Der Nationalrat hat beschlossen:
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das privatrechtliche Arbeitsverhältnis von Hausbesorgerinnen/Hausbesorgern zu
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die Hausbesorgungsarbeiten
(1) Hausbesorgerinnen/Hausbesorger sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die jedenfalls die Reinhaltung eines Hauses sowie gegebenenfalls weitere vereinbarte Arbeiten zu verrichten haben.
(2) Hausbewohnerinnen/Hausbewohner im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Haus wohnen oder zu wohnen berechtigt sind, sowie Personen, die Bestandseinheiten wie Wohnungen, Geschäftslokale, Büroräume, Werkstätten, Magazine, Garagen zur Ausübung ihres Berufes oder zu sonstigen Zwecken ständig benützen oder ständig zu benützen berechtigt sind.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Neben der Reinhaltung des Hauses zu vereinbarende Arbeiten sind insbesondere
(2) Die Übertragung von Pflichten gemäß § 93 Abs. 1 bis 3 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, ist erst rechtswirksam, wenn die Hausbesorgerin/der Hausbesorger über die bestehenden Verpflichtungen nachweislich im Einzelnen unterrichtet und über die Durchführung unterwiesen wurde.
(3) Die Aufgaben der Hausbesorgerin/des Hausbesorgers sind im Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten.
(1) Die Reinhaltung des Hauses und die sonstigen vereinbarten Tätigkeiten müssen durch eine vollwertige Arbeitskraft durchschnittlich unter Einhaltung jener wöchentlichen Normalarbeitszeit bewältigt werden können, die für die überwiegende Zahl der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gilt.
(2) Soweit nicht generell oder für bestimmte Tätigkeiten feste Anwesenheitszeiten vereinbart werden, ist die Hausbesorgerin/der Hausbesorger zur Anwesenheit im Hause nur insoweit verpflichtet, als dies die ordentliche Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten erfordert. Die vereinbarten festen Anwesenheitszeiten dürfen von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber nur geändert werden, wenn
(3) Von Abs. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind.
(4) In der Zeit von Samstag 18 Uhr bis Montag 6 Uhr dürfen Hausbesorgerinnen/Hausbesorger nur mit folgenden vereinbarten Tätigkeiten beschäftigt werden:
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat der Hausbesorgerin/dem Hausbesorger ein angemessenes Entgelt monatlich im Nachhinein zu leisten und eine monatliche Lohnabrechnung, aus der die Berechnung und Höhe des monatlichen Bruttoentgeltes sowie die Abzüge zu ersehen sind, auszuhändigen.
(1) Wird der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, hat diese den gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften zu entsprechen und ist mit einer Heizung ausgestattet sowie in gutem Zustand zu übergeben. Die Dienstwohnung hat jedenfalls aus
(2) Die Hausbesorgerin/der Hausbesorger hat
(3) Die durch die normale Abnützung notwendige Instandhaltung der Räumlichkeiten nach Abs. 1 obliegt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber.
(4) Hausbesorgerinnen/Hausbesorgern ohne Dienstwohnung und ohne Mietwohnung im selben oder einem nahegelegenem Haus ist eine versperrbare Räumlichkeit mit Kasten zum Umkleiden zur Verfügung zu stellen und der Zugang zu einem versperrbaren WC und einer Waschgelegenheit zu ermöglichen.
Werden Tätigkeiten nach § 4 Abs. 4 Z 1 oder 2 vereinbart, ist das Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Urlaubsanspruch bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 35 Kalendertage beträgt und sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 42 Kalendertage erhöht.
Der Hausbesorgerin/dem Hausbesorger ist es gestattet, einen anderen Beruf auszuüben. Eine abweichende Vereinbarung ist nur zulässig, wenn das Entgelt zumindest 35 % der gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden Höchstbeitragsgrundlage beträgt.
(1) Ein Arbeitsverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem Monat abgeschlossen werden. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei jederzeit gelöst werden.
(2) Ist das Arbeitsverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es von jedem Teil unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende durch Kündigung gelöst werden. Eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, doch darf diese für die Hausbesorgerin/den Hausbesorger nicht länger als für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber sein.
(1) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Als wichtige Gründe, die die Hausbesorgerin/den Hausbesorger zur vorzeitigen Auflösung berechtigen (Austrittsgründe), gelten die in § 26 des Angestelltengesetzes (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, genannten Gründe.
(3) Als wichtige Gründe, die die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zur vorzeitigen Auflösung berechtigen (Entlassungsgründe), gelten die in § 27 AngG genannten Gründe.
(1) Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, beträgt die Räumungsfrist
(2) Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Hausbesorgerin/des Hausbesorgers, beträgt die Räumungsfrist für Eintrittsberechtigte nach § 14 des Mietrechtsgesetzes sechs Monate. Während der weiteren Nutzung der Dienstwohnung haben die Hinterbliebenen den entsprechenden Teil der Betriebskosten sowie den Mietzins für Räumlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Z 2 zu tragen.
(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine angemessene Ersatzwohnung zur Verfügung stellt.
Hausbesorgerinnen/Hausbesorger sind zur Verschwiegenheit über die Privat- und Familienangelegenheiten der Hausbewohnerinnen/Hausbewohner verpflichtet, soweit nicht gesetzliche Verpflichtungen entgegenstehen.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Hausbesorgerin/dem Hausbesorger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Arbeitsleistung auszustellen. Andere Angaben darf das Zeugnis nicht enthalten.
(1) Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber dürfen Sicherstellungen von der Hausbesorgerin/vom Hausbesorger nicht verlangen oder entgegennehmen.
(2) Sicherstellungen, die entgegen diesem Verbot geleistet wurden, können jederzeit zurückgefordert werden.
Vereinbarungen, wonach jemand für die Überlassung eines Hausbesorgungspostens der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber oder sonst jemandem etwas zu leisten hat, sind rechtsunwirksam.
Die der Hausbesorgerin/dem Hausbesorger nach diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte können durch Kollektivvertrag, Mindestlohntarif oder Einzeldienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden bestehende für die Hausbesorgerin/den Hausbesorger günstigere Bestimmungen und Entgeltansprüche nicht berührt.
(1) Wurden die Hausbesorgungsarbeiten in einem Gebäude, das dem Mietrechtsgesetz unterliegt, durch einen von der Vermieterin/vom Vermieter bestellten Werkunternehmer oder durch die Vermieterin/den Vermieter selbst durchgeführt und ist beabsichtigt, die Hausbesorgungsarbeiten künftig von einer Hausbesorgerin/einem Hausbesorger, durchführen zu lassen, sind die Hauptmieterinnen/Hauptmieter rechtzeitig vor Abschluss des Arbeitsvertrages über alle wesentlichen Änderungen schriftlich zu informieren. Dies betrifft insbesondere
(2) Bei einer voraussichtlichen Erhöhung der Aufwendungen für die Hausbetreuung oder der besondere Aufwendungen können die Hauptmieterinnen/Hauptmieter die Übertragung an eine Hausbesorgerin/einen Hausbesorger schriftlich binnen eines Monats mit einfacher Mehrheit, berechnet nach der Anzahl der zu diesem Zeitpunkt vermieteten Mietgegenstände, ablehnen. In diesem Fall kann ein neues Verfahren gemäß Abs. 1 erst in der übernächsten Abrechnungsperiode eingeleitet werden.
(3) Das Ergebnis der Abstimmung ist durch Aushang kundzumachen, auf den § 37 Abs. 3 Z 4 erster und zweiter Satz anzuwenden ist. Den Hauptmieterinnen/Hauptmietern ist während 30 Tagen ab Aushang Einsicht in die eingelangten Stellungnahmen zu gewähren.
(4) Vermieter/Vermieterinnen, die
(5) Wurden die Hausbesorgungsarbeiten nur vorübergehend, insbesondere während der Räumungsfrist gemäß § 11 oder einem Räumungsverfahren durch einen von der Vermieterin/vom Vermieter bestellten Werkunternehmer oder durch die Vermieterin/den Vermieter selbst durchgeführt, sind die Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.
(6) Auf Verlangen mindestens eines Drittels der Hauptmieterinnen/Hauptmieter, berechnet nach der Anzahl der im Zeitpunkt des Verlangens vermieteten Mietgegenstände, hat die Vermieterin/der Vermieter jedenfalls eine Information gemäß Abs. 1 durchzuführen. Ein neues Verlangen kann erst in der übernächsten Abrechnungsperiode gestellt werden.
(7) Auf die Umstellung der Hausbesorgungsarbeiten in Gebäuden, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, unterliegen, sind Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Begriffs „Hauptmieterinnen/Hauptmieter“ der Begriff „Mieterinnen/Mieter und andere Nutzungsberechtigte“ tritt.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetz sind betraut
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Es ist auf Arbeitsverhältnisse von Hausbesorgerinnen/Hausbesorgern anzuwenden, die ab diesem Tag abgeschlossen werden.
(3) Auf Arbeitsverhältnisse von Hausbesorgerinnen/Hausbesorgern, die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurden, ist das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, weiterhin anzuwenden, soweit nicht die Anwendung des Hausbesorger/innengesetzes 2011 vereinbart wird.
(4) Für nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2011 abgeschlossene Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 verrichten, und Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern nach § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, ist lediglich § 4 anzuwenden, soweit nicht die Anwendung des gesamten Gesetzes vereinbart wird.
Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 5 lautet:
Novellierungsanordnung 2, § 19 entfällt.
Novellierungsanordnung 3, Nach § 33 Abs. 1w wird folgender Abs. 1x eingefügt:
„(1x) § 1 Abs. 2 Z 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 19 außer Kraft.“
Das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a lautet:
Novellierungsanordnung 2, Nach § 33 Abs. 1o wird folgender Abs. 1p eingefügt:
„(1p) § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“