Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe (MAB-Gesetz) erlassen und das MTF-SHD-G, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe (MAB-Gesetz)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

Paragraph 2

Allgemeines

Paragraph 3

Umsetzung von Unionsrecht

2. Hauptstück

Medizinische Assistenzberufe

1. Abschnitt

Berufsbilder und Berufsbezeichnungen

Paragraph 4

Berufsbilder

Paragraph 5

Berufsbild Gipsassistenz

Paragraph 6

Berufsbild Laborassistenz

Paragraph 7

Berufsbild Obduktionsassistenz

Paragraph 8

Berufsbild Operationsassistenz

Paragraph 9

Berufsbild Ordinationsassistenz

Paragraph 10

Berufsbild Rehabilitationsassistenz

Paragraph 11

Berufsbild Röntgenassistenz

Paragraph 12

Berufsbezeichnungen

2. Abschnitt

Berufsrecht der medizinischen Assistenzberufe

Paragraph 13

Berufspflichten

Paragraph 14

Berufsberechtigung

Paragraph 15

Qualifikationsnachweis – Inland

Paragraph 16

Qualifikationsnachweis – Ausland

Paragraph 17

Berufsausübung

Paragraph 18

Entziehung der Berufsberechtigung

3. Abschnitt

Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen

Paragraph 19

Ausbildungen

Paragraph 20

Lehrgänge

Paragraph 21

Kombination von Lehrgängen – Schule für medizinische Assistenzberufe

Paragraph 22

Anrechnung

Paragraph 23

Ausbildungsverordnung

3. Hauptstück

Tätigkeit in der Trainingstherapie

Paragraph 24

Trainingstherapie

Paragraph 25

Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie

Paragraph 26

Ausübung der Trainingstherapie

Paragraph 27

Qualifikationsnachweis – Akkreditierung

Paragraph 28

Akkreditierungsbeirat für Sportwissenschaften

Paragraph 29

Verordnung

4. Hauptstück

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Paragraph 30

Sanitätshilfsdienste

Paragraph 31

Medizinisch-technischer Fachdienst

Paragraph 32

Gipser/innen

Paragraph 33

Sportwissenschafter/innen

2. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 34

Strafbestimmungen

Paragraph 35

Inkrafttreten

Paragraph 36

Vollziehung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie geregelt.
  2. Absatz 2,Medizinische Assistenzberufe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Gipsassistenz,
    2. Ziffer 2
      Laborassistenz,
    3. Ziffer 3
      Obduktionsassistenz,
    4. Ziffer 4
      Operationsassistenz,
    5. Ziffer 5
      Ordinationsassistenz,
    6. Ziffer 6
      Rehabilitationsassistenz,
    7. Ziffer 7
      Röntgenassistenz,
    8. Ziffer 8
      medizinischer Fachdienst.
  3. Absatz 3,Die medizinischen Assistenzberufe sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
  4. Absatz 4,Auf die Ausübung der medizinischen Assistenzberufe sowie der Trainingstherapie findet die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
  5. Absatz 5,Durch dieses Bundesgesetz werden das
    1. Ziffer eins
      Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,,
    2. Ziffer 2
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169,
    3. Ziffer 3
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    4. Ziffer 4
      Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    5. Ziffer 5
      Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
    6. Ziffer 6
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    7. Ziffer 7
      MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    8. Ziffer 8
      MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    9. Ziffer 9
      Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
    10. Ziffer 10
      Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,,
    11. Ziffer 11
      Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
    12. Ziffer 12
      Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    13. Ziffer 13
      Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
    nicht berührt.

Allgemeines

Paragraph 2,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008, zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251, des Vertrages gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, Amtsblatt Nummer L 311 vom 22.11.2008 Seite 1;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 89 vom 28.03.2006 Seite 30, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2006,;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.01.2004 Seite 44;
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77, in der berichtigten Fassung, Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004 Seite 35;
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, in der berichtigten Fassung, Amtsblatt Nummer L 204 vom 05.08.2005 Seite 24;
in österreichisches Recht umgesetzt.

