Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „allgemeinen Schutzniveaus“ durch die Wortfolge „allgemein hohen Schutzniveaus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 12 a, Absatz 3, werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4,Schutz- und Regulierungswasserbauten, Wasserbenutzungs- und sonstige Wasseranlagen einschließlich solcher nach Paragraph 38,, dürfen – sofern es sich um Querbauwerke im Fischlebensraum handelt – nur dann bewilligt werden, wenn die nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Fischpassierbarkeit vorgesehen sind.
  2. Absatz 5,Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand die Fischdurchgängigkeit technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn eine Einschränkung oder der Entfall der Fischpassierbarkeit im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse hingenommen werden kann.
  3. Absatz 6,Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz wird die Bezeichnung „zehn“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 30 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert – und unbeschadet der Paragraphen 30 e, 30 f und 104 a – “ durch die Wortfolge „– unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30 f – “ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 2, hat der Ausdruck „Anhangs D“ nunmehr „Anhangs E“ zu lauten.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 30 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert – und unbeschadet der Paragraphen 30 e, 30 f und 104 a – “ durch die Wortfolge „– unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30 f – “ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 30 d, Absatz eins, Ziffer 2, hat der Ausdruck „§55l“ nunmehr „§ 55p“ zu lauten.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 31 a, Absatz 6, hat der Ausdruck „§ 55 Absatz 4, nunmehr „§ 55 Absatz 5, zu lauten.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 31 c, Absatz 5, werden im Klammerausdruck vor der Zahl „34“ die Bezeichnungen „§§“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, hat der Ausdruck „§ 55l“ nunmehr „§ 55p“ zu lauten.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 32, erhalten die Absatzbezeichnungen „6, 7, 8“ die Bezeichnung „5, 6, 7“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 33 d, wird geändert und lautet wie folgt:

Paragraph 33 d,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat für Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern (Sanierungsgebiet), die einen schlechteren als in einer Verordnung nach Paragraph 30 a, festgelegten Zustand aufweisen, entsprechend den im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festgelegten Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung – mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Absatz 2,) zu erstellen. Für als erheblich verändert oder künstlich eingestufte Gewässer, die sich bereits zumindest in einem guten ökologischen Potential befinden, sind Sanierungsprogramme nur in Bezug auf den chemischen Zustand zu erstellen.
  2. Absatz 2,Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Sanierungsziele, Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 21 a, Absatz 3,) eine Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen die Zielzustände (Paragraph 30 a,) erreicht werden. Erforderlichenfalls können auch Teilsanierungsziele zur stufenweisen Zielerreichung festgelegt werden. Für rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungsanlagen, Schutz- und Regulierungswasserbauten oder sonstige Wasseranlagen sind nach Maßgabe der Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung angemessene Sanierungsfristen festzulegen.
    Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.
  3. Absatz 3,Werden in einem Sanierungsprogramm (Absatz 2,) Sanierungsfristen für bestehende Anlagen festgelegt, hat der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein den Vorgaben des Programms entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserberechtigte nachweist, dass der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde (zB mit Projektierungsarbeiten bereits begonnen wurde, die technische Durchführbarkeit sich aufgrund der Notwendigkeit der Planung und Durchführung nicht standardisierter Maßnahmen schwierig gestaltet).
    Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 33 f, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 38, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer“ die Wortfolge „oder in Gebieten, für die gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, wasserwirtschaftliche Regionalprogramme (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) mit dem Zweck des Hochwasserschutzes erlassen wurden,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 42, wird folgender neuer Paragraph 42 a, samt Überschrift eingefügt:

„Vorsorgen in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

Paragraph 42 a,

  1. Absatz eins,Für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Ziel der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten Hochwasserrisikomanagementpläne (Paragraph 55 l,) zu erstellen.
  2. Absatz 2,Insbesondere für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko
    1. Ziffer eins
      sind Gefahrenzonenplanungen zu erstellen oder
    2. Ziffer 2
      können auf der Grundlage der Gefahrenzonenplanungen oder gleichwertiger Planungsgrundlagen wasserwirtschaftliche Regionalprogramme (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) erlassen werden.
  3. Absatz 3,Zur Erstellung der Gefahrenzonenplanungen und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Zusammenarbeit mit den Ländern zuständig. Die Gefahrenzonenplanungen sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. In den Gefahrenzonenplanungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die hochwassergefährdeten Bereiche sowie jene Bereiche darzustellen, für die eine besondere Art der Bewirtschaftung oder deren Freihaltung für spätere schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen erforderlich ist. Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der Gefahrenzonenplanungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 16, Der erste Satz des Paragraph 43, Absatz eins, lautet nunmehr wie folgt:

„In Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist, sofern sie in bei 30-jährlichen Hochwässern überfluteten Gebieten liegen, durch die Bildung einer Wassergenossenschaft (Paragraph 73,) oder eines Wasserverbandes (Paragraph 87,) für die Ausführung von schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen, insbesondere Schutz- und Regulierungswasserbauten, Sorge zu tragen oder es sind die von Fall zu Fall durch Bundesgesetz bestimmten anderweitigen Vorsorgen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 43, Absatz eins, wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 299/1989“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift des Sechsten Abschnittes wird geändert und lautet wie folgt:

„Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung zum Schutz und zur Reinhaltung sowie zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer“

Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift des Paragraph 55, wird geändert und lautet wie folgt:

„Wasserwirtschaftliche Planung einschließlich Hochwasserrisikomanagement“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 55, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die einzugsgebietsbezogene Planung umfasst
    1. Ziffer eins
      die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers mit dem Ziel,
      1. Litera a
        eine weitere Verschlechterung zu vermeiden sowie den Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt zu schützen und zu verbessern,
      2. Litera b
        eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen zu fördern,
      3. Litera c
        einen stärkeren Schutz und eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, unter anderem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen anzustreben,
      4. Litera d
        eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers sicherzustellen und seine weitere Verschmutzung zu verhindern und
      5. Litera e
        zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren beizutragen.
    2. Ziffer 2
      die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken mit dem Ziel der Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten.
      1. Litera a
        Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht mit Wasser bedeckt ist. Diese umfasst Überflutungen durch Flüsse und Gebirgsbäche.
      2. Litera b
        Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbedingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten.“

Novellierungsanordnung 21, Die Absatz eins, 2, 3 und 4 des Paragraph 55, erhalten die Bezeichnungen „(2)“, „(3)“, „(4)“ und „(5)“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 55, Absatz 3, Litera c, hat der Klammerausdruck „(Absatz eins, Litera a bis e)“ nunmehr „(Absatz 2, Litera a bis e)“ zu lauten.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 55, Absatz 5, wird die Wortfolge „den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts“ durch die Wortfolge „dem Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 55, Absatz 5, hat der Ausdruck „Abs. 1 Litera a bis g“ nunmehr „Abs. 2 Litera a bis g“ zu lauten.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 55 d, Absatz eins, haben die Klammerausdrücke „(Paragraph 55, Absatz 2,)“ und „(Paragraph 55, Absatz eins,)“ nunmehr „(Paragraph 55, Absatz 3,)“ und „(Paragraph 55, Absatz 2,)“ zu lauten. Weiters ist im vorletzten Satz vor der Bezeichnung „Z 1 bis 6“ der Ausdruck „Teil I“ einzufügen.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Umwelt und Ressourcenkosten“ durch die Wortfolge „Umwelt- und Ressourcenkosten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 55 e, Absatz 3, hat der Klammerausdruck „(Paragraph 30 f, Absatz eins,)“ nunmehr „(Paragraph 55 f, Absatz eins,)“ zu lauten.

Novellierungsanordnung 28, Die Überschrift des Paragraph 55 g, wird geändert und lautet wie folgt:

„Umsetzung der Maßnahmen“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 55 g, Absatz eins, wird der erste Satz geändert und lautet wie folgt:

  1. Absatz eins,Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern, Einzugs-, Quell- oder Hochwasserabflussgebiete
    1. Ziffer eins
      – unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 55 g, Absatz 3, zweiter Satz wird vor dem Wort „Bescheide“ das Wort „letztinstanzliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 55 h, Absatz eins, Ziffer eins, haben die Ausdrücke „§ 55 Absatz 2 und „(Paragraph 55 k, Absatz 3, Ziffer 2,)“ nunmehr „§ 55 Absatz 3 und „(Paragraph 55 o, Absatz 3, Ziffer 2,)“ zu lauten.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 55 h, Absatz eins, Ziffer 2, hat der Ausdruck „§ 55 Absatz eins, nunmehr „§ 55 Absatz 2, zu lauten.

