Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG), die Verordnung über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG) und die Verordnung über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW) geändert wird

Artikel I
Änderung der QZV Chemie OG

Auf Grund des § 30a Abs. 2 Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 267/2007, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 1 entfällt nach der Wortfolge „für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe“ die Wortfolge „sowie für allgemeine physikalisch-chemische Schadstoffe, bei denen die Qualitätsnorm unabhängig vom Gewässertyp festgelegt wird“.

Novellierungsanordnung 2, In § 3 werden die bisherigen Z 6 bis Z 12 durch die Z 6 bis Z 11 ersetzt. Die Z 6 bis Z 11 lauten:

  1. Ziffer 6
    Umweltqualitätsnorm: Zahlenmäßig festgelegte Konzentration eines Parameters in Wasser, Sediment oder Biota, die den in Oberflächenwasserkörpern zu erreichenden guten chemischen Zustand bzw. eine chemische Komponente des zu erreichenden guten ökologischen Zustandes beschreibt. Umweltqualitätsnormen in Wasser sind als Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm (JD-UQN) und als Zulässige-Höchstkonzentrations-Umweltqualitätsnorm (ZHK-UQN) festgelegt;
  2. Ziffer 7
    Nachweisgrenze: Das Messsignal oder der Konzentrationswert, ab dem man bei einem festgelegten Vertrauensniveau aussagen kann, dass sich eine Probe von einer Leerprobe, die den zu bestimmenden Analyten nicht enthält, unterscheidet;
  3. Ziffer 8
    Bestimmungsgrenze: Ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunktes auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden;
  4. Ziffer 9
    Messreihe: Alle innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraumes aufeinander folgenden Messwerte für einen Parameter an einer definierten Messstelle;
  5. Ziffer 10
    Einmischungsbereich: Der örtliche Bereich nach einer Abwassereinleitung in einen Oberflächenwasserkörper, in dem sich das Abwasser in das aufnehmende Gewässer einmischt und an dessen Ende eine vollständige Durchmischung erreicht ist (Abwasserfahne);
  6. Ziffer 11
    Gewässerbreite: Die benetzte Breite eines Gewässers beim niedrigsten Jahresmittelwasser (NJMQ) des Abflusses.“

Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Für die Parameter der Anlage A, Tabelle A.2, und Anlage B, Tabelle B.2, errechnet sich die“ das Wort „Umweltqualitätsnorm“ durch das Wort „JD-UQN“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, § 5 lautet:

§ 5.

  1. Absatz einsEin Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten chemischen Zustand, wenn
    1. Ziffer eins
      das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte JD-UQN überschreitet oder
    2. Ziffer 2
      der 90-Perzentil-Wert der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage A festgelegte ZHK-UQN überschreitet.
  2. Absatz 2Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten ökologischen Zustand, wenn das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage B festgelegte JD-UQN überschreitet.
  3. Absatz 3Bei den nach Absatz 1 und 2 vorzunehmenden Beurteilungen sind die in Anlage D beschriebenen Methoden und Konventionen anzuwenden.
  4. Absatz 4Bei Abwassereinleitungen sind die Umweltqualitätsnormen innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung einzuhalten. Diese Entfernung hat in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der Messhäufigkeit sowie der Anforderungen an die Probenahme, die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter und die Dienststellen bzw. Befugten, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern durchführen, gelten die Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006 idgF.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige § 6 entfällt. Die bisherigen Paragraphen 7 bis 9 erhalten die Bezeichnung „§ 6“ bis „§ 8“.

Novellierungsanordnung 6, § 7 lautet:

§ 7.

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, § 8 samt Überschrift lautet:

„Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 8.

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich der Umweltziele für chemische Schadstoffe für Oberflächengewässer umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1;
  2. Ziffer 2
    Entscheidung Nr. 2455/2001/EG zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2006/11/EG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 64 vom 4. März 2006;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zu Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 1. August 2009.“

Novellierungsanordnung 8, Anlage A lautet:

„Anlage A

Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustands für gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe gemäß § 4 Abs. 1

Tabelle A.1: Umweltqualitätsnormen für synthetische Schadstoffe

Nr.