2. Hauptstück
Medizinische Assistenzberufe

1. Abschnitt
Berufsbilder und Berufsbezeichnungen

Berufsbilder

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Berufsbilder der medizinischen Assistenzberufe umfassen die Unterstützung von Ärzten/-innen bzw. Angehörigen von gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Tätigkeiten der medizinischen Assistenzberufe darf nur nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten/-innen erfolgen. Im Rahmen einer teamhaften Zusammenarbeit kann die Aufsicht ebenso von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des jeweiligen Berufsbildes gemäß den Paragraphen 5 f, f, erfolgen. Die Anleitung und Aufsicht ist von den in den jeweiligen Berufsbildern festgelegten Gesundheitsberufen wahrzunehmen.

Berufsbild Gipsassistenz

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Gipsassistenz umfasst die Assistenz von Ärzten/-innen beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, insbesondere von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden, aus therapeutischen Gründen nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
  2. Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und Bänderverletzungen,
    2. Ziffer 2
      die Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung,
    3. Ziffer 3
      das Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und Bandverletzungen,
    4. Ziffer 4
      die Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigter starrer Verbände,
    5. Ziffer 5
      die Abnahme starrer Verbände,
    6. Ziffer 6
      die Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums und
    7. Ziffer 7
      das Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien.

Berufsbild Laborassistenz

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Laborassistenz umfasst die Assistenz von Ärzten/-innen und Biomedizinischen Analytikern/-innen bei der Durchführung manueller und automatisierter Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten/-innen oder Biomedizinischen Analytikern/-innen.
  2. Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Laborassistenz umfasst unterstützende Tätigkeiten in der Präanalytik, der Analytik und der Postanalytik.
  3. Absatz 3,Tätigkeiten in der Präanalytik sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Mitwirkung an der Gewinnung von Untersuchungsmaterialien einschließlich der Blutentnahme aus der Vene und den Kapillaren,
    2. Ziffer 2
      die Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben und
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der Geräte auf Funktionstüchtigkeit einschließlich der Qualitätskontrolle.
  4. Absatz 4,Tätigkeiten in der Analytik sind im Bereich der klinisch-chemischen, immunologischen, hämatologischen und hämostaseologischen Labormedizin
    1. Ziffer eins
      die Durchführung manueller und automatisierter Analysen der Routineparameter der Stoffwechsel- und Organdiagnostik sowie der Hämostaseologie,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Elektrolyt- und Blutgas- sowie Harnuntersuchungen und
    3. Ziffer 3
      die Erstellung von Blutbildern einschließlich des Differentialblutbildes.
  5. Absatz 5,Tätigkeiten in der Postanalytik sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hinsichtlich der konkreten Probe,
    2. Ziffer 2
      die Dokumentation der Analyseergebnisse,
    3. Ziffer 3
      die Archivierung bzw. Entsorgung des Probenmaterials und
    4. Ziffer 4
      die Wartung der Geräte.

Berufsbild Obduktionsassistenz

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Obduktionsassistenz umfasst die Assistenz von Ärzten/-innen bei der Leichenöffnung im Rahmen der pathologischen Anatomie, der Histopathologie sowie der Zytopathologie nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
  2. Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Obduktionsassistenz umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Wartung und Aufbereitung des für die Obduktion erforderlichen Instrumentariums sowie Obduktionstisches,
    2. Ziffer 2
      die Assistenz bei der Leichenöffnung zur Organ- oder Probenentnahme und
    3. Ziffer 3
      die Versorgung und Vorbereitung der Verstorbenen für die Bestattung.

Berufsbild Operationsassistenz

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Operationsassistenz umfasst die Assistenz von Ärzten/-innen bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht eines/einer Arztes/Ärztin oder eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
  2. Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich die Organisation des An- und Abtransportes,
    2. Ziffer 2
      die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Gerätschaften und Lagerungsbehelfe einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit sowie deren Wartung,
    3. Ziffer 3
      die Assistenz des/der Operateurs/-in bei der Lagerung der Patienten/-innen,
    4. Ziffer 4
      die perioperative Bedienung der unsterilen Gerätschaften,
    5. Ziffer 5
      die Assistenz bei der Sterilisation der Gerätschaften und Instrumente,
    6. Ziffer 6
      die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Gerätschaften und
    7. Ziffer 7
      die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Gerätschaften und der Instrumente.

Berufsbild Ordinationsassistenz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz von Ärzten/-innen bei einfachen medizinischen Maßnahmen einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
  2. Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahrens einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik,
    2. Ziffer 2
      die Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern, unter persönlicher und unmittelbarer Aufsicht des/der Arztes/Ärztin und
    3. Ziffer 3
      die Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen des Tätigkeitsbereichs der Ordinationsassistenz können auch die für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten durchgeführt werden.