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 55 h, werden folgende Paragraphen 55 i bis 55 l samt Überschriften eingefügt:

„Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos

Paragraph 55 i,

  1. Absatz eins,Für jede Flussgebietseinheit ist bis zum 22. Dezember 2011 eine vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos ist auf der Grundlage verfügbarer oder leicht abzuleitender Informationen, wie etwa Aufzeichnungen und Studien zu langfristigen Entwicklungen, insbesondere zu den Auswirkungen von Klimaänderungen auf das Auftreten von Hochwasser, durchzuführen, um eine Einschätzung der potenziellen Risiken vorzunehmen. Sie hat zumindest Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      in geeignetem Maßstab angelegte Karten der Flussgebietseinheit, aus denen die Grenzen der Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete sowie die Topografie und die Flächennutzung hervorgehen;
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung vergangener Hochwasser, die signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten hatten und bei denen die Wahrscheinlichkeit der Wiederkehr in ähnlicher Form weiterhin gegeben ist, einschließlich ihrer Ausdehnung und der Abflusswege sowie einer Bewertung ihrer nachteiligen Auswirkungen;
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung der signifikanten Hochwasser der Vergangenheit, sofern signifikante nachteilige Folgen zukünftiger ähnlicher Ereignisse erwartet werden könnten;
    4. Ziffer 4
      eine Bewertung der potenziellen nachteiligen Folgen künftiger Hochwasser auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten unter möglichst umfassender Berücksichtigung von Faktoren wie der Topografie, der Lage von Wasserläufen und ihrer allgemeinen hydrologischen und geomorphologischen Merkmale, einschließlich der Überschwemmungsgebiete als natürliche Retentionsflächen, der Wirksamkeit der bestehenden vom Menschen geschaffenen Hochwasserabwehrinfrastrukturen, der Lage bewohnter Gebiete, der Gebiete wirtschaftlicher Tätigkeit und langfristiger Entwicklungen, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos ist das in Paragraph 55 h, Absatz eins, festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (Paragraph 55 o, Absatz 5, Ziffer eins,) dem Landeshauptmann einen Entwurf für die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos zur Verfügung zu stellen hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Austausch von für die vorläufige Bewertung relevanten Informationen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos ist bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

Paragraph 55 j,

  1. Absatz eins,Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß Paragraph 55 i, sind für jedes Flusseinzugsgebiet diejenigen Gebiete zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann. Bei der Durchführung der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem Hochwasserrisiko ist das in Paragraph 55 h, Absatz eins, festgelegte Verfahren sinngemäß anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des Paragraph 55 c, Absatz 3, sicherzustellen ist.
  2. Absatz 2,Ein Gebiet gemäß Absatz eins, ist zu bestimmen, wenn in diesem Gebiet
    1. Ziffer eins
      Nutzungen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke und sonstige höherwertige Nutzungen;
    2. Ziffer 2
      infrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung;
    3. Ziffer 3
      Anlagen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder andere bedeutende Verschmutzungsquellen;
    4. Ziffer 4
      Schutzgebiete gemäß Paragraph 59 b, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 5, oder
    5. Ziffer 5
      Kulturerbegüter von nationaler oder internationaler Bedeutung
    bestehen oder in Zukunft aufgrund konkreter Widmungen oder für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutender konkreter Planungen anderer Planungsträger (Paragraph 55 a, Absatz 3,) entstehen könnten und in denen aufgrund der Häufigkeit oder der Intensität der Gefährdung durch Hochwasser und der besonderen Siedlungs- oder Nutzungsdichte oder der besonderen Bedeutung der Nutzung signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erwarten sind.
  3. Absatz 3,Bei der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das in Paragraph 55 i, Absatz 3, festgelegte Verfahren anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des Paragraph 55 c, Absatz 3, sicherzustellen ist.

Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten

Paragraph 55 k,

  1. Absatz eins,Für die nach Paragraph 55 j, bestimmten Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko sind auf der Ebene der Flusseinzugsgebiete Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Zusätzlich können für Gebiete außerhalb von Gebieten mit potenziellem signifikantem Risiko in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, Hochwassergefahrenkarten erstellt werden, die als Grundlage für nachfolgende Bewertungen von Retentionsräumen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit für nicht-bauliche Maßnahmen in den Hochwasserrisikomanagementplänen dienen.
  2. Absatz 2,Die Hochwassergefahrenkarten haben jene Gebiete zu erfassen, die nach folgenden Szenarien unter Berücksichtigung von Feststoffprozessen, Wildholzführung, Eisbildung sowie Einflüssen der Gewässermorphologie überflutet werden könnten:
    1. Ziffer eins
      Hochwasser niedriger Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 300 Jahren oder Szenarien für Extremereignisse;
    2. Ziffer 2
      Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von zumindest 100 Jahren;
    3. Ziffer 3
      Hochwasser hoher Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 30 Jahren.
  3. Absatz 3,Die Hochwassergefahrenkarten haben jeweils für die Gebiete nach Absatz 2, Angaben zu enthalten
    1. Ziffer eins
      zum Ausmaß der Überflutung;
    2. Ziffer 2
      zur Wassertiefe bzw. gegebenenfalls zum Wasserstand;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls zur Fließgeschwindigkeit oder zum relevanten Wasserabfluss.
  4. Absatz 4,In den Hochwasserrisikokarten sind potenzielle hochwasserbedingte nachteilige Auswirkungen nach den in Absatz 2, beschriebenen Hochwasserereignissen zu bezeichnen. Diese sind anzugeben als
    1. Ziffer eins
      ungefähre Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner;
    2. Ziffer 2
      Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem potenziell betroffenen Gebiet;
    3. Ziffer 3
      Anlagen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die im Falle der Überflutung unbeabsichtigte Umweltverschmutzungen verursachen könnten, und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß Paragraph 59 b, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 5,;
    4. Ziffer 4
      Gebiete, in denen Hochwasser mit hohem Feststoffgehalt oder murartige Hochwasserereignisse auftreten können;
    5. Ziffer 5
      Informationen über andere als in Ziffer 3, genannte bedeutende Verschmutzungsquellen.
  5. Absatz 5,Bei der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten ist das in Paragraph 55 h, Absatz eins, festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (Paragraph 55 o, Absatz 5, Ziffer 2,) dem Landeshauptmann Kartenentwürfe zur Verfügung zu stellen hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Laufe der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für jene Gebiete mit potenziellem signifikantem Risiko, die mit anderen Mitgliedstaaten geteilt werden, mit den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten Informationen auszutauschen.
  6. Absatz 6,Die Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sind bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
  7. Absatz 7,Die Erstellung und die periodischen Überarbeitungen der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sind mit den Überprüfungen der Ist-Bestandsanalyse (Paragraph 55 d,) abzustimmen und können in diese einbezogen werden.

