Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist derzeit eine teilrechtsfähige Anstalt des Bundes im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung deren Autonomie gestärkt werden soll.
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen der ZAMG einerseits größere Autonomie auf Basis von Leistungsvereinbarungen andererseits aber auch erhöhte Planungssicherheit durch eine über Jahre gesicherte Bundesfinanzierung zugestanden werden. Das erlaubt der ZAMG langfristig zu planen, Prioritäten zu setzen und diese autonom umzusetzen.
Keine.
Es kommt langfristig zu einer Reduktion der Planstellen des Bundes. Die dadurch freigewordenen Budgetmittel werden der ZAMG zur eigenverantwortlichen Verwendung im Rahmen eines Globalbudgets weiterhin zur Verfügung gestellt. Deshalb hat der vorliegende Entwurf keine wesentlichen Auswirkungen auf den Bund oder andere Gebietskörperschaften. Eine detaillierte Übersicht der finanziellen Auswirkungen ist dem Allgemeinen Teil zu entnehmen.
Unmittelbar bestehen weder auf die Beschäftigung noch den Wirtschaftsstandort Österreich Auswirkungen.
Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.
Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen oder Bürger vorgesehen.
Keine.
Keine.
Die vorgesehenen Regelungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Keine.
Die ZAMG erbringt als staatlicher meteorologischer und geophysikalischer Dienst Leistungen für die Gesellschaft auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge. Bereits seit längerem ist ein steigender Bedarf von Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft an den Produkten und Dienstleistungen der ZAMG zu verzeichnen, da zusätzlich zu den großen gesellschaftlichen Herausforderungen, wie dem Klimawandel, der Ressourcenvorsorge und der Risikoprävention bei Naturgefahren, die Wetter- bzw. Klimasensitivität und die seismische Vulnerabilität gesellschaftlicher Infrastruktur zunimmt. Die Berücksichtigung von meteorologischen, klimatologischen und geophysikalischen Informationen bei Entscheidungen der öffentlichen Hand ist nicht nur auf den Bund beschränkt, sondern betrifft alle Gebietskörperschaften, so zum Beispiel die Bundesländer mit ihren Warnzentralen, hydrologischen Diensten und Straßendiensten.
Die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Produkte der ZAMG richten sich im Bereich der orientierten Grundlagenforschung an die nationale und internationale wissenschaftliche Gemeinschaft, im Bereich der angewandten Problemlösungsforschung sowie technologischen Entwicklung an eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Nutzergruppen, insbesondere auch an die Medien.
Politische und rechtliche Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene geben zunehmend den Rahmen für die nationale Politik vor. Hierbei kommen der ZAMG als ExpertInnenorganisation die Aufgaben der Politikberatung, der fachlichen Politikunterstützung und der aktiven Bewirtschaftung internationaler Organisationen und Institutionen zu.
Durch die Pflicht zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen (§ 6 des Entwurfs) soll nun ein wirtschaftlicherer Weg beschritten werden. Der ZAMG soll ein Globalbudget zugeteilt werden, mit dem sie ihre Aufgaben zu erledigen hat. Im Wege der Leistungsvereinbarungen sind wirksame Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung vorzusehen. Für den Fall der Nichteinigung ist es möglich ein Verfahren vor der Schlichtungskommission (§ 8 des Entwurfs) anzustoßen, an dessen Ende eine in Bescheidform zu erlassende „Leistungsvereinbarung“ steht.
Die ZAMG wird zu einem selbständigen Rechtsträger. Die mit Ausgliederungen immer virulente Frage nach dem Weisungszusammenhang hat der VfGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2009, G 153/08 behandelt. Zur Übertragung privatwirtschaftlicher Agenden auf Rechtsträger außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation lassen sich aus diesem Erkenntnis folgende Aussagen entnehmen und zwar:
Es ist somit von einem einfachgesetzlich vorzusehenden Weisungszusammenhang auch für nicht-hoheitliche Aufgaben der Verwaltung auszugehen. Bei einer Ausgliederung im Rahmen einer GmbH könnte eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über den Weg des Mehrheitsgesellschafters entfallen – bei der Errichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist jedoch eine gesetzliche Regelung erforderlich. Im vorliegenden Entwurf wird diesem Erfordernis durch folgende Maßnahmen Genüge getan:
Durch Einrichtung der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als juristische Person öffentlichen Rechtes kommt es zu Veränderungen im Teil römisch II.A, Untergliederung 31, Planstellenbereich 3124 Wissenschaftliche Anstalten, des Personalplanes des Bundes (Anlage 4 zum Bundesfinanzgesetz). Zum einen reduziert sich die Anzahl der Planstellen unmittelbar mit Wirksamwerden dieses Gesetzes um die Anzahl der an der ZAMG bisher beschäftigten Vertragsbediensteten, da diese gemäß § 15 Abs. 1 zu privatrechtlichen Angestellten der ZAMG werden und mangels Dienstverhältnis zum Bund keine Planstellenbindung mehr gegeben ist.
