satz lautet:

„Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 Sitzung 8, zu gestalten.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 Sitzung 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009 Sitzung 40, zu überwachen und diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der in Absatz 2, genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15, Absatz eins, 1. Halbsatz wird das Wort „Geodateninfrastrukutur“ durch das Wort „Geodateninfrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen, entsprechende Stellen nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie diesen gleichgestellten Staaten;“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4, Absatz 7,, Artikel 7, Absatz eins und Artikel 16, der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur

  1. Ziffer eins
    Beschreibung der Geodaten-Themen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,),
  2. Ziffer 2
    Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (Paragraph 5, Absatz eins,),
  3. Ziffer 3
    Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (Paragraph 6, Absatz eins,) und
  4. Ziffer 4
    Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (Paragraph 7, Absatz eins und 2)
durch Verordnung erlassen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften zu vollziehen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 Sitzung 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 328 vom 15. Dezember 2009 Sitzung 83;
    2. Ziffer 2
      Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 Sitzung 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009 Sitzung 40;
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 Sitzung 9, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 Sitzung 1;
    4. Ziffer 4
      Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 Sitzung 8;
    5. Ziffer 5
      Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 Sitzung 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011, ABl. Nr. L 31 vom 5. Februar 2011 Sitzung 13.“

Novellierungsanordnung 13, Im Anhang römisch eins Ziffer 4, wird die Wortfolge „Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben“ durch die Wortfolge „Republik Österreich Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Anhang römisch III Ziffer 7, wird das Wort „Behörden“ durch das Wort „Geodatenstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Anhang römisch III Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Produktions- und Industrieanlagen
    Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008 Sitzung 8, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.“