Berufsbild Rehabilitationsassistenz

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Rehabilitationsassistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Tätigkeiten der Hydro-, Balneo-, Elektro- und Ultraschalltherapie nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten/-innen oder Physiotherapeuten/-innen sowie
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation nach ärztlicher oder pflegerischer Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten/-innen, Physiotherapeuten/-innen oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
  2. Absatz 2,Tätigkeiten der Hydro- und Balneotherapie umfassen
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Waschungen, Wickeln und Auflagen, Packungen, Gussbehandlungen, medizinischen Bädern sowie Teilbädern und
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Bädern aus natürlichen Heilquellen, mit Peloiden und Gasen sowie Trinkkuren und Inhalationen.
  3. Absatz 3,Tätigkeiten der Elektrotherapie umfassen die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken im Rahmen der Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.
  4. Absatz 4,Die Ultraschalltherapie umfasst die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken.
  5. Absatz 5,Tätigkeiten in der Mobilisation umfassen die Hilfestellung von Patienten/-innen und Klienten/-innen beim Lagewechsel, Aufsetzen, Niederlegen, Transfer, bei der Benützung von Gehhilfen sowie das medizinische Muskel- und Gehtraining.

Berufsbild Röntgenassistenz

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Röntgenassistenz umfasst die Assistenz von Ärzten/-innen und Radiologietechnologen/-innen bei der Durchführung einfacher standardisierter bildgebender Verfahren nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht eines/einer Arztes/Ärztin oder eines/einer Radiologietechnologen/-in.
  2. Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von standardisierten Thoraxröntgen,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von standardisierten Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von standardisierten Knochendichtemessungen,
    4. Ziffer 4
      die Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- sowie des Urogenital-Traktes,
    5. Ziffer 5
      die Assistenz bei der Transferierung und Lagerung von Patienten/-innen,
    6. Ziffer 6
      die Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume und
    7. Ziffer 7
      das Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien.

Berufsbezeichnungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Personen, die zur Anwendung der Gipsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gipsassistentin“ führen.
  2. Absatz 2,Personen, die zur Ausübung der Laborassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Laborassistent“/„Laborassistentin“ führen.
  3. Absatz 3,Personen, die zur Ausübung der Obduktionsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Obduktionsassistent“/„Obduktionsassistentin“ führen.
  4. Absatz 4,Personen, die zur Ausübung der Operationsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Operationsassistent“/„Operationsassistentin“ führen.
  5. Absatz 5,Personen, die zur Ausübung der Ordinationsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ führen.
  6. Absatz 6,Personen, die zur Ausübung der Rehabilitationsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Rehabilitationsassistent“/„Rehabilitationsassistentin“ führen.
  7. Absatz 7,Personen, die zur Ausübung der Röntgenassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Röntgenassistent“/„Röntgenassistentin“ führen.
  8. Absatz 8,Personen, die einen Qualifikationsnachweis im medizinischen Fachdienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben haben (Paragraph 19, Absatz 8,), dürfen die Berufsbezeichnung „Diplomierte medizinische Fachkraft“ führen.
  9. Absatz 9,Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaats), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 8 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  10. Absatz 10,Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 9 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

2. Abschnitt
Berufsrecht der medizinischen Assistenzberufe

Berufspflichten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Angehörige von medizinischen Assistenzberufen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten/-innen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
  2. Absatz 2,Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung des jeweiligen Berufs maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden.
  3. Absatz 3,Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/-innen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4,Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den Angehörigen des medizinischen Assistenzberufs von der Geheimhaltung entbunden hat oder
    2. Ziffer 2
      die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

Berufsberechtigung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen,
    2. Ziffer 2
      die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    3. Ziffer 3
      über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
    4. Ziffer 4
      einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf erbringen.
  2. Absatz 2,Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
    1. Ziffer eins
      wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung des Berufs zu befürchten ist.

Qualifikationsnachweis – Inland

Paragraph 15,

Als Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß Paragraph 19, Absatz eins bis 7 oder ein Diplom über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung zur medizinischen Fachassistenz (Paragraph 19, Absatz 8,).