Parameter

CAS.Nr.  1)

JD-UQN 2)

(μg/l)

ZHK-UQN 3)

(μg/l)

Fuß-note

1

Alachlor

15972-60-8

0,3

0,7

 

2

Aldrin

309-00-2

Σ 0,01

n. a.

4)

3

Anthracen

120-12-7

0,1

0,4

 

4

Atrazin

1912-24-9

0,6

2,0

 

5

Benzol

71-43-2

10

50

 

6

Bromierte Diphenylether

32534-81-9

0,0005

n. a.

5)

7

C10-13 Chloralkane

85535-84-8

0,4

1,4

 

8

Chlorfenvinphos

470-90-6

0,1

0,3

 

9

Chlorpyrifos

2921-88-2

0,03

0,1

 

10

p,p´-DDT

50-29-3

0,01

n. a.

6)

11

DDT insgesamt

 

0,025

n. a.

7)

12

1,2-Dichlorethan

107-06-2

10

n. a.

 

13

Dichlormethan

75-09-2

20

n. a.

 

14

Dieldrin

60-57-1

Σ 0,01

n. a.

4)

15

Di-(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP)

117-81-7

1,3

n. a.

 

16

Diuron

330-54-1

0,2

1,8

 

17

Endosulfan

115-29-7

0,005

0,01

8)

18

Endrin

72-20-7

Σ 0,01

n. a.

4)

19

Fluoranthen

206-44-0

0,1

1

 

20

Hexachlorbenzol

118-74-1

0,01

0,05

9)

21

Hexachlorbutadien

87-68-3

0,1

0,6

9)

22

Hexachlorcyclohexan

608-73-1

0,02

0,04

10)

23

Isodrin

465-73-6

Σ 0,01

n. a.

4)

24

Isoproturon

34123-59-6

0,3

1,0

 

25

Naphthalin

91-20-3

2,4

n. a.

 

26

Nonylphenol (4-Nonylphenol)

104-40-5

0,3

2,0

 

27

Octylphenol ((4-(1,1’,3,3’-Tetra-methylbutyl)phenol))

140-66-9

0,1

n. a.

 

28

Pentachlorbenzol

608-93-5

0,007

n. a.

 

29

Pentachlorphenol

87-86-5

0,4

1

 
 

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

     

11)

30

Benzo(a)pyren

50-32-8

0,05

0,1

 

31

Benzo(b)fluoranthen

205-99-2

Σ 0,03

n. a.

12)

32

Benzo(k)fluoranthen

207-08-9

Σ 0,03

n. a.

12)

33

Benzo(g,h,i)-perylen

191-24-2

Σ 0,002

n. a.

13)

34

Indeno(1,2,3-c,d)pyren

193-39-5

Σ 0,002

n. a.

13)

35

Simazin

122-34-9

1

4

 

36

Tetrachlorethen

127-18-4

10

n. a.

 

37

Tetrachlormethan

56-23-5

12

n. a.

 

38

Tributylzinnverbindungen (Tributylzinn-Kation)

36643-28-4

0,0002

0,0015

 

39

Trichlorbenzole

12002-48-1

0,4

n. a.

14)

40

Trichlorethen

79-01-6

10

n. a.

 

41

Trichlormethan

67-66-3

2,5

n. a.

 

42

Trifluralin

1582-09-8

0,03

n. a.

