Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird (ChemG-Novelle 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden die Bezeichnungen zu den jeweils zugehörigen Abschnitten und Paragraphen durch folgende ersetzt oder entfallen:

„§ 4 Gefahrenklassen

Paragraph 5, Geltungsbereich

Paragraph 6, Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

Paragraph 7, Zuständige Behörde gemäß CLP-V

Paragraph 8, Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

Paragraph 9, Zuständige Behörde gemäß Artikel 26 und 27 der EU-Ozonverordnung

Paragraphen 10 bis 16 entfallen

Paragraph 17, Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

Paragraph 20, Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien, persistenten organischen Schadstoffen und Quecksilber

Paragraph 28, entfällt

Paragraph 36, entfällt

Paragraph 40, entfällt

römisch IV. Abschnitt: Prüfstellen, Prüfnachweise von Nicht-EU-Mitgliedstaaten, Datenverkehr

Paragraph 53, Prüfnachweise von Nicht-EU-Mitgliedstaaten

Paragraph 54, Zentrale Register- und Informationsstelle – zuständige Stelle gemäß Artikel 45, der CLP-V

Paragraph 64 a, Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch“

Novellierungsanordnung 2, Im gesamten Text des Bundesgesetzes einschließlich des Inhaltsverzeichnisses und der jeweiligen Überschriften wird je nach Einzahl oder Mehrzahl und an den jeweiligen Fall angepasst: 1. das Wort „Zubereitung“ durch das Wort „Gemisch“ ersetzt, und in Klammer das Wort „Zubereitung“ beigefügt; 2. das Wort „Fertigware“ durch das Wort „Erzeugnis“ ersetzt und in Klammer das Wort „Fertigware“ beigefügt; 3. das Wort „Inverkehrsetzen“ durch das Wort „Inverkehrbringen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen eins bis 9 lauten samt Überschriften:

„I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen; Einstufung, Kennzeichnung und

Verpackung

Ziel des Gesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZiel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrbringen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen entstehen können, insbesondere indem schädliche Einwirkungen erkennbar gemacht, abgewendet werden oder ihrem Entstehen vorgebeugt wird.
  2. Absatz 2Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure und sonstige Registrierungspflichtige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 369 vom 30.12.2006 Sitzung 1 (im Folgenden als „REACH-V“ bezeichnet), nachgeschaltete Anwender im Sinne des Artikel 3, Ziffer 13, sowie Händler im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreiber) von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union und Chemikalien betreffenden internationalen Übereinkommen in Eigenverantwortung durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten, in Verkehr gebrachten oder verwendeten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu schädlichen Einwirkungen im Sinne des Absatz eins, führen können, und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen wirksam im Sinne eines höchstmöglichen Schutzes nach Absatz eins, begegnet werden kann.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für dieses Bundesgesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
  2. Ziffer 2
    „Gemische“ („Zubereitungen“) sind Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen.
  3. Ziffer 3
    Erzeugnisse“ („Fertigwaren“) sind Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmt.
  4. Ziffer 4
    „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einschließlich der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union in Form des physischen Verbringens nach Österreich gilt als Inverkehrbringen. Als Inverkehrbringen gilt auch die Verfügung einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengemeinschaft, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einen Sitz oder eine Niederlassung hat, Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die sich physisch nicht im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befinden, an Dritte abzugeben oder für sie bereitzustellen.
  5. Ziffer 5
    „Verwenden“ ist das Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern zu anderen Zwecken als zum Inverkehrbringen, innerbetriebliches Befördern, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch.
  6. Ziffer 6
    Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.7.2008, Sitzung 1 (im Folgenden als „PIC-V“ bezeichnet):
    1. Litera a
      „Pestizide“ im Sinne der PIC-V sind Chemikalien gemäß Artikel 3, Ziffer 4, PIC-V;
    2. Litera b
      Ausfuhr im Sinne der PIC-V ist die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen aus dem Zollgebiet der Europäischen Union einschließlich der Wiederausfuhr von Chemikalien, für die ein anderes Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt.
  7. Ziffer 7
    „Stand der Technik“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren), deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Gemische (Zubereitungen), Erzeugnisse (Fertigwaren) oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.
  8. Ziffer 8
    „Detergens (Wasch- und Reinigungsmittel)“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Stoff oder ein Gemisch, der oder das Seifen oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (beispielsweise Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke Figuren) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder gewerbliche (industrielle) Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Als Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) gelten weiters:
    1. Litera a
      Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem Waschgut,
    2. Litera b
      Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen,
    3. Litera c
      Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger oder andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate) und
    4. Litera d
      Andere Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse.
Begriffsbestimmungen in den Rechtsakten der Europäischen Union bleiben hievon unberührt; wird in diesem Bundesgesetz oder auf ihm basierenden Verwaltungsakten auf die vor genannten EU-Rechtsakte Bezug genommen oder Durchführungs-, oder Ausführungsvorschriften zu diesen EU-Rechtsakten erlassen, gilt auch für dieses Bundesgesetz und die darauf beruhenden Verwaltungsakte, wenn dabei auf einen in einem EU-Rechtsakt festgelegten Begriff abgestellt wird, die in den jeweiligen EU-Rechtsakten festgelegte Begriffsbestimmung, sofern sich nicht ausdrücklich anderes ergibt.

Gefährliche Eigenschaften gemäß der RL 67/548/EWG und Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