Qualifikationsnachweis – Ausland

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise in medizinischen Assistenzberufen, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder einem/einer Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
  2. Absatz 2,Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf (Drittlanddiplom), sofern sein/e Inhaber/in
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er/sie drei Jahre den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
  3. Absatz 3,Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraphen 45, bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern/Österreicherinnen zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG verfügen oder
    3. Ziffer 3
      durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, oder den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  4. Absatz 4,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat außerhalb Österreichs ausgestellte Qualifikationsnachweise über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf, die nicht unter Absatz eins bis 3 fallen, durch Nostrifikation anzuerkennen.
  5. Absatz 5,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Anerkennung gemäß Absatz eins bis 4 durch Verordnung festzulegen.

Berufsausübung

Paragraph 17,

Die Ausübung der medizinischen Assistenzberufe darf nur im Dienstverhältnis zu

  1. Ziffer eins
    dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
  2. Ziffer 2
    dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen dient, oder
  3. Ziffer 3
    einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin oder einer Gruppenpraxis oder
  4. Ziffer 4
    einem/einer freiberuflichen tätigen Biomedizinischen Analytiker/in, Physiotherapeuten/-in oder Radiologietechnologen/-in oder
  5. Ziffer 5
    Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin
entsprechend dem jeweiligen Berufsbild erfolgen.

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs ist durch die nach dem Hauptwohnsitz, wenn ein solcher in Österreich nicht besteht, nach dem Dienstort des/der Betroffenen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist das österreichische Zeugnis oder Diplom (Paragraph 15,) oder der Bescheid über die Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildung (Paragraph 16,) einzuziehen.
  3. Absatz 3,Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, keine Bedenken mehr, sind auf Antrag des/der Betroffenen die Berufsberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde wiederzuerteilen und die eingezogenen Unterlagen wieder auszufolgen.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des/der Betroffenen gelegen ist.
  5. Absatz 5,Bescheide gemäß Absatz eins und 3 sowie Berufungsbescheide gemäß Absatz 4, sind dem Bundesminis-terium für Gesundheit nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

3. Abschnitt

Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen

Ausbildungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung in der Gipsassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 1100 Stunden, wobei
    1. Ziffer eins
      mindestens 300 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
    2. Ziffer 2
      mindestens 800 Stunden auf die praktische Ausbildung
    zu entfallen haben.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung in der Laborassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 1340 Stunden, wobei
    1. Ziffer eins
      mindestens 340 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
    2. Ziffer 2
      mindestens 1000 Stunden auf die praktische Ausbildung
    zu entfallen haben.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung in der Obduktionsassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 660 Stunden, wobei
    1. Ziffer eins
      mindestens 260 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
    2. Ziffer 2
      mindestens 400 Stunden auf die praktische Ausbildung
    zu entfallen haben.
  4. Absatz 4,Die Ausbildung in der Operationsassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 1140 Stunden, wobei
    1. Ziffer eins
      mindestens 340 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
    2. Ziffer 2
      mindestens 800 Stunden auf die praktische Ausbildung
    zu entfallen haben.
  5. Absatz 5,Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 1140 Stunden, wobei
    1. Ziffer eins
      mindestens 340 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
    2. Ziffer 2
      mindestens 800 Stunden auf die praktische Ausbildung
    zu entfallen haben.
  6. Absatz 6,Die Ausbildung in der Rehabilitationsassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 1270 Stunden, wobei
    1. Ziffer eins
      mindestens 470 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
    2. Ziffer 2
      mindestens 800 Stunden auf die praktische Ausbildung
    zu entfallen haben.
  7. Absatz 7,Die Ausbildung in der Röntgenassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 1360 Stunden, wobei
    1. Ziffer eins
      mindestens 360 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
    2. Ziffer 2
      mindestens 1000 Stunden auf die praktische Ausbildung
    zu entfallen haben.
  8. Absatz 8,Die Ausbildung im medizinischen Fachdienst umfasst
    1. Ziffer eins
      mindestens drei Ausbildungen gemäß Absatz eins bis 7 sowie
    2. Ziffer 2
      eine Fachbereichsarbeit.
  9. Absatz 9,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten des jeweiligen medizinischen Assistenzberufs gemäß Paragraphen 5 bis 11 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