Zum anderen sind durch die Überleitung der Beamtinnen und Beamten zum Amt der ZAMG gemäß Paragraph 14, die entsprechenden Planstellen ab diesem Zeitpunkt dem Annex/Teil 1 des Personalplanes (Anlage 4 zum Bundesfinanzgesetz) zuzuordnen.
Schließlich kommt es langfristig auch im Bereich der Beamten-Planstellen zu einer Verringerung, da fortan ausschließlich privatrechtlich Bedienstete, aber keine Beamtinnen oder Beamten aufgenommen werden können.
Die folgenden Tabellen geben einen detaillierten Einblick in die finanziellen Auswirkungen des Entwurfs. Die unter den Überschriften „Anpassungen“ und „Kosten der Ausgliederung“ angeführten Kosten sind überwiegend Kosten, die auch bereits bisher vom Bund getragen wurden, im Zuge der Ausgliederung aber nun transparent werden. Einzig die Gehaltserhöhungen sowie die mit der Vergrößerung des Leistungsspektrum verbundenen Ausgaben schlagen als tatsächliche Kosten in der Höhe von ca 230.000,- EUR pro Jahr zu Buche. Zum Posten HV-SAP unter der Überschrift Anpassungen ist festzuhalten, dass hier pauschal nach Einstufung auf Grund der Gesamttransaktionen des Ressorts abgerechnet wird. Da durch den Wegfall der ZAMG keine Änderung der Einstufung eintritt, können auch keine Budgetmittel umgeschichtet werden.
in Mio € |
Finanz- |
Erfolg |
ZAMG Neu |
ZAMG Neu |
ZAMG Neu |
ansatz |
2009 |
2011 |
2012 |
2013 |
|
Ausgaben: |
|||||
Wissenschaftliche Anstalten (Finanzstelle 14251) |
|||||
Personalausgaben |
1/31240 |
-8.407 |
|||
Anlagen |
1/31243 |
-2.300 |
|||
Aufwendungen (Gesetzl. Verpfl.) |
1/31247 |
-0.002 |
|||
Aufwendungen |
1/31248 |
-5.553 |
|||
Gesamtausgaben |
-16.262 |
||||
Erfolgswirksame Einnahmen |
2/31244 |
0.071 |
|||
Bestandswirksame Einnahmen |
2/31247 |
0.008 |
|||
Gesamteinnahmen |
0.079 |
||||
Ressortbudget vor Anpassung |
-16.183 |
||||
Anpassungen |
|||||
Buchhaltungsagentur |
1/31008 |
-0.062 |
-0.062 |
-0.062 |
|
HV-SAP |
1/31008 |
||||
PM-SAP |
1/31008 |
-0.007 |
-0.007 |
-0.007 |
|
BIG-Normmieten |
1/31018 |
-1.110 |
-1.110 |
-1.110 |
|
BIG-Zuschlagsmieten |
1/31018 |
-0.117 |
-0.117 |
-0.117 |
|
BIG-Sonderbetriebskosten gem. §24 MRG |
1/31018 |
-0.020 |
-0.020 |
-0.020 |
|
ACONET |
1/31108 |
-0.010 |
-0.010 |
-0.010 |
|
Erhöhung Instandhaltungskosten neuer Großrechner |
1/31248 |
-0.060 |
-0.060 |
-0.060 |
|
Erhöhung Providerkosten durch Leitungsausbau |
1/31248 |
-0.090 |
-0.090 |
-0.090 |
|
Gehaltserhöhung 2010 |
-0.080 |
-0.080 |
-0.080 |
||
Summe Anpassungen |
-1.556 |
-1.556 |
-1.556 |
||
Ressortbudget nach Anpassung |
-17.739 |
-17.739 |
-17.739 |
||
Kosten der Ausgliederung |
|||||
Pensionsbeitrag für Beamte (DG-Anteil) |
-1.083 |
-1.083 |
-1.083 |
||
Conrad Observatorium Baustufe 2 |
-0.550 |
-0.550 |
|||
Controlling, Rechnungswesen, etc |
-0.300 |
-0.300 |
-0.300 |
||
Summe |
-1.383 |
-1.933 |
-1.933 |
||
Summe Ausgaben Ressort |
-19.122 |
-19.672 |
-19.672 |
||
Auswirkung auf den Bundeshaushalt |
|||||
Ausgaben Ressort |
-19.122 |
-19.672 |
-19.672 |
||
dav. Umschichtungen innerhalb UG 31 |
1.556 |
1.556 |
1.556 |
||
RESSORTBUDGET |
-17.566 |
-18.116 |
-18.116 |
||
Einnahmen |
|||||
Pensionsbeitrag für Beamte (DG-Anteil) |
1.083 |
1.083 |
1.083 |
||
Summe |
1.083 |
1.083 |
1.083 |
||
Saldo Bundesbudget |
-16.483 |
-17.033 |
-17.033 |
Mit Absatz , wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die auch ein Amt der ZAMG umfasst, geschaffen. Als juristische Person des öffentlichen Rechts verfügt die ZAMG über keinen eigenen Haftungsfonds. Ein Haftungsausschluss des Bundes, wie er sonst bei Ausgliederungen nicht unüblich ist, wurde daher nicht aufgenommen.