 

  1. Litera n, Litera a
    nicht anwendbar
  2. Ziffer eins
    CAS: Chemical Abstracts Service
  3. Ziffer 2
    Sofern nicht anders angegeben, gilt die JD-UQN für die Gesamtkonzentration aller Einzelstoffe, Isomere oder Kongenere und bezieht sich auf die unfiltrierte Wasserprobe.
  4. Ziffer 3
    Sofern nicht anders angegeben, gilt die ZHK-UQN für die Gesamtkonzentration aller Isomere und bezieht sich auf die unfiltrierte Wasserprobe. Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte.
  5. Ziffer 4
    Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Cyclodien-Pestizide Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.
  6. Ziffer 5
    Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die technische Mischung des Pentabromdiphenylethers. Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der 6 Kongeneren:
    2,4,4´-Tribromdiphenylether (PBDE-28)
    2,2´,4,4´-Tetrabromdiphenylether (PBDE-47)
    2,2´,4,4´,5-Pentabromdiphenylether (PBDE-99)
    2,2´,4,4´,6-Pentabromdiphenylether (PBDE-100)
    2,2´,4,4´5,5´-Hexabromdiphenylether (PBDE-153)
    2,2´,4,4´5,6´-Hexabromdiphenylether (PBDE-154)
  7. Ziffer 6
    Der Wert gilt für das Isomere p,p´-DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan.
  8. Ziffer 7
    Die Umweltqualitätsnorm für „DDT insgesamt“ bezieht sich auf die Summe der Isomeren und Metaboliten des DDT:
    1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (p,p´-DDT, CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3)
    1,1,1-Trichlor-2-(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (o,p´-DDT, CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5)
    1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethylen (p,p´-DDE, CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6)
    1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (p,p´-DDD, CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0)
  9. Ziffer 8
    Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomeren α-Endosulfan und (-Endosulfan.
  10. Ziffer 9
    Zur Berücksichtigung von indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftung wird ergänzend zur Umweltqualitätsnorm für Oberflächengewässer ein Wert für Biota von 10 μg/kg für Hexachlorbenzol und 55 μg/kg für Hexachlorbutadien angegeben.               
  11. Ziffer 10
    Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomeren α-HCH, β-HCH, γ-HCH und δ-HCH.
  12. Ziffer 11
    Bei der Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) gilt jede Umweltqualitätsnorm, d.h. die Umweltqualitätsnorm für Benzo(a)pyren, die Umweltqualiätsnorm für die Summe von Benzo(b)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen und die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(g,h,i)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren müssen eingehalten werden.
  13. Ziffer 12
    Gilt für die Summe Benzo(b)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen.
  14. Ziffer 13
    Gilt für die Summe Benzo(g,h,i)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren.
  15. Ziffer 14
    Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomeren 1,2,3-Trichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol und 1,3,5-Trichlorbenzol.

Tabelle A.2:Umweltqualitätsnormen für nicht-synthetische Schadstoffe

Für die in Tabelle A.2 angegebenen Parameter ergibt sich die JD-UQN gemäß § 4 Abs. 3 aus der Summe der in Tabelle A.2 angeführten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration.

Nr.

Parameter

CAS.Nr.  1)

Zulässige Zusatzkon-zentration 2) (μg/l)

ZHK-UQN 3) (μg/l)

Fuß-note

1

Blei und Bleiverbindungen

7439-92-1

7,2

n.a.

 

2

Cadmium und Cadmiumverbindungen (je nach Wasserhärteklasse)

7440-43-9

≤0,08 (Klasse 1)

0,08 (Klasse 2)

0,09 (Klasse 3)

0,15 (Klasse 4)

0,25 (Klasse 5)

≤0,45 (Klasse 1)

0,45 (Klasse 2)

0,60 (Klasse 3)

0,90 (Klasse 4)

1,50 (Klasse 5)

4)

3

Nickel und Nickelverbindungen

7440-02-0

20

n.a.

 

4

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

7439-97-6

0,05

0,07

5)

  1. Ziffer eins
    CAS: Chemical Abstracts Service
  2. Ziffer 2
    Die aus der zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration ermittelte JD-UQN bezieht sich auf die durch Filtration über ein 0,45 µm Filter oder eine vergleichbare Behandlungsmethode erhaltene Wasserprobe.
  3. Ziffer 3
    Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die durch Filtration über ein 0,45 µm Filter oder eine vergleichbare Behandlungsmethode erhaltene Wasserprobe. Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte.
  4. Ziffer 4
    Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen hängt die UQN von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird:
    Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l,
    Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l,
    Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l,
    Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l,
    Klasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/l.
  5. Ziffer 5
    Zur Berücksichtigung von indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftung wird ergänzend zur Umweltqualitätsnorm für Oberflächengewässer ein Wert für Biota von 20 μg/kg für Quecksilber und Quecksilberverbindungen angegeben.