Lehrgänge

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung in medizinischen Assistenzberufen hat in Lehrgängen zu erfolgen, die über die für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Lehr- und Fachkräfte sowie Lehrmittel und Räumlichkeiten verfügen.
  2. Absatz 2,Die Abhaltung von Lehrgängen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte sowie eine fachliche geeignete Lehrgangsleitung zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen und die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist und
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht des entsprechenden Fachpersonals gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau gemäß Absatz 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Kombination von Lehrgängen – Schule für medizinische Assistenzberufe

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Lehrgänge gemäß Paragraph 20, können auch für mehrere medizinische Assistenzberufe kombiniert angeboten werden. Im Rahmen dieser kombiniert abgehaltenen Lehrgänge können die Lehrgangsteilnehmer/-innen der einzelnen Lehrgänge gleiche Inhalte der theoretischen Ausbildungen gemeinsam absolvieren.
  2. Absatz 2,Für die Abhaltung von Lehrgängen gemäß Absatz eins, kann auch eine Gesamtbewilligung des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau erteilt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Gesamtbewilligung nicht oder nicht mehr vor, so ist diese gemäß Paragraph 20, Absatz 3, zurückzunehmen oder, sofern die Voraussetzungen für die Abhaltung einzelner Lehrgänge noch gegeben sind, nur teilweise zurückzunehmen.
  3. Absatz 3,Werden Lehrgänge für mindestens drei medizinische Assistenzberufe gemäß Absatz 2, im Rahmen einer Gesamtbewilligung durchgeführt, so ist der Rechtsträger der Lehrgänge berechtigt, die Lehrgänge unter der Bezeichnung „Schule für medizinische Assistenzberufe“ zu führen.
  4. Absatz 4,Die Ausbildung im medizinischen Fachdienst ist an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß Absatz 3, durchzuführen.
  5. Absatz 5,Jugendliche, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung im medizinischen Fachdienst aufgenommen werden.

Anrechnung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. Ziffer eins
      einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder
    2. Ziffer 2
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2,Prüfungen, die in Österreich im Rahmen einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen einer Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. Absatz 3,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im entsprechenden medizinischen Assistenzberuf durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

Ausbildungsverordnung

Paragraph 23,

Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,
  2. Ziffer 2
    die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung der Lehrgänge bzw. Schule und die Lehr- und Fachkräfte,
  3. Ziffer 3
    die Qualitätssicherung und die Überprüfung von Lehrgängen für medizinische Assistenzberufe,
  4. Ziffer 4
    die Aufnahme in und den Ausschluss aus einem Lehrgang für medizinische Assistenzberufe,
  5. Ziffer 5
    die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  6. Ziffer 6
    die Durchführung von kombiniert abgehaltenen Lehrgängen,
  7. Ziffer 7
    die Beurteilungsstufen, die Art und Durchführung der Prüfungen einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, sowie nähere Regelungen über die Anrechnungen von Prüfungen und Praktika,
  8. Ziffer 8
    die Fachbereichsarbeit und
  9. Ziffer 9
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

3. Hauptstück

Tätigkeit in der Trainingstherapie

Trainingstherapie

Paragraph 24,

Die Trainingstherapie umfasst in ergänzender und unterstützender Zusammenarbeit mit Ärzten/-innen und Physiotherapeuten/-innen die strukturelle Verbesserung der Bewegungsabläufe mit dem Ziel, die Koordination, Kraft, Ausdauer und das Gleichgewicht durch systematisches Training, aufbauend auf der Stabilisierung der Primärerkrankung und zur ergänzenden Behandlung von Sekundärerkrankungen, zu stärken. Übergeordnetes Ziel ist es, den Wiedereintritt von Krankheiten, Folgekrankheiten, Maladaptionen und Chronifizierungen zu vermeiden.

Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 14, Absatz 2,) besitzen,
    2. Ziffer 2
      über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
    3. Ziffer 3
      über einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 27, verfügen,
    sind berechtigt, die Trainingstherapie gemäß Paragraph 24, auszuüben.
  2. Absatz 2,Bei Entfall der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erlischt die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie.