Diese Bestimmung ordnet eine vollständige Rechtsnachfolge hinsichtlich der vom Bund in Vollziehung der §§ 22 und 23 Forschungsorganisationsgesetz (FOG), Bundesgesetzblatt 341 aus 1981, und der Vorgängerorganisation der ZAMG – der „MET AUSTRIA“ (§ 22 Abs. 1 FOG) eingegangenen Rechte und Pflichten an. Mitumfasst sind damit – auf Grund des Verweises in § 23 Abs. 2 FOG (sinngemäße Geltung der §§ 18 Abs. 5, 18a, 19 und 20) – auch die Verträge, die die „MET AUSTRIA“ im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit abgeschlossen hat (§ 18a FOG). Von der hier geregelten Gesamtrechtsnachfolge sind selbstverständlich auch Arbeitsverhältnisse umfasst. D.h. die ehemals von der teilrechtsfähigen ZAMG abgeschlossenen Arbeitsverträge werden durch diese Bestimmung ex lege in Arbeitsverträge zur „neuen“ ZAMG umgewandelt.
Absatz , enthält eine demonstrative Liste der Mindestaufgaben der ZAMG. Auch die in der Folge zu einzelnen Ziffern angeführten Beispiele sind nicht abschließend zu verstehen. Diese Mindestaufgaben sind von der ZAMG jedenfalls zu erbringen.
Nach Z 1 zählen die Erfassung von Daten aus dem meteorologischen Basismessnetz der ZAMG, Interpretation von Daten von anderen österreichischen Messnetzbetreibern wie z.B. der Hydrologischen Dienste und Umweltdienste der Bundesländer, des Strahlenfrühwarnnetzes oder des Umweltbundesamts, von Wettersatelliten, Wetterradars sowie das Erfassen von Blitzdaten und anderen Remote-Sensing-Daten zu den Aufgaben der ZAMG; weiters die Planung und der technische Betrieb des meteorologischen Basismessnetzes der ZAMG und das langfristige Erfassen von seismischen Ereignissen in Echtzeit im gesamten österreichischen Bundesgebiet und den angrenzenden Nachbarländern sowie die Erfassung von weltweiten Katastrophenbeben.
Gemäß Z 2 hat die ZAMG das Hochgebirgsobservatorium am Sonnblick im Rahmen des meteorologischen Basismessnetzes sowie als besondere Forschungsinfrastruktur für nationale und internationale Institutionen ebenso zu betreiben wie das CONRAD Observatorium als geophysikalisches Forschungs- und Entwicklungszentrum für Seismologie, Gravimetrie und Geomagnetik.
Zu den relevanten Daten im Sinne der Z 3 zählen:
Die Verpflichtung zum internationalen Datenaustausch (Z 4) umfasst jedenfalls den Austausch von meteorologischen Daten mit den europäischen und außereuropäischen Wetterdiensten und den Weltdatenzentren, den Austausch von seismischen, geomagnetischen und gravimetrischen Daten mit europäischen Datenzentren und den Weltdatenzentren sowie den Betrieb des Nationalen Datenzentrums Österreichs als österreichische Verbindungsstelle zur ComprehensiveNuclear-Test-Ban Treaty Organisation (CTBTO).
Unter der Erstellung von Wetterprognosen (Z 5) sind zu verstehen:
Z 6 verpflichtet die ZAMG zur Warnung vor potentiell gefährlichen Wettersituationen wie Stürme, Starkregen, etc. sowie zu Basisberatungen bei wetterabhängigen gefährlichen Phänomenen wie Hochwasser, Lawinen, etc.
Als Aufgaben im Sinne der Z 7 sind jedenfalls anzusehen:
Die umweltmeteorologische Beratung (Z 8) umfasst u.a.:
Zu den Aufgaben gemäß Z 9 zählen die Information des staatlichen Krisenmanagements über zu erwartende Auswirkungen von aktuellen Erdbeben, die Lokalisierung und Ermittlung der Herdparameter der Erdbeben und anderer Erschütterungsursachen auf Basis der Messdaten und Erstellung von Erdbebenberichten zur Information der Öffentlichkeit bezüglich der Bewertung der zu erwartenden Schäden und die Analyse und Interpretation der historischen und messtechnisch erfassten seismischen Daten zur Darstellung der Erdbebengefährdung Österreichs.
Z 10 bezieht sich u.a. auf die Analyse und Interpretation der geomagnetischen Daten zur geomagnetischen Situation in Österreich sowie die langfristige und ständige Messung und Analyse der Erdschwereänderungen im Conrad Observatorium.
Z 11 umfasst geophysikalische Messungen und Analysen zur Lösung von Fragen des Umweltschutzes in Verbindung mit der Erfassung von Bodenstrukturen.
Unter Forschung und Entwicklung im Sinne der Z 12 ist vor allem Forschung und Entwicklung in jenen Bereichen zu verstehen, die auf Infrastruktur oder Know-how angewiesen sind, das nur an der ZAMG verfügbar ist. aber auch die Mitwirkung in nationalen und internationalen Forschungsprojekten und Forschungsorganisationen sowie die interne Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hand der Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten.
