Bundesgesetz, mit dem eine Stabilitätsabgabe von Instituten des Finanzmarktes (Stabilitätsabgabegesetz) sowie eine Flugabgabe (Flugabgabegesetz – FlugAbgG) eingeführt werden und mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 1993, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Normverbrauchabgabegesetz 1991, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Glücksspielgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden und das Stempelmarkengesetz aufgehoben wird (Budgetbegleitgesetz 2011-2014 – BBG 2011-2014; Teil Abgabenänderungsgesetz – AbgÄG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem eine Stabilitätsabgabe von Instituten des Finanzmarktes eingeführt wird
Stabilitätsabgabegesetz
§ 1.Paragraph eins,
Der Stabilitätsabgabe unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten. Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, verfügen oder gemäß BWG berechtigt sind, Dienstleistungen im Wege einer Zweigstelle in Österreich anzubieten. Der Stabilitätsabgabe unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten. Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, Artikel römisch eins,, verfügen oder gemäß BWG berechtigt sind, Dienstleistungen im Wege einer Zweigstelle in Österreich anzubieten.
Bemessungsgrundlage der Abgabe
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist die unkonsolidierte Bilanzsumme (Abs. 2) des Kreditinstitutes, verändert um die in Abs. 2 genannten Beträge. Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist die unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem Kalenderjahr 2014 ist die unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist die unkonsolidierte Bilanzsumme (Absatz 2,) des Kreditinstitutes, verändert um die in Absatz 2, genannten Beträge. Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist die unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem Kalenderjahr 2014 ist die unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 1 zu § 43 BWG zu ermitteln und um folgende Beträge zu vermindern:Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des Paragraph 43, ff BWG und der Anlage 1 zu Paragraph 43, BWG zu ermitteln und um folgende Beträge zu vermindern:
Gesicherte Einlagen gemäß § 93 BWG;Gesicherte Einlagen gemäß Paragraph 93, BWG;
gezeichnetes Kapital und Rücklagen;
Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß § 25 BWG entstanden sind, und nur insoweit, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs. 13 BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß § 25 BWG dienen, wenn das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs. 13 BWG dem Stabilitätsabgabegesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegen;Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Paragraph 25, BWG entstanden sind, und nur insoweit, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 25, Absatz 13, BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Paragraph 25, BWG dienen, wenn das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 25, Absatz 13, BWG dem Stabilitätsabgabegesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG) unterliegen;
Verbindlichkeiten und andere Passivposten von Kreditinstituten, die der Europäischen Kommission nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan vorzulegen haben, insoweit das Kreditinstitut selbst oder bestimmte Geschäftsbereiche abgewickelt werden und nicht mehr durch Neugeschäft erweitert werden dürfen;
(3)Absatz 3,Wird der Jahresabschluss für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr aufgestellt oder geht die Bank auf einen anderen Abschlussstichtag über, dann ist die Bilanzsumme für jenes Wirtschaftsjahr maßgebend, das im Kalenderjahr endet. Dies gilt sinngemäß auch bei Erlöschen der Abgabepflicht vor Ablauf des Kalenderjahres. Kommen in einem Kalenderjahr mehrere Bilanzsummen als Bemessungsgrundlage in Betracht, dann ist der für das zuletzt im Kalenderjahr endende Wirtschaftsjahr aufgestellte Jahresabschluss maßgebend. Endet in einem Kalenderjahr kein Wirtschaftsjahr, dann ist die Bilanzsumme der Eröffnungsbilanz maßgebend.
(4)Absatz 4,Ist im Zeitraum zwischen dem nach Abs. 1 maßgeblichen Zeitpunkt und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes übergegangen, erfolgt eine Erfassung beim Rechtsnachfolger.Ist im Zeitraum zwischen dem nach Absatz eins, maßgeblichen Zeitpunkt und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes übergegangen, erfolgt eine Erfassung beim Rechtsnachfolger.
(5)Absatz 5,Für Kreditinstitute gemäß § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG), die in Österreich im Wege einer Zweigstelle tätig sind, ist eine fiktive Bilanzsumme des der Filiale zuzurechnenden Geschäftsvolumens nach den Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 zu errechnen und bildet dieses die Bemessungsgrundlage.Für Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG), die in Österreich im Wege einer Zweigstelle tätig sind, ist eine fiktive Bilanzsumme des der Filiale zuzurechnenden Geschäftsvolumens nach den Bestimmungen des Absatz eins, bis 3 zu errechnen und bildet dieses die Bemessungsgrundlage.
Höhe der Stabilitätsabgabe
§ 3.Paragraph 3,
Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2, Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
die einen Betrag von 1 Milliarde Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten, 0,055%,
die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten, 0,085%.
Stabilitätsabgabe für Derivate
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zusätzlich zur Stabilitätsabgabe gemäß § 2 ist eine Stabilitätsabgabe in Höhe von 0,015% von der Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 2 zu entrichten.Zusätzlich zur Stabilitätsabgabe gemäß Paragraph 2, ist eine Stabilitätsabgabe in Höhe von 0,015% von der Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatz 2, zu entrichten.
(2)Absatz 2,Bemessungsgrundlage ist das Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach § 22n Abs. 1 BWG zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG zuzüglich aller verkauften Optionen. Das Geschäftsvolumen ist zum Nennwert gemäß § 22q Abs. 2 BWG zu berechnen. Maßgeblich für die Stabilitätsabgabe für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Jahres 2010, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist. Ab dem Kalenderjahr 2014 ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Kalenderjahres, das ein Jahr vor dem Kalenderjahr liegt, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, maßgeblich, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist.Bemessungsgrundlage ist das Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach Paragraph 22 n, Absatz eins, BWG zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG zuzüglich aller verkauften Optionen. Das Geschäftsvolumen ist zum Nennwert gemäß Paragraph 22 q, Absatz 2, BWG zu berechnen. Maßgeblich für die Stabilitätsabgabe für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Jahres 2010, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist. Ab dem Kalenderjahr 2014 ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Kalenderjahres, das ein Jahr vor dem Kalenderjahr liegt, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, maßgeblich, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist.
(3)Absatz 3,Ist zwischen dem nach Abs. 2 maßgeblichen Jahr und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes übergegangen, ist das dem übertragenen Vermögen zuzuordnende Geschäftsvolumen gemäß Abs. 2 beim Rechtsnachfolger zu erfassen.Ist zwischen dem nach Absatz 2, maßgeblichen Jahr und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes übergegangen, ist das dem übertragenen Vermögen zuzuordnende Geschäftsvolumen gemäß Absatz 2, beim Rechtsnachfolger zu erfassen.
Abgabenschuldner und Abgabenschuld
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Abgabenschuldner ist das Kreditinstitut im Sinne des § 1.Abgabenschuldner ist das Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins,
(2)Absatz 2,Die Abgabenschuld entsteht mit 1. Jänner des Jahres, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist.
(3)Absatz 3,Bei unterjähriger Begründung oder Wegfall der Abgabepflicht ist die Stabilitätsabgabe anteilig nach der Zahl der vollen Kalendermonate zu entrichten, in denen die Steuerpflicht im Kalenderjahr bestanden hat.
Erhebung der Abgabe
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Jedes Kreditinstitut im Sinne des § 1 hat bis zum 31. Oktober des Jahres, für das die Stabilitätsabgabe zu berechnen ist, eine Abgabenerklärung über die Stabilitätsabgabe elektronisch abzugeben. Die Abgabe der Abgabenerklärung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich das Kreditinstitut einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.Jedes Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, hat bis zum 31. Oktober des Jahres, für das die Stabilitätsabgabe zu berechnen ist, eine Abgabenerklärung über die Stabilitätsabgabe elektronisch abzugeben. Die Abgabe der Abgabenerklärung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich das Kreditinstitut einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
(2)Absatz 2,Die Stabilitätsabgabe ist vom Kreditinstitut selbst zu berechnen und in vierteljährlichen Zahlungen zu entrichten. Die Zahlungen haben bis zum 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober zu erfolgen. Soweit sich aus der Abgabenerklärung und dem Betrag, der den vierteljährlichen Zahlungen zu Grunde gelegt wird, ein Unterschiedsbetrag ergibt, mindert oder erhöht dieser die Zahlung am 31. Oktober entsprechend.
Zuständigkeit
§ 7.Paragraph 7,
Die Erhebung der Stabilitätsabgabe obliegt dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Kreditinstitutes zuständigen Finanzamt.
Inkrafttreten
§ 8.Paragraph 8,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Schlussbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Stabilitätsabgabe stellt eine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400) dar.Die Stabilitätsabgabe stellt eine Betriebsausgabe (Paragraph 4, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400) dar.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat im Hinblick auf die Entwicklungen in der Europäischen Union die Stabilitätsabgabe unter Einbeziehung der Oesterreichischen Nationalbank spätestens bis 30. September 2013 zu evaluieren.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird
Flugabgabegesetz – FlugAbgG
Steuergegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Passagierluftfahrzeug.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Motorisierte Passagierluftfahrzeuge sind Flugzeuge und Drehflügler, die der Beförderung von Personen dienen und für die Mineralöl als Betriebsstoff eingesetzt wird.
(2)Absatz 2,Ein Flughafen ist ein öffentlicher Zivilflugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist (§ 64 des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), BGBl. Nr. 253/1957).Ein Flughafen ist ein öffentlicher Zivilflugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist (Paragraph 64, des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,).
(3)Absatz 3,Ein Luftverkehrsunternehmen ist ein Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen (§ 101 LFG). Als Luftverkehrsunternehmen gelten auch Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen.Ein Luftverkehrsunternehmen ist ein Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen (Paragraph 101, LFG). Als Luftverkehrsunternehmen gelten auch Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen.
(4)Absatz 4,Abflug ist das Abheben eines Passagierluftfahrzeuges von einem inländischen Flughafen.
(5)Absatz 5,Zielflugplatz ist der in- oder ausländische Ort, auf dem die Flugreise des Passagiers planmäßig enden soll. Wird die Flugreise durch eine oder mehrere Zwischenlandungen für jeweils weniger als 24 Stunden unterbrochen, gilt der Flugplatz, auf dem eine Zwischenlandung erfolgt, nicht als Zielflugplatz, sondern jener Flugplatz, der gemäß der Reisebuchung das Ende der Flugreise darstellt. Der Zielflugplatz muss sich vom Flughafen des Abfluges nicht unterscheiden (Rundflug).
(6)Absatz 6,Zur Flugbesatzung gehören alle Personen, die mit einem Passagierluftfahrzeug abfliegen und
mit dem Führen des Passagierluftfahrzeuges oder
mit der technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur des Passagierluftfahrzeuges oder
mit der Sicherheit der Passagiere oder
mit der Versorgung der Passagiere
befasst sind.
Befreiung von der Abgabenpflicht
§ 3.Paragraph 3,
Von der Flugabgabe ist befreit:
Der Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen.
Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören.
Der Abflug ausschließlich zu medizinischen oder humanitären Zwecken.
Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als zwölf Stunden geführt hat.
Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung.
Berechnung der Flugabgabe
§ 4.Paragraph 4,
Die Flugabgabe bemisst sich nach der Lage des Zielflugplatzes und der Anzahl der beförderten Passagiere.
Steuersatz
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der
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Kurzstrecke gemäß Anlage 1
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8 Euro
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Mittelstrecke gemäß Anlage 2
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20 Euro
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Langstrecke
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35 Euro.
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(2)Absatz 2,Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.
Abgabenschuldner
§ 6.Paragraph 6,
Abgabenschuldner ist der Flugplatzhalter des Flughafens, von dem der Abflug erfolgt.
Abgabenschuld und Abgabenerhebung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Abflug erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Der Fälligkeitstag gilt auch, wenn die Flugabgabe gemäß § 201 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 194/1961, festgesetzt wird.Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Der Fälligkeitstag gilt auch, wenn die Flugabgabe gemäß Paragraph 201, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, festgesetzt wird.
(3)Absatz 3,Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Abs. 2) zu entrichten.Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Absatz 2,) zu entrichten.
(4)Absatz 4,Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres veranlagt. Er hat bis zum 30. Juni jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum entrichteten Beträge angerechnet.
Dokumentationspflicht
§ 8.Paragraph 8,
Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, die alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Abgabe von Bedeutung sind.
Verpflichtungen der Luftfahrzeughalter
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Luftverkehrsunternehmen oder der private Halter eines motorisierten Passagierluftfahrzeuges sind verpflichtet, für jeden Passagier, der von einem inländischen Flughafen abfliegt, an den Flugplatzhalter einen Geldbetrag in Höhe der Flugabgabe zu leisten. Dieser Geldbetrag ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.
(2)Absatz 2,Das Luftverkehrsunternehmen sowie der private Halter eines motorisierten Passagierluftfahrzeuges, sind verpflichtet, dem Flugplatzhalter die von diesem zur Erfüllung seiner Dokumentationspflicht (§ 8), seiner Berechnungs-, Erklärungs- und Abfuhrverpflichtung (§ 7 Abs. 2 bis 4) sowie seiner sonstigen Obliegenheiten nach der BAO benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.Das Luftverkehrsunternehmen sowie der private Halter eines motorisierten Passagierluftfahrzeuges, sind verpflichtet, dem Flugplatzhalter die von diesem zur Erfüllung seiner Dokumentationspflicht (Paragraph 8,), seiner Berechnungs-, Erklärungs- und Abfuhrverpflichtung (Paragraph 7, Absatz 2 bis 4) sowie seiner sonstigen Obliegenheiten nach der BAO benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.
(3)Absatz 3,Das Luftverkehrsunternehmen oder der private Halter eines motorisierten Passagierluftfahrzeuges haften für die ordnungsgemäße Dokumentation und Übermittlung der Informationen an den Flugplatzhalter.
Verweise auf andere Rechtsvorschriften
§ 10.Paragraph 10,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 11.Paragraph 11,
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Vollziehung
§ 12.Paragraph 12,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 13.Paragraph 13,
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2011 in Kraft. Die Abgabenschuld entsteht erstmals für Abflüge nach dem 31. März 2011.
