Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 5 lautet:

  1. Ziffer 5
    „Erstübernehmer“ jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit der Erlaubnispflicht nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 unterliegt;“

Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 Z 2 2. Satz lautet:

„Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Abs.1 Z1 bis 5 und der §§7 und 9 Absatz , Z5 und Absatz , Z1 und 2“ durch die Wortfolge „Abs.1 Z1 bis 5 und der §§7 und 9 Absatz , Z5 und Absatz , Z1 und 2 und Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsEin Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden. Ein Sammel- und Verwertungssystem hat die Erfüllung der Meldepflichten derjenigen Behandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die die Meldepflichten gemäß § 10 Abs. 5 vertraglich überbunden haben.“

Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Im § 6 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „Anzahl der jeweils in Verkehr gesetzten Fahrzeuge,“.

Novellierungsanordnung 7, Im § 7 Abs. 2 wird das Wort „zurückgenommenen“ durch die Wortfolge „in einer Shredderanlage behandelten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, § 7 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Hersteller oder Importeure haben unbeschadet des Abs. 1 sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.“

Novellierungsanordnung 9, § 9 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wiederverwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen und innerhalb eines Kalenderjahrs in Shredderanlagen behandelten Altfahrzeuge und“

Novellierungsanordnung 10, Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß § 7 Absatz 2, haben Hersteller oder Importeure in Ergänzung zu Abs. 3 Z 2 einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des § 10 lautet:

„Pflichten der Behandler von Altfahrzeugen“

Novellierungsanordnung 12, Im § 10 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:

  1. Absatz einsJeder, der Altfahrzeuge behandelt, hat“

Novellierungsanordnung 13, Im § 10 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben den Herstellern oder Importeuren, den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß § 6 und den Erstübernehmern Informationen zu den in § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Punkten zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 14, Im § 10 wird in Abs. 3 Z 2 das Wort „jährlich“ durch die Wortfolge „alle drei Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5Behandler von Altfahrzeugen können die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 2 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Sammel- und Verwertungssystems übergeht.“

Novellierungsanordnung 16, Im § 11 Abs. 1 wird das Wort „zurückgenommenen“ durch die Wortfolge „in einer Shredderanlage behandelten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

  1. Absatz eins aZum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Abs. 1 haben Erstübernehmer einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 18, Im § 11 Abs. 2 lautet der 2. Satz:

„Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.“

Novellierungsanordnung 19, § 11 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.“

Novellierungsanordnung 20, Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5Erstübernehmer können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 1a und Abs. 4 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.“

Novellierungsanordnung 21, Im § 12 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „und zu behandeln“.

Novellierungsanordnung 22, § 12 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres
    1. Ziffer eins
      sämtliche Altfahrzeuge einem Hersteller oder Importeur oder einem gemäß § 11 Abs. 1 Verpflichteten zu übergeben und
    2. Ziffer 2
      sämtliche anfallende Altbauteile aus Reparaturen einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.“

Novellierungsanordnung 23, Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a.

  1. Absatz einsFahrzeughändler haben jene Altfahrzeuge, die sie nicht im Auftrag eines Herstellers oder Importeurs übernehmen, spätestens bis zum Ende des auf den Zeitpunkt der Übernahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zuzuführen.
  2. Absatz 2Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
  3. Absatz 3Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 24, Im § 13 Z 4 entfällt das Wort „und“ und wird in der Z 5 angefügt; nach der Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:

  1. Ziffer 6
    die Entscheidung 2008/689/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 225 vom 23. 08. 2008 S. 10,“

Novellierungsanordnung 25, Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:

  1. Absatz 7§ 2 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, § 6 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 Ziffer 2 und Abs. 4, § 10 Abs. 1, 2a, 3 Z 2 und 5, § 11 Abs. 1, 1a, 2, 4 und 5, § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 12a, § 13 und die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 26, Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile

Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme

Zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen (§4 Absatz ,)

Blei als Bestandteil einer Legierung

  1. Ziffer eins
    Stahl für Bearbeitungszwecke und feuerverzinkter Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent
   
  1. Ziffer 2 a
    Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. Ziffer 2 b
    Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. Ziffer 2 c
    Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent
   
  1. Ziffer 3
    Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent
   
  1. Ziffer 4 a
    Lagerschalen und Buchsen

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. Ziffer 4 b
    Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen

1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen

  1. Ziffer 5
    Batterien
 

X

  1. Ziffer 6
    Schwingungsdämpfer
 

X

  1. Ziffer 7 a
    Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken.

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. Ziffer 7 b
    Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent.

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. Ziffer 7 c
    Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

1. Juli 2009

 
  1. Ziffer 8 a
    Lötmittel in elektronischen Leiterplatten und sonstigen elektrischen Anwendungen, ausgenommen auf Glas

Vor dem 31. Dezember 2010 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge (Überprüfung 2009)

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 b
    Lötmittel in elektrischen Anwendungen auf Glas

Vor dem 31. Dezember 2010 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge (Überprüfung 2009)

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 9
    Ventilsitze

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen

 
  1. Ziffer 10
    Elektrische Bauteile, die Blei gebunden in einer Glas- oder Keramikmatrix enthalten, ausgenommen Glas in Glühlampen und die Glasur von Zündkerzen
 

römisch zehn 2)

(für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)

  1. Ziffer 11
    Pyrotechnische Auslösegeräte

Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge

 

Sechswertiges Chrom

  1. Ziffer 12 a
    Korrosionsschutzschichten

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. Ziffer 12 b
    Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. Ziffer 13
    Absorptionskühlschränke in Wohnmobilen
 

X

Quecksilber

  1. Ziffer 14 a
    Entladungslampen für Scheinwerfer

Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

  1. Ziffer 14 b
    Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen

Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

Cadmium

  1. Ziffer 15
    Batterien für Elektrofahrzeuge

31. Dezember 2008 und danach als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

1) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

2) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 8 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

Anmerkungen:

27. In der Anlage 4 wird das Wort „Altfahrzeugeverwerter“ durch die Wortfolge „Behandler von Altfahrzeugen“ ersetzt.