Z 13 umfasst u.a. meteorologische Auskunfts- und Gutachtentätigkeit für die Bundesverwaltung wie z. B. Beratung der Bundes- und Landeswarnzentralen bei potenziell gefährlichen Wetterlagen sowie Auskünfte für Strafverfahren, für Ermittlungen der Polizei oder für Zwecke der Landesverteidigung im Rahmen der verfügbaren Ressourcen. Die geophysikalische Auskunfts- und Gutachtentätigkeit findet z. B. gegenüber dem Krisenmanagement, den Bundes- und Landeswarnzentralen oder der Montanbehörde statt.
Zu den Aufgaben gemäß Z 14 zählen die Vertretung der Republik Österreich in der Weltorganisation für Meteorologie sowie die Vertretung der Republik Österreich als Mitgliedsstaat in den europäischen Organisationen, die auf dem Gebiet der Meteorologie und Geophysik tätig sind oder tätig werden.
Z 15 beinhaltet die Vertretung der ZAMG in internationalen Organisationen, die auf dem Aufgabengebiet der Meteorologie und Geophysik wirken.
Zu den in Z 16 genannten Dienststellen zählen alle Einrichtungen auf Bundes-, Landes- oder Gemeindeebene. Auf Bundesebene wären vor allem die beim Bundesministerium für Inneres angesiedelten Stellen (Bundeswarnzentrale, Einsatz- und Krisenkoordinationscenter, ...) zu verstehen.
Vor und bei gefährlichen Wettersituationen benötigen sowohl Behörden und Zivilschutzeinrichtungen als auch die Öffentlichkeit rechtzeitige, aktuelle, verständliche und widerspruchsfreie Information, um angemessen handeln zu können. Die World Meteorological Organisation (WMO) empfiehlt daher ihren Mitgliedstaaten in ihrer Resolution WMO-No. 508 zur Rolle und dem Betrieb von nationalen Wetterdiensten, dass sie eine einzige offizielle nationale Quelle für solche Wetterwarnungen einrichten sollen (Quelle: Resolutions of Congress and the Executive Council, Resolution WMO-No. 508, World Meteorological Organisation, revised 2008 edition, Part römisch eins Section 2 [Cg-XIII] 3). Mit Absatz , wird der ZAMG gemäß dieser Resolution diese Rolle für Wetterwarnungen in Österreich zugewiesen. Die international gebräuchliche Kurzformulierung für diesen Status lautet single official voice und wird auch im deutschen Sprachraum verwendet.
Die Rolle einer single official voice hat wesentliche Konsequenzen: zum Einen ist sie Ansporn und Richtschnur für die ZAMG, Wetterprognosen und Wetterwarnungen auf Basis des jeweils besten Wissenstandes zu entwickeln und zu verbreiten, da nur so treffsicher und rechtzeitig vor den Gefahren des Wetters gewarnt werden kann. Zum Anderen schaffen allgemein anerkannte offizielle Wetterwarnungen Klarheit bei möglicherweise gefährlichen Wettersituationen, was das Handeln von Zivilschutzeinrichtungen und die Information der Öffentlichkeit erleichtert. Außerdem können diese offiziellen Wetterwarnungen im Nachhinein als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (z.B. bei der Klärung von Haftungsfragen).
Damit der erwartete Nutzen aus der Einrichtung einer single official voice tatsächlich erzielt werden kann, ist eine sorgfältige Umsetzung in die Praxis unerlässlich, bei der die Arbeitsverhältnisse der ZAMG mit den zuständigen Ministerien, Gebietskörperschaften, Behörden und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie mit öffentlichen und privaten Informationsdiensten entsprechend weiterzuentwickeln sind. Dies gilt auch für allfällige relevante Rechtsvorschriften.
In Absatz , werden die Grundsätze festgelegt, nach denen die ZAMG ihre Aufgaben zu erfüllen hat. Der Verweis auf Transparenz und Effizienz stellen bereits einen Vorgriff auf die zukünftige Formulierung des § 2 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 dar.
Mit den in Absatz , enthaltenen Bestimmungen soll klargestellt werden, dass das Amtshaftungsgesetz und das Organhaftpflichtgesetz zur Anwendung kommen. Dies könnte mit Blick auf die Definition des Rechtsträgers, die nahezu gleichlautend in den §§ 1 der beiden Gesetze, auf Organe einer Gebietskörperschaft, eines Sozialversicherungsträgers oder sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts abstellt, unklar sein. Die Prinzipien des Amtshaftungsrechts – wie insbesondere die Voraussetzung des hoheitlichen Handelns – sollen durch diese Klarstellung nicht berührt werden. Dass der Bund auch nur bei hoheitlichem Handeln der ZAMG haftet, ergibt sich aus den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Der Verweis auf die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 bzw. die gemäß § 6 (Leistungsvereinbarung) vereinbarten Aufgaben, die im öffentlichen Interesse insbesondere des Krisenmanagements stehen, schließt eine Haftung des Bundes für rein privatrechtliches Handeln gegenüber Dritten, wie es etwa in § 5 Abs. 2 vorgesehen ist, aus. In diesen Fällen haftet die ZAMG mit ihrem eigenen Vermögen.