Anlage 1
Zielflugplätze innerhalb der Kurzstrecke
Zielflugplätze innerhalb der Kurzstrecke sind Flugplätze in folgenden Staaten und Gebieten:
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Republik Albanien
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Republik Mazedonien
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Demokratische Volksrepublik Algerien
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Republik Moldau
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Fürstentum Andorra
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Montenegro
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Königreich Belgien
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Fürstentum Monaco
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Bosnien und Herzegowina
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Königreich der Niederlande
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Republik Bulgarien
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Königreich Norwegen
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Königreich Dänemark
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Republik Österreich
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Bundesrepublik Deutschland
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Republik Polen
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Republik Estland
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Portugiesische Republik
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Republik Finnland
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Rumänien
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Französische Republik
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Russische Förderation
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Hellenische Republik (Griechenland)
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Republik San Marino
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Irland
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Königreich Schweden
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Island
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Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz)
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Isle of Man
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Republik Serbien
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Italienische Republik
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Slowakische Republik
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Kanalinseln (Alderney, Guernsey, Herm, Jersey, Sark)
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Republik Slowenien
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Republik Kosovo
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Spanien
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Republik Kroatien
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Tschechische Republik
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Republik Lettland
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Republik Tunesien
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Fürstentum Liechtenstein
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Türkische Republik
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Republik Litauen
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Ukraine
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Großherzogtum Luxemburg
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Republik Ungarn
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Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija (Libyen)
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Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
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Republik Malta
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Republik Belarus (Weißrussland)
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Königreich Marokko
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Republik Zypern
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Anlage 2
Zielflugplätze innerhalb der Mittelstrecke
Zielflugplätze innerhalb der Mittelstrecke sind Flugplätze in folgenden Staaten und Gebieten:
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Islamische Republik Afganistan
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Staat Katar
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Arabische Republik Ägypten
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Kirgisische Republik (Kirgistan)
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Republik Armenien
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Staat Kuwait
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Republik Aserbaidschan
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Libanesische Republik (Libanon)
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Demokratische Bundesrepublik Äthiopien
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Republik Liberia
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Königreich Bahrain
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Republik Mali
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Republik Benin
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Islamische Republik Mauretanien
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Burkina Faso
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Republik Niger
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Republik Elfenbeinküste
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Bundesrepublik Nigeria
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Republik Dschibuti
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Sultanat Oman
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Staat Eritrea
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Islamische Republik Pakistan
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Gabunische Republik
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Demokratische Republik Sao Tomé und Príncipe
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Republik Gambia
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Königreich Saudi Arabien
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Georgien
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Republik Senegal
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Republik Ghana
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Republik Sierra Leone
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Republik Guinea
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Republik Sudan
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Republik Guinea-Bissau
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Arabische Republik Syrien
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Republik Irak
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Republik Tadschikistan
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Islamische Republik Iran
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Republik Togo
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Staat Israel
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Republik Tschad
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Republik Jemen
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Turkmenistan
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Haschemitisches Königreich Jordanien
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Republik Uganda
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Republik Kamerun
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Republik Usbekistan
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Republik Kap Verde
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Vereinigte Arabische Emirate
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Republik Kasachstan
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Zentralafrikanische Republik
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Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a erster Teilstrich wird die Wortfolge „zehn Jahren“ durch „fünfzehn Jahren“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera a, erster Teilstrich wird die Wortfolge „zehn Jahren“ durch „fünfzehn Jahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 4 entfallen die Z 4, 4a und 4b.In Paragraph 4, Absatz 4, entfallen die Ziffer 4, 4 a und 4 b,
3. § 6 wird wie folgt geändert: 3. Paragraph 6, wird wie folgt geändert:
a) In Z 2 wird folgende lit. c angefügt:a) In Ziffer 2, wird folgende Litera c, angefügt:
Abweichend von lit. a sind Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 stets mit dem Anschaffungspreis anzusetzen, soweit § 27a Abs. 1 zur Anwendung kommt. Der Anschaffungspreis entspricht den Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten.”Abweichend von Litera a, sind Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 stets mit dem Anschaffungspreis anzusetzen, soweit Paragraph 27 a, Absatz eins, zur Anwendung kommt. Der Anschaffungspreis entspricht den Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten.”
b) Z 5 zweiter Satz lautet:b) Ziffer 5, zweiter Satz lautet:
„Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 sind stets mit dem Anschaffungspreis anzusetzen, wenn dieser niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt ist.“„Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 sind stets mit dem Anschaffungspreis anzusetzen, wenn dieser niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b wird der Betrag „630“ durch den Betrag „666“, der Betrag „1.242“ durch den Betrag „1 308“, der Betrag „1.857“ durch den Betrag „1 950“ und in der lit. c wird der Betrag „342“ durch den Betrag „360“, der Betrag „1.356“ durch den Betrag „1 428“, der Betrag „2.361“ durch den Betrag „2 484“ und der Betrag „3.372“ durch den Betrag „3 540“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, wird der Betrag „630“ durch den Betrag „666“, der Betrag „1.242“ durch den Betrag „1 308“, der Betrag „1.857“ durch den Betrag „1 950“ und in der Litera c, wird der Betrag „342“ durch den Betrag „360“, der Betrag „1.356“ durch den Betrag „1 428“, der Betrag „2.361“ durch den Betrag „2 484“ und der Betrag „3.372“ durch den Betrag „3 540“ ersetzt.
5. § 18 wird wie folgt geändert: 5. Paragraph 18, wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Z 3 lit. b lautet wie folgt:Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, lautet wie folgt:
Beträge, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen oder von Steuerpflichtigen, die gemäß § 1 Abs. 4 als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss nach Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 1 dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.“Beträge, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen oder von Steuerpflichtigen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss nach Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.“
Abs. 1 Z 5 lautet wie folgt:Absatz eins, Ziffer 5, lautet wie folgt:
Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, höchstens jedoch 200 Euro jährlich.“
In Abs. 2 und 3 Z 2 wird die Wortfolge „bis 4” durch die Wortfolge „und 3” ersetzt.In Absatz 2 und 3 Ziffer 2, wird die Wortfolge „bis 4” durch die Wortfolge „und 3” ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 20 Abs. 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder
Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten, mit Ausnahme der in § 27a Abs. 2 genannten Einkünfte,Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten, mit Ausnahme der in Paragraph 27 a, Absatz 2, genannten Einkünfte,
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 26 Z 5 lautet:Paragraph 26, Ziffer 5, lautet:
Die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr. Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert oder befördern lässt
mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels oder
mit Massenbeförderungsmitteln, wenn der Arbeitnehmer dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c erfüllt.mit Massenbeförderungsmitteln, wenn der Arbeitnehmer dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c erfüllt.
Die Beförderung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 27 samt Überschrift lautet:Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
„Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3) und aus Derivaten (Abs. 4), soweit diese nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören.Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Absatz 2,), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Absatz 3,) und aus Derivaten (Absatz 4,), soweit diese nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören.
(2)Absatz 2,Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:
a) Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und Bezüge aus Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz.Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz.
Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen (einschließlich Nullkuponanleihen), Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ausgenommen Stückzinsen.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.
(3)Absatz 3,Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind.Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Absatz 2, sind.
(4)Absatz 4,Zu den Einkünften aus Derivaten gehören
Einkünfte aus der Veräußerung und
Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung
bei Termingeschäften (zB Optionen, Futures und Swaps) sowie bei sonstigen derivativen Finanzinstrumenten.
(5)Absatz 5,Als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 gelten auch:Als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Absatz 2, gelten auch:
Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 2 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz 2, bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.
Vom Abzugsverpflichteten (§ 95 Abs. 2) oder Dritten übernommene Kapitalertragsteuerbeträge.Vom Abzugsverpflichteten (Paragraph 95, Absatz 2,) oder Dritten übernommene Kapitalertragsteuerbeträge.
Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die
im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,
im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist,
ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als fünfzehn Jahre beträgt. Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages.
Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, die der Verleiher eines Wertpapiers vom Entleiher oder der Pensionsgeber vom Pensionsnehmer erhält.
Bei Wegzug ins Ausland entstandene, aber noch nicht fällige Kapitalerträge im Sinne des Abs. 2 Z 2. Bei Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages über die so entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zum tatsächlichen Zufluss der Kapitalerträge nicht festzusetzen. Sollten die Kapitalerträge im Sinne des ersten Satzes die insgesamt tatsächlich zufließenden Kapitalerträge überschreiten, so stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung dar. Diesfalls bilden die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge die Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung.Bei Wegzug ins Ausland entstandene, aber noch nicht fällige Kapitalerträge im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, Bei Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages über die so entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zum tatsächlichen Zufluss der Kapitalerträge nicht festzusetzen. Sollten die Kapitalerträge im Sinne des ersten Satzes die insgesamt tatsächlich zufließenden Kapitalerträge überschreiten, so stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung dar. Diesfalls bilden die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge die Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung.
Kapitalerträge, für die die Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung erstattet worden ist. Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages ist über die so entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zum tatsächlichen Zufluss der Kapitalerträge nicht festzusetzen. Sollten Kapitalerträge im Sinne des ersten Satzes die insgesamt tatsächlich zufließenden Kapitalerträge überschreiten, so stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung dar. Diesfalls bilden die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge die Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung.Kapitalerträge, für die die Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 240, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung erstattet worden ist. Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages ist über die so entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zum tatsächlichen Zufluss der Kapitalerträge nicht festzusetzen. Sollten Kapitalerträge im Sinne des ersten Satzes die insgesamt tatsächlich zufließenden Kapitalerträge überschreiten, so stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung dar. Diesfalls bilden die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge die Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung.
Zuwendungen jeder Art
von nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen,von nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen,
von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich, sowievon Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, Litera c bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich, sowie
von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind.
Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung, ausländische Stiftung oder sonstige Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Nicht zu den Einkünften im Sinne der Z 7 gehören Zuwendungen, soweit sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen darstellen:
Nicht zu den Einkünften im Sinne der Ziffer 7, gehören Zuwendungen, soweit sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen darstellen:
Zuwendungen gelten insoweit als Substanzauszahlung, als sie den maßgeblichen Wert im Sinne der lit. b übersteigen und im Evidenzkonto im Sinne der lit. c Deckung finden.Zuwendungen gelten insoweit als Substanzauszahlung, als sie den maßgeblichen Wert im Sinne der Litera b, übersteigen und im Evidenzkonto im Sinne der Litera c, Deckung finden.
Als maßgeblicher Wert gilt der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn zuzüglich der gebildeten Gewinnrücklagen gemäß § 224 Abs. 3 A III und IV des Unternehmensgesetzbuches und zuzüglich der steuerrechtlichen stillen Reserven des zugewendeten Vermögens. Der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn ist um Beträge zu erhöhen, die zu einer Verminderung auf Grund des Ansatzes des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches geführt haben. Zuwendungen im Bilanzerstellungszeitraum gelten nicht als Substanzauszahlung, solange der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn nicht vom Abschlussprüfer bestätigt ist.Als maßgeblicher Wert gilt der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn zuzüglich der gebildeten Gewinnrücklagen gemäß Paragraph 224, Absatz 3, A römisch drei und römisch vier des Unternehmensgesetzbuches und zuzüglich der steuerrechtlichen stillen Reserven des zugewendeten Vermögens. Der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn ist um Beträge zu erhöhen, die zu einer Verminderung auf Grund des Ansatzes des beizulegenden Wertes gemäß Paragraph 202, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches geführt haben. Zuwendungen im Bilanzerstellungszeitraum gelten nicht als Substanzauszahlung, solange der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn nicht vom Abschlussprüfer bestätigt ist.
Voraussetzung für die Behandlung einer Zuwendung als Substanzauszahlung ist die laufende ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos. Es erhöht sich um sämtliche Stiftungseingangswerte und vermindert sich um Substanzauszahlungen.
Stiftungseingangswert ist der Wert des gestifteten Vermögens zum Zeitpunkt der Zuwendung. Dabei sind § 6 Z 5 zweiter Satz, § 6 Z 9 und § 15 Abs. 3 Z 1 anzuwenden.Stiftungseingangswert ist der Wert des gestifteten Vermögens zum Zeitpunkt der Zuwendung. Dabei sind Paragraph 6, Ziffer 5, zweiter Satz, Paragraph 6, Ziffer 9 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, anzuwenden.
Soweit Zuwendungen Substanzauszahlungen darstellen, vermindern sie das Evidenzkonto in Höhe der in § 15 Abs. 3 Z 2 lit. b genannten Werte.Soweit Zuwendungen Substanzauszahlungen darstellen, vermindern sie das Evidenzkonto in Höhe der in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, genannten Werte.
Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) gelten abweichend von lit. a als Substanzauszahlung, soweit sie im Evidenzkonto (lit. c) Deckung finden. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die als Substanzauszahlungen geltenden Beträge als Stiftungseingangswert in gleicher Höhe anzusetzen; dieser Stiftungseingangswert ist um den bei der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) vorhandenen maßgeblichen Wert im Sinne der lit. b zu vermindern.Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) gelten abweichend von Litera a, als Substanzauszahlung, soweit sie im Evidenzkonto (Litera c,) Deckung finden. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die als Substanzauszahlungen geltenden Beträge als Stiftungseingangswert in gleicher Höhe anzusetzen; dieser Stiftungseingangswert ist um den bei der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) vorhandenen maßgeblichen Wert im Sinne der Litera b, zu vermindern.
Abweichend von lit. f gelten Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) als Substanzauszahlung, soweit sie Vermögen betreffen, das in einer unternehmensrechtlichen Vermögensaufstellung zum 31. Juli 2008 erfasst ist. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die steuerlich maßgebenden Werte fortzuführen. Diese Zuwendungen erhöhen nicht die Stiftungseingangswerte und fließen nicht in das Evidenzkonto bei der empfangenden Stiftung (Vermögensmasse) ein. Dies gilt nur dann, soweit die Zuwendung im Stiftungszweck der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) Deckung findet.Abweichend von Litera f, gelten Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) als Substanzauszahlung, soweit sie Vermögen betreffen, das in einer unternehmensrechtlichen Vermögensaufstellung zum 31. Juli 2008 erfasst ist. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die steuerlich maßgebenden Werte fortzuführen. Diese Zuwendungen erhöhen nicht die Stiftungseingangswerte und fließen nicht in das Evidenzkonto bei der empfangenden Stiftung (Vermögensmasse) ein. Dies gilt nur dann, soweit die Zuwendung im Stiftungszweck der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) Deckung findet.
