Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Museumsordnung für die Albertina
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
1. Unterabschnitt
Rechtsform und Aufgaben
Rechtsform
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie Albertina ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Sie unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur.
(2)Absatz 2Die wissenschaftliche Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, und diese Museumsordnung in ihrem kulturellen und wissenschaftlichen Auftrag bestimmt.Die wissenschaftliche Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, und diese Museumsordnung in ihrem kulturellen und wissenschaftlichen Auftrag bestimmt.
(3)Absatz 3Die ideellen Mittel der wissenschaftlichen Anstalt sind die zur Erreichung des Zwecks durchgeführten Aktivitäten und Leistungen, die sich aus § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 und §§ 2 bis 7 dieser Museumsordnung ergeben. Die materiellen Mittel dazu bestehen aus:Die ideellen Mittel der wissenschaftlichen Anstalt sind die zur Erreichung des Zwecks durchgeführten Aktivitäten und Leistungen, die sich aus Paragraph 2, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 und Paragraphen 2 bis 7 dieser Museumsordnung ergeben. Die materiellen Mittel dazu bestehen aus:
Zuwendungen des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002,Zuwendungen des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2 und 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002,
anderen Zuschüssen des Bundes für zweckgewidmete Vorhaben,
sämtlichen Einnahmen der wissenschaftlichen Anstalt, das sind Eintrittsgelder, Einnahmen aus Führungen, Publikationen und Vorträgen, Erlöse aus folgenden wirtschaftlichen Tätigkeiten: Gastronomiebetriebe, Museumsshops, Eventmanagement, Herstellung von Reproduktionen, Restaurierungen, wissenschaftliche Arbeiten, Leihgebühren, Verwertung von Bildrechten, Vermietungen und Verpachtungen sowie
Erbschaften, Schenkungen, Spenden und Sponsoring.
Diese Mittel werden ausschließlich für die durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und diese Museumsordnung bestimmten Zwecke verwendet und niemandem werden zweckfremde Vorteile gewährt.
(4)Absatz 4Bei Auflösung oder Aufhebung der wissenschaftlichen Anstalt oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an die Republik Österreich, die es wiederum ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwenden wird.
Vermitteln
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsZur größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung in ihrer kulturellen und sozialen Vielfalt an der kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlung des Bundes kommt der Vermittlungsarbeit zentrale Bedeutung zu. Die Wahrnehmung der in den §§ 3 bis 7 angeführten Aufgaben erfolgt unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung.Zur größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung in ihrer kulturellen und sozialen Vielfalt an der kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlung des Bundes kommt der Vermittlungsarbeit zentrale Bedeutung zu. Die Wahrnehmung der in den Paragraphen 3 bis 7 angeführten Aufgaben erfolgt unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung.
(2)Absatz 2Die Sammlungsbestände gemäß § 14 sowie deren Bereitstellung, Ausstellung und wissenschaftliche Erforschung bilden die Basis der Vermittlungsarbeit.Die Sammlungsbestände gemäß Paragraph 14, sowie deren Bereitstellung, Ausstellung und wissenschaftliche Erforschung bilden die Basis der Vermittlungsarbeit.
(3)Absatz 3Die zielgruppenspezifische, zeitgemäße und innovative Vermittlungsarbeit geht auf aktuelle künstlerische und gesellschaftliche Entwicklungen ein und ist bestrebt, die Teilhabe insbesondere von Kindern und Jugendlichen gezielt zu erweitern.
Sammeln
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDer Ausbau der Sammlungsbestände gemäß § 14 erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 13 ff, dem langfristigen Museumskonzept gemäß § 8 Abs. 7 und der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 8 Abs. 8.Der Ausbau der Sammlungsbestände gemäß Paragraph 14, erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß Paragraphen 13, ff, dem langfristigen Museumskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 7 und der Rahmenzielvereinbarung gemäß Paragraph 8, Absatz 8,
(2)Absatz 2Die wissenschaftliche Anstalt beachtet bei Erwerbungen international anerkannte ethische Standards, wie insbesondere im ICOM (International Council of Museums) Code of Ethics, den Washingtoner Prinzipien vom 3. Dezember 1998 und der UNESCO-Konvention über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter und gestohlener Kunstwerke von 1970 festgelegt.
