Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Überwachung des Zustandes von Gewässern (Gewässerzustandsüberwachungsverordnung – GZÜV) geändert wird
Auf Grund der §§ 59c bis 59f des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung des Zustandes von Gewässern (Gewässerzustandsüberwachungsverordnung – GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Z 4 lautet:
Grundwasser: alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 8 Abs. 4 wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt:
„(5)Absatz 5An den in Anlage 1 besonders gekennzeichneten Überblicksmessstellen Ü1 sind zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen eine Erstbeobachtung und eine Wiederholungsbeobachtung der in Tabelle 2.1.5. der Anlage 2 angeführten prioritären Schadstoffe in Sedimenten und/oder Fischen durchzuführen. Einzelne Parameter können entfallen, wenn sich aus den vorhergehenden Beobachtungen ausreichende Informationen ergeben haben und keine Änderungen zu erwarten sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 erhalten die bisherigen Absatzbezeichnungen (5), (6) und (7) die Bezeichnungen (6), (7) und (8).
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 9 Abs. 5 wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt:
„(6)Absatz 6Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes und die chemische Analyse zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen haben nach allgemein anerkannten, konventionellen Methoden zu erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 erhalten die bisherigen Absatzbezeichnungen (6) und (7) die Bezeichnungen (7) und (8).
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 lautet wie folgt:
„Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
§ 11.
(1)Absatz einsDie operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 8 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist insbesondere zu beachten:
Je nach stofflicher oder hydromorphologischer Belastung des Wasserkörpers sind jene biologischen Qualitätselemente zu überwachen, die gemäß Anlage 8 für die ermittelten Belastungen die höchste Aussagekraft haben.
An Wasserkörpern mit einer stofflichen Belastung sind die prioritären Stoffe der Tabellen 2.1.2. und 2.1.4. der Anlage 2, die auf Grund der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse in den Wasserkörper eingeleitet werden, sowie jene sonstigen synthetischen und nicht-synthetischen Schadstoffe der Tabellen 2.1.2. und 2.1.4. der Anlage 2, deren Vorhandensein ein Risiko der Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels für den Wasserkörper darstellt, zu überwachen.
An allen Wasserkörpern mit stofflichen Belastungen sind zusätzlich zu den Anforderungen, die sich aus Z 1 und 2 ergeben, die Parameter des Parameterblocks physikalische und chemische Grundparameter (Tabelle 2.1.1. der Anlage 2) zu überwachen.
(2)Absatz 2Ist auf Grund der Ergebnisse der an den nach Abs. 1 ausgewählten Parametern durchgeführten operativen Überwachung der Zustand des Wasserkörpers (beispielsweise auf Grund erhöhter natürlicher Variabilität) nicht eindeutig bestimmbar, sind zur Schärfung des Ergebnisses zusätzliche biologische Qualitätselemente, die für die entsprechende Belastung in Anlage 8 festgelegt sind, zu überwachen.
(3)Absatz 3Der Zeitraum der operativen Überwachung beträgt ein Jahr. Die Überwachungsfrequenz ergibt sich aus den Tabellen 2.1.1., 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4. der Anlage 2.
(4)Absatz 4Ist auf Grund der Abhängigkeit der Ergebnisse von der hohen Variabilität natürlicher Systeme und von nicht vorhersehbaren Ereignissen der Zustand des Wasserkörpers nach einer einjährigen Untersuchungsdauer nicht eindeutig bestimmbar, kann die Untersuchungsdauer um ein Jahr verlängert werden.
(5)Absatz 5Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.
(6)Absatz 6Die operative Überwachung im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche oder darüber hinausgehende internationale Verpflichtungen, die zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Ziele erforderlich sind, hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 22 Abs. 1 Z 8 entfällt. Die bisherigen Z 9, 10 und 11 erhalten die Bezeichnungen 8, 9, 10.§ 22 Abs. 1 Z 8 entfällt. Die bisherigen Ziffer 9,, 10 und 11 erhalten die Bezeichnungen 8, 9, 10.
8.Novellierungsanordnung 8, § 23 lautet wie folgt:
„Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
§ 23.
(1)Absatz einsDer Zeitraum für die überblicksweise Überwachung dauert sechs Jahre und umfasst an allen Messstellen die Erstbeobachtung für den Zeitraum von einem Jahr und die Wiederholungsbeobachtung für den verbleibenden Zeitraum des Beobachtungszyklus, sofern nicht die Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 erfüllt sind.
(2)Absatz 2Die Erstbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern die im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Im Rahmen der Erstbeobachtung haben an den Messstellen zumindest drei Messungen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers in möglichst regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Die Messfrequenz kann aufgrund spezifischer örtlicher Verhältnisse oder sich abzeichnender Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des Grundwassers auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden.
(3)Absatz 3Die Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern grundsätzlich die im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Im Rahmen der Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen zumindest einmal jährlich in Abständen von etwa zwölf Monaten eine Messung zu erfolgen. Die Messfrequenz kann an einer Messstelle bis auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten aufgrund spezifischer örtlicher Verhältnisse oder wenn auf Grund der bisher durchgeführten Messungen an dieser Messstelle zumindest eine Überschreitung eines in Spalte 1 der Anlage 1 zur QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010, festgelegten Schwellenwertes vorliegt, erhöht werden. Sofern sich in der Folge keine weitere Überschreitung ergibt, kann die Frequenz wiederum verringert werden. Die Wiederholungsbeobachtung eines Parameters aus den Parameterblöcken 2.3.2 bis 2.3.9 kann – in Abweichung des ersten Satzes – an einer Messstelle zur Gänze entfallen, wenn der für diesen Parameter in Spalte 1 der Anlage 1 zur QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010, festgelegte Schwellenwert im Rahmen der Erstbeobachtung von keinem einzelnen Messwert überschritten worden ist und das arithmetische Mittel aus den für diese Messstelle aus der Erstbeobachtung zur Verfügung stehenden Messungen 75 % dieses Schwellenwerts nicht überschritten hat.
(4)Absatz 4Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der Erstbeobachtung gemäß Abs. 1 zu beginnen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 26 lautet:
„Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
§ 26.
(1)Absatz einsDie operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß § 25 die im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen.
(2)Absatz 2Die Messung der Parameter des Parameterblocks 1 und jener Parameter des Parameterblocks 2, aufgrund derer eine operative Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 durchzuführen ist, hat zumindest zweimal jährlich in möglichst regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers an allen Messstellen des Grundwasserkörpers zu erfolgen. Die Messfrequenz kann aufgrund spezifischer Nutzungsstrukturen oder besonderer Charakteristika (z. B. Grundwasseralter) des Grundwasserkörpers bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Für die Messung der übrigen Parameter des Parameterblocks 2 gelten die Bestimmungen zur Wiederholungsbeobachtung betreffend Parameterumfang und Frequenz gemäß § 23 Abs. 3 sinngemäß.
(3)Absatz 3Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Überwachungszeiträume, Überwachungsfrequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.
(4)Absatz 4Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der überblicksweisen Überwachung gemäß dem voran stehenden Abschnitt zu beginnen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 34 werden in Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 bis 9 angefügt:In Paragraph 34, werden in Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 bis 9 angefügt:
die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, Abl. L 372 vom 27. Dezember 2006, S 19, berichtigt durch ABl. Nr. L 53 vom 22. Februar 2007, S 30, und ABl. Nr. L 139 vom 31. Mai 2007, S 39;
Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments uns des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S 84;
Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 201 vom 1. August 2009, S 36.“