Soweit Zuwendungen als Substanzauszahlung gelten, sind sie in die Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufzunehmen.
Ist ein Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter § 4 Abs. 11 Z 1 fallenden Privatstiftung Letztbegünstigter gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die im Zeitpunkt seiner vor 1. August 2008 getätigten Zuwendungen an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist. Für Zuwendungen nach 31. Juli 2008 erfolgt die Kürzung um den Letztstand des Evidenzkontos gemäß Z 8 lit. c. Die Kürzung gilt sinngemäß für den Widerruf einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar ist, mit der Maßgabe, dass die nach österreichischem Steuerrecht ermittelten Werte anzusetzen sind. Voraussetzung für die Kürzung bei Widerruf einer ausländischen Stiftung (Vermögensmasse) ist, dass für die Zuwendung an die ausländische Stiftung (Vermögensmasse) Stiftungseingangssteuer oder Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet wurde.Ist ein Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, fallenden Privatstiftung Letztbegünstigter gemäß Paragraph 34, des Privatstiftungsgesetzes, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die im Zeitpunkt seiner vor 1. August 2008 getätigten Zuwendungen an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist. Für Zuwendungen nach 31. Juli 2008 erfolgt die Kürzung um den Letztstand des Evidenzkontos gemäß Ziffer 8, Litera c, Die Kürzung gilt sinngemäß für den Widerruf einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar ist, mit der Maßgabe, dass die nach österreichischem Steuerrecht ermittelten Werte anzusetzen sind. Voraussetzung für die Kürzung bei Widerruf einer ausländischen Stiftung (Vermögensmasse) ist, dass für die Zuwendung an die ausländische Stiftung (Vermögensmasse) Stiftungseingangssteuer oder Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet wurde.
(6)Absatz 6,Als Veräußerung im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten auch:Als Veräußerung im Sinne der Absatz 3 und 4 gelten auch:
a) die Entnahme und das sonstige Ausscheiden aus dem Depot. Keine Veräußerung liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut nachweislich auf ein demselben Steuerpflichtigen zuzurechnendes Depot bei derselben depotführenden Stelle übertragen wird. Wird an eine andere depotführende Stelle übertragen, liegt keine Veräußerung vor, wenn
bei der Übertragung an eine inländische depotführende Stelle der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle ermächtigt, der übernehmenden depotführenden Stelle den Anschaffungspreis mitzuteilen;
in allen anderen Fällen der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle ermächtigt, dem zuständigen Finanzamt seinen Namen und seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungspreis sowie jene Stelle, auf die die Übertragung erfolgt, mitzuteilen.
Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Abs. 3 oder eines Derivats im Sinne des Abs. 4 führen.Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Absatz 3, oder eines Derivats im Sinne des Absatz 4, führen.
Bei Wegzug
in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,
ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsguts bzw. Derivats nicht festzusetzen. Als Wegzug gelten alle Umstände im Sinne der lit. b. Ein späterer Wegzugist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsguts bzw. Derivats nicht festzusetzen. Als Wegzug gelten alle Umstände im Sinne der Litera b, Ein späterer Wegzug
in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder
in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,
gilt als Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.gilt als Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung.
Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungspreis. Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes ein Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich ist der Anschaffungspreis vor dem Wegzug maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungspreis. Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes ein Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich ist der Anschaffungspreis vor dem Wegzug maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.
der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung.
Die Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Wirtschaftsgüter nicht mitveräußert werden.
Der Zufluss anteiliger Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Abs. 2 Z 2 anlässlich der Realisierung der dazugehörigen Wirtschaftsgüter (Stückzinsen).Der Zufluss anteiliger Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Absatz 2, Ziffer 2, anlässlich der Realisierung der dazugehörigen Wirtschaftsgüter (Stückzinsen).
(7)Absatz 7,Steuerfrei sind Ausschüttungen aus Anteilen und aus Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25 000 Euro, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von solchen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des § 6b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, in der die Kapitalgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.Steuerfrei sind Ausschüttungen aus Anteilen und aus Genussrechten (Paragraph 174, des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25 000 Euro, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von solchen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, in der die Kapitalgesellschaft, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.
(8)Absatz 8,Der Verlustausgleich ist nur im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig:Der Verlustausgleich ist nur im Rahmen der Veranlagung (Paragraph 97, Absatz 2,) und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig:
Realisierte Verluste aus Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Abs. 2 Z 1 sind, sowie Verluste aus Derivaten (Abs. 4) können sowohl mit entsprechenden realisierten Wertsteigerungen und positiven Einkünften aus Derivaten als auch mit Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß Abs. 2 Z 1 ausgeglichen werden.Realisierte Verluste aus Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind, sowie Verluste aus Derivaten (Absatz 4,) können sowohl mit entsprechenden realisierten Wertsteigerungen und positiven Einkünften aus Derivaten als auch mit Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ausgeglichen werden.
Realisierte Verluste aus Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Abs. 2 Z 2 sind, können sowohl mit entsprechenden realisierten Wertsteigerungen als auch mit Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß Abs. 2 Z 2 ausgeglichen werden.Realisierte Verluste aus Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind, können sowohl mit entsprechenden realisierten Wertsteigerungen als auch mit Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ausgeglichen werden.
Verlustanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters können nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen, sondern nur in Folgejahren mit Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden.
Einkünfte aus Zuwendungen von Privatstiftungen gemäß Abs. 5 Z 7 können nicht mit Verlusten aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.Einkünfte aus Zuwendungen von Privatstiftungen gemäß Absatz 5, Ziffer 7, können nicht mit Verlusten aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Nach Z 1 bis 3 nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Die vorstehenden Regelungen über den Verlustausgleich gelten auch im Falle der Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 und bei Erfassung der Kapitaleinkünfte beim Empfänger als Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4.“Nach Ziffer eins bis 3 nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Die vorstehenden Regelungen über den Verlustausgleich gelten auch im Falle der Regelbesteuerung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5 und bei Erfassung der Kapitaleinkünfte beim Empfänger als Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4,
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift eingefügt:
„Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 27a.Paragraph 27 a,
(1)Absatz eins,Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Absatz 5,) anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt;
Einkünfte aus
Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen,
Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (§ 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes) einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge,Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes) einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge,
wenn diese bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;
Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters;
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen;
Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, wenn es sich beim Entleiher weder um ein Kreditinstitut, noch um eine Zweigstelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b handelt;Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, wenn es sich beim Entleiher weder um ein Kreditinstitut, noch um eine Zweigstelle im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, handelt;
Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 3 oder der realisierten Wertsteigerung aus der Veräußerung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag.Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, oder der realisierten Wertsteigerung aus der Veräußerung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag.
(3)Absatz 3,Als Einkünfte anzusetzen sind:
Bei der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2) die bezogenen Kapitalerträge.Bei der Überlassung von Kapital (Paragraph 27, Absatz 2,) die bezogenen Kapitalerträge.
Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3)Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraph 27, Absatz 3,)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag und dem Anschaffungspreis, jeweils inklusive anteiliger Stückzinsen;
im Falle der Entnahme aus dem Depot (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. a) sowie im Falle des Wegfalls des Besteuerungsrechts (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b) der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Entnahme bzw. des Eintritts der Umstände, die zum Wegfall des Besteuerungsrechts führen, und dem Anschaffungspreis. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden;im Falle der Entnahme aus dem Depot (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a,) sowie im Falle des Wegfalls des Besteuerungsrechts (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b,) der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Entnahme bzw. des Eintritts der Umstände, die zum Wegfall des Besteuerungsrechts führen, und dem Anschaffungspreis. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. Paragraph 205, der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden;
im Falle der Liquidation (§ 27 Abs. 6 Z 2) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben und dem Anschaffungspreis.im Falle der Liquidation (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 2,) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben und dem Anschaffungspreis.
Bei Derivaten (§ 27 Abs. 4);Bei Derivaten (Paragraph 27, Absatz 4,);
im Falle des Differenzausgleichs
beim Empfänger des Differenzausgleichs der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und dem Anschaffungspreis des Derivats;
beim Empfänger der Stillhalterprämie oder der Einschüsse (Margins) der Unterschiedsbetrag zwischen der Stillhalteprämie bzw. den Einschüssen (Margins) und dem geleisteten Differenzausgleich;
bei Verfall der Option die Stillhalterprämie;
im Falle der Veräußerung oder sonstigen Abschichtung der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 3 Z 2; bei sonstiger Abwicklung (Glattstellen) gilt die Stillhalterprämie als Veräußerungserlös.im Falle der Veräußerung oder sonstigen Abschichtung der Unterschiedsbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2,; bei sonstiger Abwicklung (Glattstellen) gilt die Stillhalterprämie als Veräußerungserlös.
(4)Absatz 4,Der Anschaffungspreis entspricht den Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten. Bei allen in einem Depot befindlichen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 mit derselben Wertpapierkennnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gewogene Durchschnittspreis anzusetzen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung des steuerlichen Anschaffungspreises bei Kapitalmaßnahmen festzulegen.Der Anschaffungspreis entspricht den Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten. Bei allen in einem Depot befindlichen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4 mit derselben Wertpapierkennnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gewogene Durchschnittspreis anzusetzen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung des steuerlichen Anschaffungspreises bei Kapitalmaßnahmen festzulegen.
(5)Absatz 5,Ist die nach dem Steuertarif zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Steuer gemäß Abs. 1, kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Kinderabsetzbetrages ist § 97 Abs. 2 maßgeblich.Ist die nach dem Steuertarif zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Steuer gemäß Absatz eins,, kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Kinderabsetzbetrages ist Paragraph 97, Absatz 2, maßgeblich.
(6)Absatz 6,Abs. 1 bis 5 gelten auch für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören.“Absatz eins bis 5 gelten auch für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 29 Z 2 lautet:Paragraph 29, Ziffer 2, lautet:
Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 30.“Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne des Paragraph 30,
11. § 30 wird wie folgt geändert: 11. Paragraph 30, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:a) Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:
Bei anderen Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 27 Abs. 3 sowie Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4, nicht mehr als ein Jahr.“Bei anderen Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme von Wirtschaftsgütern im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, sowie Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4,, nicht mehr als ein Jahr.“
Abs. 1 Z 2 entfällt und Z 3 wird zu Z 2.Absatz eins, Ziffer 2, entfällt und Ziffer 3, wird zu Ziffer 2,
Im letzten Satz in Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder die rechtliche Stellung aus einem Geschäft im Sinne der Z 2“.Im letzten Satz in Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder die rechtliche Stellung aus einem Geschäft im Sinne der Ziffer 2,
12.Novellierungsanordnung 12, § 31 entfällt.Paragraph 31, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 33 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,bei einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) 494 Euro,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.bei zwei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.“Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, (Paragraph 106, Absatz eins,), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, weiters nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Ziffer eins, erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Ziffer eins,, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 33 Abs. 8 und in § 40 entfällt die Wortfolge „bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1)“.In Paragraph 33, Absatz 8 und in Paragraph 40, entfällt die Wortfolge „bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,)“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 33 Abs. 9 wir der Betrag „ 240“ durch den Betrag „246“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 9, wir der Betrag „ 240“ durch den Betrag „246“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 34 Abs. 6 letzter Teilstrich lautet:Paragraph 34, Absatz 6, letzter Teilstrich lautet:
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.“Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 34 Abs. 7 Z 3 entfällt.Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 3, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 35 Abs. 1 lautet:Paragraph 35, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3),bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,),
ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,), wenn dieser Einkünfte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,
durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,durch eine Behinderung eines Kindes (Paragraph 106, Absatz eins und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.“und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.“
19. § 37 wird wie folgt geändert: 19. Paragraph 37, wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 entfällt der erste Teilstrich.In Absatz eins, entfällt der erste Teilstrich.
Abs. 4 entfällt.Absatz 4, entfällt.
Abs. 8 entfällt.Absatz 8, entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 39 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 39, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die im Bescheid ausgewiesene Abgabennachforderung oder Abgabengutschrift ist auf volle Euro abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,50 Euro abzurunden, Beträge ab 0,50 Euro aufzurunden.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 41 Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 41, Absatz eins, wird folgende Ziffer 9, angefügt:
der Arbeitnehmer Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertagsteuerabzug unterliegen.“der Arbeitnehmer Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertagsteuerabzug unterliegen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 42 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertagsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 ergäbe keine Steuerpflicht.“wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertagsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5, ergäbe keine Steuerpflicht.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 76 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wortfolge „ab Beginn des Dienstverhältnisses“ eingefügt.In Paragraph 76, Absatz eins, wird im ersten Satz nach dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wortfolge „ab Beginn des Dienstverhältnisses“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, Vor dem § 93 wird die Bezeichnung für den 6. Teil „Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)” durch die Bezeichnung „Kapitalertragsteuer” ersetzt; die §§ 93 bis 97 samt Überschriften lauten:Vor dem Paragraph 93, wird die Bezeichnung für den 6. Teil „Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)” durch die Bezeichnung „Kapitalertragsteuer” ersetzt; die Paragraphen 93 bis 97 samt Überschriften lauten:
„Abzugspflicht
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in § 27a Abs. 2 genannten Einkünfte.Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in Paragraph 27 a, Absatz 2, genannten Einkünfte.
(2)Absatz 2,Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vor:
Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, wenn sich die auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. b) im Inland befindet. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 und Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten liegen auch dann inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, wenn sich die auszahlende Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,) im Inland befindet. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7 und Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten liegen auch dann inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerung von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten, wenn eine inländische depotführende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. a) oder eine inländische auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. b) vorliegt und diese die Realisierung abwickelt.Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerung von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten, wenn eine inländische depotführende Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) oder eine inländische auszahlende Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,) vorliegt und diese die Realisierung abwickelt.
