Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem § 75 wird folgender Satz angefügt:
„Die Beiträge können in einer voraussichtlich nicht deckenden Höhe festgesetzt werden, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung eines Unterschiedsbetrages zwischen den Aufwendungen und den Beiträgen für die jeweilige Personengruppe besteht.“
Novellierungsanordnung 2, Nach § 75 wird folgender § 75a samt Überschrift eingefügt:
(1) Übersteigen in einem Geschäftsjahr die gesamten Aufwendungen der Krankenversicherungsträger für mit Verordnung nach § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Empfängerinnen/Empfänger (und deren anspruchsberechtigte Angehörige) einer Hilfe zum Lebensunterhalt oder zum Wohnbedarf nach den Sozialhilfegesetzen der Länder, die in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossen wurden, die von den Ländern für diese Personen entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung, so leistet der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den gesamten Aufwendungen und den Beiträgen für diese Personen, die für Leistungen der Krankenversicherung, mit Ausnahme der Beiträge für Anstaltspflege, den Versicherungsträgern zur Verfügung stehen.
(2) Der vom Bund zu leistende Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 ist an den Hauptverband zu überweisen; dieser hat den überwiesenen Betrag auf die in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger nach dem jeweiligen Aufwand unverzüglich aufzuteilen. Der den einzelnen Trägern der Krankenversicherung nach Abs. 1 gebührende Betrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß zu bevorschussen. Die Endabrechnung erfolgt, sobald der Hauptverband das endgültige Gebarungsergebnis vorlegt.“
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 545, wird folgender Absatz 9, angefügt:
Novellierungsanordnung 4, Nach § 650 wird folgender § 651 samt Überschrift angefügt: