Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird (ALSAG-Novelle 2010)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. I § 6 Abs. 1 lautet:
„(1)Absatz einsSofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für
a) Erdaushub oder
Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, oder
sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, einhalten,
ab 1. Juli 2011
9,20 Euro,
ab 1. Juli 2011
87,-- Euro.“
2.Novellierungsanordnung 2, Art. I § 6 Abs. 4 bis 4b lautet:
„(4)Absatz 4Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
Inertabfall- oder Baurestmassendeponien
ab 1. Juli 2011
9,20 Euro,
ab 1. Juli 2011
20,60 Euro,
Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle
ab 1. Juli 2011
29,80 Euro.
Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.
(4a)Absatz 4 aDer Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne
ab 1. Juli 2011
8,-- Euro.
(4b)Absatz 4 bDer Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne
ab 1. Juli 2011
8,-- Euro.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Art. I wird dem § 9 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4)Absatz 4Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Anmeldung mit Verordnung festzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Art. I wird dem § 11 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)Absatz 3Nicht der Zweckbindung gemäß Abs. 2 unterliegen im Jahr
5.Novellierungsanordnung 5, Art. I § 12 Abs. 1 lautet:
„(1)Absatz einsDie zweckgebundenen Mittel an Altlastenbeiträgen gemäß § 11 Abs. 2 kommen zur Gänze dem Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugute.“
6.Novellierungsanordnung 6, Art. I § 12 Abs. 2 erster Satz lautet:Art. römisch eins Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz lautet:
„15 vH des zweckgebundenen Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtsachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten sowie zur Abgeltung der gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Art. I § 12 Abs. 4 lautet:
„(4)Absatz 4Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen im Jahr 2011 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten oder von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002 erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür bis zu 3,75 Mio. Euro aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem Art. VII wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20)Absatz 20Die § 6 Abs. 1, 4 bis 4b, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.