Novellierungsanordnung 9, Anlage B lautet:

„Anlage B

Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustands gemäß § 4 Abs. 2

Die in den nachstehenden Tabellen angegebenen JD-UQN beziehen sich auf die unfiltrierte Gesamtprobe, ausgenommen jene Parameter, für die in der Fußnote ausdrücklich angegeben ist, dass sich die Umweltqualitätsnorm auf die filtrierte Probe bezieht.

Tabelle B.1: Umweltqualitätsnormen für synthetische Schadstoffe

Nr.

Parameter

CAS.Nr.  1)

JD-UQN 2) (µg/l)

Fuß-note

1

Ammonium

7664-41-7

siehe Gleichung in Fußnote 3)

 

2

AOX

-

50

4)

3

Benzidin

92-87-5

0,1

 

4

Benzylchlorid

100-44-7

10

 

5

Bisphenol A

80-05-7

1,6

 

6

Chlordan

57-74-9

0,002

5)

7

Chloressigsäure

79-11-8

0,6

 

8

Cyanid

-

5

6)

9

Dibutylzinnverbindungen

-

0,01

7)

10

1,2-Dichlorethen

540-59-0

10

5)

11

2,4-Dichlorphenol

120-83-2

2

 

12

2,5-Dichlorphenol

583-78-8

20

 

13

1,3-Dichlor-2-propanol

96-23-1

10

 

14

Dimethylamin

124-40-3

10

 

15

EDTA

60-00-4

50

8)

16

Ethylbenzol

100-41-4

10

 

17

Fluorid

7681-49-4

1000

 

18

Heptachlor

76-44-8

0,004

 

19

Isopropylbenzol

98-82-8

22

 

20

LAS (Lineare Alkylbenzolsulfonate)

-

270

9)

21

Mevinphos

7786-34-7

0,01

5)

22

Nitrit

-

0-3 mg Cl-/l: 10/20

>3-7,5 mg Cl-/l: 50/100

>7,5-15mg Cl-/l: 90/180

>15-30 mg Cl-/l: 120/240

> 30 mg Cl-/l: 150/300

10)

23

Nitrilotriessigsäure

139-13-9

50

11)

24

Omethoat

1113-02-6

0,01

 

25

Pentachlornitrobenzol

82-68-8

0,4

 

26

Phosalon

2310-17-0

0,1

 

27

Sebuthylazin

-

0,01

 

28

Trichlorfon

52-68-6

0,01

 

29

Xylole

1330-20-7

10

12)

  1. Ziffer eins
    CAS: Chemical Abstracts Service
  2. Ziffer 2
    Sofern nicht anders angegeben, gilt die JD-UQN für die Gesamtkonzentration aller Einzelstoffe, Isomere oder Kongenere und bezieht sich auf die unfiltrierte Wasserprobe.
  3. Ziffer 3
    UQN NH4-N = 0.2135∙(0.0676/(1+10(7.688-pH)) + 2.912/(1+10(pH-7.688))∙Min(2.85, 1.45∙100.028(25-T))
    Darin bedeuten:
    UQN NH4-N Umweltqualitätsnorm für Ammonium (als NH4-N)
    pH pH-Wert
    T Temperatur in °C
  4. Ziffer 4
    Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Gesamtheit der adsorbierbaren, organisch gebundenen Halogene, anzugeben als Chlorid
  5. Ziffer 5
    Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe des cis- und trans-Isomeren.
  6. Ziffer 6
    Die Umweltqualitätsnorm gilt für leicht freisetzbares Cyanid gemäß ÖN M 6285. Der Wert bezieht sich auf CN.
  7. Ziffer 7
    Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf das Dibutylzinnkation.
  8. Ziffer 8
    Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf H4EDTA
  9. Ziffer 9
    Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomeren der linearen Alkylbenzolsulfonate mit Kettenlängen zwischen 10 bis 13 Kohlenstoffatomen.
  10. Ziffer 10
    Die Umweltqualitätsnorm wird in Abhängigkeit von der Chloridkonzentration und der biozönotischen Fischregion festgelegt. Der jeweils erste angegebene Wert gilt für Rithralgewässer (umfasst die Fischlebensräume Epirithral, Metarithral, Hyporithral), der zweite Wert für Potamalgewässer (umfasst die Fischlebensräume Epipotamal und Metapotamal). Die Werte beziehen sich auf NO2-N, und sind im Filtrat zu bestimmen.               
  11. Ziffer 11
    Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf H3NTA.
  12. Ziffer 12
    Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe von o-, m- und p-Isomeren.

