Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend Betriebe, die bestandsspezifische Impfstoffe für Tiere herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen (Bestandsspezifische Impfstoffe - Betriebsordnung 2010 – BIBO 2010)
Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2009, wird verordnet:Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2009, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Betriebe, die bestandsspezifische Impfstoffe für Tiere herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen.
(2)Absatz 2Als Betriebe im Sinne des Abs. 1 gelten alle Betriebsstätten der von Abs. 1 umfassten Betriebe, auch wenn diese im Sinne des § 46 der Gewerbeordnung 1994 nicht unter die Bestimmungen über weitere Betriebsstätten fallen.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
bestandsspezifischer Impfstoff: inaktivierter Impfstoff, der unter Verwendung eines aus einem bestimmten Bestand oder von einem Tier isolierten Krankheitserregers hergestellt wurde und nur in diesem Bestand oder an diesem Tier angewendet wird;
Betriebsraum: jeder Raum, in dem bestandsspezifische Impfstoffe hergestellt, kontrolliert oder gelagert werden;
Herstellen: das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich des Abfüllens, das Abpacken von bestandsspezifischen Impfstoffen sowie das Kennzeichnen;
Hersteller: alle Personen, die mit Tätigkeiten des Herstellens gemäß Z 3 befasst sind, für die eine entsprechende Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes erforderlich ist;Hersteller: alle Personen, die mit Tätigkeiten des Herstellens gemäß Z 3 befasst sind, für die eine entsprechende Bewilligung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes erforderlich ist;
Referenzprobe: eine Probe einer Verpackungsmaterial- oder Impfstoffcharge, die zum Zweck der Analyse und Identifizierung aufbewahrt wird.
Betriebsorganisation, Personal
§ 3.
(1)Absatz einsJeder Betrieb muss über fachkundiges und angemessen qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl verfügen.
(2)Absatz 2Jeder Betrieb hat ein Organisationsschema mit eindeutiger Angabe der betriebsinternen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu erstellen, das im Betrieb aufliegen muss.
(3)Absatz 3Die Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender oder verantwortlicher Stellung müssen in Arbeitsplatzbeschreibungen festgelegt werden.
(4)Absatz 4Organisationsschema und Arbeitsplatzbeschreibungen sind nach betriebsinternen Verfahren zu genehmigen.
(5)Absatz 5Den im Abs. 3 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind ausreichende Befugnisse einzuräumen und alle erforderlichen Mittel und Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie ihrer Verantwortung nachkommen und ihre Aufgaben erfüllen können.Den im Absatz 3, genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind ausreichende Befugnisse einzuräumen und alle erforderlichen Mittel und Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie ihrer Verantwortung nachkommen und ihre Aufgaben erfüllen können.
(6)Absatz 6Jeder Betrieb muss ein wirksames und funktionstüchtiges System der Qualitätssicherung entsprechend der Art und dem Umfang der durchgeführten Tätigkeit betreiben, das die aktive Beteiligung der Geschäftsführung und des Personals der einzelnen betroffenen Bereiche vorsieht.
(7)Absatz 7Das Personal muss nach einem von der Betriebsleitung genehmigten Schulungsprogramm vor Aufnahme der Tätigkeit und danach fortlaufend geschult werden.
(8)Absatz 8Die effiziente Umsetzung der Schulungen muss regelmäßig bewertet werden. Die Schulungen müssen sich insbesondere auf die Theorie und Anwendung des Qualitätssicherungssystems erstrecken. Die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
(9)Absatz 9In jedem Betrieb muss ein Hygieneprogramm aufliegen, das gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft den Anforderungen an die im Betrieb durchgeführte Impfstoffherstellung angepasst und so zu gestalten ist, dass nachteilige äußere Einwirkungen, insbesondere Verunreinigungen, betreffend Räumlichkeiten, Ausrüstung, Keime oder Verpackungsmaterial vermieden werden.
Herstellungsleiterin/Herstellungsleiter
§ 4.
