Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 25. November 1980 über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 25. November 1980 über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 2a samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In § 4, § 7 Absatz 4,, Paragraph 7, Abs. 5 und Paragraph 8, wird jeweils die Wortfolge „der Direktor“ durch die Wortfolge „die Direktorin/der Direktor“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 1 Litera a und b lauten:

  1. Litera a
    einer/einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestellenden Vorsitzenden, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und je einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
  2. Litera b
    je einer Vertreterin/einem Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,“

Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Die in Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder sind von den zuständigen Bundesministerinnen/Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 Litera b und c bezeichneten Vertreterinnen/Vertreter sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu ernennen; und zwar die in Absatz eins, Litera b, angeführten Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Absatz eins, Litera c, haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen/Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Absatz 4, zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen/Vertreter.“

Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 3 lautet:

„Im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden ist das zweite von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsendete Mitglied erste Stellvertreterin/erster Stellvertreter, eines der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder zweite Stellvertreterin/zweiter Stellvertreter und das von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsendete Mitglied dritte Stellvertreterin/dritter Stellvertreter. Die/der Vorsitzende oder deren Stellvertreterinnen/dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber der Direktorin/dem Direktor wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 6, § 5 Absatz 4, vierter und fünfter Satz lauten:

„Die Enthebung der Mitglieder gemäß Absatz eins, Litera a, erfolgt durch die/den jeweils nach Absatz 2, zuständige Bundesministerin/zuständigen Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur enthoben, wobei im Falle von Mitgliedern gemäß Absatz eins, Litera b und c vor der Enthebung die vorschlagende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.“

Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 5, Paragraph 5, Abs. 8 Litera i und j, Paragraph 6, Abs. 1, § 6 Absatz 5 und § 7 Absatz 6, wird jeweils die Wendung „des Direktors“ durch die Wendung „der Direktorin/des Direktors“ ersetzt; in Paragraph 6, Abs. 1 wird außerdem die Wendung „Der stimmberechtigte Direktor“ durch die Wendung „Die/der stimmberechtigte Direktorin/Direktor“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In § 5 Abs. 8 Litera k,, Paragraph 6, Abs. 4 und Paragraph 6, Abs. 6 wird die Wendung „vom Direktor“ durch die Wendung „von der Direktorin/vom Direktor“ ersetzt, in § 5 Abs. 8 Litera m, wird die Wendung „den Direktor“ durch die Wendung „die Direktorin/den Direktor“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In §5 Abs. 11 und § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 wird jeweils die Wendung „Der Direktor“ durch die Wendung „Die Direktorin/der Direktor“, in Paragraph 7, Absatz eins, wird zusätzlich die Wendung „eines neuen Direktors“ durch die Wendung „einer/s neuen Direktorin/Direktors“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In § 5 Abs. 12 wird die Wortfolge „des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In § 6 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „dem Direktor“ durch die Wendung „der Direktorin/dem Direktor“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 9 wird jeweils die Wortfolge „vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift zu § 7 lautet „Direktorin/Direktor“.

Novellierungsanordnung 15, In § 7 Abs. 2 wird die Wendung „Zum Direktor“ durch die Wendung „Zur Direktorin/zum Direktor“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, § 11a lautet:

§ 11a.

  1. Absatz einsWer Förderungsmittel in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film vor Ablauf der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) gestaffelt unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen und der bestmöglichen Verwertung des geförderten Films in Bezug auf die Auswertungsart festzulegenden Sperrfristen nicht auswerten oder auswerten lassen.
  2. Absatz 2Werden Sperrfristen verletzt, ist die Förderungszusage zu widerrufen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.
  3. Absatz 3Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall auf begründetes Ersuchen des Förderungsempfängers von den Maßnahmen nach Absatz 2, ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie der zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint.
  4. Absatz 4Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung insbesondere zu Werbe- und Promotionszwecken für den geförderten Film selbst gilt nicht als Sperrfristverletzung.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 14, Absatz 2, wird vor dem Wort „aufzunehmen“ die Wortfolge „sowie die Festlegung der Nutzungsrechte und Sperrfristen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, § 19 lautet:

§ 19.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 Litera a,, Abs. 2 und Abs. 4 die/der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesministerin/Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 die/der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister Unterricht, Kunst und Kultur betraut.“

Novellierungsanordnung 20, Die s-Schreibung wird an die neue Rechtschreibung angepasst.