Tabelle B.2:Umweltqualitätsnormen für nicht-synthetische Schadstoffe

Für die in Tabelle B.2 angegebenen Parameter ergibt sich die JD-UQN gemäß § 4 Abs. 3 aus der Summe der in Tabelle B.2 angeführten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration.

Nr.

Parameter

CAS.Nr.  1)

Zulässige Zusatzkonzentration 2) (µg/l)

1

Arsen

7440-38-2

24

2

Chrom

7440-47-3

8,5

3

Kupfer

7440-50-8

< 50 mg CaCO3/l: 1,1

50–100mg CaCO3/l: 4,8

> 100 mg CaCO3/l: 8,8

4

Selen

7782-49-2

5,3

5

Silber

7440-22-4

0,1

6

Zink

7440-66-6

< 50 mg CaCO3/l: 7,8

50–100mg CaCO3/l: 35,1

>100mg CaCO3/l: 52,0

  1. Ziffer eins
    CAS: Chemical Abstracts Service
  2. Ziffer 2
    Die aus der zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration ermittelte JD-UQN bezieht sich auf die durch Filtration über ein 0,45 µm Filter oder eine vergleichbare Behandlungsmethode erhaltene Wasserprobe.“

Novellierungsanordnung 10, Anlage C lautet:

„Anlage C

Allgemeine Hintergrundkonzentrationen für nicht-synthetische Schadstoffe gemäß § 4 Abs. 3 und 4

Die folgende Tabelle enthält die zur Ermittlung der JD-UQN gemäß § 4 Abs. 3 und 4 anzuwendenden Hintergrundkonzentrationen.

Nr.

Parameter

CAS.Nr.  1)

Hintergrundkonzentration (µg/l)

1

Arsen

7440-38-2

2)

2

Blei

7439-92-1

0,2

3

Cadmium

7440-43-9

0,012)

4

Chrom

7440-47-3

0,5

5

Kupfer

7440-50-8

0,5

6

Nickel

7440-02-0

0,3

7

Quecksilber

7439-97-6

0,005

8

Selen

7782-49-2

2)

9

Silber

7440-22-4

2)

10

Zink

7440-66-6

1,0

  1. Ziffer eins
    CAS: Chemical Abstracts Service
  2. Ziffer 2
    Für diese Parameter kann derzeit keine Hintergrundkonzentration angegeben werden. Bis zur Festlegung eines Wertes ist als Hintergrundkonzentration der Wert 0,0 µg/l anzusetzen.“

Novellierungsanordnung 11, Anlage D lautet:

„Anlage D

Anzuwendende Konventionen und Methoden gemäß § 5

Abschnitt I

Konventionen für Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen

Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwertes und der Konzentrationsquotienten sind die folgenden Vorgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf die Hälfte des Werts der betreffenden Bestimmungsgrenze zu setzen.
  2. Ziffer 2
    Punkt 1. gilt nicht für Messgrößen, die Summen von Einzelstoffen, Isomeren oder Kongeneren sind. In diesen Fällen sind Messwerte der einzelnen Stoffe, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, auf den Wert Null zu setzen.