Wie bei Ausgliederungen nicht unüblich –vgl. etwa § 14 Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, – wird in Absatz , der ausgegliederte Rechtsträger bei den Regressansprüchen des Bundes zwischen die ArbeitnehmerInnen geschaltet.
Die ZAMG ihrerseits hat gemäß Absatz , einen Regressanspruch gegen ihre ArbeitnehmerInnen, der sich nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes richtet.
In Absatz , wird an Stelle eines gesetzlichen Fixbetrags die Finanzierung der ZAMG im Wege eines Globalbudgets festgesetzt. Gemeinsam mit der in § 6 vorgesehenen Leistungsvereinbarung besteht so die Möglichkeit geänderte Verhältnisse besser berücksichtigen zu können. Außerdem können die Aufwendungen zur Aufgabenerfüllung besser überprüft werden. Zudem wird auch die Steuerung der konkreten Inhalte bzw. des qualitativen und quantitativen Ausmaßes innerhalb der gesetzlichen Aufgabenblöcke (§ 3) möglich. Kommt eine solche Leistungsvereinbarung nicht zu Stande, so hat die Schlichtungskommission den Inhalt der Leistungsvereinbarung gemäß § 6 Abs. 4 des Entwurfs per Bescheid festzustellen.
Die Unterscheidung der Aufgaben gemäß Abs. 1 (nichtwirtschaftliche Tätigkeiten) und Absatz , (wirtschaftliche Tätigkeiten) erfolgt aus beihilfenrechtlichen Überlegungen, um eine saubere Trennung der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Punktes 3.1.1 der Kommissionsmitteilung über einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. Nr. C 323 vom 30.12.2006 S. 11 zu ermöglichen. In diesem Sinn ist auch der Verweis auf die „Kostenwahrheit“ zu verstehen. Das Kriterium der Kostenwahrheit muss aus beihilfenrechtlichen Überlegungen gewahrt sein. Artikel 87 EG-Vertrag verbietet Quersubventionierungen durch die öffentliche Hand (siehe dazu wiederum Punkt 3.1.1 der Kommissionsmitteilung über einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. Nr. C 323 vom 30.12.2006 S. 11). Bei der Übernahme wirtschaftlicher Tätigkeiten – wie sie in Abs. 2 angeführt sind – sind daher die vom Bund bereitgestellte Infrastruktur sowie die übernommenen Personalkosten oder Haftungen ihrem wahren Ausmaß entsprechend mit marktüblichen Preisen in Rechnung zu stellen und in getrennten Rechnungskreisen gesondert auszuweisen (§ 11 Abs. 1 Z 3 des Entwurfs). Die durch die wirtschaftlichen Tätigkeiten (Abs. 2) erzielten Entgelte und Kostenersätze fließen nach Abs. 3 der ZAMG zu. Über sie kann die ZAMG im Rahmen des Abs. 2 frei disponieren. Diese grundsätzliche Dispositionsfreiheit im Bereich der eigenen Einnahmen darf auch nicht durch Leistungsvereinbarungen gemäß § 6 eingeschränkt werden. Allerdings kann das grundsätzlich bestehende Weisungsrecht der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers diese Dispositionsfreiheit einschränken. Die Abgeltung der vom Bund erhaltenen Leistungen kann entweder durch direkte Zahlung an den Bund oder Anrechnung an das nächste Globalbudget erfolgen.
Dieser Anrechnung steht auch nicht das Reduktionsverbot des Absatz , entgegen. Zum Einen geht das Prinzip der Kostenwahrheit vor, zum Anderen soll durch das Reduktionsverbot bloß die Kürzung des Bundesbeitrags im Hinblick auf künftig zu erwartende Einnahmen hintangehalten werden. Zusammengefasst dürfen also die Einnahmen das Globalbudget nicht kürzen, Leistungen zur Abgeltung der vom Bund erhaltenen Leistungen – im Sinne der Kostenwahrheit – aber schon. Verträge mit Dritten gemäß Abs. 2 bedürfen zwar nicht der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin/den zuständigen Bundesminister allerdings schon der Schriftform. Wichtig ist nur, dass öffentliche Interessen durch diese Verträge nicht beeinträchtigt werden dürfen (Abs. 2).
Diese Bestimmung ist an § 13 Universitätsgesetz 2002 angelehnt.
Die Formulierung des Absatz , erfolgt im Plural, um klarzustellen, dass es nicht nur eine Leistungsvereinbarung, sondern über den Lauf der Zeit mehrere gibt. Wichtig ist, dass – abgesehen vom Implementierungszeitraum – immer eine Leistungsvereinbarung zwischen der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der ZAMG besteht. Bis zum Inkrafttreten der ersten Leistungsvereinbarung kommt es zu einer aliquoten Fortschreibung des Budgets 2010 gemäß § 21 Abs. 1 des Entwurfs.
Der in Absatz , Ziffer 3, genannte Umfang steckt die Grenze zwischen den wirtschaftlichen (§ 5 Abs. 2) und den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten (§ 5 Abs. 1) ab.