Hochwasserrisikomanagementpläne

Paragraph 55 l,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung auf der Grundlage der gemäß Paragraph 55 k, erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flusseinzugsgebiete für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (Paragraph 55 j,) bis zum 22. Dezember 2015 koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Dabei sind für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen, wobei der Schwerpunkt
    1. Ziffer eins
      auf der Verringerung potenzieller hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten und
    2. Ziffer 2
      sofern angebracht, auf nichtbaulichen Maßnahmen der Hochwasservorsorge und/oder
    3. Ziffer 3
      einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit liegt.
  3. Absatz 3,Zur Erreichung der gemäß Absatz 2, festgelegten Ziele haben die Hochwasserrisikomanagementpläne Maßnahmen zu enthalten. Sie dürfen keine Maßnahmen enthalten, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung das Hochwasserrisiko in anderen Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit dem betroffenen Staat koordiniert wurden und im Rahmen des Absatz 6, zwischen den betroffenen Staaten eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde.
  4. Absatz 4,Die Hochwasserrisikomanagementpläne haben alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements zu erfassen, wobei der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge, einschließlich Hochwasser-vorhersagen und Frühwarnsystemen, liegt und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes berücksichtigt werden. Die Unterstützung nachhaltiger Flächennutzungsmethoden, die Verbesserung des Wasserrückhalts und kontrollierte Überflutungen bestimmter Gebiete im Falle eines Hochwasserereignisses können ebenfalls in die Hochwasserrisikomanagementpläne einbezogen werden.
    Sie haben die in Teil römisch zwei des Anhangs B beschriebenen Bestandteile zu umfassen und relevante Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung und Hochwasserabflusswege und Gebiete mit dem Potenzial zur Retention von Hochwasser, wie zB natürliche Überschwemmungsgebiete, die umweltbezogenen Ziele der Paragraphen 30 a, 30 c und 30 d, Bodennutzung und Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur.
  5. Absatz 5,Bei der Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne ist das in Paragraph 55 h, Absatz eins, festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (Paragraph 55 o, Absatz 5, Ziffer 3,) einen Entwurf zu übermitteln hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Entsprechend diesem Verfahren ist bis zum 22. Dezember 2014 ein Entwurf zu erstellen, der der Beteiligung der Öffentlichkeit (Paragraph 55 m, Absatz eins b,) zu unterziehen ist.
  6. Absatz 6,In internationalen Flusseinzugsgebieten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Koordinierung mit dem Ausland im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerschutzkommissionen sicherzustellen mit dem Ziel, einen einzigen internationalen Hochwasserrisikomanagementplan oder mehrere auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebietes koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen. Gelingt dies nicht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf eine möglichst weitgehende Koordinierung des die inländischen Teile des internationalen Flusseinzugsgebiets erfassenden Hochwasserrisikomanagementplans auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebiets hinzuwirken. Sofern dies in einem gemeinsamen Teileinzugsgebiet von beiden Staaten für angemessen erachtet wird, können die koordinierten Hochwasserrisikomanagementpläne durch detailliertere und auf der Ebene der internationalen Teileinzugsgebiete abgestimmte Hochwasserrisikomanagementpläne ergänzt werden.
  7. Absatz 7,Die Hochwasserrisikomanagementpläne, einschließlich der in Teil römisch zwei des Anhangs B beschriebenen Bestandteile, sind bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
  8. Absatz 8,Die Erstellung und die periodischen Überarbeitungen der Hochwasserrisikomanagementpläne sind mit den in Paragraph 55 c, Absatz 5, vorgesehenen Überprüfungen der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu koordinieren und können in diese einbezogen werden.“

Novellierungsanordnung 34, Die Paragraphen 55 i, 55 j, 55 k und 55 l erhalten die Bezeichnungen „§ 55m“, „§ 55n“, „§ 55o“ und „§ 55p“.

Novellierungsanordnung 35, Die Überschrift des Paragraph 55 m, wird geändert und lautet wie folgt:

„Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen und Hochwasserrisikomanagementplänen“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 55 m, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos, die Hochwassergefahrenkarten, die Hochwasserrisikokarten und die Hochwasserrisikomanagementpläne im Wasserinformationssystem Austria (Paragraph 59,).
  2. Absatz eins b,Die aktive Einbeziehung aller interessierten Stellen bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Hochwasserrisikomanagementpläne erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Absatz eins bis 7 und ist mit der Vorgangsweise für Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne zu koordinieren.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 55 n, Absatz eins, hat der Ausdruck „§ 55i Absatz 5, nunmehr „§ 55m Absatz 5, zu lauten.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 55 n, Absatz 3, haben die Wortfolgen „§ 55i (ausgenommen Absatz 4, Ziffer eins und 2)“ und „§ 55i Absatz 2, nunmehr „§ 55m (ausgenommen Absatz 4, Ziffer eins, und 2)“ und „§ 55m Absatz 2, zu lauten.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 55 o, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission
    1. Ziffer eins
      die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos bis zum 22. März 2012, danach bis zum 22. März 2019 und im weiteren alle sechs Jahre;
    2. Ziffer 2
      die Hochwassergefahrenkarten sowie die Hochwasserrisikokarten bis zum 22. März 2014 und im weiteren alle sechs Jahre;
    3. Ziffer 3
      die Hochwasserrisikomanagementpläne bis zum 22. März 2016 und im weiteren alle sechs Jahre
    zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 55 p, Absatz 4, wird die Bezeichnung „§ 34f“ durch die Bezeichnung „§ 34“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz wird nach der Wortfolge „Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan“ die Wortfolge „sowie der Hochwasserrisikomanagementplan“ und nach der Wortfolge „und die“ die Wortfolge „diesen Planungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 59 A, b, s, 2 wird nach der Wortfolge „sowie über wasserbauliche Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren,“ die Wortfolge „über Hochwassergefahren und Hochwasserrisiken,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 59, Absatz 3, werden die Ziffern 7 bis 10 angefügt. Die Ziffern 6 bis 10 lauten:

  1. Ziffer 6
    Erstellung eines Kataloges möglicher Maßnahmen und deren Kosten (Paragraph 55 e, Absatz 3,) als Grundlage für die Erstellung kosteneffizienter Maßnahmenprogramme;
  2. Ziffer 7
    vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos;
  3. Ziffer 8
    Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko;
  4. Ziffer 9
    Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten
  5. Ziffer 10
    Hochwasserrisikomanagementpläne.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 59, Absatz 3, hat der Ausdruck „Z 1 bis Ziffer 6, nunmehr „Z 1 bis Ziffer 10, zu lauten.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 59, Absatz 6, wird die Bezeichnung „ARGES“ durch die Bezeichnung „AGES“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 59, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „Wasserversorgungsunternehmen, Industrien“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „Betreiber von Infrastruktureinrichtungen“ und nach der Wortfolge „die für die Bestandsaufnahme“ die Wortfolge „und für die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 59 i, Absatz 2, Litera b, hat der Ausdruck „§ 55k“ nunmehr „§ 55o“ zu lauten.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 87, Absatz 2, wird das Wort „Wasserbandes“ durch das Wort „Wasserverbandes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 88, Absatz eins, wird das Wort „Wasserband“ durch das Wort „Wasserverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 101, Absatz 3, erster Satz wird geändert und lautet:

„Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 101 a, letzter Satz hat der Ausdruck „§§ 55 Absatz 4, nunmehr „§§ 55 Absatz 5, zu lauten.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 102, Absatz eins, Litera f, entfällt die Wortfolge „und 4“.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 102, Absatz eins, Litera h, hat die Wortfolge „§ 55 Absatz eins, Litera a bis g“ nunmehr „§ 55 Absatz 2, Litera a bis g“ zu lauten.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 104 a, Absatz 2, wird nach dem Wort „Vorhaben“ vor dem Beistrich die Wortfolge „gemäß Absatz eins, eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 104 a, Absatz 3, werden die Sätze 2, 3 und 4 ersetzt und lauten nunmehr wie folgt:

„Gegen rechtskräftige Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Absatz 2, abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten (ab Zustellung) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist, ab dem Zeitpunkt, zu dem das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 105, Absatz 2, wird der Ausdruck „die Paragraphen 80, oder 82a“ durch die Bezeichnung „Abschnitt 8a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (Paragraph 38, Absatz 3,),“ die Wortfolge „Gefahrenzonenplanungen (Paragraph 42 a,),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, haben die Ausdrücke „29 Absatz 4 und „121 Absatz 3, nunmehr „29 Absatz 7 und „121 Absatz 4, zu lauten.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, hat der Ausdruck „§ 55l Absatz 2, nunmehr „§ 55p Absatz 2, zu lauten.