(3)Absatz 3,Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des § 94 vorliegen.Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 94, vorliegen.
Ausnahmen von der Abzugspflicht
§ 94.Paragraph 94,
Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen: Der Abzugsverpflichtete (Paragraph 95, Absatz 2,) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:
Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
die Körperschaft ist mindestens zu einem Zehntel mittel- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
a) Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist.
Ausgleichszahlungen im Rahmen der Wertpapierleihe, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.
Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen, die bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten bestehen.
Bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 27 Abs. 3 und 4, deren Empfänger keine natürliche Person ist, unter folgenden Voraussetzungen:Bei Einkünften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 27, Absatz 3 und 4, deren Empfänger keine natürliche Person ist, unter folgenden Voraussetzungen:
Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des Abzugsverpflichtetem dem zuständigen Finanzamt zu.
Der Abzugsverpflichtete ist ein inländisches Kreditinstitut.
Der Empfänger hat dem Abzugsverpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des Abzugsverpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, dass die Kapitaleinkünfte nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter lit. a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der lit. c, mit der Abgabe der Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist.Der Empfänger hat dem Abzugsverpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des Abzugsverpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, dass die Kapitaleinkünfte nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter Litera a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der Litera c,, mit der Abgabe der Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist.
Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (Paragraph eins, des Beteiligungsfondsgesetzes),
für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 und Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4, diefür Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und Einkünfte aus Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4,, die
innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder BV-Kasse,
einer befreiten Unterstützungskasse,
einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,einer befreiten Privatstiftung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder
einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (zB § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (zB Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung)
nachweislich zuzurechnen sind.
Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4a fällt.Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7,, wenn die Einkünfte gemäß Paragraph 3, befreit sind oder der Empfänger unter Paragraph 4 a, fällt.
Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 5 Z 5 und 6 und § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b.Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 5 und 6 und Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b,
Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 idF vor dem BGBl. I Nr. xxx/2010, die von internationalen Finanzinstitutionen vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind.Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010,, die von internationalen Finanzinstitutionen vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind.
Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29).Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,).
Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, des § 27 Abs. 2 Z 2 und des § 27 Abs. 3 und 4, dieBei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c, des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2 und des Paragraph 27, Absatz 3 und 4, die
einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993,
einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
zugehen. Dies gilt auch für Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Gesellschaften im Sinne der §§ 23 ff des Immobilien-Investmentfondgesetzes an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, soweit die Ausschüttungen auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.zugehen. Dies gilt auch für Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Gesellschaften im Sinne der Paragraphen 23, ff des Immobilien-Investmentfondgesetzes an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, soweit die Ausschüttungen auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.
Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, des § 27 Abs. 2 Z 2 und des § 27 Abs. 5 Z 1, 2, 4 und 8, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.Bei Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c, des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2 und des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins, 2, 4 und 8, die einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, oder nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.
Kapitalerträge im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d, soweit es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,, soweit es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
Z 2 gilt auch für ausländische Körperschaften, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllen, wenn die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr besteht. Davon abweichend hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer in folgenden Fällen einzubehalten:Ziffer 2, gilt auch für ausländische Körperschaften, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 Sitzung 6, ) erfüllen, wenn die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr besteht. Davon abweichend hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer in folgenden Fällen einzubehalten:
Im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung ist die Frist von einem Jahr noch nicht abgelaufen.
Es liegen Gründe vor, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Missbrauch (§ 22 der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) durch Verordnung anordnet.Es liegen Gründe vor, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Missbrauch (Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (Paragraph 8, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) durch Verordnung anordnet.
In diesen Fällen ist eine der Richtlinie entsprechende Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen.
Schuldner und Abzugsverpflichteter
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 erster Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 erster Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand.Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Absatz 2,) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand.
(2)Absatz 2,Abzugsverpflichteter ist:
Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital:
der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten handelt;der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten handelt;
die auszahlende Stelle in allen anderen Fällen. Auszahlende Stelle ist:
das Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt,
der inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt,
die Zweigstelle eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2006/48/EG, ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 21.4.2004, in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG, ABl. Nr. L 114 vom 5.4.2006, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist.
Ein Dritter, der Kapitalerträge im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 gewährt.Ein Dritter, der Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 2 gewährt.
Bei ausländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c das Kreditinstitut, das die Kapitalerträge auszahlt.Bei ausländischen Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c das Kreditinstitut, das die Kapitalerträge auszahlt.
Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten:
die inländische depotführende Stelle.
die inländische auszahlende Stelle, wenn keine inländische depotführende Stelle vorliegt. Auszahlende Stelle ist jene Stelle, die in Zusammenarbeit mit der depotführenden Stelle die Erlöse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus dem Differenzausgleich, aus der Veräußerung von Derivaten oder die Stillhalterprämie gutschreibt.
Als inländische depotführende oder auszahlende Stellen kommen in Betracht:
Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes (§ 1 BWG),Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes (Paragraph eins, BWG),
Zweigstellen eines Kreditinstituts aus Mitgliedstaaten (§ 9 BWG),Zweigstellen eines Kreditinstituts aus Mitgliedstaaten (Paragraph 9, BWG),
Zweigstellen eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2006/48/EG, ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 21.4.2004, in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG, ABl. Nr. L 114 vom 5.4.2006, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist.
(3)Absatz 3,Der Abzugsverpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:
Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens.Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens.
Bei anderen Kapitalerträgen aus der Überlassung von Kapital
nach Maßgabe des § 19, wenn es sich um Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten handeltnach Maßgabe des Paragraph 19,, wenn es sich um Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten handelt
im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge bei allen sonstigen Kapitalerträgen aus der Überlassung von Kapital.
Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Depotentnahme, Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder bei Zustellung eines Bescheides im Sinne des § 94 Abs. 1 Z 5 letzter Satz gelten der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß § 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge als zugeflossenBei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Depotentnahme, Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder bei Zustellung eines Bescheides im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Satz gelten der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß Paragraph 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge als zugeflossen
Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 3 und 4 nach Maßgabe des § 19. Im Falle der Entnahme aus dem Depot im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a im Entnahmezeitpunkt. Der Abzugsverpflichtete kann die herauszugebenden Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 bis zum Ersatz der voraussichtlich anfallenden Kapitalertragsteuer durch den Schuldner zurückbehalten.Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4 nach Maßgabe des Paragraph 19, Im Falle der Entnahme aus dem Depot im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, im Entnahmezeitpunkt. Der Abzugsverpflichtete kann die herauszugebenden Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4 bis zum Ersatz der voraussichtlich anfallenden Kapitalertragsteuer durch den Schuldner zurückbehalten.
(4)Absatz 4,Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Abfuhr der Kapitalertragsteuer
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz eins,Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb folgender Zeiträume abzuführen:
a) Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und § 27 Abs. 5 Z 7 hat der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer” binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt.a) Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, hat der Abzugsverpflichtete (Paragraph 95, Absatz 2,) die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer” binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt.
Bei Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, hat der Abzugsverpflichtete am 15. Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten. Der Berechnung der Vorauszahlung sind folgende Werte zugrunde zu legen:
Der Bestand an laufend verzinsten Geldeinlagen und sonstigen Forderungen zum letzten vorangegangenen Jahresabschluss.
Das bis 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres ermittelte jeweilige arithmetische Mittel der den laufend verzinsten Einlagen und sonstigen Forderungen zuzuordnenden Zinssätze des laufenden Kalenderjahres.
Der bis 30. Oktober des laufenden Jahres angefallene Zinsaufwand für nicht laufend verzinste Geldeinlagen und sonstige Forderungen. Dieser Zinsaufwand ist um 15% zu erhöhen.
Die Vorauszahlung beträgt 90% der aus diesen Werten errechneten Jahressteuer. Die restliche Kapitalertragsteuer ist am 30. September des Folgejahres zu entrichten.
Bei allen anderen kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften aus der Überlassung von Kapital hat der Abzugsverpflichtete die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer” spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abzuführen.
Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten hat der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats abzuführen.
(2)Absatz 2,Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt des Abzugsverpflichteten abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, ist für die Erhebung jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Zahlstelle liegt.
(3)Absatz 3,Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Die Anmeldung ist innerhalb der im Abs. 1 angeführten Fristen auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In diesem Fall ist das Unterbleiben des Steuerabzugs zu begründen.Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Die Anmeldung ist innerhalb der im Absatz eins, angeführten Fristen auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In diesem Fall ist das Unterbleiben des Steuerabzugs zu begründen.
(4)Absatz 4,Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag und über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, zu erteilen und hierin das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben. Diese Verpflichtung des Abzugsverpflichteten entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.
Steuerabgeltung
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz eins,Für natürliche Personen und für nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) fürFür natürliche Personen und für nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und 2;Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und 2;
Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern gemäß § 27 Abs. 3 undEinkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern gemäß Paragraph 27, Absatz 3, und
Einkünfte aus Derivaten gemäß § 27 Abs. 4Einkünfte aus Derivaten gemäß Paragraph 27, Absatz 4
durchdurch die Abzugsteuer als abgegolten. Die Steuerabgeltung gilt auch für ausschüttungsgleiche Erträge aus Anteilsscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit diese aus den genannten Einkünften bestehen, sowie für ausschüttungsgleiche Erträge aus Immobilien-Investmentfonds.
(2)Absatz 2,Zum Zwecke der Durchführung des Verlustausgleichs (§ 27 Abs. 8) sind auf Antrag die der Abzugsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 zu veranlagen (Veranlagungsoption). Dabei ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Einkünften vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu erstattenden Betrages gilt folgendes:Zum Zwecke der Durchführung des Verlustausgleichs (Paragraph 27, Absatz 8,) sind auf Antrag die der Abzugsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, zu veranlagen (Veranlagungsoption). Dabei ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Einkünften vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu erstattenden Betrages gilt folgendes:
Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Dies gilt ungeachtet des § 20 Abs. 2 nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Dies gilt ungeachtet des Paragraph 20, Absatz 2, nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.
Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt.“
25. § 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 25. Paragraph 98, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Z 5 lit. a bis d lauten:a) Ziffer 5, Litera a bis d lauten:
es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 oder § 27 Abs. 5 Z 7 handelt, der Abzugsverpflichtete Schuldner der Kapitalerträge ist (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a) und Kapitalertragsteuer einzubehalten war.es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, handelt, der Abzugsverpflichtete Schuldner der Kapitalerträge ist (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) und Kapitalertragsteuer einzubehalten war.
es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 handelt, und das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn es handelt sich um Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen.es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, handelt, und das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn es handelt sich um Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen.
es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 handelt und Abzugsteuer gemäß § 99 einzubehalten war.es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4, handelt und Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, einzubehalten war.
es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der §§ 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind.“es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der Paragraphen 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind.“
b) In Z 5 wird nach lit. d folgende lit. e angefügt:b) In Ziffer 5, wird nach Litera d, folgende Litera e, angefügt:
es sich dabei um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen handelt, und die Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland stammen.“
Z 8 entfällt.Ziffer 8, entfällt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 99 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 99, Absatz eins, wird folgende Ziffer 7, angefügt:
Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 4, wenn die stille Beteiligung an einem inländischen Unternehmen besteht.“Bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4,, wenn die stille Beteiligung an einem inländischen Unternehmen besteht.“
27.§Novellierungsanordnung 27§, 100 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erster Satz lautet:a) Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Abzugsteuer gemäß § 99 beträgt generell 20% und 25% bei Einkünften gemäß § 99 Abs. 1 Z 6 und 7.“„Die Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, beträgt generell 20% und 25% bei Einkünften gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6 und 7,
b) Abs. 4 Z 1 lautet:b) Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,“.bei Einkünften im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 7 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,“.
28.Novellierungsanordnung 28, § 108c Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 108 c, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Steuerpflichtige, die nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können Prämien geltend machen für:
Eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung im Sinne des Abs. 2 von jeweils 10% der Aufwendungen (Ausgaben) und fürEigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung im Sinne des Absatz 2, von jeweils 10% der Aufwendungen (Ausgaben) und für
Bildung in Höhe von 6% der Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 8, die nicht Grundlage eines Bildungsfreibetrages sind.Bildung in Höhe von 6% der Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8,, die nicht Grundlage eines Bildungsfreibetrages sind.
(2)Absatz 2,Prämienbegünstigt sind:
Eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen.
Auftragsforschung für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Auftragsforschung für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen beauftragt werden, die mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen ist.
Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe (§ 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein, der auch der Auftraggeber angehört.Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe (Paragraph 9, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein, der auch der Auftraggeber angehört.
Die Forschungsprämie kann nur für Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe von höchstens 100 000 Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten, ist der Höchstbetrag von 100 000 Euro entsprechend der Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres zu aliquotieren. Angefangene Kalendermonate gelten dabei als volle Kalendermonate.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen (Ausgaben) er die Forschungsprämie für Auftragsforschung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich der von der Mitteilung umfassten Aufwendungen (Ausgaben) keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen.
Die Forschungsprämie für Auftragsforschung kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung ist.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 123 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 123, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Soweit in den Abs. 1 bis 5 auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2010 anzuwenden.“Soweit in den Absatz eins bis 5 auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, anzuwenden.“
In § 124 lautet die Z 5:In Paragraph 124, lautet die Ziffer 5 :
Die Z 1 bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 2020 festgelegt wird.“Die Ziffer eins bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 2020 festgelegt wird.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 124b Z 152 lauten der sechste und siebente Satz:In Paragraph 124 b, Ziffer 152, lauten der sechste und siebente Satz:
„Die in § 18 Abs. 1 Z 8 genannte Datenübermittlung hat erstmals für das Jahr 2012 bis zum 28. Februar 2013 zu erfolgen. Der Sonderausgabenabzug von Zuwendungen in den Jahren 2009 bis 2011 ist vom Spender oder der Spenderin durch einen Beleg nachzuweisen, der auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen ist.“„Die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, genannte Datenübermittlung hat erstmals für das Jahr 2012 bis zum 28. Februar 2013 zu erfolgen. Der Sonderausgabenabzug von Zuwendungen in den Jahren 2009 bis 2011 ist vom Spender oder der Spenderin durch einen Beleg nachzuweisen, der auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen ist.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 124b werden nach der Z 178 folgende Z 179 bis 189 angefügt:In Paragraph 124 b, werden nach der Ziffer 178, folgende Ziffer 179 bis 189 angefügt:
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a erster Teilstrich und § 27 Abs. 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind erstmals auf nach dem 30. Juni 2011 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera a, erster Teilstrich und Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, sind erstmals auf nach dem 30. Juni 2011 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
§ 4 Abs. 4 Z 4, 4a und 4b und § 108c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 sind letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 2010 beginnen. § 108c in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, 4 a und 4 b und Paragraph 108 c, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, sind letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 2010 beginnen. Paragraph 108 c, in der Fassung des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010,, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
§ 6 Z 2 lit. c und Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind auf nach dem 30. Juni 2011 erworbene Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 2011 erworbene Wirtschaftsgüter und Derivate sind § 6 Z 2 und Z 5 vor der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2010 weiter anzuwenden.Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, sind auf nach dem 30. Juni 2011 erworbene Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 2011 erworbene Wirtschaftsgüter und Derivate sind Paragraph 6, Ziffer 2 und Ziffer 5, vor der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, weiter anzuwenden.