Absatz , übernimmt § 13 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002. Die Wortfolge „im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ wurde nicht übernommen, da es sich von selbst versteht, dass die Schlichtungskommission im Rahmen der geltenden Rechtsordnung zu entscheiden hat.
In Absatz , sind der zeitliche Ablauf der Vereinbarung einer Leistungsvereinbarung und die Folgen bei Verzug geregelt.
Auf Grund der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems der österreichischen Bundesverfassung, die einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht vorsieht, ist es notwendig, dass in jedem Stadium der Leistungsvereinbarung ein in weiterer Folge bekämpfbarer Bescheid ergehen kann. Absatz , soll dies gewährleisten. Gesetzliche Bestimmungen, die eine Verwaltungsbehörde zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge ermächtigen, sind nämlich nur insoweit zulässig, als sie sich mit dem in der Bundesverfassung vorgezeichneten Rechtsschutzsystem vereinbaren lassen vergleiche VfSlg 9886/1983).
In diesem Paragrafen sind drei wichtige Instrumente der Rechtsaufsicht vereint:
Diese Bestimmung ist an § 13a Universitätsgesetz 2002 (UG) BGBl. I Nr. 120/2002 angelehnt. Die Einrichtung einer Schlichtungskommission ist notwendig, um Zustände zu vermeiden, in denen eine Leistungsvereinbarung wegen Dissens der beiden Vertragspartner (ZAMG und BMWF) nicht zu Stande kommt.
In Absatz , ist im Vergleich zu § 13a Abs. 4 UG der Verweis auf die Anwendbarkeit des AVG entfallen. Dieser ist nicht notwendig, da in Artikel 2 – an systematisch richtiger Stelle – die Anwendbarkeit des AVG im EGVG 2008 vorgesehen wird. Der Verweis auf die Spezialität der im vorliegenden Entwurf enthaltenen Verfahrensbestimmungen ist nicht erforderlich, da es sich offensichtlich um – im Verhältnis zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – speziellere Verfahrensbestimmungen handelt.
Abweichend von § 13a Abs. 7 UG wird in Absatz , die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit bei der Schlichtungsstelle angeordnet.
Die Rechtsstellung der Direktorin oder des Direktors richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über die Rechtsstellung der Geschäftsführer (siehe Erläuterungen zu Abs. 5). Bewusst keiner Regelung zugeführt wird die Stellvertretungsproblematik. Diese soll intern beispielsweise über die Geschäftsordnung geregelt werden.
Absatz , stellt das Pendant zum umfassenden Einsichts- und Auskunftsrecht der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers gemäß § 5 Abs. 3 des Entwurfs auf Ebene der Leitung der ZAMG dar.
Der in Absatz , zitierte § 3 Firmenbuchgesetz (FBG) Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, führt an welche Daten in das Firmenbuch einzutragen sind – in concreto wären das u.a.: die Firmenbuchnummer, die Firma, die Rechtsform, die Geschäftsanschrift, etc....
Absatz , verweist auf die Pflichten und die Verantwortung der Direktorin/des Direktors nach dem Vorbild der für Geschäftsführer im GmbH-Gesetz (GmbHG) RGBl. Nr. 58/1906 geltenden Regelungen. Zu diesen zählen:
§ 35 GmbHG, der die Angelegenheiten aufzählt, die der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen, enthält auch Bestimmungen, die die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer – umgelegt auf diesen Entwurf also der Direktorin/des Direktors der ZAMG – betreffen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um § 35 Abs. 1 Z 1 und Z 6 GmbHG, die die Entlastung sowie die Stellvertretung bzw Prozessführung gegen die Geschäftsführung regeln. Da beide Fälle schon an anderer Stelle dieses Entwurfs geregelt sind, bezieht sich der generelle Verweis des Abs. 6 nicht auch auf diese Bestimmung.
Zum Verweis auf die Gesellschafter in Bestimmungen des GmbHG ist Folgendes anzumerken: Da es bei dieser juristischen Person des öffentlichen Rechts die Position der Gesellschafter nicht gibt, sind die verwiesenen GmbH-Bestimmungen grundsätzlich so zu verstehen, dass an die Stelle der Gesellschafter die zuständige Bundesministerin/der zuständige Bundesminister tritt. Ebenso kann mangels Gesellschafter § 36 GmbHG über die Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht Gegenstand der Verweisung sein. Dies gilt aus demselben Grund auch für die §§ 39, 41 ff, 45 ff, 50 und 82 f GmbHG. Für eine Anwendung des § 51 GmbHG mangelt es an einem Gesellschaftsvertrag und im Falle der §§ 55 f, 59, 64 ff, 74, 77 GmbHG am Stammkapital. Die Auflösung der Gesellschaft durch eine Verwaltungsbehörde gemäß § 86 Abs. 1 Z 2 GmbHG sowie weitere Auflösungsbestimmungen wie die §§ 88 ff oder andere Bestimmungen wie etwa die §§ 92, 97 und 99 f über die Verschmelzung oder § 107 GmbHG über ausländische Gesellschaften sind nicht anwendbar, da die ZAMG ex lege als österreichische juristische Person eingerichtet worden ist vergleiche § 1 des Entwurfs).
