Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Pflegegeldreformgesetz 2012)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Tatbestand „Sozial- und Vertragsversicherungswesen;“ der Tatbestand „Pflegegeldwesen;“ eingefügt.In Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11 und Artikel 102, Absatz 2, wird nach dem Tatbestand „Sozial- und Vertragsversicherungswesen;“ der Tatbestand „Pflegegeldwesen;“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Art. 151 wird folgender Abs. 45 angefügt:Dem Artikel 151, wird folgender Absatz 45, angefügt:
„(45)Absatz 45Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11 und Artikel 102, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden Landesgesetze werden Bundesgesetze im Sinne dieses Gesetzes.
Die auf Grund der in Z 1 genannten Gesetze ergangenen Verordnungen werden Verordnungen des Bundes und gelten, soweit sie den organisatorischen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, als sinngemäß geändert.Die auf Grund der in Ziffer eins, genannten Gesetze ergangenen Verordnungen werden Verordnungen des Bundes und gelten, soweit sie den organisatorischen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, als sinngemäß geändert.
Inwieweit die in Z 1 und Z 2 genannten Gesetze und Verordnungen auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sind, wird bundesgesetzlich bestimmt; die Durchführung solcher Verfahren steht den Ländern zu. Die für die Angelegenheiten des Art. 11 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind insoweit sinngemäß anzuwenden.Inwieweit die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Gesetze und Verordnungen auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sind, wird bundesgesetzlich bestimmt; die Durchführung solcher Verfahren steht den Ländern zu. Die für die Angelegenheiten des Artikel 11, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind insoweit sinngemäß anzuwenden.
Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden.“
Artikel II
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
|
„1. ABSCHNITT
|
Allgemeine Bestimmungen
|
|
§ 1.Paragraph eins,
|
Zweck des Pflegegeldes
|
|
§ 2.Paragraph 2,
|
Sprachliche Gleichstellung
|
|
2. ABSCHNITT
|
Anspruchsberechtigte Personen
|
|
§§ 3. – 3b.Paragraphen 3, – 3b.
|
Personenkreis
|
|
§ 4.Paragraph 4,
|
Anspruchsvoraussetzungen
|
|
§ 4a.Paragraph 4 a,
|
Mindesteinstufungen
|
|
3. ABSCHNITT
|
Pflegegeld
|
|
§ 5.Paragraph 5,
|
Höhe des Pflegegeldes
|
|
§ 6.Paragraph 6,
|
Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
|
|
§ 7.Paragraph 7,
|
Anrechnung
|
|
§ 8.Paragraph 8,
|
Vorschüsse
|
|
§ 9.Paragraph 9,
|
Beginn, Änderung und Ende des Anspruches
|
|
§ 10.Paragraph 10,
|
Anzeigepflicht
|
|
§ 11.Paragraph 11,
|
Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder
|
|
§ 12.Paragraph 12,
|
Ruhen des Anspruches
|
|
§ 13.Paragraph 13,
|
Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe
|
|
§ 14.Paragraph 14,
|
Entfallen
|
|
§ 14a.Paragraph 14 a,
|
Ersatzansprüche der Entscheidungsträger
|
|
§ 15.Paragraph 15,
|
Pfändung und Verpfändung
|
|
§ 16.Paragraph 16,
|
Übergang von Schadenersatzansprüchen
|
|
§§ 17. – 18.Paragraphen 17, – 18.
|
Auszahlung
|
|
§ 18a.Paragraph 18 a,
|
Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz
|
|
§ 19.Paragraph 19,
|
Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens
|
|
§ 20.Paragraph 20,
|
Ersatz von Geld- durch Sachleistungen
|
|
§ 21.Paragraph 21,
|
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit
|
|
3a. ABSCHNITT
|
|
|
§§ 21a. – 21b.Paragraphen 21 a, – 21b.
|
Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds
|
|
4. ABSCHNITT
|
|
|
§ 22.Paragraph 22,
|
Entscheidungsträger
|
|
5. ABSCHNITT
|
|
|
§ 23.Paragraph 23,
|
Kostenersatz
|
|
6. ABSCHNITT
|
Verfahren
|
|
§ 24.Paragraph 24,
|
Allgemeine Bestimmungen
|
|
§ 25.Paragraph 25,
|
Antragstellung
|
|
§ 25a.Paragraph 25 a,
|
Begutachtung
|
|
§ 26.Paragraph 26,
|
Mitwirkung
|
|
§§ 27. – 28.Paragraphen 27, – 28.