§ 16 Abs. 1 Z 6, § 26 Z 5, § 33 Abs. 4 Z 1, und § 33 Abs. 8 und 9, § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 1, § 40 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind anzuwenden, wennParagraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 26, Ziffer 5,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins,, und Paragraph 33, Absatz 8 und 9, Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 40 und Paragraph 76, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, sind anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.
§ 18 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 18 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 3 sind letztmalig auf Ausgaben anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 getätigt werden. Ausschüttungen aus Genussscheinen und jungen Aktien, die vor dem 1. Jänner 2011 angeschafft wurden und deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 4 begünstigt war, sind für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut steuerfrei; für junge Aktien gilt die Befreiung längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres.Paragraph 18, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 3, sind letztmalig auf Ausgaben anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 getätigt werden. Ausschüttungen aus Genussscheinen und jungen Aktien, die vor dem 1. Jänner 2011 angeschafft wurden und deren Anschaffung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, begünstigt war, sind für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut steuerfrei; für junge Aktien gilt die Befreiung längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres.
§ 20 Abs. 2, § 29 Z 2, § 30, § 37, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 29, Ziffer 2,, Paragraph 30,, Paragraph 37,, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins und Paragraph 100, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
§ 27 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind erstmals auf Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 erworben wurden. Für vor dem 1. Jänner 2011 erworbene Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 ohne laufenden Kupon (beispielsweise Nullkuponanleihe und Indexzertifikate) sind § 27, § 93, § 95 bis § 97 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/201x weiter anzuwenden.Paragraph 27, Absatz 3 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, sind erstmals auf Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 erworben wurden. Für vor dem 1. Jänner 2011 erworbene Forderungswertpapiere im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, ohne laufenden Kupon (beispielsweise Nullkuponanleihe und Indexzertifikate) sind Paragraph 27,, Paragraph 93,, Paragraph 95 bis Paragraph 97, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 201x, weiter anzuwenden.
Die §§ 27, 27a, 93, 94, 95, 96 und 97 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.Die Paragraphen 27, 27 a, 93, 94, 95, 96 und 97 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
§ 93 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzs BGBl. I Nr. xxx/2010 gilt nicht für Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen und vor dem 31. Dezember 1983 in Schilling begeben wurden, sowie für Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen und vor dem 31. Dezember 1988 in einer anderen Währung als Schilling begeben wurden (Altemissionen). Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für solche Altemissionen durch einen der auszahlenden Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten.Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzs Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, gilt nicht für Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen und vor dem 31. Dezember 1983 in Schilling begeben wurden, sowie für Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen und vor dem 31. Dezember 1988 in einer anderen Währung als Schilling begeben wurden (Altemissionen). Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für solche Altemissionen durch einen der auszahlenden Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten.
§ 34 Abs. 7 Z 3 ist letztmalig bei der Veranlagung 2010 anzuwenden.Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 3, ist letztmalig bei der Veranlagung 2010 anzuwenden.
§ 31 ist letztmalig für Veräußerungen vor dem 1. Juli 2011 anzuwenden. Für am 30. Juni 2011 bestehende Beteiligungen gemäß § 31 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2010, sind § 27 und § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010, anzuwenden, wenn die Veräußerung der Beteiligung nach dem 30. Juni 2011 erfolgt.”Paragraph 31, ist letztmalig für Veräußerungen vor dem 1. Juli 2011 anzuwenden. Für am 30. Juni 2011 bestehende Beteiligungen gemäß Paragraph 31, in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010,, sind Paragraph 27 und Paragraph 27 a, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010,, anzuwenden, wenn die Veräußerung der Beteiligung nach dem 30. Juni 2011 erfolgt.”
Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 bis 5“ durch die Wortfolge „Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und 3“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 durch die Wortfolge „Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6b Abs. 4 wird die Wortfolge „Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3“ durch die Wortfolge „Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 7“ ersetzt.In Paragraph 6 b, Absatz 4, wird die Wortfolge „Steuerbefreiung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3, durch die Wortfolge „Steuerbefreiung gemäß Paragraph 27, Absatz 7, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 7, Absatz 3, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 6 Z 2 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden.“„§ 6 Ziffer 2, Litera c, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 10, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Von der Körperschaftsteuer nicht befreit sind Gewinnanteile im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 5 bis 7, soweit sie bei der ausländischen Körperschaft abzugsfähig sind.“Von der Körperschaftsteuer nicht befreit sind Gewinnanteile im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7, soweit sie bei der ausländischen Körperschaft abzugsfähig sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10. Dies gilt nur dann, wenn die Kapitalanteile zum Betriebsvermögen gehören und nicht unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben worden sind.“Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 10, Dies gilt nur dann, wenn die Kapitalanteile zum Betriebsvermögen gehören und nicht unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben worden sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs. 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mitWeiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter Paragraph 11, Absatz eins, fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen oder mit
Einkünften aus der Überlassung von Kapital, mit Ausnahme der in § 27a Abs. 2 genannten,Einkünften aus der Überlassung von Kapital, mit Ausnahme der in Paragraph 27 a, Absatz 2, genannten,
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Für nicht unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige gilt dies auch für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten.”in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Für nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, fallende Steuerpflichtige gilt dies auch für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten.”
7.Novellierungsanordnung 7, In § 13 Abs. 1 wird folgende Z 4 eingefügt:In Paragraph 13, Absatz eins, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:
Die Veräußerung von Grundstücken und anderen Rechten im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt stets als Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn zumindest einer der Stifter oder Zustifter gemäß § 3 Privatstiftungsgesetz eine unter § 7 Abs. 3 fallende Körperschaft ist oder den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Privatstiftung Vermögen an eine von ihr errichtete Privatstiftung überträgt und die empfangende Privatstiftung Grundstücke und anderen Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 veräußert.“Die Veräußerung von Grundstücken und anderen Rechten im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt stets als Spekulationsgeschäft im Sinne des Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn zumindest einer der Stifter oder Zustifter gemäß Paragraph 3, Privatstiftungsgesetz eine unter Paragraph 7, Absatz 3, fallende Körperschaft ist oder den Gewinn nach Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Privatstiftung Vermögen an eine von ihr errichtete Privatstiftung überträgt und die empfangende Privatstiftung Grundstücke und anderen Rechte im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 veräußert.“
8. § 21 wird wie folgt geändert: 8. Paragraph 21, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 1a erster Satz lautet:a) Absatz eins, Ziffer eins a, erster Satz lautet:
„Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann.“„Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann.“
b) Abs. 2 Z 3 lautet:b) Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 und Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, diefür Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 und Einkünfte aus Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988, die
innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 1 und 5),innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (Paragraph 6, Absatz eins und 5),
einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),einer Unterstützungskasse (Paragraph 6, Absatz 2,),
einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,einer Privatstiftung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4,,
einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung oderden Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, fallenden Privatstiftung oder
einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (zB § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (zB Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung)
nachweislich zuzurechnen sind.“
Abs. 2 Z 5 entfällt.Absatz 2, Ziffer 5, entfällt.
In Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d“ durch die Wortfolge „Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 erster Teilstrich“ ersetzt.In Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Zuwendungen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, lit. d“ durch die Wortfolge „Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, erster Teilstrich“ ersetzt.
e) Abs. 3 lautet:e) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf:Bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf:
ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind. Ein vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Absatz 2, vergleichbar sind. Ein vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Absatz 2, Ziffer 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus einer Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.“Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus einer Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 5 Z 3 wird der Prozentsatz „12,5%“ durch den Prozentsatz „25%“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, wird der Prozentsatz „12,5%“ durch den Prozentsatz „25%“ ersetzt.
In § 24 Abs. 3 lautet Z 3:In Paragraph 24, Absatz 3, lautet Ziffer 3 :
Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen für Privatstiftungen im Sinne des § 13 bis 30. September 2011 für das Kalenderjahr 2011 und Folgejahre auf Grund der Anhebung der Zwischensteuer gemäß § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 5 Z 3 entsprechend anzupassen.”Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen für Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 13 bis 30, September 2011 für das Kalenderjahr 2011 und Folgejahre auf Grund der Anhebung der Zwischensteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, entsprechend anzupassen.”
11.Novellierungsanordnung 11, In § 26c werden folgende Z 23 und 24 angefügt:In Paragraph 26 c, werden folgende Ziffer 23 und 24 angefügt:
In der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010In der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010,
treten § 2 Abs. 2 Z 4, § 6b Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Z 3 und 6 sowie § 21 Abs. 3 mit 1. Juli 2011 in Kraft. § 21 Abs. 2 Z 5 entfällt mit 30. Juni 2011.treten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 6 b, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 sowie Paragraph 21, Absatz 3, mit 1. Juli 2011 in Kraft. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, entfällt mit 30. Juni 2011.
sind § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 1 Z 4 und § 22 Abs. 2 erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden;sind Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 22, Absatz 2, erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden;
ist § 13 Abs. 1 Z 4 auf Grundstücke und Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden,ist Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, auf Grundstücke und Rechte im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden,
die der Privatstiftung nach dem 31. Dezember 2010 zugewendet werden, oder
von der Privatstiftung nach dem 31. Dezember 2010 angeschafft werden, oder
deren Veräußerung durch die Privatstiftung zum 31. Dezember 2010 gemäß § 30 EStG 1988 nach der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010, geltenden Rechtslage steuerpflichtig wäre;deren Veräußerung durch die Privatstiftung zum 31. Dezember 2010 gemäß Paragraph 30, EStG 1988 nach der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010,, geltenden Rechtslage steuerpflichtig wäre;
ist § 24 Abs. 5 Z 3 erstmals auf die Gutschrift von Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 2 des Jahres 2011 und der Folgejahre anzuwenden. Auf die Gutschrift von Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 ist § 24 Abs. 5 Z 3 in der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.ist Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, erstmals auf die Gutschrift von Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Jahres 2011 und der Folgejahre anzuwenden. Auf die Gutschrift von Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 ist Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, in der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 21 Abs. 1 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für bis zum 30. Juni 2011 zugeflossene Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist § 21 Abs. 1 Z 1a sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für bis zum 30. Juni 2011 zugeflossene Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, sinngemäß anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 6 lautet:Paragraph 9, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt ein Betrag als an die Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet. Dabei gilt Folgendes:
Der Betrag ist in folgender Weise zu ermitteln:
Reinvermögen nach der der Umwandlung zugrunde liegenden nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellten Schlussbilanz
vermindert um
das eingezahlte und eingeforderte Nennkapital, soweit es nicht unter Abs. 7 fällt,das eingezahlte und eingeforderte Nennkapital, soweit es nicht unter Absatz 7, fällt,
Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Genussrechtskapital, mit dem das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden ist (Substanzgenussrechtskapital),
offene Ausschüttungen bzw. Einlagenrückzahlungen des Bilanzgewinnes nach dem Umwandlungsstichtag,
offene Ausschüttungen auf das Partizipations- und Substanzgenussrechtskapital nach dem Umwandlungsstichtag,
Beträge, die aus gewinnerhöhend aufgelösten Kapitalrücklagen stammen, soweit sie nicht ausgeschüttet worden sind oder nach dem Umwandlungsstichtag ausgeschüttet werden,
Buchgewinne, die aufgrund einer Vermögensübertragung oder einer Vermögensübernahme im Rahmen einer Umgründung vor der Umwandlung entstanden sind und nicht unter einen anderen Teilstrich fallen, soweit sie nicht ausgeschüttet worden sind oder nach dem Umwandlungsstichtag ausgeschüttet werden; dies gilt auch für Buchgewinne, wenn sie erst nach dem Umwandlungsstichtag buchmäßig zu erfassen sind,
Buchgewinne, die aufgrund der Bewertung der Gegenleistung für eine Umgründung vor der Umwandlung entstanden sind, soweit sie nicht offen ausgeschüttet worden sind oder nach dem Umwandlungsstichtag ausgeschüttet werden,
erhöht um
Gewinnteile, die aufgrund einer der Umwandlung vorangegangenen Verschmelzung oder Aufspaltung im Eigenkapital enthalten sind, auch wenn sie erst nach dem Umwandlungsstichtag buchmäßig zu erfassen sind,
Buchverluste, die aufgrund einer Vermögensübertragung im Rahmen einer Umgründung vor der Umwandlung entstanden sind, auch wenn sie erst nach dem Umwandlungsstichtag buchmäßig zu erfassen sind,
Beträge, die aufgrund einer vorangegangenen Vermögensübernahme infolge einer steuerneutralen Bewertung gemäß § 202 Abs. 1 und 2 des Unternehmensgesetzbuches bis zum Umwandlungsstichtag als Aufwand wirksam geworden sind; dies gilt nicht für Buchverluste, für die nach § 18 Abs. 2 Z 1 Kapitalertragsteuerpflicht entstanden ist oder entsteht,Beträge, die aufgrund einer vorangegangenen Vermögensübernahme infolge einer steuerneutralen Bewertung gemäß Paragraph 202, Absatz eins und 2 des Unternehmensgesetzbuches bis zum Umwandlungsstichtag als Aufwand wirksam geworden sind; dies gilt nicht für Buchverluste, für die nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Kapitalertragsteuerpflicht entstanden ist oder entsteht,
Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften, die bis zum Umwandlungsstichtag entstanden, aber nach den §§ 122 bzw. 168 des Unternehmensgesetzbuches noch nicht erfasst worden sind,Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften, die bis zum Umwandlungsstichtag entstanden, aber nach den Paragraphen 122, bzw. 168 des Unternehmensgesetzbuches noch nicht erfasst worden sind,
Die vorstehend genannten Verminderungen und Erhöhungen sind auf Vorgänge zu beziehen, die nach dem Umwandlungsstichtag und innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Umwandlungsstichtag wirksam geworden sind.