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 145 a, Absatz 5, wird am Ende der Satz „Zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des Paragraph 54, in Kraft stehende Verordnungen gelten als Verordnungen gemäß Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins, angefügt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 145 a, Absatz 6, haben die Ausdrücke „§ 55j“, „§ 55j Absatz eins bis 5 und „(Paragraph 55 j, Absatz 4,)“ nunmehr „§ 55n“, „§ 55n Absatz eins bis 5 und „(Paragraph 55 n, Absatz 4,)“ zu lauten.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 145 b, werden die Ziffer 7 bis 10 angefügt. Ziffer 6 bis Ziffer 10, lauten:

  1. Ziffer 6
    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1);
  2. Ziffer 7
    Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. Nr. L 288 vom 6. November 2007, S 27);
  3. Ziffer 8
    Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung Amtsblatt , L 372 vom 27. Dezember 2006, S 19–31 berichtigt durch Amtsblatt , L 53 vom 22. Februar 2007, S 30 und Amtsblatt , L 139 vom 31. Mai 2007, S 39–40);
  4. Ziffer 9
    Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, Amtsblatt , L 348 vom 24. Dezember 2008, S 84–97);
  5. Ziffer 10
    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 164 vom 25. Juni 2008, S 19).“

Novellierungsanordnung 63, In Anhang B wird vor der Überschrift „Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu Paragraph 55 c, Absatz 2, WRG“ die Abschnittsbezeichnung „Teil I“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 64, In Anhang B Teil römisch eins A Ziffer 4, wird die Wortfolge „bezughabenden Verordnungen“ durch die Wortfolge „Bezug habenden Verordnungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, In Anhang B Teil römisch eins A Ziffer 7 Punkt 4, wird das Wort „bezug“ durch das Wort „Bezug“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, In Anhang B Teil römisch eins A Ziffer 7 Punkt 5, wird nach dem Wort „Punktquellen“ der Klammerausdruck „(einschließlich einer Beschreibung der für die Festlegung von Durchmischungsbereichen angewandten Ansätze und Methoden)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 67, In Anhang B Teil römisch eins A Ziffer 9, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 55 i, 55 j,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 55 m, 55 n,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, In Anhang B wird nach Teil römisch eins folgender Teil römisch zwei angefügt:

„Teil römisch zwei

Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu Paragraph 55 l, Absatz 3, WRG

A. Hochwasserrisikomanagementpläne

römisch eins. Bestandteile der ersten Hochwasserrisikomanagementpläne:

  1. Ziffer eins
    Schlussfolgerungen aus der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (Paragraph 55 i,) in Form einer Übersichtskarte der Flussgebietseinheit, mit Angabe der gemäß Paragraph 55 j, bestimmten Gebiete, die Gegenstand dieses Hochwasserrisikomanagementplans sind;
  2. Ziffer 2
    Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten, die gemäß Paragraph 55 k, Absatz eins, erstellt wurden oder gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2007/60/EG bereits bestehen, und mögliche Schlussfolgerungen aus diesen Karten;
  3. Ziffer 3
    Beschreibung der gemäß Paragraph 55 l, Absatz 2, festgelegten angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements;
  4. Ziffer 4
    Zusammenfassung der Maßnahmen und deren Rangfolge, die auf die Verwirklichung der angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements abzielen, einschließlich der gemäß Paragraph 55 l, Absatz 3, ergriffenen Maßnahmen, und der im Rahmen anderer Gemeinschaftsrechtsakte, einschließlich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und der Richtlinie 2000/60/EG ergriffenen Hochwasserbekämpfungsmaßnahmen;
  5. Ziffer 5
    falls verfügbar, für grenzüberschreitende Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete eine Beschreibung der festgelegten Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse, die für die Beurteilung von Maßnahmen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen verwendet wird.

römisch zwei. Beschreibung der Umsetzung des Plans:

  1. Ziffer eins
    Beschreibung der Rangfolge und der Methode, nach der die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans überwacht werden;
  2. Ziffer 2
    Zusammenfassung der zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit ergriffenen Maßnahmen/Aktionen;
  3. Ziffer 3
    Liste der zuständigen Behörden und gegebenenfalls Beschreibung der Koordinierungsverfahren innerhalb jeder internationalen Flussgebietseinheit und des Koordinierungsverfahrens mit der Richtlinie 2000/60/EG.