|
Bescheide
|
|
§ 29.Paragraph 29,
|
Entfallen
|
|
§ 30.Paragraph 30,
|
Ersatz von Reisekosten
|
|
§ 31.Paragraph 31,
|
Sachverständige
|
|
§ 32.Paragraph 32,
|
Ermittlung und Verarbeitung von Daten
|
|
§ 33.Paragraph 33,
|
Mitwirkung
|
|
6a. ABSCHNITT
|
Qualitätssicherung
|
|
§ 33a.Paragraph 33 a,
|
Qualitätssicherung
|
|
§ 33b.Paragraph 33 b,
|
Information und Kontrolle
|
|
§ 33c.Paragraph 33 c,
|
Förderung von Projekten der Pflegevorsorge
|
|
7. ABSCHNITT
|
|
|
§ 34.Paragraph 34,
|
Übertragener Wirkungsbereich
|
|
8. ABSCHNITT
|
|
|
§§ 35. – 36a.Paragraphen 35, – 36a.
|
Verweisungen
|
|
§ 37.Paragraph 37,
|
Inkrafttreten von Verordnungen
|
|
9. ABSCHNITT
|
|
|
§§ 38. – 48.Paragraphen 38, – 48.
|
Übergangsrecht
|
|
§ 48a.Paragraph 48 a,
|
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 128/2008Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008,
|
|
§ 48b.Paragraph 48 b,
|
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
|
|
§ 48c.Paragraph 48 c,
|
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2011Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2011,
|
|
§ 49.Paragraph 49,
|
Inkrafttreten“
|
2a.Novellierungsanordnung 2a, (Verfassungsbestimmung) Artikel I samt Überschrift entfällt.(Verfassungsbestimmung) Artikel römisch eins samt Überschrift entfällt.
2b.Novellierungsanordnung 2b, Die Überschrift „Artikel II“ entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:Im Paragraph 3, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:
Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages (auf Pensionsleistungen), Übergangsbeitrages, Ruhebezuges, einer Rente oder Versehrtenrente nach landesgesetzlichen Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:Nach Paragraph 3, werden folgende Paragraphen 3 a und 3b eingefügt:
„§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz einsAnspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
(2)Absatz 2Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
Fremde, die nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, oder
Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, Asyl gewährt wurde, oderFremde, denen gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Asyl gewährt wurde, oder
Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 84 und 85 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, verfügen, oderPersonen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 84 und 85 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, oder gemäß Paragraphen 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, verfügen, oder
Personen, die über einen Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt-EG“ gemäß § 45 NAG,„Daueraufenthalt-EG“ gemäß Paragraph 45, NAG,
„Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG,„Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 48, NAG,
„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder„Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG oder
gemäß § 49 NAG verfügen.gemäß Paragraph 49, NAG verfügen.
(3)Absatz 3Keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 haben insbesondereKeinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Absatz eins, haben insbesondere
Personen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind,Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 3, Absatz eins, einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind,
nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland,
Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Asylgesetz 2005 haben.Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Asylgesetz 2005 haben.
§ 3b.Paragraph 3 b,
Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ist abzusehen, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist.“ Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 3 a, Absatz eins, ist abzusehen, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 8.“Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 8 Punkt “,
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 9 Abs.1 entfällt der zweite Satz.Im Paragraph 9, Absatz , entfällt der zweite Satz.
7.Novellierungsanordnung 7, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die in Abs. 1 Z 1 genannten Landesgesundheitsfonds sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt gemäß Abs. 1 Z 1 eines Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden.“Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Landesgesundheitsfonds sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eines Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind.“Absatz eins, ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 14 entfällt.Paragraph 14, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c, Z 5 lit. c, Z 6 lit. c, Z 9 und § 3a wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt; § 104 Abs. 2 ASVG ist anzuwenden.“Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und c, Ziffer 5, Litera c,, Ziffer 6, Litera c,, Ziffer 9 und Paragraph 3 a, wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt; Paragraph 104, Absatz 2, ASVG ist anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 22 Abs. 1 Z 8 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c, Z 5 lit. c, Z 6 lit. c, Z 9 und § 3a die Pensionsversicherungsanstalt.“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und c, Ziffer 5, Litera c,, Ziffer 6, Litera c,, Ziffer 9 und Paragraph 3 a, die Pensionsversicherungsanstalt.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 22 Abs. 1 Z 9 entfällt.Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 23 Abs. 4 lautet:Paragraph 23, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Bund hat der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen analog Abs. 1 zu ersetzen.“Der Bund hat der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 8, die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die in Absatz eins, erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen analog Absatz eins, zu ersetzen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a und der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 den nach Abs. 1 bis 4 gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.“Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7 a und der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 8, den nach Absatz eins bis 4 gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 25 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „oder im Falle der Einleitung eines amtswegigen Verfahrens gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz,“.Im Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz entfällt der Ausdruck „oder im Falle der Einleitung eines amtswegigen Verfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz,“.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 27 Abs. 4 wird der Ausdruck „gemäß §§ 13, 14 und 18 Abs. 2“ durch den Ausdruck „gemäß §§ 13 und 18 Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz 4, wird der Ausdruck „gemäß Paragraphen 13,, 14 und 18 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „gemäß Paragraphen 13 und 18 Absatz 2 “, ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 33 Abs. 3 lautet:Paragraph 33, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Ämter der Landesregierungen, die Sozialhilfeverbände, der Fonds Soziales Wien, die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die privaten stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1.“Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Ämter der Landesregierungen, die Sozialhilfeverbände, der Fonds Soziales Wien, die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die privaten stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Absatz eins Punkt “,
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 33 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 22 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 8“ durch den Ausdruck „§ 22 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 7“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 22 Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 6, 7 und 8“ durch den Ausdruck „§ 22 Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 6 und 7“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Ämter der Landesregierungen und der Landesschulrat für Oberösterreich sind verpflichtet, der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 sämtliche, für die Übernahme der Pflegegeldfälle aufgrund der Novelle BGBl. I Nr. XXX/2011 erforderlichen Daten, zeitgerecht zu überlassen.“Die Ämter der Landesregierungen und der Landesschulrat für Oberösterreich sind verpflichtet, der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 8, sämtliche, für die Übernahme der Pflegegeldfälle aufgrund der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2011, erforderlichen Daten, zeitgerecht zu überlassen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 34 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch den Ausdruck „gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 8“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz eins, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins und 2“ durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 8“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 36 a, eingefügt:
„§ 36a.Paragraph 36 a,
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der bisherigen Landespflegegeldgesetze verwiesen wird, gelten diese ab 1. Jänner 2012 als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 48b wird folgender § 48c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 48 b, wird folgender Paragraph 48 c, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2011„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2011,
§ 48c.Paragraph 48 c,
(1)Absatz einsBescheide, die aufgrund der bisherigen landesgesetzlichen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig sind, bleiben aufrecht.
(2)Absatz 2Personen, denen zum 31. Dezember 2011 ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen rechtskräftig zuerkannt wurde, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 ein Pflegegeld nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der zuerkannten Stufe zu gewähren. Diese Personen haben einen Pflegegeldanspruch in Höhe der gewährten Stufe nach diesem Bundesgesetz, der rechtskräftig zuerkannt ist; Bescheide darüber sind nicht nochmals zu erlassen.
(3)Absatz 3Das Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 als rechtskräftig eingestellt.
(4)Absatz 4Alle am 1. Jänner 2012 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, insbesondere auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen, sind von den bis zum 31. Dezember 2011 zuständigen Entscheidungsträgern zu Ende zu führen. Dies gilt auch für anhängige gerichtliche Verfahren und bei neu eingebrachten Klagen gegen die im ersten Satz angeführten Entscheidungen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren bleibt der bisherige Entscheidungsträger für alle Angelegenheiten der Durchführung zuständig. Nach Abschluss der Verfahren ist § 33 Abs. 5 anzuwenden.Alle am 1. Jänner 2012 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, insbesondere auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen, sind von den bis zum 31. Dezember 2011 zuständigen Entscheidungsträgern zu Ende zu führen. Dies gilt auch für anhängige gerichtliche Verfahren und bei neu eingebrachten Klagen gegen die im ersten Satz angeführten Entscheidungen. Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren bleibt der bisherige Entscheidungsträger für alle Angelegenheiten der Durchführung zuständig. Nach Abschluss der Verfahren ist Paragraph 33, Absatz 5, anzuwenden.
(5)Absatz 5Bei einem Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ist ab 1. Jänner 2012 § 12 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Bei einem Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ist ab 1. Jänner 2012 Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(6)Absatz 6In Fällen, in denen zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ein Übergang des Anspruches auf Pflegegeld wegen einer teilstationären oder stationären Pflege erfolgte, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 die Höhe des übergehenden Anspruches gemäß § 13 von Amts wegen neu festzusetzen.In Fällen, in denen zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ein Übergang des Anspruches auf Pflegegeld wegen einer teilstationären oder stationären Pflege erfolgte, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 die Höhe des übergehenden Anspruches gemäß Paragraph 13, von Amts wegen neu festzusetzen.
