Entwurf

Art. X1
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Unbeschadet der Verpflichtungen des Überlassers der Immobilien gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes einen finanziellen Beitrag für nutzerspezifische bauliche Investitionsvorhaben, Bestandsadaptierungen und technische Sicherheitsmaßnahmen leisten. Die Zuteilung dieser Mittel auf von den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes eingereichte Projekte obliegt der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur nach Maßgabe der sachlichen und kulturpolitischen Prioritäten unter Berücksichtigung der diesen Einrichtungen sowohl aus eigenen finanziellen Ressourcen als auch durch Sponsoren zur Verfügung stehenden Mittel.“

Novellierungsanordnung 2, § 15 Abs. 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 3, § 21 Z 4 lautet:

Ziffer 4 hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur;“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 22, wird folgender Abs. 6 angefügt:

  1. Absatz 6§ 5 Abs. 5 und § 21 Z 4 sowie der Entfall von § 15 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2010, BGBl. I Nr. XXX/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“