Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Die Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 5 lautet:
Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 Z 2 2. Satz lautet:
„Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.“
Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Abs.1 Z1 bis 5 und der §§7 und 9 Absatz , Z5 und Absatz , Z1 und 2“ durch die Wortfolge „Abs.1 Z1 bis 5 und der §§7 und 9 Absatz , Z5 und Absatz , Z1 und 2 und Absatz , ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 2 entfällt.
Novellierungsanordnung 6, Im § 6 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „Anzahl der jeweils in Verkehr gesetzten Fahrzeuge,“.
Novellierungsanordnung 7, Im § 7 Abs. 2 wird das Wort „zurückgenommenen“ durch die Wortfolge „in einer Shredderanlage behandelten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, § 7 Abs. 3 lautet:
Novellierungsanordnung 9, § 9 Abs. 3 Z 2 lautet:
Novellierungsanordnung 10, Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des § 10 lautet:
Novellierungsanordnung 12, Im § 10 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:
Novellierungsanordnung 13, Im § 10 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
Novellierungsanordnung 14, Im § 10 wird in Abs. 3 Z 2 das Wort „jährlich“ durch die Wortfolge „alle drei Jahre“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:
Novellierungsanordnung 16, Im § 11 Abs. 1 wird das Wort „zurückgenommenen“ durch die Wortfolge „in einer Shredderanlage behandelten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
Novellierungsanordnung 18, Im § 11 Abs. 2 lautet der 2. Satz:
„Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.“
Novellierungsanordnung 19, § 11 Abs. 4 lautet:
Novellierungsanordnung 20, Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
Novellierungsanordnung 21, Im § 12 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „und zu behandeln“.
Novellierungsanordnung 22, § 12 Abs. 2 lautet:
Novellierungsanordnung 23, Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
Novellierungsanordnung 24, Im § 13 Z 4 entfällt das Wort „und“ und wird in der Z 5 angefügt; nach der Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:
Novellierungsanordnung 25, Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:
Novellierungsanordnung 26, Anlage 2 lautet:
Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
Werkstoffe und Bauteile |
Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme |
Zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen (§4 Absatz ,) |
Blei als Bestandteil einer Legierung |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen |
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X |
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X |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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1. Juli 2009 |
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Vor dem 31. Dezember 2010 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge (Überprüfung 2009) |
römisch zehn 1) |
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Vor dem 31. Dezember 2010 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge (Überprüfung 2009) |
römisch zehn 1) |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen |
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römisch zehn 2) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) |
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Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge |
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Sechswertiges Chrom |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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X |
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Quecksilber |
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Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
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Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
Cadmium |
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31. Dezember 2008 und danach als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
1) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
2) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 8 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
Anmerkungen:
27. In der Anlage 4 wird das Wort „Altfahrzeugeverwerter“ durch die Wortfolge „Behandler von Altfahrzeugen“ ersetzt.