Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV)
Artikel 1 (Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)
Inhaltsverzeichnis
§ 1. bis 3. I. Besondere Organisationseinheiten des Bundesministeriums für FinanzenParagraph eins bis 3. römisch eins. Besondere Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen
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II. Steuer- und Zollverwaltung A. Finanzämterrömisch II. Steuer- und Zollverwaltung A. Finanzämter
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§ 4.Paragraph 4,
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1. Sitz und Amtsbereich
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§§ 5. bis 8.Paragraphen 5 bis 8.
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2. Sonderzuständigkeiten für Unternehmensgruppen
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3. Sonstige Sonderzuständigkeiten
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§ 9.Paragraph 9,
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Einheitsbewertung
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§ 10.Paragraph 10,
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Besteuerung von Berufssportlern im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008
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§ 11.Paragraph 11,
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Aufgaben – Übertragung
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B. Zollämter
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§ 12.Paragraph 12,
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1. Sitz und Amtsbereich
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§§ 13. bis 19.Paragraphen 13 bis 19.
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2. Sonderzuständigkeiten
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3. Sonstige Sonderzuständigkeiten
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§ 20.Paragraph 20,
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Aufgaben – Übertragung
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III. Schluss- und Übergangsbestimmungenrömisch III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 2 (Änderung der Verordnung betreffend Bausparen gem. § 108 EStG)Artikel 2 (Änderung der Verordnung betreffend Bausparen gem. Paragraph 108, EStG)
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Auf Grund der §§ 9, 10, 11 und 27 Abs. 4 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. xx/2010 wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 9,, 10, 11 und 27 Absatz 4, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2010, wird verordnet:
I. Besondere Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzenrömisch eins. Besondere Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen
§ 1.Paragraph eins,
Zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung wird eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet.
§ 2.Paragraph 2,
Der Steuer- und Zollkoordination obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Organisatorische Gestaltung und Unterstützung
Fachliche Koordinierung und Unterstützung
Regionale Koordinierung und Betreuung in Personalangelegenheiten
Unterstützung im Rahmen der Betrugsbekämpfung
Unterstützung in haushalts- und budgetrechtlichen Angelegenheiten
Unterstützung im Beschaffungs- und Hauswirtschaftswesen
Unterstützung in Angelegenheiten völkerrechtlicher Privilegien und des internationalen Steuerrechtes
Unterstützung in Angelegenheiten der Einheitsbewertung und Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der Bodenschätzung sowie Angelegenheiten des öffentlichen Wassergutes
Chemisch-technische Warenuntersuchungen
§ 3.Paragraph 3,
Die Steuer- und Zollkoordination gliedert sich in Abteilungen. Die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Abteilungen ist in der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
II. Steuer- und Zollverwaltungrömisch II. Steuer- und Zollverwaltung
A. Finanzämter
1. Sitz und Amtsbereich
§ 4.Paragraph 4,
Es werden folgende Finanzämter eingerichtet:
für Gebühren und Verkehrsteuern mit Sitz in Wien
Wien 1/23 für den 1. und 23. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
Wien 2/20/21/22 für den 2., 20., 21. und 22. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf für den 3. und 11. Bezirk in Wien, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Marktgemeinde Gerasdorf bei Wien mit Sitz in Wien,
Wien 4/5/10 für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
Wien 6/7/15 für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
Wien 8/16/17 für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
Wien 9/18/19 Klosterneuburg für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und die Stadtgemeinde Klosterneuburg mit Sitz in Wien,
Wien 12/13/14 Purkersdorf für den 12., 13. und 14. Bezirk in Wien und den Gerichtsbezirk Purkersdorf mit Sitz in Wien,
Baden Mödling für die politischen Bezirke Baden und Mödling mit Sitz in Baden und Mödling,
Neunkirchen Wr. Neustadt für die politischen Bezirke Neunkirchen und Wr. Neustadt und das Gebiet der Stadt Wr. Neustadt mit Sitz in Neunkirchen und in Wr. Neustadt,
Lilienfeld St. Pölten für die politischen Bezirke Lilienfeld und St. Pölten sowie für das Gebiet der Stadt St. Pölten mit Sitz in Lilienfeld und in St. Pölten,
Gänserndorf Mistelbach für die politischen Bezirke Gänserndorf und Mistelbach mit Sitz in Gänserndorf und in Mistelbach an der Zaya,
