Mit der Novelle zum TSchG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,) wurde in § 24 Abs. 3 TSchG eine Verordnungsermächtigung normiert, womit die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden geregelt werden sollen. Dies soll den Punkt 1.6. der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung ersetzen.
Mit dieser Verordnung wird das Ziel verfolgt, Ausbildungsinhalte des Hundetrainings festzulegen. Bislang mangelt es an einheitlichen Qualitätskriterien in diesem Bereich.
Beibehaltung des Punktes 1.6. der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung.
Diese Verordnung legt die Grundsätze der Hundeausbildung fest. Weiters werden personenbezogene Erfordernisse an die Ausbildner, Inhalte der Ausbildung und deren Prüfung, sowie Ausschlussgründe auf Seiten des Ausbildners geregelt.
Keine.
Keine.
Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:
Hat gegenüber der derzeitigen Rechtslage keine Auswirkungen.
Keine.
Keine.
Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Keine.
Der vorliegende Verordnungsentwurf beruht auf der Verordnungsermächtigung des § 24 Abs. 3 TSchG. Generell wird festgelegt, was unter tierschutzkonformer Hundeausbildung zu verstehen ist. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Ausbildung von Personen, die als Hundetrainer tätig sind, das heißt die fremde Hunde ausbilden oder Tierhalter bei der Hundeausbildung anleiten und unterstützen, gelegt. Für die Ausbildungserfordernisse werden bundesweit standardisierte Qualifikationen festgelegt, da es für den Beruf des Hundetrainers unerlässlich ist, den Nachweis über die notwendigen Fachkenntnisse zu erbringen. Der Hundetrainer ist vielmals ein wichtiger Ansprechpartner für den Hundehalter in allen Fragen, die sich aus dem Umgang mit dem Hund ergeben. Wurde der Hund in einer Zoofachhandlung erworben, ist der Kunde bereits beim Kauf vom Gewerbetreibenden umfangreich aufzuklären, insbesondere über das Eingriffsverbot des § 7 TSchG, zu Fragen der Ernährung und Erziehung, über die notwendige tierärztliche Betreuung (wie Impfungen, Entwurmungen) und auch über die Pflicht zur Registrierung gemäß § 24a TSchG vergleiche hierzu § 8 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung).
Die vorliegende Verordnung berücksichtigt einerseits die Grundsätze einer schlanken und effizienten Staatsverwaltung, da kein Verfahren vor der Behörde zur Anerkennung vorgesehen ist, andererseits auch jene der Kundenfreundlichkeit. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung siehe im Übrigen im Besonderen Teil die Ausführungen zu Paragraph 3,
Es wird der Geltungsbereich dahingehend normiert, dass die Bestimmungen dieser Verordnung für alle Hunde - mit Ausnahme der Diensthunde - gelten. Diensthunde sind ausschließlich Hunde im Eigentum des Bundes, die bei der Sicherheitsexekutive und beim Bundesheer eingesetzt werden.
Auf die Ausbildung von Jagdhunden finden das Tierschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen jedenfalls Anwendung, da nur die Ausübung der Jagd nicht unter das Tierschutzgesetz fällt und die Ausbildung nicht unter den Terminus in „Ausübung der Jagd“ subsumiert werden kann.
Es wird hier auf die tierschutzgerechte Ausbildung abgestellt. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Maßnahmen zum Wohl der Tiere getroffen werden; tierquälerisches Verhalten, wie es in § 5 TSchG festgeschrieben ist, ist in jedem Fall verboten. Der Hund soll mittels positiver Verstärkung (etwa durch die Gabe von Belohnungen) das gewünschte Verhalten zeigen. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Hund nicht zu viel Stress ausgesetzt und nicht überfordert wird. Maßnahmen, die Kampfbereitschaft und Aggressivität erhöhen, sind ebenso verboten wie der Einsatz von Stachelhalsbändern, Korallenhalsbändern und Geräten, die darauf abzielen, das Tier zu dressieren oder sein Verhalten durch Härte oder mittels Strafreizen zu beeinflussen. Tierkämpfe und das Hetzen auf andere Tiere, um das Tier abzurichten, sind verboten. Bei der Ausbildung zum Schutzhund muss zudem darauf geachtet werden, dass die Ausbildung nicht abgebrochen wird.