Gefährliche Eigenschaften

Paragraph 3,

  1. Absatz einsSofern gemäß Artikel 61, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 235 vom 5. 9. 2009, Sitzung 1 (im Folgenden als „CLP-V“ bezeichnet) nicht die Vorschriften der CLP-V für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen zur Anwendung gelangen, sind Stoffe oder Gemische „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie eine oder mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen:
    1. Ziffer eins
      „explosionsgefährlich“, wenn sie, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren;
    2. Ziffer 2
      „brandfördernd“, wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können;
    3. Ziffer 3
      „hochentzündlich“, wenn sie
      1. Litera a
        als flüssige Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,
      2. Litera b
        als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben;
    4. Ziffer 4
      „leicht entzündlich“, wenn sie
      1. Litera a
        sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,
      2. Litera b
        in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,
      3. Litera c
        in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder
      4. Litera d
        in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;
    5. Ziffer 5
      „entzündlich“, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben;
    6. Ziffer 6
      „sehr giftig“, wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;
    7. Ziffer 7
      „giftig“, wenn sie in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;
    8. Ziffer 8
      „gesundheitsschädlich“ („mindergiftig“), wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;
    9. Ziffer 9
      „ätzend“, wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können;
    10. Ziffer 10
      „reizend“, wenn sie – ohne ätzend zu sein – durch kurzfristigen, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können;
    11. Ziffer 11
      „sensibilisierend“, wenn sie durch Einatmen oder durch Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder dem Gemisch (der Zubereitung) charakteristische Störungen auftreten;
    12. Ziffer 12
      „krebserzeugend“, wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;
    13. Ziffer 13
      „fortpflanzungsgefährdend“ („reproduktionstoxisch“), wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend), zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung der Nachkommenschaft nach der Geburt führen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können;
    14. Ziffer 14
      „erbgutverändernd“, wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können;
    15. Ziffer 15
      „umweltgefährlich“, wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für die Umwelt (Wasser, Boden, Luft), für Lebewesen (Menschen, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen) im einzelnen oder für deren Beziehungen untereinander zur Folge haben oder haben können.
  2. Absatz 2Erzeugnisse („Fertigwaren“) sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder bei ihrer Behandlung als Abfall eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können.
  3. Absatz 3Als „gefährliche Erzeugnisse“ („gefährliche Fertigwaren“) gelten auch Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gemischen (Zubereitungen), wenn sie nach Verwendung dieser Stoffe oder Gemische noch Restmengen derselben beinhalten.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die in Absatz eins, bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In dieser Verordnung kann weiters festgelegt werden, dass Stoffe und Gemische auch dann als „gefährlich“ gelten, wenn sie Bestandteile mit Eigenschaften im Sinne des Absatz eins, enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Gefahrenklassen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsGelangen nach den in der CLP-V festgelegten Vorgaben für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen die in der CLP-V festgelegten Anforderungen zur Anwendung, so gelten diese als „gefährlich“ gemäß Artikel 3, der CLP-V, wenn sie den in Anhang römisch eins Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können. Diese sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Gefahrenklasse: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff. Dazu gehören
      1. Litera a
        explosive Stoffe und Gemische,
      2. Litera b
        Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und
      3. Litera c
        Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den Litera a und b genannt wurden, jedoch hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.
    2. Ziffer 2
      Gefahrenklasse: Entzündbare Gase
    3. Ziffer 3
      Gefahrenklasse: Entzündbare Aerosole
    4. Ziffer 4
      Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Gase
    5. Ziffer 5
      Gefahrenklasse: Unter Druck stehende Gase
    6. Ziffer 6
      Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten
    7. Ziffer 7
      Gefahrenklasse: Entzündbare Feststoffe
    8. Ziffer 8
      Gefahrenklasse: Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische
    9. Ziffer 9
      Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten
    10. Ziffer 10
      Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe
    11. Ziffer 11
      Gefahrenklasse: Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische
    12. Ziffer 12
      Gefahrenklasse: Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
    13. Ziffer 13
      Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten
    14. Ziffer 14
      Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe
    15. Ziffer 15
      Gefahrenklasse: Organische Peroxide
    16. Ziffer 16
      Gefahrenklasse: Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische
    17. Ziffer 17
      Gefahrenklasse: akute Toxizität, differenziert nach Wirkungsstärke in vier Kategorien für die nachstehenden Aufnahmewege unterteilt:
      1. Litera a
        akut oral,
      2. Litera b
        akut dermal,
      3. Litera c
        akut inhalativ
    18. Ziffer 18
      Gefahrenklasse: Ätzung/Reizung der Haut
    19. Ziffer 19
      Gefahrenklasse: Schwere Augenschädigung/Augenreizung
    20. Ziffer 20
      Gefahrenklasse: Sensibilisierung von Atemwegen oder der Haut
    21. Ziffer 21
      Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität
    22. Ziffer 22
      Gefahrenklasse: Karzinogenität
    23. Ziffer 23
      Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität               
    24. Ziffer 24
      Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
    25. Ziffer 25
      Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
    26. Ziffer 26
      Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr
    27. Ziffer 27
      Gefahrenklasse: Gewässergefährdend
    28. Ziffer 28
      Gefahrenklasse: Ozonschichtschädigung
  2. Absatz 2Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die nach Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Sofern dieses Bundesgesetz oder darauf beruhende Verwaltungsakte auf bestimmte gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 3, abstellt, treten ab den für Stoffe und Gemische in den jeweils in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkten an Stelle der gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, die entsprechenden gefährlichen Eigenschaften gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V.

Geltungsbereich

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung der in den folgenden EU-Verordnungen:
    1. Ziffer eins
      REACH-V,
    2. Ziffer 2
      CLP-V,
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergentien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, Sitzung 1,
    4. Ziffer 4
      PIC-V,
    5. Ziffer 5
      Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, Sitzung 7,
    6. Ziffer 6
      Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, Sitzung 1 und
    7. Ziffer 7
      Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und anderen Stoffen, ABl. Nr. L 301 vom 14.11.2008, Sitzung 75
    dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.
  2. Absatz 2Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt oder mit diesem Bundesgesetz die Regelungen der Richtlinie 67/548/EWG und der Richtlinie 99/45/EG umgesetzt sind, gilt dieses Bundesgesetz nicht für
    1. Ziffer eins
      Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,
    2. Ziffer 2
      die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Artikel 33, der CLP-V,
    3. Ziffer 3
      Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, insoweit nicht in den im zweiten Satz genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,
    4. Ziffer 4
                    radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen.
  3. Absatz 3Der römisch III. Abschnitt findet keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,
    2. Ziffer 2
                    die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,
    3. Ziffer 3
      Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG, unbeschadet der in Paragraph 47, geregelten Rücknahmeverpflichtung und des Paragraph 48,, insoweit Abfall betroffen ist,
    4. Ziffer 4
      radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen.
    Ferner gilt der römisch III. Abschnitt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Artikel 2, Absatz 6, REACH-V:
    1. Ziffer eins
      Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG;
    2. Ziffer 2
      Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG;
    3. Ziffer 3
      kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG;
    4. Ziffer 4
      Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG und
    5. Ziffer 5
      Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
  4. Absatz 4Der römisch III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des römisch III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des Paragraph 35, Ziffer eins, sind, sind von der Anwendung der Paragraphen 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß Paragraph 41, gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt; dies gilt auch für Kraftstoffe zum Betrieb von Modellen mit Brennstoffzellen, die Gifte im Sinne des Paragraph 35, Ziffer eins, sind.

Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 121, REACH-V.
  2. Absatz 2Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der REACH-V und den darauf beruhenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Union notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) gemäß Artikel 9, REACH-V („Verfahrensorientierte Forschung- und Entwicklung“),
    2. Ziffer 2
      Prüfung von Entscheidungsentwürfen im Rahmen der Dossier- und Stoffbewertung gemäß Artikel 51, REACH-V,
    3. Ziffer 3
      Stoffbewertung gemäß Artikel 44 bis 48 REACH-V sowie die Prüfung von Aktualisierungen jener Registrierungsdossiers gemäß Artikel 22, REACH-V, wenn Österreich die Stoffbewertung übernommen hat,
    4. Ziffer 4
      Ausübung einer Berichterstatter- oder Mitberichterstatterfunktion in den Ausschüssen der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) gemäß Artikel 87, REACH-V,               
    5. Ziffer 5
      Vorbereitung und Ausarbeitung eines Beschränkungsdossiers gemäß Artikel 69, Absatz 4, REACH-V und seine weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Artikel 69, REACH-V festgelegten Verfahrens sowie Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen gemäß Artikel 69, Absatz 5,, 3. Satz REACH-V,
    6. Ziffer 6
      Ermittlung von in Artikel 57, REACH-V genannten Stoffen gemäß Artikel 59, Absatz 3 und 5 REACH-V („besonders Besorgnis erregende Stoffe“),
    7. Ziffer 7
      Vorbereitung und Ausarbeitung eines Zulassungsdossiers gemäß Artikel 59, REACH-V und seine weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Artikel 58, REACH-V festgelegten Verfahrens,
    8. Ziffer 8
      Ermittlung, ob von einem Registranten angesichts eines Risikoverdachts weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte gemäß Artikel 49, Litera a, REACH-V einzufordern sind und Prüfung der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Artikel 49, Litera b, REACH-V,
    9. Ziffer 9
      Unterstützung der Ausschüsse und des Forums nach Artikel 85, Absatz 6 und Artikel 86, Absatz 3, REACH-V,
    10. Ziffer 10
      Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Artikel 117, Absatz eins, REACH-V,
    11. Ziffer 11
      Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 121 und 122 REACH-V,
    12. Ziffer 12
      Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken gemäß Artikel 123, REACH-V,
    13. Ziffer 13
      Information der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) über Stoffe gemäß Artikel 124, REACH-V,
    14. Ziffer 14
      Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Artikel 124, REACH-V,
    15. Ziffer 15
      Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Artikel 125, REACH-V,
    16. Ziffer 16
      Entscheidungen im Sinne des Paragraph 8, über Ausnahmen gemäß Artikel 2, Absatz 3, REACH-V und
    17. Ziffer 17
      Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Artikel 76, Absatz eins, Litera c, REACH-V, für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Artikel 76, Absatz eins, Litera d, der REACH-V, für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76, Absatz eins, Litera e, REACH-V und für das Forum gemäß Artikel 86, REACH-V auf Basis eines Vorschlages der Landeshauptleute.
  3. Absatz 3In Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Artikel 76, Absatz eins, Litera c, der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Artikel 76, Absatz eins, Litera d, der REACH-V, in Angelegenheiten der Ernennung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76, Absatz eins, Litera e, der REACH-V sowie in Angelegenheiten der REACH-V, zu denen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.
  4. Absatz 4Wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Hinblick auf die Aufnahme eines Stoffes in Anhang römisch XVII der REACH-V ein Dossier gemäß Absatz 2, Ziffer 5, ausarbeitet, so hat er bezüglich des Stoffes und der betroffenen Verwendungen das Einvernehmen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Ermittlung eines Stoffes für das Zulassungsverfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 6, erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nähere Informationen über die eingesetzten Stoffmengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Absatz 2, Ziffer 7, ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. Im Sinne einer aktiven Beteiligung Österreichs an dem Zulassungsverfahren ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen jedenfalls auf jährlich zwei an die Europäische Chemikalienagentur („ECHA“) zu übermittelnde Dossiers abzustellen, wobei die Einbringung auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen kann.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedient sich zur Erfüllung seiner aus der REACH-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen („REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der ihr gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, übertragenen Aufgaben. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 schließt auch die Überlassung zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein, sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab informiert wurde und dies zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedient sich des bei der Umweltbundesamt GmbH eingerichteten Helpdesk als nationale Auskunftsstelle gemäß Absatz 2, Ziffer 14, Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz 2, notwendigen Auskünfte, insbesondere auch über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichterstellung gemäß Absatz 2, Ziffer 10, die von den Überwachungsbehörden eingelangten Daten (Paragraph 64,) in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Artikel 117, der REACH-V genannten Fristen der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) zu übermitteln.
  8. Absatz 8Stellen die Überwachungsbehörden im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit fest, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch Maßnahmen für die Kontrolle standortinterner, isolierter Zwischenprodukte gemäß Artikel 49, REACH-V nicht ausreichend beherrscht wird oder dass in Fällen des Artikel 124, der REACH-V („waiving“) bei der Verwendung des betreffenden Stoffes ein Verdacht des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, so informieren sie hierüber unverzüglich den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  9. Absatz 9Werden einer nach der REACH-V verpflichteten Person die Durchführung von ergänzenden Prüfungen aufgrund einer Bewertung von Registrierungsdossiers gemäß Titel römisch VI der REACH-V von der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) auferlegt und werden diese vom hiefür Verpflichteten nicht innerhalb der von der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) gesetzten Frist durchgeführt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Sachverhaltsprüfung ein hiefür qualifiziertes Prüflabor mit der Durchführung der aufgetragenen Prüfungen beauftragen und hiefür vom Verpflichteten die für die Vornahme dieser Prüfung aufgelaufenen Kosten mit Bescheid vorschreiben.

Zuständige Behörde gemäß CLP-V

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 43, der CLP-V.
  2. Absatz 2Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Artikel 37, Absatz eins, CLP-V; dies umfasst auch die Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten an die Europäische Chemikalienagentur („ECHA“), die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in dem nach Artikel 37, Absatz eins, letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden.
    2. Ziffer 2
      Entgegennahme von Vorschlägen der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Artikel 37, Absatz 6, CLP-V,
    3. Ziffer 3
      Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Artikel 44, CLP-V,
    4. Ziffer 4
      Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Artikel 46, Absatz 2, CLP-V,
    5. Ziffer 5
      Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43, CLP-V,
    6. Ziffer 6
      Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Artikel 46, Absatz eins, CLP-V,
    7. Ziffer 7
      Entscheidungen im Sinne des Paragraph 8, über Ausnahmen gemäß Artikel eins, Absatz 4, CLP-V und
    8. Ziffer 8
      Wahrnehmung der Aufgaben der Informationsempfangs- und Notbeauskunftungsstelle nach Artikel 45, CLP-V.
  3. Absatz 3Bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 37 Absatz eins, der CLP-V einbringt, hat er den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend darüber in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedient sich zur Erfüllung seiner aus der CLP-V sich ergebenden Aufgaben der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der ihr gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 Umweltkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, übertragenen Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen („REACH-IT“). Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, schließt auch die Überlassung an die Umweltbundesamt GmbH zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein, sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab von der Umweltbundesamt GmbH informiert wurde und dies zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedient sich des bei der Umweltbundesamt GmbH eingerichteten Helpdesk als nationale Auskunftsstelle gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz 2, notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichterstellung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, die von den Überwachungsbehörden (Paragraph 57,) eingelangten Daten in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Artikel 46, Absatz 2, der CLP-V genannten Fristen der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) zu übermitteln.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Antrag eines Herstellers, Importeurs im Sinne der REACH-V, nachgeschalteten Anwenders im Sinne der REACH-V oder CLP-V oder Händlers im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreibers) für einen bestimmten Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen oder für Gemische Ausnahmen von der REACH-V oder der CLP-V mit Bescheid zuzulassen, wenn die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des vom Antragsteller bezeichneten Staates erforderlich ist.
  2. Absatz 2Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Stoffes oder des Gemisches,
    2. Ziffer 2
      Menge des Stoffes,
    3. Ziffer 3
      Angabe der Vorschriften der CLP-V oder der REACH-V, für die eine Ausnahme bezüglich des Stoffes oder des Gemisches beantragt wird und die
    4. Ziffer 4
      Angabe des Staates, auf den sich die Ausnahme bezieht.
  3. Absatz 3Bezieht sich ein Antrag gemäß Absatz eins, auf die österreichische Landesverteidigung, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Antrag an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Beurteilung weiterzuleiten, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist; auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein diesbezüglicher Antrag aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitergeleitet wurde. Sofern der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die in Absatz eins, genannten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse direkt bezieht, hat er die in Absatz 2, vorgesehenen Angaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Wird in Österreich ein entsprechender Ausnahmeantrag gemäß Absatz eins, für die Zwecke der Landesverteidigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen solchen Antrag der nach den entsprechenden Gesetzen des Mitgliedstaates für die REACH-V oder die CLP-V zuständigen Behörde mit dem Ersuchen um Beurteilung zu übermitteln, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des befassten Mitgliedstaates erforderlich ist. Auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden.