Der Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt als Tag des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.“Der Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt als Tag des Zufließens im Sinne des Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988.“
2.Novellierungsanordnung 2, 3. Teil Z 16 lautet:3. Teil Ziffer 16, lautet:
§ 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beschlossen werden.“Paragraph 9, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2010, ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beschlossen werden.“
Artikel 6
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2010, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 1 Z 10 lit. c entfällt.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, Litera c, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
der in Abs. 1 Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;“der in Absatz eins, Ziffer 8, Litera b und d, in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sowie in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 19 Abs. 1a letzter Unterabsatz zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph 19, Absatz eins a, letzter Unterabsatz zweiter und dritter Satz lauten:
„Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Art. 6 Abs. 2 Z 2 lautet:Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
der in § 6 Abs. 1 Z 4, Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;“der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 8, Litera b und d, in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sowie in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 28 wird nach Abs. 35 folgender Abs. 36 angefügt:In Paragraph 28, wird nach Absatz 35, folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36,1. § 6 Abs. 1 Z 10 lit. c ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden, nicht mehr anzuwenden.1. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, Litera c, ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden, nicht mehr anzuwenden.
§ 6 Abs. 4 Z 2 und Art. 6 Abs. 2 Z 2 sind auf Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 erfolgen.Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2 und Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, sind auf Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 erfolgen.
§ 19 Abs. 1a letzter Unterabsatz ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.“Paragraph 19, Absatz eins a, letzter Unterabsatz ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.“
Artikel 7
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2010, wird wie folgt geändert:Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet,“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet,“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet,“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.In Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet,“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 4 entfällt der vorletzte Satz und es tritt im letzten Satz an die Stelle des Wortes „Es” die Wortfolge „Das Finanzamt”.In Paragraph 3, Absatz 4, entfällt der vorletzte Satz und es tritt im letzten Satz an die Stelle des Wortes „Es” die Wortfolge „Das Finanzamt”.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 4a erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten“.In Paragraph 3, Absatz 4 a, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 4c erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt (Abs. 4a)“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.In Paragraph 3, Absatz 4 c, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt (Absatz 4 a,)“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 4c dritter Satz entfällt.Paragraph 3, Absatz 4 c, dritter Satz entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Abs. 4a angeführte Finanzamt“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.In Paragraph 3, Absatz 5, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Absatz 4 a, angeführte Finanzamt“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 5 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ die Wortfolge „Das Finanzamt ist“.In Paragraph 3, Absatz 5, letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ die Wortfolge „Das Finanzamt ist“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 14 Tarifpost 15 Abs. 3 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.In Paragraph 14, Tarifpost 15 Absatz 3, zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 16 entfällt Abs. 6 und der bisherige Abs. 7 erhält die Bezeichnung „(6)“.In Paragraph 16, entfällt Absatz 6 und der bisherige Absatz 7, erhält die Bezeichnung „(6)“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 19 Abs. 2 lautet der zweite Satz:In Paragraph 19, Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte sind gebührenbefreit, wenn das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehensverträgen gilt § 20 Z 5.“„Die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte sind gebührenbefreit, wenn das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehensverträgen gilt Paragraph 20, Ziffer 5,
12.Novellierungsanordnung 12, § 20 Z 5 lautet:Paragraph 20, Ziffer 5, lautet:
Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte – ausgenommen Wechsel – zu Darlehensverträgen;“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 31 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 31, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
14.Novellierungsanordnung 14, § 31 Abs. 3 entfällt.Paragraph 31, Absatz 3, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-) Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten“.In Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-) Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten“.In Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 4, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten“.
17.Novellierungsanordnung 17, § 33 Tarifpost 8 entfällt.Paragraph 33, Tarifpost 8 entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 33 Tarifpost 17 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:In Paragraph 33, Tarifpost 17 Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Abrechnung mit Verordnung näher zu regeln.“„Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Abrechnung mit Verordnung näher zu regeln.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 33 Tarifpost 19 entfällt.Paragraph 33, Tarifpost 19 entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 33, Tarifpost 21 Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages;“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 33 Tarifpost 22 Abs. 6 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Aussteller, erste inländische Inhaber oder Akzeptant seinen (Haupt-) Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten“.In Paragraph 33, Tarifpost 22 Absatz 6, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Aussteller, erste inländische Inhaber oder Akzeptant seinen (Haupt-) Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten“.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 34 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.In Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 34 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Finanzämter sind“ die Wortfolge „Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist“.In Paragraph 34, Absatz 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Finanzämter sind“ die Wortfolge „Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist“.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b tritt an die Stelle der Wortfolge „den für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzämtern“ die Wortfolge „dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.In Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b, tritt an die Stelle der Wortfolge „den für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzämtern“ die Wortfolge „dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 37 wird nach dem Abs. 27 folgender Abs. 28 angefügt:In Paragraph 37, wird nach dem Absatz 27, folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28,§ 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz, § 3 Abs. 4 erster Satz, § 3 Abs. 4a erster Satz, § 3 Abs. 4c erster Satz, § 3 Abs. 5 erster Satz, § 3 Abs. 5 letzter Satz, § 14 Tarifpost 15 Abs. 3 zweiter Satz, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 erster Satz, § 33 Tarifpost 17 Abs. 3, § 33 Tarifpost 22 Abs. 6 erster Satz, § 34 Abs. 1 zweiter Satz, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz, Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 3, Absatz 4 a, erster Satz, Paragraph 3, Absatz 4 c, erster Satz, Paragraph 3, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 3, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 14, Tarifpost 15 Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 4, erster Satz, Paragraph 33, Tarifpost 17 Absatz 3,, Paragraph 33, Tarifpost 22 Absatz 6, erster Satz, Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
§ 3 Abs. 4 sechster Satz, § 3 Abs. 4c dritter Satz, § 31 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 4, sechster Satz, Paragraph 3, Absatz 4 c, dritter Satz, Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 16 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. § 19 Abs. 2 zweiter Satz, § 20 Z 5 und § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. § 19 Abs. 2 zweiter Satz, § 20 Z 5 und § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 3, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. § 33 Tarifposten 8 und 19 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft und sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.“Paragraph 16, Absatz 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 20, Ziffer 5 und Paragraph 33, Tarifpost 21 Absatz 2, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 20, Ziffer 5 und Paragraph 33, Tarifpost 21 Absatz 2, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010,, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. Paragraph 33, Tarifposten 8 und 19 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft und sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.“
Artikel 8
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt,“ die Wortfolge „Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.In Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt,“ die Wortfolge „Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 2 dritter Satz entfällt.Paragraph 11, Absatz 2, dritter Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ die Wortfolge „Das Finanzamt ist“.In Paragraph 15, Absatz 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ die Wortfolge „Das Finanzamt ist“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 18 wird nach dem Abs. 2g folgender Abs. 2h angefügt:In Paragraph 18, wird nach dem Absatz 2 g, folgender Absatz 2 h, angefügt:
„(2h)Absatz 2 h,§ 11 Abs. 2 erster Satz und § 15 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 11 Abs. 2 dritter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 15, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 2, dritter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934
Das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, dRGBl. I S 1058/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:Das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, dRGBl. römisch eins S 1058/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 2 vierter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ die Wortfolge „Die Abgabenbehörde ist“.In Paragraph 10, Absatz 2, vierter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ die Wortfolge „Die Abgabenbehörde ist“.
2. § 10a wird wie folgt geändert: 2. Paragraph 10 a, wird wie folgt geändert:
In Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.In Absatz 2, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.
In Abs. 2 vierter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind” die Wortfolge „Die Abgabenbehörde ist”.In Absatz 2, vierter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind” die Wortfolge „Die Abgabenbehörde ist”.
In Abs. 2 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind” die Wortfolge „Die Abgabenbehörde ist”.In Absatz 2, letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind” die Wortfolge „Die Abgabenbehörde ist”.
In Abs. 9 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt,“ die Wortfolge „Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.In Absatz 9, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt,“ die Wortfolge „Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.
In Abs. 9 entfällt der dritte Satz.In Absatz 9, entfällt der dritte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 38 wird nach dem Abs. 3c folgender Abs. 3d angefügt:In Paragraph 38, wird nach dem Absatz 3 c, folgender Absatz 3 d, angefügt:
„(3d)Absatz 3 d,§ 10 Abs. 2 vierter Satz, § 10a Abs. 2 erster und vierter Satz und § 10a Abs. 9 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 10a Abs. 9 dritter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“Paragraph 10, Absatz 2, vierter Satz, Paragraph 10 a, Absatz 2, erster und vierter Satz und Paragraph 10 a, Absatz 9, erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 10 a, Absatz 9, dritter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:Das Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „, ausgenommen die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Übertragungsbeträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes“.In Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „, ausgenommen die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes oder Paragraph 18 i, des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Übertragungsbeträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1 Z 4 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
bei der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzesbei der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes oder Paragraph 18 i, des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes
2,5 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (§ 1 BPG) allen oder bestimmten Gruppen von bei diesen Unternehmen Beschäftigten gewährt wurde. Die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen stellen allein jedenfalls keine bestimmte Gruppe von Beschäftigten dar.2,5 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (Paragraph eins, BPG) allen oder bestimmten Gruppen von bei diesen Unternehmen Beschäftigten gewährt wurde. Die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen stellen allein jedenfalls keine bestimmte Gruppe von Beschäftigten dar.
4 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (§ 1 BPG) nicht allen oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten eines Unternehmens gewährt wurde.“4 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (Paragraph eins, BPG) nicht allen oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten eines Unternehmens gewährt wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 3 Z 7 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigem Finanzamt“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.In Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 7, vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigem Finanzamt“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 6 dritter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.In Paragraph 8, Absatz 6, dritter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 entfällt.Paragraph 11, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 12 Abs. 3 werden nach der Z 18 folgende Z 19 und 20 angefügt:In Paragraph 12, Absatz 3, werden nach der Ziffer 18, folgende Ziffer 19 und 20 angefügt:
§ 3 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind auf Beträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 für die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für die Übertragung von Leistungszusagen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes entrichtet werden.Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, sind auf Beträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 für die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes oder Paragraph 18 i, des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für die Übertragung von Leistungszusagen an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes entrichtet werden.
§ 6 Abs. 3 Z 7 vorletzter Satz und § 8 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 7, vorletzter Satz und Paragraph 8, Absatz 6, dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952
Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 4 dritter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.In Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 9, wird nach dem Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 6 Abs. 4 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. ff wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und als sublit. gg angefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, f, f, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und als Sub-Litera, g, g, angefügt:
bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;
bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;
bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.“
Artikel 13
Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
Das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, betreffend die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz – WWG), BGBl. 130/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, betreffend die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz – WWG), Bundesgesetzblatt 130 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8a lautet:Paragraph 8 a, lautet:
„§ 8a.Paragraph 8 a,
Die Erhebung der Beiträge nach § 8 obliegt dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.“ Die Erhebung der Beiträge nach Paragraph 8, obliegt dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 34a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 34 a, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.“Paragraph 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 14
Stempelmarkengesetz
Das Bundesgesetz vom 5. Feber 1964 (BGBl. 24/1964), mit dem Bestimmungen über Stempelmarken getroffen werden (Stempelmarkengesetz), tritt außer Kraft.Das Bundesgesetz vom 5. Feber 1964 Bundesgesetzblatt 24 aus 1964,), mit dem Bestimmungen über Stempelmarken getroffen werden (Stempelmarkengesetz), tritt außer Kraft.
Artikel 15
Änderung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948, betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften, BGBl. 24/1949, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948, betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften, Bundesgesetzblatt 24 aus 1949,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1921, BGBl. Nr. 407, treten außer Kraft.Die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 407, treten außer Kraft.
(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes
Das Energieabgabenvergütungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, wird wie folgt geändert:Das Energieabgabenvergütungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.“Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „für betriebliche Zwecke“ durch die Wortfolge „für einen Produktionsprozess“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „für betriebliche Zwecke“ durch die Wortfolge „für einen Produktionsprozess“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 wird in der Z 1 wird die Wortfolge „für betriebliche Zwecke“ durch die Wortfolge „für einen Produktionsprozess“ ersetzt.In Paragraph 3, wird in der Ziffer eins, wird die Wortfolge „für betriebliche Zwecke“ durch die Wortfolge „für einen Produktionsprozess“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 4, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die §§ 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen.“Die Paragraphen 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, sind vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen.“
Artikel 17
Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993
Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 lauten der dritte und der vierte Satz:In Paragraph 13, lauten der dritte und der vierte Satz:
„Innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ist, sofern keine Ausschüttung erfolgt, jedenfalls ein Betrag in der Höhe der auf die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 40 Abs. 1 entfallenden Kapitalertragsteuer zuzüglich des gemäß § 124b Z 187 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zu den Einkünften gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen und Dividenden leisten (Ertragsausgleich auf Zins- und Dividendenerträge).“„Innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ist, sofern keine Ausschüttung erfolgt, jedenfalls ein Betrag in der Höhe der auf die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß Paragraph 40, Absatz eins, entfallenden Kapitalertragsteuer zuzüglich des gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 187, des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zu den Einkünften gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen und Dividenden leisten (Ertragsausgleich auf Zins- und Dividendenerträge).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 40 lautet:Paragraph 40, lautet:
„§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Sämtliche Erträge aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten im Sinne des § 27 Einkommensteuergesetz 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds gelten mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtige Einnahmen und erhöhen die Anschaffungskosten im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 der Anteilinhaber. Tatsächliche Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) führen nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen und vermindern die Anschaffungskosten im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 der Anteilinhaber.“Sämtliche Erträge aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Einkommensteuergesetz 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds gelten mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 13, dritter Satz) an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtige Einnahmen und erhöhen die Anschaffungskosten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 der Anteilinhaber. Tatsächliche Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 13, dritter Satz) führen nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen und vermindern die Anschaffungskosten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 der Anteilinhaber.“
(2)Absatz 2,
Die Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Abs. 1 ist im Zuflusszeitpunkt durch die Kapitalanlagegesellschaft im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 zu veröffentlichen. Ebenso ist der Meldestelle die Aufgliederung der Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge zu übermitteln und von dieser in geeigneter Form zu veröffentlichen. Inhalt und Struktur der Übermittlung sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzulegen.Die Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Absatz eins, ist im Zuflusszeitpunkt durch die Kapitalanlagegesellschaft im Wege der Meldestelle nach Paragraph 6, Absatz 3, zu veröffentlichen. Ebenso ist der Meldestelle die Aufgliederung der Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge zu übermitteln und von dieser in geeigneter Form zu veröffentlichen. Inhalt und Struktur der Übermittlung sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzulegen.