In dieser Bestimmung werden die personenbezogenen Erfordernisse bezogen auf die Ausbildung fremder Hunde geregelt. Damit sind auch all jene Ausbildungen erfasst, bei denen der Halter des Hundes zwar mitwirkt, sich bei der Ausbildung aber der Hilfe einer anderen Person bedient. Tierschutzqualifizierte Hundetrainer müssen insbesondere über die entsprechende Verlässlichkeit und Sachkunde verfügen, eigenberechtigt sein und die in § 4 geforderte Aus- und Fortbildung nachweisen können.
Wer sich fälschlicherweise als „tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ bezeichnet, verstößt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und begeht somit eine Verwaltungsübertretung (§ 38 Abs. 3 TSchG). Dies ist gegebenenfalls gemäß § 33 Abs. 1 TSchG von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen und für den Fall, dass es sich tatsächlich um eine Falschbezeichnung handelt, zu ahnden. Daneben sind auch zivilrechtliche Folgen einschließlich von Verfahren nach dem UWG möglich.
Durch die geschützte Bezeichnung ist sichergestellt, dass der Tierhalter die Qualifikation des Hundetrainers im Sinne des Tierschutzes erkennen kann.
Im Sinne der Qualitätssicherung und auch im Hinblick auf eine Vergleichbarkeit der einzelnen Ausbildungen wird hier festgelegt, welchen Umfang die Ausbildung jedenfalls zu enthalten hat.
Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die gesamte Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 2 Jahre, wobei der Nachweis der praktischen Ausbildung bei einem zumindest in Welpen- und Begleithundekursen zu erfolgen hat. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch der theoretische Ausbildungsteil zu absolvieren, bei dem mindestens 150 Stunden verpflichtend vorgesehen sind.
Die Prüfung wird im Zusammenwirken von drei Sachverständigen abgenommen. Als Sachverständige haben dabei je ein in der Verhaltensforschung aktiver Wissenschafter, ein Fachtierarzt für Kleintierkunde und ein tierschutzqualifizierter Hundeausbildner zusammenzuwirken. Die Zusammensetzung der Sachverständigen aus den drei genannten Gebieten soll sicherstellen, dass der zukünftige Ausbildner über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um auch mit schwierigen Hunden bzw. Mensch-/Hundgespannen umzugehen und dies auch praktisch unter Beweis zu stellen.
Im praktischen Teil sind vier bis fünf Fälle abzuprüfen, für welche der Prüfungskandidat Lösungsansätze zu erbringen hat.
Alle zwei Jahre ist eine Fortbildung verpflichtend.
Es werden hier jene Inhalte festgehalten, welche in der Ausbildung jedenfalls enthalten sein müssen. Sie sind von besonderer Relevanz im Hinblick auf den Tierschutz. Für den Hundebesitzer erleichtert es die richtige Wahl der Hundeschule, da nun ein hoher Mindeststandard in der Ausbildung vorgeschrieben ist; gerade in Zeiten, wo sogenannte „Problemhunde“ vermehrt in Erscheinung treten, ist eine Qualitätskontrolle sinnvoll und auch notwendig.
Tierschutzgerechte Erziehungsmethoden in Verbindung mit Lernmethodik und Lernverhalten sowie Konditionierung zeigen deutlich den Fortschritt in der Hundeausbildung auf, da in heutigen Ausbildungen das stressfreie Trainieren (Erziehung belohnungsbasiert) im Vordergrund steht, womit der Hund eine vertrauensbildende Interaktion mit dem Menschen aufbaut. Dies wirkt sich positiv auf den Gehorsam des Hundes aus. Bei zwangsbasierenden Erziehungsmethoden treten vermehrt Verhaltensprobleme wie Angst bis hin zur Aggression auf - unsachgemäßes Anwenden von Bestrafungsmaßnahmen kann eine Gegenwehr des Hundes zur Folge haben.
Um das Verhalten des Hundes richtig einschätzen zu können, ist es zudem unerlässlich, über das Ausdrucksverhalten und sein rassespezifisches Verhalten Bescheid zu wissen - frühzeitiges Erkennen der vom Hund ausgesendeten Signale ist zum Schutz sowohl der Tiere als auch der Menschen hier von immenser Bedeutung. Damit in Zusammenhang sind Kenntnisse über Wesen und Verhalten des Hundes, Auslöser von Aggressionen und auch über die Einflussnahme bei der Zucht zu berücksichtigen. Dies alles dient dem tierschutzgemäßen Umgang mit dem Hund.