(1)Absatz einsFür jeden Betrieb, in dem bestandsspezifische Impfstoffe hergestellt werden, ist eine Herstellungsleiterin/ein Herstellungsleiter zu bestellen.
(2)Absatz 2Die Herstellungsleiterin/Der Herstellungsleiter muss
in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz ein Studium der Veterinärmedizin, Humanmedizin, Biologie oder Pharmazie erfolgreich abgeschlossen haben, und
danach eine mindestens zweijährige qualifizierte Tätigkeit in einer Vertragspartei des EWR oder in der Schweiz auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Mikrobiologie
an einer Universität, oder
in einem staatlich autorisierten oder zugelassenen privaten mikrobiologischen Labor
ausgeübt haben.
(3)Absatz 3Der Herstellungsleiterin/Dem Herstellungsleiter obliegt insbesondere:
die Sicherstellung, dass die bestandsspezifischen Impfstoffe gemäß den entsprechenden Anweisungen hergestellt und gelagert werden, um die erforderliche Qualität zu erhalten,
die Genehmigung der Anweisungen für die Herstellungsvorgänge und die Sicherstellung, dass diese genau eingehalten werden,
die Kontrolle der Räumlichkeiten und der Ausrüstung sowie die Kontrolle der erforderlichen Wartung,
die Sicherstellung, dass die notwendigen Validierungen durchgeführt werden, und
die Sicherstellung, dass die erforderliche anfängliche und fortlaufende Schulung des Personals durchgeführt und entsprechend den jeweiligen Erfordernissen angepasst wird.
(4)Absatz 4Eine Personalunion von Herstellungsleiterin/Herstellungsleiter und Kontrolllaborleiterin/Kontrolllaborleiter ist nicht zulässig.
Kontrolllaborleiterin/Kontrolllaborleiter
§ 5.
(1)Absatz einsFür jeden Betrieb, in dem bestandsspezifische Impfstoffe hergestellt oder kontrolliert werden oder in dem Verpackungsmaterial kontrolliert wird, ist eine Kontrolllaborleiterin/ein Kontrolllaborleiter zu bestellen.
(2)Absatz 2Die Kontrolllaborleiterin/Der Kontrolllaborleiter muss
in einer Vertragspartei des EWR oder in der Schweiz ein Studium der Veterinärmedizin, Humanmedizin, Biologie oder Pharmazie oder einen fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studiengang erfolgreich abgeschlossen haben, und
danach eine mindestens zweijährige qualifizierte Tätigkeit in einer Vertragspartei des EWR oder in der Schweiz auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Mikrobiologie
an einer Universität, oder
in einem staatlich autorisierten oder zugelassenen privaten mikrobiologischen Labor
ausgeübt haben.
(3)Absatz 3Bei anderen als den unter Abs. 2 Z 1 genannten fachlich einschlägigen Ausbildungen in einer Vertragspartei des EWR oder in der Schweiz ist nach deren erfolgreichem Abschluss eine mindestens fünfjährige qualifizierte Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 2 erforderlich.
(4)Absatz 4Die Kontrolllaborleiterin/Der Kontrolllaborleiter muss bei der fachlichen Beurteilung im Rahmen der durchzuführenden Prüfungen von anderen Organisationseinheiten des Betriebes unabhängig sein. Sie/Er darf auch nicht mit Aufgaben betraut sein, die von anderen Organisationseinheiten des Betriebes zu erfüllen sind.
(5)Absatz 5Der Kontrolllaborleiterin/Dem Kontrolllaborleiter obliegt insbesondere:
die Sicherstellung der Auswertung der Protokolle über die Herstellung und Prüfung der einzelnen bestandsspezifischen Impfstoffchargen,
die Sicherstellung, dass alle erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden,
die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von bestandsspezifischen Impfstoffen oder des Verpackungsmaterials, und
die Zurückweisung von bestandsspezifischen Impfstoffen oder des Verpackungsmaterials.
(6)Absatz 6Eine Personalunion von Kontrolllaborleiterin/Kontrolllaborleiter und Herstellungsleiterin/Herstellungsleiter ist nicht zulässig.
Betriebsräume, Ausrüstung, Reinigung
§ 6.
(1)Absatz einsDie Betriebsräume und die Ausrüstung müssen sich in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand befinden und für die im Betrieb zu verrichtenden Arbeiten jeweils geeignet und in hinreichender Anzahl vorhanden sein, so dass eine dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Herstellung, Kontrolle oder Lagerung von bestandsspezifischen Impfstoffen gewährleistet ist. Für die einzelnen Herstellungsschritte und die Lagerung von bestandsspezifischen Impfstoffen sind jeweils gesonderte Betriebsräume vorzusehen. Diese sind durch geeignete Maßnahmen vor dem Zutritt unbefugter Personen zu schützen.
(2)Absatz 2Die Betriebsräume müssen für einen bestimmten Verwendungszweck gewidmet sein. Die Herstellung und Kontrolle von bestandsspezifischen Impfstoffen muss räumlich von anderen arzneimittelrechtlichen Herstellschritten und von veterinärmedizinischen Tätigkeiten getrennt sein. Betriebsräume dürfen nicht widmungswidrig verwendet werden. Der Verwendungszweck der einzelnen Betriebsräume ist in einem Raumwidmungsplan festzulegen, der im Betrieb aufliegen muss.
(3)Absatz 3Die Betriebsräume sind so anzuordnen, dass ein geordneter, übersichtlicher und reibungsloser Ablauf sämtlicher Arbeitsgänge gewährleistet ist. Alle Arbeiten mit lebenden, tierpathogenen Keimen sind in einem Labor der Sicherheitsstufe 2 gemäß der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, durchzuführen. Das Abfüllen der bestandsspezifischen Impfstoffe muss in einer Sterilwerkbank erfolgen, die eine Luftqualität mit einer Keimzahl und Partikelzahl entsprechend Stufe A der Definition des Leitfadens für die Gute Herstellungspraxis, Anhang 1 zur Richtlinie 2003/94/EG, mit einer für die Verarbeitung der bestandspezifischen Impfstoffe geeigneten Hintergrundumgebung, garantiert. Die verschiedenen Chargen sind räumlich oder zeitlich getrennt zu bearbeiten.
(4)Absatz 4Die Betriebsräume und die Ausrüstung müssen so konzipiert sein, dass
eine gründliche Reinigung und Instandhaltung möglich sind,
Fehler und Fehlerrisiken möglichst gering gehalten werden, und
Kontaminationen, Kreuzkontaminationen und ganz allgemein jeder die Qualität des Impfstoffes beeinträchtigender Effekt vermieden werden.
(5)Absatz 5Das Design der Ausrüstung muss sicherstellen, dass sie leicht sauber zu halten ist. Die Ausrüstung ist in angemessenen Intervallen zu reinigen und zu warten.
(6)Absatz 6Sofern für die Sicherheit der bestandsspezifischen Impfstoffe erforderlich, dürfen die Ausrüstung oder Teile derselben nur in sterilisiertem Zustand verwendet werden.
(7)Absatz 7Beleuchtung, Beheizung, Belüftung und Klimatisierung der Betriebsräume müssen den jeweiligen Erfordernissen der durchzuführenden Arbeitsgänge und den Anforderungen an die Qualität der Impfstoffe entsprechen. Falls die Luft für Betriebsräume, die der Herstellung dienen, rezirkuliert wird, sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine Kontamination oder Kreuzkontamination verhindern.
Hygieneprogramm
§ 7.