Abschnitt II

Vergleich mit der JD-UQN

Liegt ein arithmetischer Mittelwert unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichnet. (Für den Fall, dass die in den Anlagen A und B genannte JD-UQN kleiner oder gleich der Bestimmungsgrenze ist, wird eine als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichneter arithmetischer Mittelwert nicht für die Beurteilung der Einhaltung der JD-UQN herangezogen.)

Bei den Parametern der Anlage A, Tabelle A.2, Nummer 2, Anlage B, Tabelle B.1, Nummer 1 und Nummer 22 und Tabelle B.2, Nummer 3 und 6 ist der Wert der JD-UQN von physikalisch-chemischen Hilfsparametern abhängig. Die JD-UQN ist dann überschritten, wenn der arithmetische Mittelwert aller in einem Kalenderjahr ermittelten Konzentrationsquotienten größer ist als eins. Die Konzentrationsquotienten ergeben sich aus dem Verhältnis der gemessenen Konzentration des Parameters und dem maßgeblichen Wert der JD-UQN bei den gleichzeitig gemessenen Konzentrationen der physikalisch-chemischen Hilfsparameter gemäß Anlage A und B (Wasserhärte, pH-Wert, Temperatur bzw. Chlorid). Bei der Berechnung der Konzentrationsquotienten sind die Konventionen gemäß Abschnitt römisch eins anzuwenden.

Abschnitt III

Vergleich mit der ZHK-UQN

Beim Parameter der Anlage A, Tabelle A.2, Nummer 2, ist der Wert der ZHK-UQN von einem physikalisch-chemischen Hilfsparameter abhängig. Die ZHK-UQN ist dann überschritten, wenn der 90-Perzentil-Wert der in einem Kalenderjahr ermittelten Konzentrationsquotienten größer ist als eins. Die Konzentrationsquotienten ergeben sich aus dem Verhältnis der gemessenen Konzentration des Parameters und dem maßgeblichen Wert der ZHK-UQN bei der gleichzeitig gemessenen Konzentration des physikalisch-chemischen Hilfsparameters gemäß Anlage A (Wasserhärte). Bei der Berechnung der Konzentrationsquotienten sind die Konventionen gemäß Abschnitt römisch eins anzuwenden.“

Artikel II
Änderung der QZV Ökologie OG

Auf Grund des § 30a Abs. 2 Z 1 und 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006 und die Bundesministeriengesetznovelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG), BGBl. II Nr. 99/2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 4 Z 1 wird nach der lit. d) folgende lit. e) eingefügt:

  1. Litera e
    Salzgehalt“

Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 4 Z 2 wird nach der lit. f) folgende lit. g) eingefügt:

  1. Litera g
    Salzgehalt“

Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 6 Z 2 hat der Ausdruck „§7 Absatz , nunmehr „§6 Absatz , zu lauten.

Novellierungsanordnung 4, In § 14 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Nitrat (NO3-N)“ die Wortfolge „und Chlorid“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In § 14 Abs. 2 wird nach Z 7 folgende Z 8 eingefügt:

  1. Ziffer 8
    Chlorid in Anlage H 8“

Novellierungsanordnung 6, § 22 samt Überschrift lautet wie folgt:

„Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 22.

Mit dieser Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000 S 1;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 1. August 2009.“

Novellierungsanordnung 7, In Anlage H wird nach der Überschrift folgender Text eingefügt:

„Bei der Berechnung des 90-Perzentil-Wertes bzw. des arithmetischen Mittelwertes (Chlorid) sind Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, auf den Wert der halben Bestimmungsgrenze zu setzen.

Liegt ein 90-Perzentil-Wert bzw. Mittelwert (Chlorid) unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichnet.“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage H wird nach der Tabelle H 7 folgende Tabelle H 8 samt Überschrift eingefügt:

H 8 Chlorid (§ 14 Abs. 2 Z 8)

Chlorid [in mg/l]

Bioregion

saprobieller Grundzustand

 

1,25

1,5

1,75

2

sehr gut

gut

sehr gut

gut

sehr gut

gut

sehr gut

gut

Mittel-wert

Mittel-wert

Mittel-wert

Mittel-wert

Mittel-wert

Mittel-wert

Mittel-wert

Mittel-wert

AV

150

AM

BR

FH

FL

GF

GG

HV

IB

KH

KV

SA

UZA

VAV

VZA

Novellierungsanordnung 9, In Anlage L wird nach der Überschrift folgender Text eingefügt:

„Bei der Berechnung des 90-Perzentil-Wertes bzw. des arithmetischen Mittelwertes (Chlorid) sind Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, auf den Wert der halben Bestimmungsgrenze zu setzen.