Zuständige Behörde gemäß Artikel 26 und 27 der EU-Ozonverordnung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 26 und 27 der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (EG) Nr. 1005/2009, ABl. Nr. L 286 vom 31. 10. 2009, S 1 („EU-Ozonverordnung“).
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres auf elektronischem Wege die Angaben gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera a bis c EU-Ozonverordnung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Die Paragraphen 10 bis 16 werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 17, samt Überschrift lautet:

„Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsSoweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Ziffer 7,) festzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) im Sinne von Ziffer eins, anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;
    3. Ziffer 3
      für bestimmte Stoffe oder Gemische (Zubereitungen), deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Ziffer 7,) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;
    4. Ziffer 4
      auf Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des römisch III. Abschnitts angewandt werden.
  2. Absatz 2Mit Verordnungen gemäß Absatz eins, können auch einschlägige technische Normen für verbindlich erklärt werden.
  3. Absatz 3Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (Paragraph 2, Ziffer 7,) durch Verordnung ferner festzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht, oder
    2. Ziffer 2
      derjenige, der Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden beabsichtigt oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht oder plant, umzugehen,
      eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen zu erfüllen hat:
      1. Litera a
        bestimmte Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Gemeinschaftsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese;
      2. Litera b
        für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer Gefahr oder einem Risiko für den Menschen oder die Umwelt verbunden sein können, vorab eine Genehmigung des Landeshauptmannes einzuholen, wobei eine solche Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen werden kann, die betreffende Tätigkeit so durchführen zu können, dass diese Gefahren oder Risken angemessen beherrscht werden können;
      3. Litera c
        die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Eignung dem Landeshauptmann durch geeignete Zeugnisse, Gutachten oder Atteste nachzuweisen;
      4. Litera d
        dem Landeshauptmann entsprechenden Sachkenntnisse oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen;
      5. Litera e
        dem Landeshauptmann die für bestimmte Tätigkeitsbereiche festgelegten speziellen Sachkenntnisse und Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung des Unternehmens mit Personal und Mitteln, anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.
  4. Absatz 4„Gefährlich“ im Sinne der Absatz eins bis 3 bezieht sich bei Stoffen ab 1. Dezember 2010 auf die gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien. „Gefährlich“ im Sinne der Absatz eins bis 3 bezieht sich bei Gemischen bis 1. Juni 2015 auf die Gefahrenkategorien der RL 67/548/EWG und der RL 99/45/EG; ab 1. Juni 2015 auf die gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.
  5. Absatz 5Sofern in Angelegenheiten der im Paragraph 5, Absatz eins und 2 genannten EU-Rechtsakte - unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 3, - oder in Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates, der Europäischen Kommission oder anderer Institutionen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffen, Durchführungs- oder Ausführungsmaßnahmen vorgesehen sind oder solche zur Ausübung von unionsrechtlichen Ermächtigungen dienen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz diese Maßnahmen zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformer Anwendung des EU-Rechts durch eine entsprechende Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, insoweit die vorgenannten Rechtsakte diesbezüglich hinreichend bestimmt sind.
  6. Absatz 6Werden mit Verordnung Meldepflichten im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 3, Litera a, festgelegt, ist unter Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Datenarten, die von den Meldepflichten erfasst werden, wer diese Daten verwenden darf und auf welche Art und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden dürfen.
  7. Absatz 7Sofern
    1. Ziffer eins
      dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Ziffer 7,) geboten ist, kann in Verordnungen gemäß Absatz eins bis 3 festgelegt werden, dass befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Einzelfällen mit Bescheid genehmigt werden. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann. Antragsberechtigt zur Gewährung von den in Verordnungen gemäß Absatz eins bis 3 festgelegten Ausnahmen ist ein Unternehmen auch dann, wenn es keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich, jedoch eine(n) in der Europäischen Union hat; ein solcher Antrag ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen, der darüber zu entscheiden hat;
    2. Ziffer 2
      in Rechtsakten der Europäischen Union Einzelausnahmen bezüglich Beschränkungen oder Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Ausnahmen vorgesehen sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformen Anwendung des EU-Rechts nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid Einzelausnahmen auf begründeten Antrag zulassen, insoweit diese Ausnahmen in der jeweiligen EU-Rechtsvorschrift hinreichend determiniert sind.
  8. Absatz 8Für Entscheidungen über Ausnahmen im Sinne des Absatz 7,, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig.
  9. Absatz 9Ausnahmen im Sinne des Absatz 7,, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Sofern in bestehenden Verordnungen im Sinne von Absatz eins bis 3 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Aufgaben wahrzunehmen.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

Gelangt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgrund neuer Informationen zu der begründeten Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, obwohl der betreffende Stoff oder das betreffende Gemisch den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder den Vorschriften der einschlägigen EU-Rechtsakte entspricht, so kann er - bei unverzüglicher Unterrichtung (einschließlich des Grundes der Maßnahme) der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Chemikalienagentur Agentur („ECHA“) - geeignete vorläufige Maßnahmen treffen. Insbesondere kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für den betreffenden Stoff oder das betreffende Gemisch mit Bescheid eine andere als die gemäß Paragraph 21, getroffene Einstufung vorschreiben oder das Inverkehrbringen mit Bescheid verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen knüpfen. Sofern die Europäische Kommission nach einer Überprüfung die zuständige Behörde zur Aufhebung ihrer vorläufigen Maßnahme auffordert, so ist diese - ohne unnötigen Aufschub - außer Kraft zu setzen oder aufzuheben.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 19, Absatz eins, letzter Halbsatz lautet:

„hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten angegebenen Hinweise zu befolgen sowie am Arbeitsplatz die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zu ergreifen, die sich insbesondere auch aus dem Sicherheitsdatenblatt entnehmen lassen, außer wenn insbesondere anzuwendende arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen damit nicht vereinbar sind.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 19, Absatz 3, wird das Wort „neue“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift des Paragraph 20, lautet:

„Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien, persistenten organischen Schadstoffen und Quecksilber“

Novellierungsanordnung 10, In den Absatz 2 und 3 wird der Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 20, Absatz eins,, 4, 5 und 6 lauten:

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Artikel 4, der PIC-V, für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 Sitzung 7, sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz eins, der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 4Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) und Erzeugnissen (Fertigwaren) sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist - soweit möglich - in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (EDEXIM) durchzuführen. Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren) sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang römisch fünf der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Ziffer 7,) festlegen.
  3. Absatz 5Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Artikel 17, der PIC-V. Zur Vollziehung des Artikel 17 Absatz 2, der Verordnung (EG) in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen), Erzeugnissen (Fertigwaren) sowie Pestiziden im Sinne des Artikel 17, Absatz 2, durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.
  4. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, Sitzung 75.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 21, Absatz eins und 2 lauten:

Paragraph 21,

  1. Absatz einsWer Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 27 bis zu dem jeweils in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkt Nachforschungen anzustellen, ob diese Stoffe oder Gemische gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, aufweisen; ab den vorgenannten Zeitpunkten (Paragraph 77, Absatz 8,) ist zu prüfen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Gemische (Zubereitungen) entsprechend einzustufen. Eine vor den jeweiligen Zeitpunkten vorgenommene Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-V (Artikel 61, Absatz 2,) ist zulässig. Diesfalls finden die Artikel 61, der CLP und Artikel 31, der REACH-V (insbesondere Absatz 10,) Anwendung.
  2. Absatz 2Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung) nicht bereits aufgrund einer gemäß den im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Listen (Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2) der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-V erfolgten Einstufung, oder mit Bescheid gemäß Paragraph 18, vorgegeben, so sind für die Einstufung die auf Grund der REACH-V und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (Paragraph 19, Absatz 2,) einschließlich der in der CLP-V angeführten Informations- und Erkenntnisquellen sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 21, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „ im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins “,

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 21, Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz eins,)“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 21, Absatz 5, werden die ersten beiden Sätze durch die folgenden zwei Sätze ersetzt:

„Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung) gemäß der in Absatz 2, genannten Stoffliste, ist heranzuziehen. Eine von der Stoffliste abweichende Einstufung darf bei Vorliegen der in Absatz 4, erster Satz genannten Voraussetzungen vorgenommen werden, wenn ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass ein Stoff oder Gemisch (eine Zubereitung) auch bei Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder einschlägigen Verordnungen sowie einschlägigen EU-Rechtsakten oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 21, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Prüfungen, die nach der Anmeldeverordnung 2002, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 428, oder die Prüfungen, die für eine Registrierung gemäß der REACH-V oder Einstufung gemäß der CLP-V vorgenommen worden waren oder sonstige nach CLP vorgesehene herangezogene Informations- und Erkenntnisquellen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 23, Absatz eins, wird der 2. Satz bis zum Doppelpunkt durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Sofern nach der CLP-V bezüglich der Verpackungen die CLP-V zur Anwendung gelangt, gelten die dort festgelegten Regelungen. Sofern nach Artikel 61, CLP-V nicht die CLP-V zur Anwendung gelangt, haben die Verpackungen den nachstehenden Anforderungen und den in einer Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegten Bedingungen zu entsprechen:“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 24, Absatz eins, werden die ersten beiden Sätze und der dritte Satz bis zum Doppelpunkt durch folgende sieben Sätze ersetzt:

„Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muss - unbeschadet der PIC-V - in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn die Stoffe oder Gemische zur Abgabe im Inland bestimmt sind, und allgemein verständlich sein. Sofern nach CLP-V hinsichtlich der Kennzeichnung die CLP-V zur Anwendung gelangt, gelten die dort festgelegten Regelungen. Bei den in Paragraph 20, Absatz 8, ChemV1999 angeführten Trägern der Kennzeichnung (Abgabevorrichtungen und Behältnissen (insbes. Zapfsäulen, Kanister) für die dort genannten speziellen Chemikalien (Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe) hat die Kennzeichnung nach CLP-V - wobei jedoch der Name, Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Artikel 17, Absatz eins, CLP) nicht angegeben werden muss - jeweils ab den in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkten zu erfolgen und den in diesem Bundesgesetz und der ChemV1999 (Paragraph 20, Absatz 8, ChemV) festgelegten Bedingungen zu entsprechen. Sofern nach Artikel 61, CLP-V nicht die CLP-V zur Anwendung gelangt, hat die Kennzeichnung den nachstehenden Anforderungen und der Absatz 2 bis 7 einschließlich den in einer Verordnung nach Absatz 6, festgelegten Bedingungen zu entsprechen. Sie hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 24, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische (Zubereitungen) sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlichen sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 25, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins1) Auf diejenigen Stoffe und Gemische (Zubereitungen), für die eine Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an die jeweiligen Abnehmer festgelegt ist, finden die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-V (insbesondere Artikel 31,) und der CLP-V Anwendung.
  2. Absatz 2Das Sicherheitsdatenblatt hat den Anforderungen des Artikel 31, Absatz 6 und des Anhangs römisch II der REACH-V zu entsprechen. Im Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die gemäß der CLP-V eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, ist die Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-V und zusätzlich bis zum 1. Juni 2015 die Einstufung des Stoffes, des Gemisches (der Zubereitung) und der Bestandteile nach der Richtlinie 67/548/WG oder der Richtlinie 1999/45/EG gemäß Artikel 31, der REACH-V anzuführen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für das Sicherheitsdatenblatt finden die entsprechenden Regelungen der REACH-V und die gemäß Absatz 4 bis 7 festgelegten Pflichten Anwendung.“

Novellierungsanordnung 22, In 25 Absatz 3, ist der Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ zu ersetzen.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 25, Absatz 4,, 5 und 7 lauten:

  1. Absatz 4Das Sicherheitsdatenblatt muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen es den Akteuren der Lieferkette und Händlern im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreibern) ermöglichen, die Gefahren zu bewerten, die durch die Verwendung der Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz am Arbeitsplatz entstehen und entsprechende Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung dieser Gefahren am Arbeitsplatz zu treffen. Unter Punkt 1.4. (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes ist die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH, Tel.Nr. +431 406 43 43, anzuführen.
  2. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Regelungen der EU im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt erlassen. In dieser Verordnung kann auch eine erweiterte Pflicht zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes festgelegt werden.
  3. Absatz 7Akteure der Lieferkette und Händler im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreiber) haben zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Umweltschutzes und Gesundheitsschutzes zur angemessenen Beherrschung der Gefahren am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich insbesondere auch aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen, außer wenn insbesondere anzuwendende arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen damit nicht vereinbar sind.“

Novellierungsanordnung 24, Der erste Halbsatz des Paragraph 26, lautet:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung Vorschriften im Sinne der Paragraphen 23 und 24 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen,“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 27, lautet:

  1. Absatz einsUnbeschadet der in den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten EU-Rechtsakten, insbesondere der REACH-V und der CLP-V (insbesondere Artikel 4,), festgelegten diesbezüglichen Verpflichtungen sind für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (Paragraph 19, Absatz 2,), Übermittlung von Informationen über Gemische (Paragraph 19, Absatz 4,), Nachforschung und Einstufung (Paragraph 21,), Verpackung und Kennzeichnung bzw. Informationspflichten jedenfalls nachstehende Lieferanten im Sinne des Artikel 3, der REACH-V verantwortlich, insoweit sie nach Artikel 61 der CLP-V die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 99/45/EG beruhenden chemikalienrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden haben oder anwenden:
    1. Ziffer eins
      bezüglich der mit der Einstufung in Zusammenhang stehenden Pflichten:
      1. Litera a
        jedenfalls der Hersteller eines Stoffes, der Importeur eines Stoffes oder eines Gemisches, der nachgeschaltete Anwender, der einen Stoff in einem Gemisch verwendet (bisher Hersteller eines Gemisches),
      2. Litera b
        überdies auch jeder andere Lieferant eines Stoffes oder Gemisches; Händler im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreiber) können jedoch die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette vorgenommen wurde. Nachgeschaltete Anwender können die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette vorgenommen wurde, sofern sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches nicht ändern.
    2. Ziffer 2
      bezüglich der mit der Kennzeichnung und Verpackung in Zusammenhang stehenden Pflichten neben den in Ziffer eins, Litera a, genannten Personen jeder sonstige Lieferant, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt. Für die Ausführung der Kennzeichnung in deutscher Sprache gemäß Paragraph 24, Absatz eins, ist jeder verantwortlich, der kennzeichnungspflichtige Stoffe oder Gemische in Verkehr bringt, sofern sie nicht für die Verbringung aus Österreich bestimmt sind.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, ist jeder als im Sinne des Absatz eins, zu qualifizierende Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches insoweit für die Einhaltung der in Absatz eins, angeführten Pflichten verantwortlich, als er über die Umstände und Tatsachen bezüglich dieser Pflichten Bescheid wusste oder hätte wissen müssen.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 28, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 33, wird die Wortfolge „Die Verantwortlichen gemäß Paragraph 27, Absatz eins “, durch die Wortfolge „Die Hersteller von Detergenzien im Sinne des Artikel 2, Ziffer 10, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien“.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 35, lautet:

Ziffer 35 Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die

  1. Ziffer eins
    bis zum jeweiligen in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkt nach der Richtlinie 67/548 oder der Richtlinie 99/45/EG als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft und gekennzeichnet sind; ab dem in Paragraph 77, Absatz 8, jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes
    1. Litera a
      Stoffe , wenn sie
      1. Ziffer römisch eins
        gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins CLP-V oder im Anhang römisch VI Teil 3 Tabelle 3.1 CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind oder
      2. Ziffer römisch II
        gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V als akut toxisch der Kategorie 3 mit den H-Sätzen H301, H311 oder H331 eingestuft und gekennzeichnet sind und im Anhang römisch VI Teil 3 Tabelle 3.2 der CLP-V oder gemäß Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes sachgemäß als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft sind.
    2. Litera b
      Gemische, wenn sie gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 (mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330) oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind.
  2. Ziffer 2
    bis zum jeweiligen in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkt nach Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 99/45/EG als gesundheitsschädlich (mindergiftig) (römisch zehn n) eingestuft sind; ab dem in Paragraph 77, Absatz 8, jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes
    1. Litera a
      Stoffe, wenn sie nach Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V oder im Anhang römisch VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H332 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Ziffer eins, festgelegten Kriterien fallen;
    2. Litera b
      Gemische, wenn sie nach Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H332 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Ziffer eins, festgelegten Kriterien fallen.
Sofern Stoffe oder Gemische bereits vor den in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkten nach der CLP-V (Artikel 61, Absatz 2,) eingestuft und gekennzeichnet sind, gilt als Kriterium bezüglich der Zuordnung zu Giften im Sinne der Ziffer eins bis zu dem jeweiligen Termin die Einstufung als sehr giftig oder giftig nach Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 99/45/EWG, die im Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31, REACH-V enthalten sein muss.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 36, samt der Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 37, Absatz eins, entfällt; die Bezeichnung „Abs. 2“ entfällt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 37, wird die Wortfolge „die gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,, 7 oder 9“ durch die Wortfolge „die Gifte im Sinne des Paragraph 35, Ziffer eins, oder bis zum 1.6.2015 gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, oder ab dem 1.6.2015 als hautätzend gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins CLP-V“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 37, letzter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem in Paragraph 77, Absatz 8, genannten Zeitpunkt auf Grundlage der Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 40, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 5, wird das Wort „Schädlingsbekämpfer“ durch das Wort „Schädlingsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 41, Absatz 3, wird die Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Betriebe, die Gifte im Sinne des Paragraph 35, Ziffer eins, zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigen und in denen zumindest eine dauernd beschäftigte Person, die bezüglich des Bereiches des Betriebes, in dem Gifte eingesetzt werden, eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder sachkundig im Sinne des Paragraph 42, Absatz 5, in Verbindung mit der Giftverordnung 2000 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,) ist, gegen Vorlage einer Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Absatz 5 Punkt “,

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 41, wird Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Zur Erlangung einer Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Absatz 3, Ziffer 6, ist eine von der den Betrieb nach außen vertretungsbefugten Person unterfertigte Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen, die nachstehende Angaben einschließlich bestimmter Unterlagen enthält:
    1. Ziffer eins
      die Geschäftssparte einschließlich der Gewerbeberechtigung oder des Nachweises der Ausübung eines bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweiges,
    2. Ziffer 2
      den/die Verwendungszweck(e) des/der Gifte(s); falls Gifte ausschließlich für Analysenzwecke verwendet werden, ist dies ausdrücklich anzuführen,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des/der Gifte(s) (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung); wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysenzwecke verwendet werden, kann die Angabe der Gifte entfallen; und
    4. Ziffer 4
      den Namen/Bezeichnung einer im Betrieb dauernd beschäftigten und zum Empfang des Giftes bevollmächtigten Person, die eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig zuzuordnende Berufsausbildung absolviert hat oder sachkundig gemäß Paragraph 42, Absatz 5, ist (unter Anschluss des entsprechenden Zeugnisses für die Berufsausbildung oder des Sachkundenachweises, z. B. Kursbestätigung über einen Sachkundekurs oder Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gemäß Paragraph 4, der Giftverordnung 2000).
    Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung – bei Vorliegen der erforderlichen Informationen – dem Betrieb eine Bescheinigung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, auszustellen. Sind die vom Betrieb vorgelegten Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Melder unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen mitzuteilen. In der Bescheinigung ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Betrieb zum Bezug von bestimmten Giften berechtigt ist, welche Gifte - bei namentlicher Anführung der Gifte - für welchen Verwendungszweck bezogen werden dürfen und welche im Betrieb beschäftigte Person - bei namentlicher Anführung - zum Empfang der Gifte bevollmächtigt ist. Sofern die obgenannten Angaben nicht mehr zutreffen und der Betrieb weiterhin Gifte im Rahmen seiner Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigt, hat er die geänderten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und diese eine neue Bescheinigung unter gleichzeitiger Rücknahme der vormaligen Bescheinigung auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über mitgeteilte Änderungen eine entsprechende Adaptierung im Register gemäß Paragraph 42, Absatz 10, vorzunehmen. Eine Bescheinigung ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde auch dann zu entziehen, wenn die obigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Im Übrigen gelten aufrechte Giftbezugsbewilligungen gemäß Paragraph 42 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.“

Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 42, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„An private Verwender darf nur ein Giftbezugsschein ausgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 42, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Für den Bezug von Giften im Sinne des Paragraph 35, Ziffer eins, in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gilt der in den bestehenden Ausführungsgesetzen der Länder zu Paragraph 49, geregelte Sachkundenachweis für die Verwendung von Giften auch als Nachweis der gemäß Ziffer eins, erforderlichen Kenntnisse.“

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 42, Absatz 10, wird der Ausdruck „§ 41 Absatz 3, Ziffer 2 “, durch den Ausdruck „§ 41 Absatz 3, Ziffer 2 und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 42, Absatz 11, wird der Ausdruck „§ 41 Absatz 3, Ziffer 2 “, durch den Ausdruck „§ 41 Absatz 3, Ziffer 2 und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 45, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 45, Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten.
  2. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen bezüglich der Abgabe von Giften gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, im Wege der Selbstbedienung festlegen, insbesondere auch Ausnahmen zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung können die Maßnahmen gemäß Absatz 3, erforderlichenfalls – soweit es den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes entspricht – auch auf andere gefährliche Stoffe und Gemische, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen gefährden, erstreckt und erforderlichenfalls bezüglich dieser Stoffe und Gemische auch Ausnahmen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist, sowie besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 46, Absatz 2, lautet:

„Gifte im Sinne des Paragraph 35, Ziffer eins, dürfen nur von einer Person, die im Rahmen des Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, eine dem jeweiligen Gewerbe oder - vorbehaltlich der in den bestehenden Ausführungsgesetzen der Länder zu Paragraph 49, geregelten Anforderungen an die Sachkunde für den in Paragraph 49, angeführten Bereich der Verwendung von Giften - dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig zuzuordnende Berufsausbildung nachweislich absolviert hat oder sachkundig gemäß Paragraph 42, Absatz 5, in Verbindung mit der Giftverordnung 2000 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,) ist, verwendet werden; eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf diese Gifte nur dann verwenden, wenn sie nachweislich von einer Person im Sinne des ersten Satzes dabei unterwiesen wird.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 46, Absatz 3, entfallen die Ziffer eins und 2.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 47, Absatz eins, entfällt; die Bezeichnung Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 49, Ziffer 2, entfallen der Beistrich und die Wortfolge „insbesondere im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2 “,

Novellierungsanordnung 47, Die Überschrift des römisch IV. Abschnittes lautet:

„Prüfstellen, Prüfnachweise von Nicht-EU-Mitgliedstaaten, Datenverkehr“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 50, erster Satz lautet:

„Ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen von Stoffen und Gemischen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 4, der CLP-V in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 4, der REACH-V von Prüfstellen durchgeführt werden, die - unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften - über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende und in einer Verordnung nach Paragraph 51, näher ausgeführte Laborpraxis verfügen oder die einem anderen internationalen Standard, der von der Kommission oder von der Agentur als gleichwertig anerkannt ist, entsprechen sowie die Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 5 erfüllen:“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 52, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob
    1. Ziffer eins
      sie den Anforderungen des Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entsprechen,
    2. Ziffer 2
      sie die in Paragraph 50, genannten Prüfungen sachgerecht durchführen und
    3. Ziffer 3
      die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.“

Novellierungsanordnung 50, Die Überschrift des Paragraph 53, lautet:

„Prüfnachweise von Nicht-EU-Mitgliedstaaten“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 53, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ausländische Prüfnachweise“ durch die Wortfolge „Prüfnachweise von Nicht-EU-Mitgliedstaaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Die Überschrift des Paragraph 54, lautet:

„Zentrale Register- und Informationsstelle – zuständige Stelle gemäß Artikel 45, der CLP-V“

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 54, Absatz eins, entfällt das Wort „Anmeldungsunterlagen“ und der daran anschließende Beistrich.