(1)Absatz einsDas Hygieneprogramm gemäß § 3 Abs. 9 hat zumindest zu enthalten:
Vorschriften über die Gesundheit des Personals und Anweisungen über das hygienische Verhalten des Personals bei der Herstellung, Kontrolle und Lagerung von bestandsspezifischen Impfstoffen oder Verpackungsmaterial sowie Angaben über die zu verwendende Arbeits- oder Schutzkleidung,
Anweisungen über die durchzuführenden Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, deren Häufigkeit und die zu verwendenden Geräte und Hilfsmittel,
Angaben über die mit der Reinigung oder Desinfektion beauftragten und für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeiten verantwortlichen weisungsbefugten Personen,
Angaben über den zulässigen Gehalt der Luft an mikrobiellen und partikulären Verunreinigungen im Abfüllbereich der Impfstoffe sowie Anweisungen über die Zeitabstände, in denen diesbezügliche Messungen durchzuführen sind,
Anweisungen zur Bekämpfung eines Befalls mit Tieren, insbesondere Nagern und Insekten, einschließlich Angaben über die mit der Bekämpfung beauftragten und für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeiten verantwortlichen weisungsbefugten Personen, wobei schriftliche Anweisungen jedenfalls den Gebrauch von Rodentiziden, Insektiziden, Fungiziden, Begasungsmitteln, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln zu umfassen haben, und
Anweisungen zur Entsorgung von Abwasser, Abfall und anderen Rückständen in und aus den Betriebsräumen einschließlich Angaben über die mit der Entsorgung beauftragten und für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeiten verantwortlichen weisungsbefugten Personen.
(2)Absatz 2Über die im Sinne des Abs. 1 zutreffendenfalls durchgeführten Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die im Betrieb aufzubewahren sind.
Herstellung
§ 8.
(1)Absatz einsBei der Herstellung bestandsspezifischer Impfstoffe hat die Herstellungsleiterin/der Herstellungsleiter sicherzustellen, dass nur solche Standardverfahren angewendet werden, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. Die Validierung der Herstellung einzelner bestandsspezifischer Impfstoffe kann für mehrere in gleicher Weise zubereitete Mittel gemeinsam durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Die einzelnen Herstellungsschritte müssen nach vorher erstellten schriftlichen Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen (Herstellungsvorschrift) durchgeführt werden. Für die Beendigung jedes Herstellungsschritts sind Zeit- oder Wertbegrenzungen festzulegen.
(3)Absatz 3Die Impfstoffe dürfen nur Hilfs- und Zusatzstoffe gemäß Artikel 14 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 enthalten.Die Impfstoffe dürfen nur Hilfs- und Zusatzstoffe gemäß Artikel 14 Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 enthalten.
(4)Absatz 4Substrate und Medien zur Produktion müssen den Anforderungen der Monographie „Impfstoffe für Tiere“ des Europäischen Arzneibuches entsprechen.
(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 3 dürfen im Einzelfall zur Herstellung bestandsspezifischer Impfstoffe Ausgangsstoffe und Behältnisse verwendet werden, die nicht im Europäischen Arzneibuch beschrieben sind. Die Verwendung derartiger Ausgangsstoffe und Behältnisse ist im Rahmen der Aufzeichnungen wissenschaftlich zu begründen.Abweichend von Absatz 3, dürfen im Einzelfall zur Herstellung bestandsspezifischer Impfstoffe Ausgangsstoffe und Behältnisse verwendet werden, die nicht im Europäischen Arzneibuch beschrieben sind. Die Verwendung derartiger Ausgangsstoffe und Behältnisse ist im Rahmen der Aufzeichnungen wissenschaftlich zu begründen.
(6)Absatz 6Wenn für die Herstellung des Impfstoffes Formaldehyd oder Phenol verwendet wird, dürfen die in der Monographie „Impfstoffe für Tiere“ des Europäischen Arzneibuchs angegebenen Höchstwerte im bestandsspezifischen Impfstoff nicht überschritten werden.
(7)Absatz 7Es müssen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, um Kontaminationen und Verwechslungen zu vermeiden. Die Maßnahmen zur Verhütung der Kontamination und ihre Wirksamkeit sind in regelmäßigen Abständen nach festgelegten Verfahren zu überprüfen.
(8)Absatz 8Vor jedem Verarbeitungsvorgang muss sichergestellt werden, dass Arbeitsbereich und Ausrüstung sauber und frei von allen für die geplanten Arbeitsgänge nicht benötigten Ausgangsmaterialien, Produkten, Produktrückständen oder Unterlagen sind.