Liegt ein 90-Perzentil-Wert bzw. Mittelwert (Chlorid) unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichnet.“

Novellierungsanordnung 10, Anlage L 2 lautet:

L 2 Salzgehalt (Chlorid-Konzentration, Leitfähigkeit und Alkalinität) (§ 20 Abs. 2 Z 2)

Klassengrenzen des sehr guten (H) und guten (G) Zustands für die Parameter elektrische Leitfähigkeit, Chlorid-Konzentration (bei geschichteten Seen volumensgewichtet) und Alkalinität in natürlichen Seen >50 ha.

SEENTYP

Elektrische Leitfähigkeit

[µS cm–1]

Alkalinität

[mmol L–1]

Chlorid

[mg L–1]

Ref

H/G

G/M

Ref

H/G

G/M

Ref

H/G

G/M

A

A1

Sondertyp Neusiedler See**

2680

1449

1010

12,40

6,85

4,88

250

110

60

EQR-Werte

1,00

0,54

0,38

1,00

0,55

0,39

1,00

0,44

0,24

A2

Salzlacken des Seewinkels

A3

Sondertyp Alte Donau

*

B–E

B1–E2

Alpenseen >50 ha

*

  1. *
    Der Wert gilt auch dann als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die von Chlorid abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.
  2. **
    Für den Neusiedler See wird eine theoretische mittlere Chlorid-Konzentration [Cl*] zur Bewertung herangezogen. Sie gilt für einen Ruhewasserstand (RWS) von 115,5 m ü. A. bzw. das diesem entsprechende Seevolumen V*. Bei anderen Wasserständen und entsprechend anderen Seevolumina römisch fünf ist [Cl*] aus der tatsächlichen mittleren Chlorid-Konzentration [Cl] zu berechnen: [Cl*] = [Cl] * römisch fünf / V*. römisch fünf berechnet sich nach römisch fünf = 65,773 RWS2 – 14949 RWS + 849401. Die Berechnung der Alkalinität und der Leitfähigkeit erfolgt analog mit Bezug auf einen Wasserstand von 115,5 m ü. A. (RWS: Berechnung als Mittelwert der Seepegel Rust, Mörbisch, Breitenbrunn (Seepegel), Neusiedl, Podersdorf, Illmitz und Apetlon über einen Zeitraum von 1 Woche).“

Artikel III
Änderung der QZV Chemie GW

Auf Grund § 30c Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW), BGBl. II Nr. 98/2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 4 lautet wie folgt:

  1. Absatz 4Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwertes für eine Messgröße sind die folgenden Vorgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf die Hälfte des Werts der betreffenden Bestimmungsgrenze zu setzen.
    2. Ziffer 2
      Liegt ein arithmetischer Mittelwert unter der betreffenden Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichnet.
    3. Ziffer 3
      Ziffer eins, gilt nicht für Messgrößen, die Summen von Einzelstoffen, Isomeren oder Kongeneren sind. In diesen Fällen sind Messwerte der einzelnen Stoffe, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, auf den Wert Null zu setzen.“

Novellierungsanordnung 2, § 17 samt Überschrift lautet:

„Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 17.

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich der Umweltziele für chemische Schadstoffe im Grundwasser umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, Abl. Nr. L 372 vom 27. Dezember 2006, S 19, berichtigt durch ABl. Nr. L 53 vom 22. Februar 2007, S 30, und ABl. Nr. L 139 vom 31. Mai 2007, S 39;
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 1980, S 43, geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S 48 bis 54 sowie
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 1. August 2009, S 36.“