Erfolgen keine Meldungen gemäß Z 1 sind die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Abs. 1 am 1. Jänner in Höhe von 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im vorangegangenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10% des am Ende des vorangegangenem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen und dem Kapitalertragsteuerabzug zugrunde zu legen. Der Anteilinhaber kann die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen dem Abzugsverpflichteten nachweisen. Bei Vorliegen eines solchen Nachweises hat der Abzugsverpflichtete bis zur Veräußerung des Anteilscheins im Sinne des § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes die Kapitalertragsteuer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Abs. 1 zu korrigieren.Erfolgen keine Meldungen gemäß Ziffer eins, sind die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Absatz eins, am 1. Jänner in Höhe von 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im vorangegangenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10% des am Ende des vorangegangenem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen und dem Kapitalertragsteuerabzug zugrunde zu legen. Der Anteilinhaber kann die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen dem Abzugsverpflichteten nachweisen. Bei Vorliegen eines solchen Nachweises hat der Abzugsverpflichtete bis zur Veräußerung des Anteilscheins im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes die Kapitalertragsteuer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Absatz eins, zu korrigieren.
(3)Absatz 3,Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch und die bisherigen Anschaffungskosten sind fortzuführen.“Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder eines Anteilserwerbs gemäß Paragraph 14, Absatz 4, gilt nicht als Tausch und die bisherigen Anschaffungskosten sind fortzuführen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 41 lautet:Paragraph 41, lautet:
„§ 41.Paragraph 41,
Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes Ia, welche die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 Z 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, gilt Folgendes: Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes römisch eins a, welche die Voraussetzungen des Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, gilt Folgendes:
Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer befreit.
Der Umtausch von Anteilen in andere Anteile an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes Ia, welche die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 Z 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, oder zur Erfüllung des Auszahlungsplanes ist in Bezug auf die Realisierung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 wie eine unentgeltliche Übertragung zu behandeln.“Der Umtausch von Anteilen in andere Anteile an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes römisch eins a, welche die Voraussetzungen des Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, oder zur Erfüllung des Auszahlungsplanes ist in Bezug auf die Realisierung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 wie eine unentgeltliche Übertragung zu behandeln.“
4. § 42 wird wie folgt geändert: 4. Paragraph 42, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt die Bezeichnung „(1)“ und der dritte Satz lautet:a) In Absatz eins, entfällt die Bezeichnung „(1)“ und der dritte Satz lautet:
„Veranlagungsgemeinschaften im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sind ausgenommen.“„Veranlagungsgemeinschaften im Sinne des Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sind ausgenommen.“
Abs. 2 bis 4 entfallen.Absatz 2 bis 4 entfallen.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 49 wird folgender Abs. 24 angefügt:In Paragraph 49, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24,§§ 13, 40 und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Davon abweichend gilt:Paragraphen 13, 40 und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Davon abweichend gilt:
§ 40 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sowie § 40 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 gilt erstmals für nach dem 31. Dezember 2010 angeschaffte Anteilscheine.Paragraph 40, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sowie Paragraph 40, Absatz 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, gilt erstmals für nach dem 31. Dezember 2010 angeschaffte Anteilscheine.
Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen sind nach dem 1. Juli 2011 realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten mit 40% als steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 27 anzusetzen. Für nach dem 1. Juli 2012 realisierte Wersteigerungen erhöht sich der Prozentsatz auf 70% und für ab dem 1. Juli 2013 realisierte Wertsteigerungen auf 100%.“Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen sind nach dem 1. Juli 2011 realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten mit 40% als steuerpflichtige Einkünfte gemäß Paragraph 27, anzusetzen. Für nach dem 1. Juli 2012 realisierte Wersteigerungen erhöht sich der Prozentsatz auf 70% und für ab dem 1. Juli 2013 realisierte Wertsteigerungen auf 100%.“
Artikel 18
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Das Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2009, wird wie folgt geändert:Das Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 14, wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung des „§ 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes“ die Zitierung „§ 124b Z 187 des Einkommensteuergesetzes 1988“.In Absatz eins, tritt an die Stelle der Zitierung des „§ 97 Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes“ die Zitierung „§ 124b Ziffer 187, des Einkommensteuergesetzes 1988“.
b) Abs. 5 lautet:b) Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Wertpapier- und Liquiditätsgewinne sind Gewinne des Immobilienfonds aus der Überlassung von Kapital, realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Derivaten im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988.“Wertpapier- und Liquiditätsgewinne sind Gewinne des Immobilienfonds aus der Überlassung von Kapital, realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Derivaten im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 40 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 40, Absatz eins bis 3 lauten:
„(1)Absatz eins,Gewinne gemäß § 14 gelten mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird die Auszahlung gemäß Z 1 nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtige Einnahmen und gelten bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören Gewinne ausländischer Immobilien, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung die Einkünfte dieser Immobilien von der Besteuerung ausgenommen sind. Ansonsten hat sowohl beim Ausgleich von Verlusten innerhalb als auch zwischen den einzelnen Gewinnarten gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3 zunächst vorrangig der Gewinn mit Verlusten aus Immobilien desselben Staates danach ein Ausgleich mit Immobilien eines anderen Staates zu erfolgen, sofern es sich nicht um Verluste aus Immobilien handelt, die in einem Staat gelegen sind, von denen die Einkünfte dieser Immobilie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung ausgenommen sind. Ein Ausgleich von Verlusten ausländischer Immobilien mit Gewinnen aus inländischen Immobilien oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß §§ 32 und 33 ist jedenfalls unzulässig.Gewinne gemäß Paragraph 14, gelten mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 13, dritter Satz) an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird die Auszahlung gemäß Ziffer eins, nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtige Einnahmen und gelten bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören Gewinne ausländischer Immobilien, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung die Einkünfte dieser Immobilien von der Besteuerung ausgenommen sind. Ansonsten hat sowohl beim Ausgleich von Verlusten innerhalb als auch zwischen den einzelnen Gewinnarten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zunächst vorrangig der Gewinn mit Verlusten aus Immobilien desselben Staates danach ein Ausgleich mit Immobilien eines anderen Staates zu erfolgen, sofern es sich nicht um Verluste aus Immobilien handelt, die in einem Staat gelegen sind, von denen die Einkünfte dieser Immobilie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung ausgenommen sind. Ein Ausgleich von Verlusten ausländischer Immobilien mit Gewinnen aus inländischen Immobilien oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß Paragraphen 32 und 33 ist jedenfalls unzulässig.
Die ausschüttungsgleichen Erträge erhöhen die Anschaffungskosten im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 der Anteilinhaber. Tatsächliche Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) führen nicht zu Einkünften und vermindern die Anschaffungskosten im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 der Anteilinhaber.Die ausschüttungsgleichen Erträge erhöhen die Anschaffungskosten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 der Anteilinhaber. Tatsächliche Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 14, zweiter Satz) führen nicht zu Einkünften und vermindern die Anschaffungskosten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 der Anteilinhaber.
(2)Absatz 2,
Die Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Abs. 1 ist im Zuflusszeitpunkt durch die Kapitalanlagegesellschaft im Wege der Meldestelle nach § 7 Abs. 3 zu veröffentlichen. Ebenso ist der Meldestelle die Aufgliederung der Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge zu übermitteln und von dieser in geeigneter Form zu veröffentlichen. Inhalt und Struktur der Übermittlung sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzulegen.Die Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Absatz eins, ist im Zuflusszeitpunkt durch die Kapitalanlagegesellschaft im Wege der Meldestelle nach Paragraph 7, Absatz 3, zu veröffentlichen. Ebenso ist der Meldestelle die Aufgliederung der Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge zu übermitteln und von dieser in geeigneter Form zu veröffentlichen. Inhalt und Struktur der Übermittlung sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzulegen.
Erfolgen keine Meldungen gemäß Z 1 sind die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Abs. 1 am 1. Jänner in Höhe von 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im vorangegangenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10% des am Ende des vorangegangenem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen und dem Kapitalertragsteuerabzug zugrunde zu legen. Der Anteilinhaber kann die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen dem Abzugsverpflichteten nachzuweisen. Bei Vorliegen eines solchen Nachweises hat der Abzugsverpflichtete bis zur Veräußerung des Anteilscheins im Sinne des § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes die Kapitalertragsteuer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Abs. 1 zu korrigieren.Erfolgen keine Meldungen gemäß Ziffer eins, sind die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Absatz eins, am 1. Jänner in Höhe von 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im vorangegangenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10% des am Ende des vorangegangenem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen und dem Kapitalertragsteuerabzug zugrunde zu legen. Der Anteilinhaber kann die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen dem Abzugsverpflichteten nachzuweisen. Bei Vorliegen eines solchen Nachweises hat der Abzugsverpflichtete bis zur Veräußerung des Anteilscheins im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes die Kapitalertragsteuer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Absatz eins, zu korrigieren.
(3)Absatz 3,Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch und die bisherigen Anschaffungskosten sind fortzuführen.“Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder eines Anteilserwerbs gemäß Paragraph 14, Absatz 4, gilt nicht als Tausch und die bisherigen Anschaffungskosten sind fortzuführen.“
3. § 42 wird wie folgt geändert: 3. Paragraph 42, wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 entfallen die Bezeichnung „(1)” und der Klammerausdruck „(§ 14 Kapitalmarktgesetz)“ und der erste Satz lautet:In Absatz eins, entfallen die Bezeichnung „(1)” und der Klammerausdruck „(Paragraph 14, Kapitalmarktgesetz)“ und der erste Satz lautet:
“Die Bestimmungen der §§ 40 und 41 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden.”“Die Bestimmungen der Paragraphen 40 und 41 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden.”
Abs. 2 entfällt.Absatz 2, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 44, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 14 Abs. 5, § 40 und § 42 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Davon abweichend gilt § 40 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sowie § 40 Abs. 3 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2010 erstmals für nach dem 31. Dezember 2010 angeschaffte Anteilscheine; für bis zum 31. Dezember 2010 angeschaffte Anteilscheine gilt weiterhin § 40 Abs. 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2010. § 42 Abs. 2 ist letztmalig bei der Veranlagung 2011 insoweit anzuwenden, als Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge vor dem 1. Juli 2011 zufließen oder als zugeflossen gelten.“Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 40, und Paragraph 42, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Davon abweichend gilt Paragraph 40, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sowie Paragraph 40, Absatz 3, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, erstmals für nach dem 31. Dezember 2010 angeschaffte Anteilscheine; für bis zum 31. Dezember 2010 angeschaffte Anteilscheine gilt weiterhin Paragraph 40, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010,. Paragraph 42, Absatz 2, ist letztmalig bei der Veranlagung 2011 insoweit anzuwenden, als Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge vor dem 1. Juli 2011 zufließen oder als zugeflossen gelten.“
Artikel 19
Änderung des Normverbrauchabgabegesetzes 1991
Das Normverbrauchsabgabegesetz BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:Das Normverbrauchsabgabegesetz Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
In § 6a Abs. 1 lautet die Z 2:In Paragraph 6 a, Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :
Im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2011 und dem 31. Dezember 2012 gilt Folgendes:
Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 220 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 220 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6a Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 6 a, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Ab dem 1. Jänner 2013 gilt Folgendes:
Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 150 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 170 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 170 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 210 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 210 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 wird folgender Abs. 13 angefügt:In Paragraph 15, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 6a Abs. 1 Z 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2010 anzuwenden.“Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 2 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2010 anzuwenden.“
Artikel 20
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:Das Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6a Abs. 1 und Abs. 3 wird jeweils der Begriff „Konkurseröffnung“ durch den Begriff „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 6 a, Absatz eins und Absatz 3, wird jeweils der Begriff „Konkurseröffnung“ durch den Begriff „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 wird folgender Abs. 11 angefügt:In Paragraph 16, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 6a Abs. 1 und Abs. 3 jeweils in der Fassung des BGBl I. Nr. xxx/2010 treten mit 30. Juni 2010 in Kraft.“Paragraph 6 a, Absatz eins und Absatz 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. xxx aus 2010, treten mit 30. Juni 2010 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 lit. c lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, lautet:
die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Verwaltungskostenbeiträge sowie die Kosten der Ersatzvornahme,“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:Nach Paragraph 98, wird folgender Paragraph 98 a, eingefügt:
„§ 98a.Paragraph 98 a,
Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von § 98 Abs. 1 für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden.“ Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von Paragraph 98, Absatz eins, für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 125 lautet:Paragraph 125, lautet:
„§ 125.Paragraph 125,
(1)Absatz eins,Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- und forstwirtschaftlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz (Abs. 2) in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 700 000 Euro überstiegen hat, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus Paragraph 124, ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- und forstwirtschaftlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Paragraph 31,), dessen Umsatz (Absatz 2,) in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 700 000 Euro überstiegen hat, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.