(9)Absatz 9Die Durchführung von Wägeoperationen ist immer von einer zweiten Person zu bestätigen oder durch ein validiertes automatisiertes Verfahren festzuhalten.
(10)Absatz 10Es müssen angemessene und ausreichende Mittel für die Durchführung der In-Prozesskontrollen zur Verfügung stehen.
(11)Absatz 11Schutzkleidung ist zu tragen und regelmäßig zu reinigen. Einrichtungen, Geräte und sonstige Gegenstände, die zur Herstellung bestandsspezifischer Impfstoffe benutzt werden, sind jeweils nach Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
(12)Absatz 12Die bei der Herstellung bestandsspezifischer Impfstoffe anfallenden Abfälle sind unschädlich zu beseitigen oder vor der Entfernung aus dem Betrieb so zu behandeln, dass sie keine gesundheitlichen Gefahren hervorrufen können.
Risikoanalyse
§ 9.
Betriebe, die bestandsspezifische Impfstoffe herstellen oder kontrollieren, müssen ein Verfahren einrichten, das auf folgenden Grundsätzen beruht:
Ermittlung von Gefahren, die vermieden oder auf ein annehmbares Maß reduziert werden müssen,
Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf den Prozessstufen, auf denen eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren,
Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte,
Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist, und
Erstellung von Aufzeichnungen, die der Art und Größe des gesamten Umfangs des Betriebes angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen für die Herstellung bestandsspezifischer Impfstoffe angewendet werden.Erstellung von Aufzeichnungen, die der Art und Größe des gesamten Umfangs des Betriebes angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in Ziffer eins bis 4 genannten Maßnahmen für die Herstellung bestandsspezifischer Impfstoffe angewendet werden.
Qualitätskontrolle
§ 10.
(1)Absatz einsBetriebe, die bestandsspezifische Impfstoffe herstellen oder kontrollieren, müssen über einen Qualitätskontrollplan verfügen, der schriftlich im Betrieb aufliegen muss. Dieser hat insbesondere Kontrollen zu den Betriebsräumen, dem Herstellungsprozess und der Ausrüstung, des Materials, des Personals und der Dokumentation zu umfassen.
(2)Absatz 2Referenzproben jeder Charge sind für mindestens ein Jahr vom Datum des Verfalls der betroffenen Charge an so aufzubewahren, wie es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vorgesehen ist.
(3)Absatz 3Die Zeitspanne der Haltbarkeit bestandsspezifischer Impfstoffe ist zu definieren und regelmäßig zu reevaluieren. Die maximal zulässige Haltbarkeitsfrist beträgt sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Abfüllung.
(4)Absatz 4Bestandsspezifische Impfstoffe müssen vor der Abfüllung einer Sterilitätsprüfung unterzogen werden, die im Herstellungsprotokoll zu dokumentieren ist.
(5)Absatz 5Betriebe haben regelmäßig Referenzproben von bestandsspezifischen Impfstoffen mit dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Methoden bis zum Datum des Verfalls in angemessenem Umfang auf Reinheit und Unschädlichkeit zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen und auf Verlangen unverzüglich dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vorzulegen.
(6)Absatz 6Ergibt die Prüfung einer Referenzprobe einer im Verkehr befindlichen Charge, dass sie den Anforderungen hinsichtlich Reinheit oder Unschädlichkeit nicht entspricht, so ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zu unterrichten.
Kennzeichnung
§ 11.
(1)Absatz einsDie Kennzeichnung von bestandsspezifischen Impfstoffen hat auf dem Behältnis in deutlich lesbarer Schrift und in dauerhafte Weise zu erfolgen und muss Folgendes enthalten:
Bezeichnung der Arzneispezialität,
den Hinweis „Bestandsspezifischer Impfstoff“,
Wirksame Bestandteile nach Art oder Darreichungsform bezogen auf ein bestimmtes Volumen oder Gewicht,
Name des verschreibenden Tierarztes,
Name des Bestandinhabers oder einer eindeutig diesem und der individuellen Verschreibung zuordenbaren Bezugsnummer,
„Wartezeit nicht erforderlich“,
„Verschreibungspflichtig“ oder “rezeptpflichtig“,
Lagerungsbedingungen, und
Haltbarkeit nach erstmaligem Öffnen/Anbruch des Behältnisses.