Ausübung der Trainingstherapie

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Ausübung der Trainingstherapie darf nur im Dienstverhältnis zu
    1. Ziffer eins
      dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
    2. Ziffer 2
      dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dienen, oder
    3. Ziffer 3
      einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin oder einer Gruppenpraxis oder
    4. Ziffer 4
      einem/einer freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/-in
    erfolgen.
  2. Absatz 2,Personen, die die Trainingstherapie ausüben, unterliegen den Berufspflichten gemäß Paragraph 13,

Qualifikationsnachweis – Akkreditierung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Als Qualifikationsnachweis gilt
    1. Ziffer eins
      ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes oder nostrifiziertes Universitätsstudium „Sportwissenschaften“, das durch Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß Paragraph 29, anerkannt ist (generelle Akkreditierung) oder
    2. Ziffer 2
      ein Bescheid des/der Bundesministers/-in für Gesundheit, mit dem festgestellt wird, dass die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderliche Ausbildung gemäß der Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß Paragraph 29, nachgewiesen ist (individuelle Akkreditierung).
  2. Absatz 2,Um einen Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erlangen, sind Personen, deren Universitätsstudium „Sportwissenschaften“ nicht generell akkreditiert ist, berechtigt, die Anerkennung des von ihnen absolvierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ als Voraussetzung für die Ausübung der Trainingstherapie beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zu beantragen.
  3. Absatz 3,Der/Die Antragsteller/in hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ oder die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Universitätsstudiums und
    2. Ziffer 2
      Nachweis über allfällige Zusatzausbildungen.
  4. Absatz 4,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat zur Beurteilung des Vorliegens der festgelegten Mindestinhalte der Ausbildung und der für die Ausübung der Trainingstherapie erforderlichen Kompetenzen ein Gutachten des Akkreditierungsbeirats für Sportwissenschaften (Paragraph 28,) einzuholen (individuelle Akkreditierung).
  5. Absatz 5,Sofern die in der Verordnung gemäß Paragraph 29, festgelegten Anforderungen nicht vorliegen, hat der Akkreditierungsbeirat für Sportwissenschaften ein Gutachten darüber zu verfassen, ob aus fachlicher Sicht seitens des/der Antragstellers/-in
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung eine kommissionelle Prüfung über die festgestellten fehlenden Ausbildungsinhalte und Kompetenzen vor der Prüfungskommission des Akkreditierungsbeirats ausreichend ist oder
    2. Ziffer 2
      die festgestellten fehlenden theoretischen und/oder praktischen Ausbildungsinhalte und Kompetenzen im Rahmen einer ergänzenden Ausbildung nachzuweisen sind.
  6. Absatz 6,Hat der/die Antragsteller/in eine kommissionelle Prüfung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, oder fehlende Ausbildungsinhalte gemäß Absatz 5, Ziffer 2, nachzuholen, ist er/sie berechtigt, bis zur Absolvierung der kommissionellen Prüfung bzw. bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Nach positiver Absolvierung der kommissionellen Prüfung bzw. Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte, ist das Verfahren auf Antrag fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirats bescheidmäßig abzuschließen.

Akkreditierungsbeirat für Sportwissenschaften

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Akkreditierungsbeirat für Sportwissenschaften einzurichten, der folgende Aufgaben wahrnimmt:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ auf ihre Übereinstimmung mit den durch Verordnung gemäß Paragraph 29, festgelegten Mindestinhalten (generelle Akkreditierung),
    2. Ziffer 2
      Überprüfung von Anträgen auf Anerkennung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ (individuelle Akkreditierung),
    3. Ziffer 3
      Abhaltung der kommissionellen Prüfungen gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Mitglieder des Akkreditierungsbeirats für Sportwissenschaften sind:
    1. Ziffer eins
      ein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit als Vorsitzende/r,
    2. Ziffer 2
      ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit,
    3. Ziffer 3
      ein/e Angehörige/r des physiotherapeutischen Dienstes, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist,
    4. Ziffer 4
      ein/e Sportwissenschafter/in, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist, und
    5. Ziffer 5
      ein/e fachkundige/r Vertreter/in der Österreichischen Ärztekammer.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und je ein/e Stellvertreter/in sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. Absatz 4,Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins, hat der Akkreditierungsbeirat eine Prüfungskommission einzurichten, der folgende Mitglieder des Akkreditierungsbeirats angehören:
    1. Ziffer eins
      ein/e Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit als Vorsitzende/r,
    2. Ziffer 2
      ein/e Angehörige/r des physiotherapeutischen Dienstes, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist,
    3. Ziffer 3
      ein/e Sportwissenschafter/in, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist, und
    4. Ziffer 4
      ein/e fachkundige/r Vertreter/in der Österreichischen Ärztekammer.
  5. Absatz 5,Der Akkreditierungsbeirat für Sportwissenschaften hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu beinhalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder des Akkreditierungsbeirats für Sportwissenschaften üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ehrenamtlich aus.
  7. Absatz 7,Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung sind Prüfungstaxen zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfung entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands zu entrichten.

