Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird
Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5, 12 Abs. 4, 36 Abs. 1 Z 4 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5, 12 Abs. 4, 36 Abs. 1 Z 4 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2004, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 20 wird angefügt:
Empfängerinnen und Empfänger einer Hilfe zum Lebensunterhalt oder zum Wohnbedarf nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- und Mindestsicherungsgesetzen der Länder mit Ausnahme der nach § 19a ASVG selbstversicherten Personen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. n durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. o wird angefügt:
für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem Tag der Zuerkennung einer Hilfe zum Lebensunterhalt oder zum Wohnbedarf in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. k durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. l wird angefügt:
für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem Tag der Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt oder zum Wohnbedarf in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfegesetzen der Länder.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 3 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. n wird angefügt:
für die im § 1 Z 20 genannten Personen die im Bereich des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe örtlich zuständige Gebietskrankenkasse.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „bis 19“ durch den Ausdruck „bis 20“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. p durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. q wird angefügt:
für die im § 1 Z 20 genannten Personen dem zuständigen Träger der Sozialhilfe.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a)Absatz eins aMonatliche Beitragsgrundlage für die im § 1 Z 20 genannten Personen ist der jeweils anzuwendende Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 5 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aDie Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind mit dem Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 73 Abs. 1 Z 1 und 1a ASVG festgesetzt ist, erhöht um jenen Hebesatz, der nach § 73 Abs. 2 ASVG für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG krankenversicherten Personen gilt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8)Absatz 8Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Text des § 8 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die §§ 1 Z 19 und 20, 2 Abs. 1 lit. n und o sowie Abs. 2 lit. k und l, 3 lit. m und n, 4 Abs. 1 und 2 lit. p und q, 5 Abs. 1a und 4a sowie 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xx/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.“