(2)Absatz 2Bei der Abgabe von bestandsspezifischen Impfstoffen an den Tierarzt ist diesem ein Begleitschreiben zu übergeben, das mindestens Folgendes enthält:
Name und Anschrift des Herstellers,
Bezeichnung der Arzneispezialität,
Wirksame Bestandteile nach Art oder Darreichungsform bezogen auf ein bestimmtes Volumen oder Gewicht,
Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und anderen Wechselwirkungen,
Zieltierart und Beschränkungen der Anwendung,
Dosierung und Art der Anwendung,
Besondere Warnhinweise, und
Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung.
Dokumentation
§ 12.
(1)Absatz einsSofern nichts Anderes über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Berichten oder Dokumenten bestimmt ist, sind die Unterlagen ab der letzten datierten Unterschrift mindestens fünf Jahre lang im Betrieb aufzubewahren.
(2)Absatz 2Die Unterlagen müssen klar und deutlich, vollständig und auf dem aktuellen Stand sein. Jede Änderung einer Eintragung in einem Dokument muss abgezeichnet, begründet und datiert sein. Trotz Änderung muss die ursprüngliche Information lesbar bleiben. Sofern angezeigt, muss der Grund für die Änderung dokumentiert werden.
(3)Absatz 3Werden Daten nicht schriftlich, sondern mit elektronischen, fotografischen oder anderen Datenverarbeitungssystemen aufgezeichnet, sind detaillierte Verfahrensbeschreibungen bezüglich des verwendeten Systems zu erstellen. Nach Außerdienststellung der jeweiligen Ausrüstung oder des Computers sowie EDV-Systems sind darüber schriftliche Aufzeichnungen im Betrieb aufzubewahren.
(4)Absatz 4Jeder Betrieb muss nachweisen, dass die Daten während des voraussichtlichen Aufbewahrungszeitraumes ordnungsgemäß gespeichert werden. Die mit solchen Systemen gespeicherten Daten müssen jederzeit in lesbarer Form verfügbar gemacht werden können und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Verlangen vorgelegt werden. Elektronisch gespeicherte Daten müssen durch Maßnahmen wie Duplizierung oder Back-up und Übertragung in ein anderes Speichersystem gegen Datenverlust oder -beschädigung geschützt werden. Diese Maßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.
(5)Absatz 5Betriebe, die bestandsspezifische Impfstoffe herstellen oder kontrollieren, müssen über ein entsprechendes Dokumentationssystem einschließlich eines Systems zur Erstellung, Überarbeitung und Genehmigung von Dokumenten durch geeignete und befugte Personen verfügen, das die Einhaltung des Qualitätskontrollplans, des Hygieneprogramms und des Qualitätssicherungssystems belegt.
(6)Absatz 6Betriebe, die bestandsspezifische Impfstoffe herstellen, haben von jeder Charge ein Herstellungsprotokoll zu führen, das die Ergebnisse der Inprozesskontrollen beinhaltet und dem das Begleitschreiben gemäß § 11 Abs. 2 beigefügt ist.Betriebe, die bestandsspezifische Impfstoffe herstellen, haben von jeder Charge ein Herstellungsprotokoll zu führen, das die Ergebnisse der Inprozesskontrollen beinhaltet und dem das Begleitschreiben gemäß Paragraph 11, Absatz 2, beigefügt ist.
(7)Absatz 7Jeder Betrieb, der bestandsspezifische Impfstoffe in Verkehr bringt, hat
Aufzeichnungen über die genaue Herkunft der Krankheitserreger und über deren Abgabe zu führen, wobei die Abgabebelege eine eindeutige Identifizierung des Empfängers der bestandsspezifischen Impfstoffe sicher zu stellen haben, und
Aufzeichnungen zu führen, die die Rückverfolgbarkeit jeder in Verkehr gebrachten Charge eines bestandsspezifischen Impfstoffs sicherstellen.