Die Erziehung des Hundes setzt bereits im Welpenalter an, da der Hund bereits in dieser Phase wichtige Prägungen für das spätere Verhalten mitbekommt. Besonders in der Sozialisationsphase ist der Umgang/das friedliche Aufeinandertreffen mit anderen Lebewesen entscheidend für die weitere Entwicklung des Hundes und auch zu seinem eigenen Schutz. Er lernt dabei, die Signale von Mensch und Tier richtig zu erkennen. Gerade aus diesen Gründen ist es wichtig, dass dem Themenkomplex Welpenerziehung, Welpenaufzucht, Welpenschule in der Ausbildung Rechnung getragen wird. Untrennbar damit verbunden ist auch das Wissen um Zucht und Aufzucht von Hunden, das Wissen über die verschiedenen Entwicklungsphasen eines Hundes und auch über die Bedürfnisse einzelner Rassen in Bezug auf artgerechte Haltung, Pflege und Fütterung. Hier kommt auch den Richtern bei Ausstellungen eine wichtige Rolle zu, da gerade prämierte Tiere für die Zucht bevorzugt herangezogen werden.
In der Vermittlung ethischer Grundsätze, was das Wissen um die Grundbedürfnisse des Hundes für ein physisches und psychisches Wohlbefinden beinhaltet, wird dem § 1 TSchG Rechnung getragen, welcher auf die besondere Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf abstellt. Ausbildungen im Bereich der Ethik tragen dazu bei, dass dem Tierhalter das Bewusstsein hierfür vermittelt wird und er dem Hund größtmögliche Fürsorge zukommen lässt. Da der Hund als Sozialpartner des Menschen agiert, ist auch der Lerninhalt Kommunikation und Didaktik hierbei zu berücksichtigen – gewaltfreie Kommunikation ist Voraussetzung für einen friedlichen Umgang von Hunden untereinander und auch von Hunden mit anderen Lebewesen.
Die Kenntnis veterinärmedizinischer Grundlagen, insbesondere was Impfungen, Erbkrankheiten, Genetik und Anatomie, Erkrankungen des Bewegungsapparates und Erste-Hilfe-Maßnahmen betrifft, sollten vermehrt auch den Nichtmedizinern nahegebracht werden. Dieser Ausbildungsinhalt stellt zumindest beim Hundeausbildner sicher, dass er über diese Grundkenntnisse verfügt, womit auch sichergestellt wird, dass es zu keiner Überforderung/Überbeanspruchung des Hundes während der Ausbildung kommt.
Das Wissen um die, für die Tierhaltung, einschlägigen Rechtsvorschriften ist unerlässlich – insbesondere ist in der Ausbildung auf das Tierschutzgesetz mit den dazu erlassenen Verordnungen einzugehen, daneben aber auch auf Bestimmungen in anderen Bundes- oder Landesgesetzen (z.B. Sicherheitspolizeigesetze, diverse Verordnungen der Länder in Bezug auf Hundehaltung/ Hundeführschein).
Mit der Vermittlung der Grundlagen des Hundesportes soll vermieden werden, dass ein Hund überfordert wird. Spezielle Rassen haben besondere Bedürfnisse/Fähigkeiten, die gezielt eingesetzt werden können wie z.B. im Sport. Mit dem richtigen Training dieser Hunde wird dem Tierschutzgedanken Rechnung getragen.
In Abs. 2 wird die Veröffentlichung der Ausbildungsinhalte samt Erläuterungen auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt. Mit der Veröffentlichung der erforderlichen Ausbildungsinhalte des tierschutzqualifizierten Hundetrainers auf der Homepage des Bundesministeriums ist für jeden Hundehalter die Möglichkeit gegeben, sich ein Bild darüber zu machen, nach welchen Kriterien ein Hundetrainer ausgebildet wurde.
Zur Ausbildung von Hunden ist keinesfalls berechtigt, wer bereits wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt bzw. bestraft wurde sowie Personen bei denen die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung solcher Delikte zurückgetreten ist. Ebenfalls von einer Ausbildung ausgeschlossen sind Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt wurden. Dies dient zum Schutz der Hunde.
Abs. 1 dieser Bestimmung stellt klar, dass jene Hundetrainer, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits die Anforderungen des Punktes 1.6. der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung erfüllt haben, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Dies gilt jedenfalls für zu diesem Zeitpunkt tätige Trainer des Österreichischen Kynologenverbandes, Trainer der Österreichischen Hundesportunion und Trainer des Österreichischen Jagdhundegebrauchsvereins sowie für Personen, die den Universitätslehrgang „Angewandte Kynologie“ absolviert haben, sofern sie die geforderte Praxis des § 4 Z. 1 erworben haben.
In Abs. 2 wird festgestellt, dass Diensthundeführer generell anerkannt sind. Deren Ausbildung wird in anderen Rechtsvorschriften geregelt.