(2)Absatz 2,Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder – wären sie im Inland ausgeführt worden – fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.Umsätze sind solche gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder – wären sie im Inland ausgeführt worden – fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 7, Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des Paragraph 32, Ziffer eins, Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.
(3)Absatz 3,Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.Sind die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Absatz eins, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Absatz 4, aufgehoben wird. Eine nach Absatz eins, eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.
(4)Absatz 4,Macht der Unternehmer glaubhaft, dass die Grenze des Abs. 1 nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten wurde, so hat das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt, auf Antrag eine nach Abs. 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.Macht der Unternehmer glaubhaft, dass die Grenze des Absatz eins, nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten wurde, so hat das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188,) des Unternehmers obliegt, auf Antrag eine nach Absatz 3, eingetretene Verpflichtung aufzuheben.
(5)Absatz 5,Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.”Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Absatz eins und Paragraph 124, als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.”
4.Novellierungsanordnung 4, § 242a lautet:Paragraph 242 a, lautet:
„§ 242a.Paragraph 242 a,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen.“Guthaben (Paragraph 215,) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 323 wird nach dem Abs. 27 folgender Abs. 28 angefügt:In Paragraph 323, wird nach dem Absatz 27, folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28,§ 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist erstmals für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden. Für den Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen des § 125 sind die geänderten Werte auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 liegen.“Paragraph 125, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist erstmals für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden. Für den Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen des Paragraph 125, sind die geänderten Werte auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 liegen.“
Artikel 22
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 wird wie folgt geändert:Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 18 Abs. 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart obliegt für das gesamte Bundesgebiet
die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben
Rückzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988Rückzahlungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, KStG 1988
Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 BAO an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.“Rückzahlungen gemäß Paragraph 240, Absatz 3, BAO an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes.“
In § 19 Abs. 2 lauten die Z 7 bis 9:In Paragraph 19, Absatz 2, lauten die Ziffer 7 bis 9 :
der Glücksspielabgaben sowie
3.Novellierungsanordnung 3, In § 30 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 30, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Z 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Wurden Anträge auf Rückzahlungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 vor dem 1. Jänner 2011 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingebracht, obwohl dieses Finanzamt zu diesem Zeitpunkt für die diesbezügliche Erledigung nicht zuständig war, gelten diese Anträge als beim zuständigen Finanzamt eingebracht.“Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Wurden Anträge auf Rückzahlungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vor dem 1. Jänner 2011 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingebracht, obwohl dieses Finanzamt zu diesem Zeitpunkt für die diesbezügliche Erledigung nicht zuständig war, gelten diese Anträge als beim zuständigen Finanzamt eingebracht.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 31 Abs. 3 lautet:Paragraph 31, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Verliert eine Abgabenbehörde durch Änderungen von Abgabenvorschriften ihre Zuständigkeit in einer bestimmten Angelegenheit, so können diese Angelegenheit betreffende Anbringen dennoch innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderungen weiter bei dieser Abgabenbehörde eingebracht werden. Die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde hat diesfalls nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern der Einschreiter nicht bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.“
Artikel 23
Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:Die Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur
in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder
wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war,
vorgenommen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 65 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 65, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.“
Artikel 24
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010, wird wie folgt geändert:Das Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;“
In § 14 lauten die Abs. 2, 3 und 6:In Paragraph 14, lauten die Absatz 2, 3 und 6 :
„(2)Absatz 2,Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wennEine Konzession nach Absatz eins, darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn
das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Abs. 3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und der Spielbetrieb zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufsicht vom Inland aus abgewickelt wird;das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Absatz 3, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und der Spielbetrieb zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufsicht vom Inland aus abgewickelt wird;
die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;
die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 109 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen werden und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen (Haftungsstock);
die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über keinen beherrschenden Einfluss verfügen und den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Spielbank und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht liegen;
die Geschäftsleiter den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anordnungen des Bundesministers für Finanzen unverzüglich Folge leisten zu können, auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Spielbank erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 gegen sie vorliegt;die Geschäftsleiter den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anordnungen des Bundesministers für Finanzen unverzüglich Folge leisten zu können, auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Spielbank erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 gegen sie vorliegt;
die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie
vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.
(3)Absatz 3,Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.
Von der Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession kann abgesehen werden, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen.Von der Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession kann abgesehen werden, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des Paragraph 19, GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen.
(6)Absatz 6,Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 nicht erteilt werden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 7 zu entscheiden.“Solange eine nach Absatz eins, erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Absatz eins, nicht erteilt werden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Absatz 2, Ziffer 7, zu entscheiden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 14 Abs. 2 Z 2” durch die Wortfolge „§ 14 Abs. 2 Z 4” ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 14 Absatz 2, Ziffer 2, durch die Wortfolge „§ 14 Absatz 2, Ziffer 4, ersetzt.
In § 21 lauten die Abs. 2, 3 und 6:In Paragraph 21, lauten die Absatz 2, 3 und 6 :
„(2)Absatz 2,Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wennEine Konzession nach Absatz eins, darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn
das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Abs. 3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und der Spielbetrieb zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufsicht vom Inland aus abgewickelt wird;das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Absatz 3, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und der Spielbetrieb zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufsicht vom Inland aus abgewickelt wird;
die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;
die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachwiesen werden und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen (Haftungsstock);
die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über keinen beherrschenden Einfluss verfügen und den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Spielbank und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht liegen;
die Geschäftsleiter den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anordnungen des Bundesministers für Finanzen unverzüglich Folge leisten zu können, auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Spielbank erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 gegen sie vorliegt;die Geschäftsleiter den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anordnungen des Bundesministers für Finanzen unverzüglich Folge leisten zu können, auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Spielbank erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 gegen sie vorliegt;
die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie
vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.
(3)Absatz 3,Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.
Von der Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession kann abgesehen werden, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Spielbankkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 31 GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen.Von der Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession kann abgesehen werden, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Spielbankkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des Paragraph 31, GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen.
(6)Absatz 6,Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 7 zu entscheiden.“Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Absatz 2, Ziffer 7, zu entscheiden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 21 Abs. 2 Z 2” durch die Wortfolge „§ 21 Abs. 2 Z 4” ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 21 Absatz 2, Ziffer 2, durch die Wortfolge „§ 21 Absatz 2, Ziffer 4, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „sonstige Ausspielungen“ durch die Wortfolge „Lotterien ohne Erwerbszweck“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz eins, wird die Wortfolge „sonstige Ausspielungen“ durch die Wortfolge „Lotterien ohne Erwerbszweck“ ersetzt.
7. § 48 wird wie folgt geändert: 7. Paragraph 48, wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „sonstige Ausspielung“ durch die Wortfolge „Lotterie ohne Erwerbszweck“ ersetzt.In Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „sonstige Ausspielung“ durch die Wortfolge „Lotterie ohne Erwerbszweck“ ersetzt.
b) In Abs. 2 lautet der letzte Satz:b) In Absatz 2, lautet der letzte Satz:
„Im Fall von Beanstandungen ist innerhalb der vorgenannten Fristen auch dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu berichten.“
8. § 52 wird wie folgt geändert: 8. Paragraph 52, wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 Z 1 entfällt das Wort samt Satzzeichen „, anbietet“.In Absatz eins, Ziffer eins, entfällt das Wort samt Satzzeichen „, anbietet“.
In § 52 Abs. 2 wird die Wortfolge „§§ 54 und 56a“ durch die Wortfolge „§§ 53, 54 und 56a“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 2, wird die Wortfolge „§§ 54 und 56a“ durch die Wortfolge „§§ 53, 54 und 56a“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 53, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hiedurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“
In § 57 lautet Abs. 6:In Paragraph 57, lautet Absatz 6 :
„(6)Absatz 6,Von der Glücksspielabgabe befreit sind
Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21,Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des Paragraph 21,,
Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 73/2010,Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,,
die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des § 4 Abs. 3 bis 6.”die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des Paragraph 4, Absatz 3 bis 6,
In § 59 lautet Abs. 3:In Paragraph 59, lautet Absatz 3 :
„(3)Absatz 3,Die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.”Die Schuldner der Abgaben nach Paragraphen eins, 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. Paragraph 29, Absatz 3, über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.”
Artikel 25
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:Das Tabaksteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind, gelten als Zigarren oder Zigarillos:
Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;
Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt - gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück -, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 bis 5 lauten:Paragraph 3, Absatz 3 bis 5 lauten:
„(3)Absatz 3,Rauchtabak sind
geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder
zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs. 1 oder 2 sind. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als „Tabakabfälle“ Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Absatz eins, oder 2 sind. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als „Tabakabfälle“ Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.
(4)Absatz 4,Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 mm aufweisen. Anderer Rauchtabak gilt als Feinschnitt, wenn er für die Herstellung selbstgedrehter Zigaretten bestimmt oder aufgemacht ist.
(5)Absatz 5,Als Zigarren oder Zigarillos gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.“Als Zigarren oder Zigarillos gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 34 € je 1 000 Stück;für Zigaretten 42% des Kleinverkaufspreises (Paragraph 5,) und 34 € je 1 000 Stück;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 40 € je 1 000 Stück;
für Feinschnitt 50% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 47,50 € je Kilogramm;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2)Absatz 2,Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.
(3)Absatz 3,Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 111 € je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 111 € je 1 000 Stück. Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Absatz 4,) oder unter 111 € je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 111 € je 1 000 Stück. Absatz 6, letzter Satz ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.
(5)Absatz 5,Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Absatz 4,,
den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Absatz 5,,
jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. April des Folgejahres entsteht, zugrunde zu legen.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 6 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.“Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Absatz 4 bis 6 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 1 Z 5 entfällt.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 2 entfällt.Paragraph 6, Absatz 2, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 11, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 44j wird folgender § 44k eingefügt:Nach Paragraph 44 j, wird folgender Paragraph 44 k, eingefügt:
„§ 44k.Paragraph 44 k,
(1)Absatz eins,§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 bis Abs. 5, § 4 und § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3 bis Absatz 5,, Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, treten am 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 tritt § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft und ist weiterhin und ausschließlich auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2011 entsteht. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. März 2011 entsteht.“Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, tritt Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft und ist weiterhin und ausschließlich auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2011 entsteht. Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. März 2011 entsteht.“
Artikel 26
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Das Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 - TabMG 1996), BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 - TabMG 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 9, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 38 Abs. 5 und 6 lauten:Paragraph 38, Absatz 5 und 6 lauten:
„(5)Absatz 5,Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 90% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 90% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt.Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 90% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach Paragraph 4, Absatz 4, des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 90% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach Paragraph 4, Absatz 5, des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt.
(6)Absatz 6,Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 1995 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres.“Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach Paragraph 4, Absatz 6, des Tabaksteuergesetzes 1995 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 47d wird folgender § 47e eingefügt:Nach Paragraph 47 d, wird folgender Paragraph 47 e, eingefügt:
„§ 47e.Paragraph 47 e,
§ 38 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.“ Paragraph 38, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Das Mineralölsteuergesetz BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:Das Mineralölsteuergesetz Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. e angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Litera e, angefügt:
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 482 Euro;
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 Z 2 wird folgende lit. e angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Litera e, angefügt:
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 554 Euro;
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. c angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Litera c, angefügt:
397 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. d angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Litera d, angefügt:
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 Euro;
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 1 Z 7 wird folgende lit. e angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, wird folgende Litera e, angefügt:
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 Euro;
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 2 wird der Betrag „475“ durch den Betrag „515“ und der Betrag „375“ durch den Betrag „425“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Betrag „475“ durch den Betrag „515“ und der Betrag „375“ durch den Betrag „425“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „0,249 €“ durch den Ausdruck „0,299 Euro“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird der Ausdruck „0,249 €“ durch den Ausdruck „0,299 Euro“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 7a Abs. 3 wird der Ausdruck „0,249 €“ durch den Ausdruck „0,299 Euro“ ersetzt.In Paragraph 7 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „0,249 €“ durch den Ausdruck „0,299 Euro“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „0,249 €“ durch den Ausdruck „0,299 Euro“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Ausdruck „0,249 €“ durch den Ausdruck „0,299 Euro“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 64l wird folgender § 64m eingefügt:Nach Paragraph 64 l, wird folgender Paragraph 64 m, eingefügt:
„§ 64m.Paragraph 64 m,
Die §§ 3, 7, 7a und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“ Die Paragraphen 3, 7, 7 a und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24 Abs. 3 Z 5 wird die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 81 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 81, wird nach dem Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 24 Abs. 3 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17a Z 4 wird die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.In Paragraph 17 a, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17a Z 5 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.In Paragraph 17 a, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 94 wird nach dem Abs. 23 folgender Abs. 24 angefügt:In Paragraph 94, wird nach dem Absatz 23, folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24,§ 17a Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“Paragraph 17 a, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010, wird wie folgt geändert:Das Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Z 1 entfallen nach der Wortfolge „das Erbschaftssteueräquivalent“ der Beistrich und die Wortfolge „die Sonderabgabe von Kreditinstituten“.In Paragraph 7, Ziffer eins, entfallen nach der Wortfolge „das Erbschaftssteueräquivalent“ der Beistrich und die Wortfolge „die Sonderabgabe von Kreditinstituten“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 1 sowie im Einleitungssatz vor § 9 Abs. 1 Z 1 wird jeweils nach der Wortfolge „die Stiftungseingangssteuer,“ die Wortfolge „die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe,“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz eins, sowie im Einleitungssatz vor Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, wird jeweils nach der Wortfolge „die Stiftungseingangssteuer,“ die Wortfolge „die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 % für Zwecke des Familienlastenausgleichs“ durch die Wortfolge „von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988, ab 1. Juli 2011 hingegen § 93 EStG 1988 iVm. § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 % sowie ab dem Jahr 2011 weitere 66,667 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Familienlastenausgleichs“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer römisch zwei (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 % für Zwecke des Familienlastenausgleichs“ durch die Wortfolge „von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer römisch zwei (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, EStG 1988, ab 1. Juli 2011 hingegen Paragraph 93, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3 und 4 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 % sowie ab dem Jahr 2011 weitere 66,667 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Familienlastenausgleichs“ ersetzt.