Die drei Aufsichtsratsmitglieder, die gemäß Absatz , der betrieblichen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung anzugehören haben, sind von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu wählen. Ein bestimmtes Wahlverfahren ist nicht vorgeschrieben. Die üblichen Wahlgrundsätze der freien, geheimen, allgemeinen, unmittelbaren und gleichen Wahlen sollen aber auch hier zur Anwendung kommen. Die Freiheit solcher Wahlen setzt im gegebenen Zusammenhang voraus, dass beispielsweise nicht seitens des Arbeitgebers Druck auf Kandidaten oder Wähler gemacht wird. Dem Wahlgrundsatz der Allgemeinheit ist entsprochen, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen dürfen – Alterseinschränkungen, die sich beispielsweise an dem Wahlverfahren zum Nationalrat orientieren sind zulässig. Die Gleichheit des Wahlrechts setzt voraus, dass die Stimme jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers gleiches Gewicht hat. Ungleichbehandlungen – etwa durch höhere Gewichtung von Stimmen der Betriebsratsangehörigen – sind nicht zulässig.
Absatz , Z 2 verweist auf die Bestimmungen zum Amtsverlust in § 27 Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,. Demnach hat bei einer Verurteilung, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zu Amtsverlust führen würde, die Bundesministerin oder der Bundesminister, das betroffene Aufsichtsratsmitglied mit Bescheid von seiner Funktion abzuberufen.
Der Aufgabenkatalog des Absatz , ist an die im Aktiengesetz (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, angeführten Aufgaben des Aufsichtsrates angelehnt. Bestimmungen, die speziell auf das Aktienrecht zugeschnitten waren, wurden nicht übernommen. Übernommen wurden beispielsweise die Überwachungsfunktion gemäß § 95 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, (Z1), die Zustimmungsbefugnisse des § 95 Abs. 5 AktG (Z2) oder die Klags- und Vertretungsbefugnissen des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand gemäß § 97 AktG (Z3).
Die in Absatz , Z 3 angeführte Pflicht zur Führung zweier getrennter Rechnungskreise ist – wie bereits oben in den Erläuterungen zu § 5 erwähnt – aus beihilfenrechtlicher Sicht erforderlich.
Absatz , enthält eine Verordnungsermächtigung zur Übermittlung von Daten der ZAMG an die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Darin kann insbesondere auch die Übermittlung von Daten zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vorgesehen werden. Dieser Informationsfluss ist dem § 16 Abs. 6 UG 2002 nachempfunden.
Zukünftig sollen alle Arbeitsverhältnisse zur ZAMG dem Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, unterliegen. Da die kollektivvertraglichen Regelungen in diesem Bereich eine sehr große Bedeutung in der Praxis haben, verleiht Absatz , der ZAMG ausdrücklich die Kollektivvertragsfähigkeit.
Die zukünftige Vorherrschaft des Angestelltengesetzes klingt in Absatz , bereits an. Der Begriff „gesetzlich“ bezieht sich selbstverständlich auch auf Bestimmungen des zukünftigen ZAMGG.
In bestimmten Bereichen sollen gemäß Absatz , die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für alle ArbeitnehmerInnen der ZAMG, egal ob sie öffentlich Bedienstete oder Angestellte sind, gleich sein. Für die ZAMG soll es gemäß Z1 – egal wie viele verschiedene Arten von Arbeitsverhältnissen es zur ZAMG de facto gibt – immer ein einheitliches Arbeitszeitmodell und zwar das für Bundesbeamte gültige sein. Die §§ 49 und 50 BDG 1979 über Mehrdienstleistungen wurden bewusst aus der allgemeinen Anwendbarkeit herausgenommen. Im Bereich des Angestelltengesetzes soll diese Fragen ein allfälliger Kollektivvertrag regeln – im Bereich der Bundesbediensteten gelten die zwei genannten Bestimmungen sowieso. Eine weitere Vereinheitlichung über alle Typen von Arbeitsverhältnissen bringt Z2: demnach gelten für alle Arbeitsverhältnisse zur ZAMG die – im Vergleich zum Gleichbehandlungsgesetz der „Privatwirtschaft“ arbeitnehmerfreundlicheren – Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,. Die Ausnahme der §§ 40 ff resultiert daraus, dass sich diese Bestimmungen ausdrücklich auf Studierende beziehen. Ähnliches gilt für die Z3, die eine einheitliche Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes vorsieht.
Die Ausschreibung gemäß Absatz , ist keine gemäß Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) Bundesgesetzblatt Nr. 85, da Neuaufnahmen nur noch in rein privatrechtliche Angestelltenverhältnisse führen und kein Dienstverhältnis zum Bund mehr begründen sollen.
Dass Neuaufnahmen nur in rein privatrechtliche Angestelltenverhältnisse führen sollen, ergibt sich aus der Zusammenschau von § 12 Abs. 2 des Entwurfs mit Absatz , Gemäß Abs. 3 gilt das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) Bundesgesetzblatt Nr. 86 nur vorübergehend – nämlich bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrags.