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 54, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ermächtigt, das in Absatz eins, genannte Register automationsunterstützt zu führen. Er kann sich zur Führung des Registers auch der Umweltbundesamt GmbH bedienen.“

Novellierungsanordnung 55, Dem Paragraph 54, werden die Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt in seiner Funktion gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, im Wege der Umweltbundesamt GmbH alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 45, CLP-V entgegen, einschließlich der chemischen Zusammensetzung der Gemische und chemischen Identität der Stoffe in Gemischen, die von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (bisher: Hersteller von Gemischen) von in Österreich in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemischen gemäß Artikel 45, CLP-V beim erstmaligen Inverkehrbringen – jedenfalls bis spätestens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrbringen - zu übermitteln sind. Von ihm im Register erfasst und automationsunterstützt verarbeitet, werden diese Informationen der gemäß Paragraph 39, Absatz 3, eingerichteten Datenbank der Vergiftungsinformationszentrale zum Zweck der Erfüllung der in Absatz 5, genannten Aufgaben gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 3, zur Verfügung gestellt. Die vorangeführten Informationen können - sofern alle vorgenannten Angaben enthalten sind - auch in Form eines entsprechenden Sicherheitsdatenblattes des betreffenden Gemisches an die Umweltbundesamt GmbH übermittelt werden, solange nicht gemäß Artikel 45, Absatz 4, CLP-V entsprechende Vorkehrungen getroffen werden; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf EU-rechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang der Meldungen festlegen und auch bestimmte gefährliche Gemische (Zubereitungen) von der Meldung ausnehmen; werden vor angeführte Vorkehrungen auf EU-Ebene vorgesehen, ergeht darüber eine Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 5Die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“) beantwortet für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als nationale Notbeauskunftungsstelle im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen. Sie erfasst für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch (Artikel 45, Absatz 2, Litera b, CLP-V), um auf Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Artikel 45, Absatz 2, Litera b, CLP-V zu ermitteln.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 55, Absatz 2, 1. Satz lautet:

  1. Absatz 2Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen die nachstehenden Informationen, insoweit sie nicht von der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) gemäß Artikel 119, Absatz 2, der REACH-V oder gemäß Paragraph 16, der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, oder gemäß Artikel 24, der CLP-V als geheim anerkannt werden:“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer eins und 3 lauten:

  1. Ziffer eins
    die Dienststellen des Bundes einschließlich der Umweltbundesamt GmbH im Sinne ihrer Funktion gemäß Paragraph 7, UKG und der Länder sowie der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
  2. Ziffer 3
    Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten zur Ausübung der Heilkunde benötigen, sowie an die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“), soweit sie die Daten zur Auswertung von Vergiftungsfällen einschließlich ihrer statistischen Erfassung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, oder zur Beantwortung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, benötigt oder zur Information des medizinischen Personals im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien verwenden kann,“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 57, Absatz eins, lautet:

Paragraph 57,

  1. Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:
    1. Ziffer eins
      REACH-V, (EG) Nr. 1907/2006; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;
    2. Ziffer 2
      CLP-V, (EG) Nr. 1272/2008,
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergentien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, Sitzung 1,
    4. Ziffer 4
      PIC-V,
    5. Ziffer 5
      Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, Sitzung 7,
    6. Ziffer 6
      Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, Sitzung 1 und
    7. Ziffer 7
      Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und anderen Stoffen, ABl. Nr. L 301 vom 14.11.2008, Sitzung 75.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 57, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 58, Absatz eins, lautet:

Paragraph 58,

  1. Absatz einsDie Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz, darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasste Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 60, Absatz 2, wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 304/2003“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 689/2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 61, Absatz eins,,4, 5 und 6 lauten:

Paragraph 61,

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraphen 58, oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die durch dieses Bundesgesetz und die darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.
  2. Absatz 4Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union in Bezug auf diesen Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
  3. Absatz 5Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (Paragraph 74,) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet mit Bescheid darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
  4. Absatz 6Die Landeshauptmänner haben unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union verhängten Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen (Proben- und Revisionsplan) und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 62, Absatz eins, lautet:

Paragraph 62,

  1. Absatz einsDie Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß Paragraphen 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der Verordnungen der Europäischen Union ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 63, lautet:

Paragraph 63,

Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß Paragraph 62, Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 64, lautet:

Paragraph 64,

  1. Absatz einsErgibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich sind, so ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann und die Zollbehörden, im jeweiligen Umfang ihrer Befugnis gemäß Paragraph 60,, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union jährlich schriftlich zu berichten:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung 1488/94, sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2001/21/EG, ABl. Nr. L 369 vom 30.12.2006 Sitzung 1 ,
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 235 vom 5. 9. 2009, Sitzung 1 und die
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, Sitzung 7.
  3. Absatz 3Die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß Paragraph 60, sowie gemäß Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.7.2008, Sitzung 1 und gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 100 vom 30.4.2009, Sitzung 135 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

Novellierungsanordnung 66, Nach §64 wird Paragraph 64 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

Paragraph 64 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat innerhalb der festgelegten Fristen dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Informationen über gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, bei denen eine Maßnahme gemäß Paragraph 69, gesetzt wurde und die Voraussetzungen des Artikel 12, der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit erfüllt sind, für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren („RAPEX“) gemäß Artikel 12, dieser Richtlinie zu melden; der jeweilige Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich eine Maßnahme gemäß Paragraph 69, gesetzt wurde, hat hiefür den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich unter Anschluss sämtlicher zweckdienlicher Unterlagen zu informieren.
  2. Absatz 2Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Daten und alle zweckdienlichen Informationen, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder bei der Vollziehung einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union erhoben werden, insbesondere Daten zu Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen und zur Marktüberwachung, an Behörden oder andere öffentliche Institutionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in Datenbanken der Europäischen Union oder in internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.
  3. Absatz 3Gemäß Absatz eins und 2 übermittelte Daten zu jenen Personen, die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette oder für die Risikobewertung erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 66, Absatz eins und 2 lauten:

Paragraph 66,

  1. Absatz einsGebühren sind vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenen Kosten der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen.