Verordnungsermächtigung

Paragraph 29,

Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat durch Verordnung

  1. Ziffer eins
    die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderlichen Mindestinhalte der Ausbildung,
  2. Ziffer 2
    die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderlichen Kompetenzen,
  3. Ziffer 3
    Universitätsstudien, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, für eine generelle Akkreditierung geeignet sind, sowie
  4. Ziffer 4
    nähere Regelungen über die kommissionelle Prüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins, einschließlich Prüfungstaxen und Wiederholungsmöglichkeiten
festzulegen.

4. Hauptstück
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Sanitätshilfsdienste

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Laborgehilfe“/„Laborgehilfin“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs „Laborassistenz“ und zur Führung der Berufsbezeichnung „Laborassistent“/„Laborassistentin“ nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
  2. Absatz 2,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Prosekturgehilfe“/„Prosekturgehilfin“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs „Obduktionsassistenz“ und zur Führung der Berufsbezeichnung „Obduktionsassistent“/„Obduktionsassistentin“ nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
  3. Absatz 3,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Operationsgehilfe“/„Operationsgehilfin“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs „Operationsassistenz“ und zur Führung der Berufsbezeichnung „Operationsassistent“/„Operationsassistentin“ nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
  4. Absatz 4,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Ordinationsgehilfe“/„Ordinationsgehilfin“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs „Ordinationsassistenz“ und zur Führung der Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 4 gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung im jeweiligen Sanitätshilfsdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.
  6. Absatz 6,Die Ausbildung im medizinischen Fachdienst von Personen gemäß Absatz eins bis 5 umfasst
    1. Ziffer eins
      mindestens zwei weitere Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen sowie
    2. Ziffer 2
      das Modul „Fachbereichsarbeit“
    nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Medizinisch-technischer Fachdienst

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Laborassistenz, der Rehabilitationsassistenz und der Röntgenassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen (Paragraph 12, Absatz 2, 6 und 7) berechtigt.
  2. Absatz 2,Gleiches gilt für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.

Gipser/innen

Paragraph 32,

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

  1. Ziffer eins
    zur Berufsausübung als Operationsgehilfe/-in nach den Bestimmungen des MTF-SHD-Gesetzes oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind und
  2. Ziffer 2
    in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten des Gipsens ausgeübt haben
sind zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gipsassistentin“ nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.

Sportwissenschafter/innen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigungen Tätigkeiten in der Trainingstherapie als Hilfsperson (Paragraph 49, Absatz 2, ÄrzteG 1998) ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten im gleichen Fachbereich der Trainingstherapie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.
  2. Absatz 2,Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, jedoch die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllen, dürfen Tätigkeiten in der Trainingstherapie unter Anleitung und Aufsicht von Ärzten bzw. Physiotherapeuten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 weiterhin ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.

2. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie gemäß Paragraph eins, ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf heranzieht.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraph 12,) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    2. Ziffer 2
      den in Paragraph 12, Absatz 10,, Paragraph 13,, Paragraph 17,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins, enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    3. Ziffer 3
      den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Auch der Versuch gemäß Absatz eins und 2 ist strafbar.

Inkrafttreten

Paragraph 35,

Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Regelungen über die Tätigkeit in der Trainingstherapie tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 36,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit betraut.

Artikel 2

Änderung des MTF-SHD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraphen 38 bis 42 samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 44, Litera c bis f entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraphen 45 bis 50 entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 51, Litera c bis f entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraphen 52 a bis 52 e samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 7, Das 3. Hauptstück des römisch fünf. Teils entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 60, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „, 52a Absatz eins, 52 e, Absatz 3,

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 68, werden folgende Absatz 17 bis 21 angefügt:

  1. Absatz 17,Mit Ablauf des 31. Dezember 2011
    1. Ziffer eins
      entfallen die Paragraphen 38 bis 42 samt Überschrift, Paragraph 44, Litera c bis f, Paragraphen 45 bis 50, Paragraph 51, Litera c bis f, Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz, Paragraphen 52 a bis 52 e und das 3. Hauptstück des römisch fünf. Teils und
    2. Ziffer 2
      tritt Paragraph 60, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, in Kraft.
  2. Absatz 18,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 können Ausbildungen im medizinisch-technischen Fachdienst nach den vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen und bis spätestens 31. Dezember 2016 abzuschließen.
  3. Absatz 19,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 können Ausbildungen in den Sanitätshilfsdiensten nach den vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen und bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschließen.
  4. Absatz 20,Die zum Ablauf des 31. Dezember 2011 anhängigen Verfahren gemäß Paragraphen 52 a, 52 b und 52 e sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  5. Absatz 21,Ergänzungsausbildungen, die gemäß Paragraph 52 d, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschließen. Gleiches gilt für die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen einer Zulassung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 52 e,

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 68, wird folgender Paragraph 69, angefügt:

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die vor Inkrafttreten der Novelle des MTF-SHD-Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, Tätigkeiten in der Analytik im Bereich der Immunhämatologie durch mindestens sieben Jahre hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin auszuüben. Ab 1. Jänner 2014 dürfen diese Personen Tätigkeiten in der Immunhämatologie nur nach erfolgreicher Absolvierung einer kommissionellen Prüfung gemäß Absatz 2, ausüben.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der kommissionellen Prüfung ist zu überprüfen, ob der Berufsangehörige über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt:
    1. Ziffer eins
      Grundlegende Kenntnisse über die klinische Bedeutung der Blutgruppenmerkmale,
    2. Ziffer 2
      Kenntnisse über die Genetik der Blutgruppeneigenschaften und des Rhesussystems,
    3. Ziffer 3
      Kenntnisse über die Pathogenese, Klinik, Diagnostik und Therapie relevanter Krankheitsbilder,
    4. Ziffer 4
      Kenntnisse der Prinzipien der gängigen Analyseverfahren in der Immunhämatologie,
    5. Ziffer 5
      Kenntnisse der präanalytischen Einflussgrößen und Störfaktoren,
    6. Ziffer 6
      Fähigkeit abnorme Reaktionsmuster zu erkennen,
    7. Ziffer 7
      Fähigkeit die Stufen der Durchführung möglicher weiterführender laboranalytischer Untersuchungen zu erkennen,
    8. Ziffer 8
      Fähigkeit mögliche Fehlerquellen zu erkennen,
    9. Ziffer 9
      Grundlegende Kenntnisse über Herstellung und Verwendung von Blutprodukten.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist von der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern durchzuführen und vor einer Prüfungskommission abzulegen, welcher folgende Personen angehören:
    1. Ziffer eins
      ein von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachter Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik,
    2. Ziffer 2
      der Leiter eines Fachhochschulstudiengangs für die Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst,
    3. Ziffer 3
      ein vom Bundesminister für Gesundheit entsandter Experte auf dem Gebiet der Blutsicherheit und
    4. Ziffer 4
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.
  4. Absatz 4,Personen, die die Prüfung gemäß Absatz eins, mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis auszustellen.
  5. Absatz 5,Die kommissionelle Prüfung gemäß Absatz eins, darf zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, darf die Tätigkeit in der Immunhämatologie nicht mehr ausgeübt werden.“

Artikel 3

Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, wird folgende Ziffer 13, eingefügt:

  1. Ziffer 13
    Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe (MAB-Gesetz), BGBl. römisch eins Nr. xx/2011“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2 e, wird folgender Paragraph 2 f, eingefügt:

Paragraph 2 f,

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Angehörige der medizinischen Assistenzberufe gemäß MAB-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011,,“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 15, Absatz 2 j, wird folgender Absatz 2 k, eingefügt:

  1. Absatz 2 k,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera l, lautet:

  1. Litera l
    Lehrgänge und Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß MAB-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011,;“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera l, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  2. Absatz 9,Bis 31. Dezember 2016 ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera l, auch auf Schulen und Kurse gemäß Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,“ durch die Wortfolge „zu einem medizinischen Assistenzberuf im Sinne des Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 659, wird folgender Paragraph 660, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011,

Paragraph 660,

  1. Absatz eins,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2,Bis 31. Dezember 2016 ist Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, auch auf Schülerinnen und Schüler, die in Ausbildung zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, stehen, anzuwenden.“