Gemäß Art. 21 Abs. 3 B-VG wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Die Letztverantwortung der obersten Organe muss gewahrt bleiben, d.h. in Dienstangelegenheiten hat jedenfalls ein Weisungszusammenhang zu bestehen (VfSlg 15.946/2000).
Für die Beamtinnen/Beamten, die bereits bisher im Bereich der ZAMG beschäftigt waren, bieten sich somit zwei Lösungsmöglichkeiten an: erstens die Einrichtung eines eigenen Bundesamtes oder zweitens die Verwaltung der Beamtinnen/Beamten direkt durch die Zentralstelle des BMWF.
Die Einrichtung eines eigenen Amtes im Bereich der ZAMG erscheint im Vergleich mit der Personalverwaltung in der Zentralstelle des BMWF aus folgenden Gründen vorteilhafter:
Es wird daher im Bereich der ZAMG selbst ein Amt als eigene Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten geschaffen.
Das Amt der ZAMG ist dem BMWF unmittelbar nachgeordnet. Geleitet wird das Amt durch die Direktorin oder den Direktor, die oder der in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers gebunden ist.
Die in einem provisorischen oder definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bundesbediensteten können nicht durch Gesetz in Dienstverhältnisse zur ZAMG übergeleitet werden, sondern haben ein Recht darauf, in ihrem Beamtendienstverhältnis zu bleiben (Absatz ,). Sie werden daher der ZAMG weiterhin zur Dienstleistung zugeteilt. Im Rahmen ihres bestehenden Beamtendienstverhältnisses muss auch weiterhin die Möglichkeit qualifizierter Verwendungsänderungen, wie insbesondere eines Aufstiegs in eine höhere Funktions- oder Verwendungsgruppe, bestehen.
Die Beamten/Beamtinnen haben die Möglichkeit (Absatz ,) innerhalb von drei Jahren freiwillig in ein Arbeitsverhältnis zur ZAMG zu wechseln.
Die derzeitigen in der „MET AUSTRIA“ tätigen Vertragsbediensteten des Bundes sollen mit dem genannten Stichtag unmittelbar per Gesetz (Absatz ,), also ohne Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags oder eines Nachtrags zum Dienstvertrag, in ein Angestelltenverhältnis zur ZAMG übergeleitet werden.
Die Absatz bis 4 sollen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Durchlässigkeit vom Bundesdienst in die Privatwirtschaft und umgekehrt erhöhen.
Mit Absatz , soll klargestellt werden, dass die ZAMG nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegt.
Die Betretungs- und Nutzungsbefugnis des Absatz , hat die Bestimmung des § 2 Lagerstättengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1947, zum Vorbild und stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG) dar. Im Gegensatz zu § 2 Lagerstättengesetz erlaubt Abs. 3 etwa auch das Betreten verbauter Grundstücke. Die in § 2 Abs. 2 Lagerstättengesetz genannte „angemessene Entschädigung“ ist explizit nicht vorgesehen. Sie steht nur zu, wenn die Beeinträchtigungen nicht geringfügig sind. Die Geringfügigkeit der Beeinträchtigungen ist nach intersubjektiven Kriterien zu beurteilen. Da die Entschädigung eine Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit und damit Zulässigkeit eines solchen Grundrechtseingriffs vergleiche VfSlg. 17.362/2004) darstellt, ist die Geringfügigkeit restriktiv auszulegen. Dennoch sind Einschränkungen der Entschädigungspflicht – etwa in Form von Bedingungen – zulässig, wie der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg 17.073/2003 festgestellt hat. Da auf die Beeinträchtigung der Nutzung abgestellt wird, ist die Toleranzgrenze bei wertvolleren Liegenschaften höher als bei weniger wertvollen, da auch ihr Nutzen höher ist. Ein Arbeitsaufwand (z.B. des Putzens, Reparierens, ...) von insgesamt zwölf Stunden pro Jahr ist aber jedenfalls als Obergrenze für geringfügige Beeinträchtigungen anzusehen.
Auch die Wortfolge „sonst alles Erforderliche“ ist vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit eng auszulegen.
In Absatz , wird vorgesehen, dass bis zum Inkrafttreten der ersten Leistungsvereinbarung, das Budget 2010 aliquot fortgeschrieben wird. Aliquot bedeutet in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich eine monatliche Auszahlung stattfindet. Bereits geleistete Teilzahlungen eines Jahres sind anzurechnen auf das Globalbudget des Jahres, in dem die erste Leistungsvereinbarung in Kraft tritt.
Dass vor der Schlichtungskommission das AVG anzuwenden ist, wird an systematisch richtiger Stelle eingefügt.
Die Erlassung des Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik-Gesetzes (Art. 1) bewirkt, dass die bisherigen Rechtsgrundlagen nun als obsolet aufgehoben werden können.
Das Personal der ZAMG soll wie bisher dem Regime des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) unterliegen, damit es nicht zu einem abrupten Abgang von Versicherungsverhältnissen kommt. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) kann so vor einem vermeidbaren Umstellungsprozess bewahrt werden.