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 67, Absatz eins, lautet:

Paragraph 67,

  1. Absatz einsDie Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der nachstehend genannten Verordnungen der Europäischen Union Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie
    1. Ziffer eins
      entgegen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 20, erlassenen Verordnung oder einem gemäß Paragraph 18, erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      entgegen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
    3. Ziffer 3
      entgegen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 ein- oder ausgeführt werden,
    4. Ziffer 4
      entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel eins, Absatz eins, oder Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 ausgeführt oder zum Zweck der Ausfuhr hergestellt werden.
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 5, der REACH-V hergestellt oder in Verkehr gebracht werden,              
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 56 der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
    8. Ziffer 8
      entgegen dem Artikel 67 in Verbindung mit Anhang römisch XVII der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,              
    9. Ziffer 9
      als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 32, in Verkehr gebracht werden,
    10. Ziffer 10
      als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung (Paragraph 41,) abgegeben oder erworben werden oder
    11. Ziffer 11
      als Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, entgegen Paragraph 45, Absatz 3, außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.
    Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 69, anordnet.“

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 68, Absatz eins, lautet:

Paragraph 68,

  1. Absatz einsBesteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder Sicherheitsdatenblätter Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte, einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union – abgesehen von den in Paragraph 67, Absatz eins, genannten Verdachtsmomenten – nicht entsprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Gründe mitzuteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den mitgeteilten Gründen entgegenzutreten oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn nach Ablauf der gesetzten Frist der begründete Verdacht aufrecht bleibt, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. Paragraph 21, VStG ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 69, Absatz eins, erster Satz lautet:

Paragraph 69,

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union (Paragraph 67, Absatz eins,) für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden „Gegenstände“ genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:“

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    sofern die gemäß Paragraph 68, beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union (Paragraph 67, Absatz eins,) angepasst oder aus dem Verkehr gezogen worden sind.“

Novellierungsanordnung 72, Paragraph 71, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 235 vom 5. 9. 2009, Sitzung 1 („CLP-V“) festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung verletzt,
    2. Ziffer 2
      eine Kennzeichnung gemäß Artikel 17, Absatz 2, der CLP-V in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht in deutscher Sprache anbringt,
    3. Ziffer 3
      als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Artikel 40, der CLP-V zuwiderhandelt,
    4. Ziffer 4
      den Bestimmungen der Werbung gemäß Artikel 48, der CLP-V zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      den Bestimmungen zur Aufbewahrung von Informationen und Anforderungen von Informationen gemäß Paragraph 49, der CLP-V zuwiderhandelt,
    6. Ziffer 6
      der Verordnung (EU) Nr. 440/2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur („ECHA“) zu entrichtenden Gebühren, ABl. Nr. L 126 vom 22.5.2010, Sitzung 1 zuwiderhandelt,
    7. Ziffer 7
      einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
    8. Ziffer 8
      Informationen, die er nach der REACH-V vorlegen muss, nicht an die Europäische Chemikalienagentur („ECHA“) oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,
    9. Ziffer 9
      den Bestimmungen des Titels römisch IV REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,
    10. Ziffer 10
      das Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31, in Verbindung mit Anhang römisch II REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,
    11. Ziffer 11
      das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Artikel 31, Absatz 5, der REACH-V in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, in deutscher Sprache ausstellt,
    12. Ziffer 12
      einen Stoff oder ein Gemisch verwendet, ohne geeignete Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung des Risikos anzuwenden,
    13. Ziffer 13
      einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht gemäß den Anforderungen des Titel römisch fünf der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht oder in einem Sicherheitsdatenblatt abgedeckt sind,
    14. Ziffer 14
      den Bestimmungen des Titels römisch fünf der REACH-V zuwiderhandelt,
    15. Ziffer 15
      als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels römisch VII der REACH-V zuwiderhandelt,
    16. Ziffer 16
      einen Stoff, ein Gemisch (eine Zubereitung) oder ein Erzeugnis (eine Fertigware) entgegen einer Beschränkung gemäß Artikel 67, in Verbindung mit Anhang römisch XVII REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.
    17. Ziffer 17
      der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.7.2008, Sitzung 1 zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält oder der Übermittlungspflicht betreffend Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,
    18. Ziffer 18
      Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr setzt,
    19. Ziffer 19
      in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Artikel 17 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,
    20. Ziffer 20
      Verboten und Beschränkungen einer gemäß Paragraph 17, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    21. Ziffer 21
      der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABL. Nr. L 286 vom 31.10.2009, Sitzung 1, zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht unter die diesbezüglichen in Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 19. November 2008, ABl. Nr. L 328 vom 6. Dezember 2008, Sitzung 28, in das Strafgesetzbuch 1975 übernommenen gerichtlichen Straftatbeständen fällt,
    22. Ziffer 22
      einem Bescheid gemäß Paragraph 18, zuwiderhandelt,
    23. Ziffer 23
      als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 27, die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (Paragraph 21,) verletzt oder den Vorschriften (Paragraphen 23,, 24 und 26) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) und Erzeugnissen (Fertigwaren) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,
    24. Ziffer 24
      Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 1108/2008 vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 Sitzung 75, zuwiderhandelt,
    25. Ziffer 25
      der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 Sitzung 7, zuwiderhandelt,
    26. Ziffer 26
      Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 Sitzung 1 oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 30, oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 33, in Verkehr bringt,
    27. Ziffer 27
      Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den Paragraphen 41, oder 42 berechtigt zu sein,
    28. Ziffer 28
      als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, entgegen Paragraph 44, keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,
    29. Ziffer 29
      als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, nicht nachkommt,
    30. Ziffer 30
      Gifte entgegen Paragraph 45, oder einer durch Verordnung gemäß Paragraph 45, Absatz 3, vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,
    31. Ziffer 31
      Gifte entgegen Paragraph 46, Absatz 2, oder einer gemäß Paragraph 46, Absatz 3, erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,
    32. Ziffer 32
      Prüfstellen entgegen Paragraph 50, oder einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung betreibt,
    33. Ziffer 33
      den Pflichten des Paragraph 62, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    34. Ziffer 34
      Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die gemäß Paragraph 67, die vorläufige oder gemäß Paragraph 69, mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,
    35. Ziffer 35
      einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß Paragraph 70, angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,
    begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 € bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis zu 29 070 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 71, Absatz 2, erster Halbsatz lautet:

„Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, “

Novellierungsanordnung 74, Dem Paragraph 77, werden die Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
  2. Absatz 7Das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2011, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2009, außer Kraft.
  3. Absatz 8Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Artikel 61, Absatz 3, CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Artikel 31, Absatz 10, REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen (Zubereitungen) erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 99/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Artikel 61, CLP-V, insbesondere Artikel 61, Absatz 4, (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Artikel 61, Absatz 2, CLP-V, Stoffe und Gemische (Zubereitungen) vor den obgenannten Zeitpunkten nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unberührt. Diesfalls findet neben Artikel 61, CLP-V auch Artikel 31, Absatz 10, REACH-V Anwendung. “

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 78, Absatz eins,, 2, 4 und 6 lauten:

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Verordnungen (EG) sowie der zu diesen Verordnungen (EG) ergangenen Durchführungsrechtsakte der EU ist, soweit Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 6, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und 5,
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 20, Absatz 2,, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 20, Absatz 4,,
    5. Ziffer 5
      gemäß Paragraph 23, Absatz 2,,
    6. Ziffer 6
      gemäß Paragraph 24, Absatz 6 und 7,
    7. Ziffer 7
      gemäß Paragraph 25, Absatz 5,,
    8. Ziffer 8
      gemäß Paragraph 26,,
    9. Ziffer 9
      gemäß Paragraph 30, Absatz 3,,
    10. Ziffer 10
      gemäß Paragraph 32, Absatz eins,,
    11. Ziffer 11
      gemäß Paragraph 45, Absatz 4, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen und bei der Erlassungen von Verordnungen
    12. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 6, Absatz 3,,
    13. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und 5,
    14. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 20, Absatz 4,,
    15. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 23, Absatz 2,,
    16. Ziffer 5
      gemäß Paragraph 24, Absatz 6 und 7,
    17. Ziffer 6
      gemäß Paragraph 25, Absatz 5,,
    18. Ziffer 7
      gemäß Paragraph 26,,
    19. Ziffer 8
      gemäß Paragraph 45, Absatz 4, auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.
  3. Absatz 4Mit der Vollziehung des Paragraph 20, Absatz 3 und mit der Vollziehung der REACH-V im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
  4. Absatz 6Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“