B. Bestandteile späterer Aktualisierungen der Hochwasserrisikomanagementpläne:

  1. Ziffer eins
    alle Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans, einschließlich einer Zusammenfassung der zwischenzeitlich durchgeführten periodischen Überprüfungen gemäß den Paragraphen 55 i, Absatz 4, 55 k, Absatz 6 und 55 l Absatz 7,;
  2. Ziffer 2
    Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der gemäß Paragraph 55 l, Absatz 2, festgelegten Ziele;
  3. Ziffer 3
    Beschreibung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans vorgesehen waren, und deren Umsetzung geplant war, aber nicht durchgeführt wurde;
  4. Ziffer 4
    Beschreibung der zusätzlichen Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans ergriffen wurden.“

Novellierungsanordnung 67, Anhang E Abschnitte römisch zwei und römisch drei werden durch nachfolgenden Abschnitt römisch zwei ersetzt:

„Anhang E zum Wasserrechtsgesetz

Abschnitt römisch zwei

Liste der prioritären Stoffe gemäß Anhang römisch zehn der Richtlinie 2000/60/EG (festgelegt durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1 in der Fassung der Richtlinie 2008/105//EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 348 vom 16. Dezember 2008, S 84)

Nr.

CAS-Nr. 1)

Bezeichnung des prioritären Stoffes 2)

Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft

1

15972-60-8

Alachlor

 

2

120-12-7

Anthracen

römisch zehn

3

1912-24-9

Atrazin

 

4

71-43-2

Benzol

 

5

nicht anwendbar

Bromierte Diphenylether3)

X4)

 

32534-81-9

Pentabromdiphenylether (Kongenere mit den Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154)

 

6

7440-43-9

Cadmium und Cadmiumverbindungen

römisch zehn

7

85535-84-8

C10-13-Chloralkane3)

römisch zehn

8

470-90-6

Chlorfenvinphos

 

9

2921-88-2

Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)

 

10

107-06-2

1,2-Dichlorethan

 

11

75-09-2

Dichlormethan

 

12

117-81-7

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

 

13

330-54-1

Diuron

 

14

115-29-7

Endosulfan

römisch zehn

15

206-44-0

Fluoranthen

 

16

118-74-1

Hexachlorbenzol

römisch zehn

17

87-68-3

Hexachlorbutadien

römisch zehn

18

608-73-1

Hexachlorcyclohexan

römisch zehn

19

34123-59-6

Isoproturon

 

20

7439-92-1

Blei und Bleiverbindungen

 

21

7439-97-6

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

römisch zehn

22

91-20-3

Naphthalin

 

23

7440-02-0

Nickel und Nickelverbindungen

 

24

25154-52-3

Nonylphenole

römisch zehn

 

104-40-5

(4-Nonylphenol)

römisch zehn

25

1806-26-4

Octylphenole

 
 

140-66-9

(4-(1,1’,3,3’-Tetramethylbutyl)-phenol)

 

26

608-93-5

Pentachlorbenzol

römisch zehn

27

87-86-5

Pentachlorphenol

 

28

nicht anwendbar

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

römisch zehn

 

50-32-8

(Benzo(a)pyren)

römisch zehn

 

205-99-2

(Benzo(b)fluoranthen)

römisch zehn

 

191-24-2

(Benzo(ghi)perylen)

römisch zehn

 

207-08-9

(Benzo(k)fluoranthen)

römisch zehn

 

193-39-5

(Indeno[1,2,3-cd]pyren)

römisch zehn

29

122-34-9

Simazin

 

30

688-73-3

Tributylzinnverbindungen

römisch zehn

 

36643-28-4

(Tributylzinn-Kation)

römisch zehn

31

12002-48-1

Trichlorbenzole

 
 

120-82-1

(1,2,4-Trichlorbenzol)

 

32

67-66-3

Trichlormethan (Chloroform)

 

33

1582-09-8

Trifluralin

 
  1. Ziffer eins
    CAS: Chemical Abstracts Service
  2. Ziffer 2
    Wenn Stoffgruppen ausgewählt wurden, sind typische Vertreter der betreffenden Gruppe als Indikatorparameter aufgeführt (in Klammer und ohne Nummer). Für diese Stoffgruppe muss der Indikatorparameter durch die Analysenmethode definiert werden.
  3. Ziffer 3
    Diese Stoffgruppen umfassen in der Regel eine große Anzahl einzelner Verbindungen. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine geeigneten Indikatorparameter angegeben werden.
  4. Ziffer 4
    Nur Pentabromdiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9).“