Prüfvorschrift, Prüfprotokoll
§ 13.
(1)Absatz einsFür jede unter der Verantwortung der Kontrolllaborleiterin/des Kontrolllaborleiters durchzuführende Prüfung muss eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Prüfvorschrift aufliegen und allen an der Prüfung beteiligten Personen während ihrer Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen. Die Prüfvorschrift ist von der Kontrolllaborleiterin/vom Kontrolllaborleiter durch Unterschrift zu genehmigen.
(2)Absatz 2Jede Änderung der Prüfvorschrift hat entsprechend der Vorgaben des Qualitätssicherungssystems zu erfolgen.
(3)Absatz 3Jede gemäß Prüfvorschrift durchgeführte Kontrolle oder Prüfung ist unverzüglich zu dokumentieren, wobei darüber ehest möglich ein Protokoll zu erstellen ist, das eindeutig die Ergebnisse aller zu Grunde liegenden Kontrollen oder Prüfungen erkennen lässt und eine zusammenfassende Bewertung beinhalten muss. Das Prüfprotokoll muss von der Kontrolllaborleiterin/vom Kontrolllaborleiter mit Datum und Unterschrift bestätigt sein.
Wartungs- und Kalibrierungsprogramm
§ 14.
Ein Wartungs- und – sofern für die Impfstoffsicherheit erforderlich – Kalibrierungsprogramm, das schriftliche Anweisungen über Wartung, Kalibrierung und Überprüfungen der Ausrüstung einschließlich Zubehör und Werkzeug zu enthalten hat, ist schriftlich zu erstellen und im Betrieb aufzubewahren. Die Anweisungen haben insbesondere Folgendes zu beinhalten:
Festlegung der Verantwortlichkeit für Wartung und Kalibrierung,
Wartungs- und Kalibrierungspläne, und
eine detaillierte Beschreibung der für die Wartungs- und Kalibrierungsverfahren verwendeten Methoden, Ausrüstung und Materialien sowie eine Beschreibung der Vorgangsweise bei der Zerlegung und beim Zusammenbau der Ausrüstung, soweit dies für Wartung und Kalibrierung erforderlich ist.
Lagerung und Transport
§ 15.
(1)Absatz einsLagerung und Transport von bestandsspezifischen Impfstoffen haben unter Bedingungen zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, insbesondere so, dass keine Verwechslung oder Kontamination und keine Veränderung der Qualität und Wirksamkeit möglich ist.
(2)Absatz 2Bestandsspezifische Impfstoffe sind getrennt von anderen Waren und so zu lagern, dass ihre Qualität und Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3Allen Lieferungen von bestandsspezifischen Impfstoffen müssen folgende Unterlagen beigefügt werden, aus denen mindestens folgende Angaben zu entnehmen sind:
Name und pharmazeutische Form des Impfstoffs,
Name und Anschrift des Lieferanten des isolierten Krankheitserregers, und
Name und Anschrift des Empfängers des Impfstoffes.
(4)Absatz 4Die Gefäße oder Behältnisse zur Aufnahme von bestandsspezifischen Impfstoffen müssen aus einem der Eigenart des zu lagernden Produktes entsprechenden Material gefertigt sein und dürfen keinen nachteiligen Einfluss auf die Qualität und Wirksamkeit des Produkts haben.
Beanstandungen und Produktrückruf
§ 16.
Im Hinblick auf bestandsspezifische Impfstoffe muss jeder Betrieb ein System führen, um Beanstandungen systematisch aufzuzeichnen und zu überprüfen und wirkungsvolle systematische Vorkehrungen zu treffen, damit die Produkte jederzeit schnell zurückgerufen werden können. Der Betrieb hat jede Beanstandung eines Mangels aufzuzeichnen und zu untersuchen. Über jeden Mangel, der möglicherweise zu einem Rückruf oder einer ungewöhnlichen Einschränkung des Vertriebs führt, hat der Betrieb unverzüglich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu unterrichten.