Bewahren
§ 4.Paragraph 4,
Die Sammlungsbestände gemäß § 14 werden unter Bedachtnahme auf aktuelle museologische, logistische, sicherheitstechnische, klimatische, konservatorische und restauratorische Standards bewahrt. Die Sammlungsbestände gemäß Paragraph 14, werden unter Bedachtnahme auf aktuelle museologische, logistische, sicherheitstechnische, klimatische, konservatorische und restauratorische Standards bewahrt.
Dokumentieren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Inventarisierung und Katalogisierung der Sammlungsbestände gemäß § 14 erfolgen auf Basis museologischer Standards, forschungstechnischer und administrativer Anforderungen sowie Anforderungen des gesamteuropäischen Projekts Europeana. Die Dokumentation der Sammlungsobjekte wird laufend aktualisiert.Die Inventarisierung und Katalogisierung der Sammlungsbestände gemäß Paragraph 14, erfolgen auf Basis museologischer Standards, forschungstechnischer und administrativer Anforderungen sowie Anforderungen des gesamteuropäischen Projekts Europeana. Die Dokumentation der Sammlungsobjekte wird laufend aktualisiert.
(2)Absatz 2Die Digitalisierung der Sammlungsbestände erfolgt nach Maßgabe der technischen und rechtlichen Möglichkeiten. Digitalisierte Sammlungsobjekte werden nach Maßgabe der technischen und rechtlichen Möglichkeiten der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht.
Forschen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Forschungstätigkeit umfasst die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung der Sammlungsbestände gemäß § 14 und die sich daraus entwickelnden wissenschaftlichen Fragestellungen.Die Forschungstätigkeit umfasst die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung der Sammlungsbestände gemäß Paragraph 14 und die sich daraus entwickelnden wissenschaftlichen Fragestellungen.
(2)Absatz 2Die wissenschaftliche Anstalt betreibt aktiv die Vernetzung, Kontaktpflege und Kooperation mit anderen in- und ausländischen Museen sowie Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
(3)Absatz 3Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen erfolgt in fachspezifischen Medien und Veranstaltungen sowie im Rahmen der Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt.
(4)Absatz 4Die wissenschaftliche Anstalt unterstützt die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtete Kommission für Provenienzforschung und gewährt den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern jederzeit Zugang zu allen Sammlungsbeständen in Archiven, Depots und Schausammlungen, sofern erforderlich unter Aufsicht der verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Die Geschäftsführung verpflichtet alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt, den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern der Kommission alle erforderlichen Hilfeleistungen und Auskünfte zu erteilen.
Ausstellen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Sammlungsbestände gemäß § 14 werden dem Publikum nach aktuellen kulturellen, wissenschaftlichen und historischen Erkenntnissen zugänglich gemacht. Die Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt stellt ergänzend nach Möglichkeit inhaltliche Bezüge zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen der Gegenwart her. Schwerpunktmäßige Sonderausstellungen erweitern das Angebot.Die Sammlungsbestände gemäß Paragraph 14, werden dem Publikum nach aktuellen kulturellen, wissenschaftlichen und historischen Erkenntnissen zugänglich gemacht. Die Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt stellt ergänzend nach Möglichkeit inhaltliche Bezüge zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen der Gegenwart her. Schwerpunktmäßige Sonderausstellungen erweitern das Angebot.
(2)Absatz 2Publikationen, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen und sonstige Vermittlungsprogramme begleiten die Ausstellungstätigkeit.
2. Unterabschnitt
Organisation
Geschäftsführung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie wissenschaftliche Anstalt wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellen. In diesem Fall gilt:
Die wissenschaftliche Anstalt wird von der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer und der wirtschaftlichen Geschäftsführerin/dem wirtschaftlichen Geschäftsführer geleitet. Die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer führt die Bezeichnung „Generaldirektorin/Generaldirektor“;
Die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer und die wirtschaftliche Geschäftsführerin/der wirtschaftliche Geschäftsführer gehen in grundlegenden Fragen der Geschäftsführung, die in der Geschäftsordnung gemäß Abs. 5 näher definiert werden, einvernehmlich vor. Kann das Einvernehmen nicht erzielt werden, gibt die Stimme der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/des wissenschaftlichen Geschäftsführers den Ausschlag. Solche Entscheidungen werden dem Kuratorium unverzüglich zur Kenntnis gebracht.Die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer und die wirtschaftliche Geschäftsführerin/der wirtschaftliche Geschäftsführer gehen in grundlegenden Fragen der Geschäftsführung, die in der Geschäftsordnung gemäß Absatz 5, näher definiert werden, einvernehmlich vor. Kann das Einvernehmen nicht erzielt werden, gibt die Stimme der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/des wissenschaftlichen Geschäftsführers den Ausschlag. Solche Entscheidungen werden dem Kuratorium unverzüglich zur Kenntnis gebracht.
(3)Absatz 3Die Geschäftsführung leitet die wissenschaftliche Anstalt in eigener Verantwortung entsprechend den Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 und dieser Museumsordnung, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Abs. 5, den Vorgaben des Kuratoriums sowie dem Bildungs- und Kulturauftrag als öffentliche Interessen.Die Geschäftsführung leitet die wissenschaftliche Anstalt in eigener Verantwortung entsprechend den Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 und dieser Museumsordnung, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Absatz 5,, den Vorgaben des Kuratoriums sowie dem Bildungs- und Kulturauftrag als öffentliche Interessen.
(4)Absatz 4Jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer bestellt aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt für die Dauer ihrer/seiner Funktionsperiode eine/einen oder mehrere Stellvertreterin/innen/Stellvertreter. Die Bestellung sowie deren Widerruf werden vom Kuratorium genehmigt und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.
(5)Absatz 5Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 6 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/diesen erlassen. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung enthält insbesondere einen Katalog jener Angelegenheiten, die jedenfalls zu grundlegenden Fragen der Geschäftsführung gemäß Abs. 2 Z 2 zählen.Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/diesen erlassen. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung enthält insbesondere einen Katalog jener Angelegenheiten, die jedenfalls zu grundlegenden Fragen der Geschäftsführung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zählen.
(6)Absatz 6Die Geschäftsführung legt das Organigramm der wissenschaftlichen Anstalt unter Bedachtnahme auf § 12 fest. Das Organigramm sowie dessen Änderung werden vom Kuratorium genehmigt und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.Die Geschäftsführung legt das Organigramm der wissenschaftlichen Anstalt unter Bedachtnahme auf Paragraph 12, fest. Das Organigramm sowie dessen Änderung werden vom Kuratorium genehmigt und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.
(7)Absatz 7Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium auf Grundlage der besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 13 ff ein langfristiges Museumskonzept. Das langfristige Museumskonzept wird durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur genehmigt. Bei der Neu- und Wiederbestellung von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern wird innerhalb von drei Monaten ein langfristiges Museumskonzept erstellt.Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium auf Grundlage der besonderen Zweckbestimmungen gemäß Paragraphen 13, ff ein langfristiges Museumskonzept. Das langfristige Museumskonzept wird durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur genehmigt. Bei der Neu- und Wiederbestellung von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern wird innerhalb von drei Monaten ein langfristiges Museumskonzept erstellt.
(8)Absatz 8Die Geschäftsführung schließt für die wissenschaftliche Anstalt im Einvernehmen mit dem Kuratorium mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur eine Rahmenzielvereinbarung gemäß § 5 Abs. 7 Bundesmuseen-Gesetz 2002 ab. Darin werden die mittelfristigen Ziele auf Grundlage des langfristigen Museumskonzeptes gemäß Abs. 7 festgelegt.Die Geschäftsführung schließt für die wissenschaftliche Anstalt im Einvernehmen mit dem Kuratorium mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur eine Rahmenzielvereinbarung gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Bundesmuseen-Gesetz 2002 ab. Darin werden die mittelfristigen Ziele auf Grundlage des langfristigen Museumskonzeptes gemäß Absatz 7, festgelegt.
(9)Absatz 9Die Geschäftsführung erstellt jährlich einen Vorhabensbericht gemäß § 8 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002, der einen Strategiebericht, eine Vorschaurechnung und eine Analyse der Zielerreichung bezogen auf die Rahmenzielvereinbarung gemäß Abs. 8 umfasst. Der Vorhabensbericht wird nach Genehmigung durch das Kuratorium gemäß § 7 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nach § 8 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002 vorgelegt.Die Geschäftsführung erstellt jährlich einen Vorhabensbericht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Bundesmuseen-Gesetz 2002, der einen Strategiebericht, eine Vorschaurechnung und eine Analyse der Zielerreichung bezogen auf die Rahmenzielvereinbarung gemäß Absatz 8, umfasst. Der Vorhabensbericht wird nach Genehmigung durch das Kuratorium gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Bundesmuseen-Gesetz 2002 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nach Paragraph 8, Absatz eins, Bundesmuseen-Gesetz 2002 vorgelegt.
(10)Absatz 10Die Geschäftsführung erstellt einen Jahresabschluss gemäß § 2 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002 sowie Quartalsberichte. Diese werden vom Kuratorium genehmigt und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.Die Geschäftsführung erstellt einen Jahresabschluss gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Bundesmuseen-Gesetz 2002 sowie Quartalsberichte. Diese werden vom Kuratorium genehmigt und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.
(11)Absatz 11Die Geschäftsführung beachtet die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien), BGBl. II Nr. 319/2002. Der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur werden die notwendigen Daten für die Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung gestellt.Die Geschäftsführung beachtet die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2002,. Der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur werden die notwendigen Daten für die Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung gestellt.
(12)Absatz 12Die Geschäftsführung beachtet hinsichtlich der Rechnungslegung die Bestimmungen des 3. Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, und führt ein Rechnungswesen, ein internes Kontrollsystem sowie ein Risikomanagement, die den Anforderungen der wissenschaftlichen Anstalt sowie den Vorgaben der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechen.
(13)Absatz 13Die Geschäftsführung ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, für die wissenschaftliche und wirtschaftliche Leitung der wissenschaftlichen Anstalt verantwortlich.
(14)Absatz 14Die Geschäftsführung stellt einen allfälligen Reorganisationsbedarf in sinngemäßer Anwendung des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), BGBl. I Nr. 114/1997, fest und setzt hievon das Kuratorium und die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich in Kenntnis.Die Geschäftsführung stellt einen allfälligen Reorganisationsbedarf in sinngemäßer Anwendung des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, fest und setzt hievon das Kuratorium und die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich in Kenntnis.
Direktor/innenkonferenz
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Direktor/innenkonferenz ist ein von den Geschäftsführerinnen/den Geschäftsführern der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek gebildetes Forum. Sie dient dem Informationsaustausch und der Beratung mit dem Ziel der Koordinierung von grundsätzlichen und museumsübergreifenden Fragen. Insbesondere werden Fragen der Sammlungs- und Ausstellungspolitik regelmäßig im Rahmen der Direktor/innenkonferenz behandelt.
(2)Absatz 2Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, im Falle von zwei Geschäftsführerinnen/zwei Geschäftsführern die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer, vertritt die wissenschaftliche Anstalt in der Direktor/innenkonferenz.
(3)Absatz 3Der Vorsitz in der Direktor/innenkonferenz wechselt zwischen den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek in jedem Kalenderhalbjahr in alphabetischer Reihenfolge.
(4)Absatz 4Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal in jedem Kalendervierteljahr, die Direktor/innenkonferenz ein und legt die Tagesordnung unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Tagesordnungspunkte der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur fest. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann an der Direktor/innenkonferenz teilnehmen oder eine Vertreterin/einen Vertreter entsenden und erhält im Anschluss an die Direktor/innenkonferenz ein von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden erstelltes Protokoll.
Kuratorium
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDas Kuratorium führt die wirtschaftliche Aufsicht über die Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über den Aufsichtsrat.
(2)Absatz 2Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Das Kuratorium tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen. Soweit erforderlich werden darüber hinaus weitere Sitzungen abgehalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden einberufen.
(3)Absatz 3Dem Kuratorium obliegt insbesondere die Genehmigung
der Bestellung und Abberufung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters der Geschäftsführung gemäß § 8 Abs. 4,der Bestellung und Abberufung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters der Geschäftsführung gemäß Paragraph 8, Absatz 4,,
der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 8 Abs. 5,der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Paragraph 8, Absatz 5,,
des Organigramms gemäß § 8 Abs. 6,des Organigramms gemäß Paragraph 8, Absatz 6,,
des langfristigen Museumskonzepts gemäß § 8 Abs. 7,des langfristigen Museumskonzepts gemäß Paragraph 8, Absatz 7,,
des Abschlusses der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 8 Abs. 8,des Abschlusses der Rahmenzielvereinbarung gemäß Paragraph 8, Absatz 8,,
des Vorhabensberichts gemäß § 8 Abs. 9,des Vorhabensberichts gemäß Paragraph 8, Absatz 9,,
des Jahresabschlusses und der Quartalsberichte gemäß § 8 Abs. 10 sowiedes Jahresabschlusses und der Quartalsberichte gemäß Paragraph 8, Absatz 10, sowie
jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die nach der Geschäftsordnung für das Kuratorium gemäß Abs. 5 von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen.jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die nach der Geschäftsordnung für das Kuratorium gemäß Absatz 5, von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen.
(4)Absatz 4Das Kuratorium erstellt die Geschäftsordnung für das Kuratorium. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 6 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/n erlassen. Die Geschäftsordnung für das Kuratorium enthält insbesondere die Modalitäten der Einberufung und Durchführung von Sitzungen, die Regeln über die Stellvertretung der Mitglieder, die Festlegung der Tagesordnung, die Beschlussfassung und die schriftlichen Abstimmungen im Kuratorium und die hiefür erforderlichen Mehrheiten, die Bildung von Ausschüssen und deren Aufgaben, den Katalog jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen, sowie die Wertgrenzen gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2.Das Kuratorium erstellt die Geschäftsordnung für das Kuratorium. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/n erlassen. Die Geschäftsordnung für das Kuratorium enthält insbesondere die Modalitäten der Einberufung und Durchführung von Sitzungen, die Regeln über die Stellvertretung der Mitglieder, die Festlegung der Tagesordnung, die Beschlussfassung und die schriftlichen Abstimmungen im Kuratorium und die hiefür erforderlichen Mehrheiten, die Bildung von Ausschüssen und deren Aufgaben, den Katalog jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen, sowie die Wertgrenzen gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 2,
Vollversammlung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten der wissenschaftlichen Anstalt.
(2)Absatz 2Die Vollversammlung wird durch den Betriebsrat der wissenschaftlichen Anstalt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch in jedem Kalenderhalbjahr, einberufen oder wenn dies ein Drittel der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt.
(3)Absatz 3Die Vollversammlung dient der Information der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die Gesamtbelange der wissenschaftlichen Anstalt betreffen.
(4)Absatz 4Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des § 43 Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, dar.Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des Paragraph 43, Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, dar.
Grundsätze der Organisationsstruktur
§ 12.Paragraph 12,
Die Organisationsstruktur der wissenschaftlichen Anstalt umfasst jedenfalls folgende Aufgabenbereiche, deren Zuteilung zu organisatorischen Einheiten im Rahmen des Organigramms gemäß § 8 Abs. 6 erfolgt: Die Organisationsstruktur der wissenschaftlichen Anstalt umfasst jedenfalls folgende Aufgabenbereiche, deren Zuteilung zu organisatorischen Einheiten im Rahmen des Organigramms gemäß Paragraph 8, Absatz 6, erfolgt:
Ausstellungsorganisation;
Restaurierung/Preparation;
2. Abschnitt
Besonderer Teil
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Albertina ist das Bundesmuseum für österreichische und internationale Kunst der Zeichnung und Druckgrafik vom Mittelalter bis zur Gegenwart.
(2)Absatz 2Die Kernkompetenz der Albertina besteht in der Auseinandersetzung mit Zeichnungen, Druckgrafiken, Fotografien und andere Papierarbeiten.
(3)Absatz 3Ergänzende Kompetenzen der Albertina betreffen grafische Arbeiten und Modelle der Architektur.
(4)Absatz 4Die Schausammlung in der Albertina umfasst insbesondere Werke aus Dauerleihgaben gemäß § 15.Die Schausammlung in der Albertina umfasst insbesondere Werke aus Dauerleihgaben gemäß Paragraph 15,
Gliederung der Sammlung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Sammlung der Albertina gliedert sich wie folgt:
(2)Absatz 2Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Erwerbungen bedürfen der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, sofern diese die in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 festgelegten Wertgrenzen übersteigen.Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Erwerbungen bedürfen der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, sofern diese die in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß Paragraph 10, Absatz 4, festgelegten Wertgrenzen übersteigen.
(3)Absatz 3Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
Dauerleihgaben
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsSammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß § 14 Abs. 1, insbesondere:Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, insbesondere:
1.Sammlung Batliner;
2.Ziffer 2 Sammlung Forberg;
3.Ziffer 3 Sammlung Ploil.
(2)Absatz 2Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, sofern diese die in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 festgelegten Wertgrenzen übersteigen.Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, sofern diese die in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß Paragraph 10, Absatz 4, festgelegten Wertgrenzen übersteigen.
Erweiterung der Sammlung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Erweiterung der Sammlung erfolgt vorrangig im Rahmen der Kernkompetenz gemäß § 13 Abs. 2.Die Erweiterung der Sammlung erfolgt vorrangig im Rahmen der Kernkompetenz gemäß Paragraph 13, Absatz 2,
(2)Absatz 2Die Sammlungstätigkeit hat die Ergänzung und Vervollständigung der Sammlung gemäß § 14 Abs. 1 zum Ziel.Die Sammlungstätigkeit hat die Ergänzung und Vervollständigung der Sammlung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zum Ziel.
(3)Absatz 3Erwerbungen im Bereich der Architektur erfolgen in Abstimmung mit dem MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst (MAK). Erwerbungen im Bereich der Fotografie erfolgen bei österreichischen Werken in Abstimmung mit der Österreichischen Galerie Belvedere (Belvedere), bei internationalen Werken mit dem Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK). Diese werden der Direktor/innenkonferenz zur Kenntnis gebracht.
Verzeichnisse und Dokumentationen
§ 17.Paragraph 17,
Die Albertina führt folgende Verzeichnisse und Dokumentationen, die laufend bearbeitet und ergänzt werden:
Verzeichnis der überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;
Verzeichnis der beweglichen Ausstattung;
Dokumentation der Sammlung, der Fremdinventare, der Bibliothek und des Archivs.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 18.Paragraph 18,
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen eines Mitglieds der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 19.Paragraph 19,
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Museumsordnung der Albertina, BGBl. II Nr. 185/2002, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Museumsordnung der Albertina, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2002,, außer Kraft.