(7)Absatz 7Rückforderungs-, Aufrechnungs- und Regressansprüche des bisherigen Landespflegegeldträgers gehen mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 auf den Bund über; die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(8)Absatz 8Der nach § XX des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. Nr. 47/1993, § XX des Salzburger Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 99/1993, § XX des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 80/1993, § XX des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 55/1993, § XX des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 38/1993, und § XX des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 42/1993, geleistete Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Der Bund hat den Ländern Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien den Aufwand für diese Vorschusszahlung ehestens zu ersetzen.Der nach Paragraph römisch XX des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1993,, Paragraph römisch XX des Salzburger Pflegegeldgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993,, Paragraph römisch XX des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1993,, Paragraph römisch XX des Tiroler Pflegegeldgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1993,, Paragraph römisch XX des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1993,, und Paragraph römisch XX des Wiener Pflegegeldgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1993,, geleistete Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Der Bund hat den Ländern Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien den Aufwand für diese Vorschusszahlung ehestens zu ersetzen.
(9)Absatz 9Für Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c, Z 5 lit. c und Z 6 lit. c, die im Dezember 2011 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2011 aufrecht ist, ist vom bisher zuständigen Entscheidungsträger ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2011 ausgezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2012 zu leisten. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.“Für Personen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und c, Ziffer 5, Litera c und Ziffer 6, Litera c,, die im Dezember 2011 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2011 aufrecht ist, ist vom bisher zuständigen Entscheidungsträger ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2011 ausgezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2012 zu leisten. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 49 werden folgende Abs. 17 bis 20 angefügt:Dem Paragraph 49, werden folgende Absatz 17 bis 20 angefügt:
„(17)Absatz 17Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 Z 9, §§ 3a und 3b, § 6 Abs. 2 Z 5, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 8 und 9, § 23 Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 27 Abs. 4, § 33 Abs. 3 bis 5, § 34 Abs. 1, § 36a und § 48c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die die Angelegenheiten des Pflegegeldes regelnden Landesgesetze sowie die auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen außer Kraft, wobei diese auf die anhängigen Verfahren gemäß § 48c Abs. 4 weiterhin anzuwenden sind.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraphen 3 a und 3b, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, Paragraph 23, Absatz 4 und 5, Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 3 bis 5, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36 a und Paragraph 48 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die die Angelegenheiten des Pflegegeldes regelnden Landesgesetze sowie die auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen außer Kraft, wobei diese auf die anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 48 c, Absatz 4, weiterhin anzuwenden sind.
(18)Absatz 18(Verfassungsbestimmung) Artikel I samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Artikel römisch eins samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(19)Absatz 19Die Überschrift „Artikel II“ und § 14 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.Die Überschrift „Artikel II“ und Paragraph 14, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(20)Absatz 20Organisatorische und personelle Maßnahmen, ärztliche Begutachtungen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung der neuen Bestimmungen erforderlich sind, können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an gesetzt werden.“
Artikel III
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13d Abs. 1 werden die Wortgruppen „auf die Dauer von vier Jahren“ und „der vierjährigen Funktionsperiode“ jeweils durch die Wortgruppen „auf die Dauer von fünf Jahren“ und „der fünfjährigen Funktionsperiode“ ersetzt.In Paragraph 13 d, Absatz eins, werden die Wortgruppen „auf die Dauer von vier Jahren“ und „der vierjährigen Funktionsperiode“ jeweils durch die Wortgruppen „auf die Dauer von fünf Jahren“ und „der fünfjährigen Funktionsperiode“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 13d Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 13 d, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ressorts als Stellvertreter des Behindertenanwalts zu bestellen, der diesen im Fall einer vorübergehenden Verhinderung vertritt. Der Behindertenanwalt hat seine Verhinderung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen. Abs. 1 bis 4, § 13c Abs. 1 letzter Satz sowie § 13e Abs. 2 sind anzuwenden.“Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ressorts als Stellvertreter des Behindertenanwalts zu bestellen, der diesen im Fall einer vorübergehenden Verhinderung vertritt. Der Behindertenanwalt hat seine Verhinderung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen. Absatz eins bis 4, Paragraph 13 c, Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 13 e, Absatz 2, sind anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 54 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 13d Abs. 1 und 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/2011 treten mit 1. xxxx 2011 mit der Maßgabe in Kraft, dass § 13d Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/2011 erstmals auf die nächste nach Inkrafttreten dieser Bestimmung folgende Funktionsperiode des Behindertenanwalts anzuwenden ist.“Paragraph 13 d, Absatz eins und 5 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxxx aus 2011, treten mit 1. xxxx 2011 mit der Maßgabe in Kraft, dass Paragraph 13 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxxx aus 2011, erstmals auf die nächste nach Inkrafttreten dieser Bestimmung folgende Funktionsperiode des Behindertenanwalts anzuwenden ist.“