Erläuterungen Allgemeiner Teil Bisherige Rechtslage:

Bisher müssen die Abgabepflichtigen zur Feststellung der Zuständigkeit einer konkreten Abgabenbehörde verschiedene – aufgrund des AVOG erlassene – Verordnungen einsehen. Es bestehen derzeit folgende Verordnungen:

1. OrgankreisVerordnung

2. Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung

3. Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung

4. Einheitsbewertungsfusions-Verordnung

5. Aufgaben-Übertragungs-Verordnung

6. Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination

7. UnternehmensgruppenVerordnung

8. Verordnung zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008

Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, erfolgte im Bereich des KStG 1988 der Wechsel von der Organschaft zur Unternehmensgruppe. Gemäß Paragraph 26 c, Ziffer 3, KStG 1988 gelten bestehende Organschaften iSd Paragraph 9, KStG 1988 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, - unabhängig davon, ob der Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben wird oder nicht, und unabhängig vom Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft - als Unternehmensgruppe, wenn der Antrag iSd Paragraph 9, Absatz 8, KStG 1988 dem zuständigen Finanzamt bis 31. Dezember 2005 übermittelt wird. Die Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer Organkreisverordnung ist daher obsolet. Da im Rahmen der Umsatzsteuer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UStG 1994 die an einer Organschaft beteiligten Unternehmensteile ohnehin kraft Gesetzes als ein Unternehmen zu behandeln sind, hat die Organkreisverordnung schon bisher keinen Anwendungsbereich im Rahmen der Umsatzsteuer gehabt.

Ziel des Entwurfes:

Ziel der konsolidierten AVOG 2010 DV ist es eine einheitliche VO zu schaffen, in der sämtliche auf dem AVOG basierenden VO zusammengefasst und der Sysematik des AVOG 2010 folgend neu gegliedert werden. Dadurch soll eine für die RechtsanwenderInnen leichter überschaubare Rechtsquelle geschaffen werden, die den um historische Tatbestände bereinigten Rechtsbestand wiedergibt.

Aufbau der neu kodifizierten AVOG 2010-DV:

Im Aufbau folgt die AVOG 2010-DV der Systematik des AVOG 2010.

Kompetenz:

Die Kompetenz zur Erlassung der VO kommt dem Bundesminister für Finanzen aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen in den Paragraphen 9 bis 11 sowie 27 Absatz 3, AVOG 2010 zu.

Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010) Zu Paragraphen eins bis 3 :

Die Paragraphen eins bis 3 entsprechen den Paragraphen eins bis 3 der VO zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 168 aus 2004,).

Zu Paragraph 4 :

Paragraph 4, entspricht Paragraph 2, der Wirtschaftsraum-Finanzämter-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2003,. In Paragraph 19, Absatz eins, AVOG 2010 soll der Zusatz „in Wien“ entfallen. Dieser Zusatz war verwirrend, da er teilweise als Bestandteil der Behördenbezeichnung gesehen worden ist. Wie bei allen 40 anderen Finanzämtern auch, soll der Sitz- und Amtsbereich des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern – „FAG“ (unverändert in Wien), nun in der AVOG-Durchführungsverordnung geregelt werden.

Zu Paragraph 5 bis 8 :

Die Paragraphen 5 bis 8 entsprechen den Paragraphen 2 bis 5 der UnternehmensgruppenVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2005,.

Zu Paragraph 9 :

Paragraph 9, entspricht Paragraph eins, der Einheitsbewertungsfusions-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 553 aus 2003,.

Zu Paragraph 10 :

Paragraph 10, entspricht der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2008,.

Zu Paragraph 11 :

Paragraph 11, entspricht Paragraph eins, der Aufgaben-Übertragungs-VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2004,, bereinigt um die historischen Tatbestände. Keine Berücksichtigung finden hier die den Zollämtern zukommenden Aufgaben.

Zu Paragraph 12 bis 19 :

Paragraphen 12 bis 19 entsprechen den Paragraphen 3 bis 9 der Wirtschaftsraum-Zollämter-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2006,.

Zu Paragraph 20 :

Paragraph 20, entspricht Paragraph eins, der Aufgaben-Übertragungs-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2004,, betrifft jedoch ausschließlich die den Zollämtern übertragenen Aufgaben.

Zu Paragraph 21 :

Paragraph 21, Absatz 2, stellt klar, dass die bisherigen Verordnungen in jenen Fällen, in denen das AVOG weiterhin anzuwenden ist, nicht außer Kraft treten.

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung betreffend Bausparen gem. Paragraph 108, EStG Zu den Ziffer eins bis 3 (Paragraphen 3, 5 und 7):

Die Änderungen tragen der Abschaffung der Finanzlandesdirektionen Rechnung.