Amstetten Melk Scheibbs für die politischen Bezirke Amstetten, Melk und Scheibbs und für das Gebiet der Stadt Waidhofen an der Ybbs mit Sitz in Amstetten, in Melk und in Scheibbs,
Hollabrunn Korneuburg Tulln für die politischen Bezirke Hollabrunn, Korneuburg und Tulln mit Sitz in Hollabrunn, in Korneuburg und in Tulln,
Waldviertel für die politischen Bezirke Gmünd, Horn, Krems an der Donau, Waidhofen an der Thaya und Zwettl sowie für das Gebiet der Stadt Krems an der Donau mit Sitz in Gmünd, in Horn, in Krems an der Donau, in Waidhofen an der Thaya und in Zwettl,
Bruck Eisenstadt Oberwart für die politischen Bezirke Bruck an der Leitha, Eisenstadt-Umgebung, Güssing, Jennersdorf, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf, Oberwart sowie für das Gebiet der Freistädte Eisenstadt und Rust mit Sitz in Bruck an der Leitha, in Eisenstadt und in Oberwart,
Linz für das Gebiet der Stadt Linz südlich der Donau und für den politischen Bezirk Linz-Land mit Sitz in Linz,
Gmunden Vöcklabruck für die politischen Bezirke Gmunden und Vöcklabruck mit Sitz in Gmunden und in Vöcklabruck,
Grieskirchen Wels für die politischen Bezirke Eferding, Grieskirchen und Wels-Land sowie für das Gebiet der Stadt Wels mit Sitz in Grieskirchen und in Wels,
Braunau Ried Schärding für die politischen Bezirke Braunau am Inn, Ried im Innkreis und Schärding mit Sitz in Braunau am Inn, in Ried im Innkreis und in Schärding,
Kirchdorf Perg Steyr für die politischen Bezirke Kirchdorf an der Krems, Perg und Steyr-Land sowie für das Gebiet der Stadt Steyr mit Sitz in Kirchdorf an der Krems, in Perg und in Steyr,
Freistadt Rohrbach Urfahr für die politischen Bezirke Freistadt, Rohrbach und Urfahr-Umgebung sowie für das Gebiet der Stadt Linz nördlich der Donau (Urfahr) mit Sitz in Freistadt, in Linz und in Rohrbach,
Salzburg-Stadt für das Gebiet der Stadt Salzburg mit Sitz in Salzburg,
Salzburg-Land für die politischen Bezirke Hallein und Salzburg-Umgebung mit Sitz in Salzburg,
St. Johann Tamsweg Zell am See für die politischen Bezirke St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See mit Sitz in St. Johann im Pongau, in Tamsweg und in Zell am See,
Graz-Stadt für das Gebiet der Stadt Graz mit Sitz in Graz,
Graz-Umgebung für den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit Sitz in Graz,
Judenburg Liezen für die politischen Bezirke Judenburg, Knittelfeld, Liezen und Murau einschließlich der politischen Exposituren Bad Aussee und Gröbming mit Sitz in Judenburg und in Liezen,
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg für die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg mit Sitz in Deutschlandsberg, in Leibnitz und in Voitsberg,
Bruck Leoben Mürzzuschlag für die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Leoben und Mürzzuschlag mit Sitz in Bruck an der Mur, in Leoben und in Mürzzuschlag,
Oststeiermark für die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz mit Sitz in Feldbach, in Hartberg, in Bad Radkersburg und in Weiz,
Klagenfurt für die politischen Bezirke Klagenfurt-Land und Völkermarkt und für das Gebiet der Stadt Klagenfurt mit Sitz in Klagenfurt,
Spittal Villach für die politischen Bezirke Hermagor, Spittal an der Drau und Villach-Land sowie für das Gebiet der Stadt Villach und mit Sitz in Spittal an der Drau und in Villach,
St. Veit Wolfsberg für die politischen Bezirke Feldkirchen, St. Veit a. d. Glan und Wolfsberg mit Sitz in St. Veit an der Glan und in Wolfsberg,
Innsbruck für den politischen Bezirk Innsbruck-Land, für das Gebiet der Stadt Innsbruck und das Gebiet der Ortsgemeinden Mieming, Mötz, Obsteig, Rietz und Stams des politischen Bezirkes Imst mit Sitz in Innsbruck,
Landeck Reutte für die politischen Bezirke Imst, Landeck und Reutte mit Ausnahme der Ortsgemeinden Mieming, Mötz, Obsteig, Rietz und Stams des politischen Bezirkes Imst mit Sitz in Landeck und in Reutte,
Kufstein Schwaz für die politischen Bezirke Kufstein und Schwaz mit Sitz in Kufstein und in Schwaz,
Kitzbühel Lienz für die politischen Bezirke Kitzbühel und Lienz mit Sitz in Kitzbühel und in Lienz,
Bregenz für den politischen Bezirk Bregenz mit Sitz in Bregenz,
Feldkirch für die politischen Bezirke Bludenz, Dornbirn und Feldkirch mit Sitz in Feldkirch.
2. Sonderzuständigkeiten für Unternehmensgruppen
§ 5.Paragraph 5,
Zu einer Unternehmensgruppe gehören Körperschaften, die als Gruppenträger (Muttergesellschaft) oder als Gruppenmitglieder (Tochtergesellschaft) im Verhältnis zueinander die Voraussetzungen des § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Zu einer Unternehmensgruppe gehören Körperschaften, die als Gruppenträger (Muttergesellschaft) oder als Gruppenmitglieder (Tochtergesellschaft) im Verhältnis zueinander die Voraussetzungen des Paragraph 9, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsFür die Erhebung der Abgaben im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes aller in einer Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften ist jenes Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz des Gruppenträgers oder bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger der Sitz des Hauptbeteiligten befindet, bei zwei Hauptbeteiligten ist der Sitz des von der Beteiligungsgemeinschaft zum Hauptbeteiligten bestimmten Beteiligten maßgeblich.Für die Erhebung der Abgaben im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes aller in einer Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften ist jenes Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz des Gruppenträgers oder bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger der Sitz des Hauptbeteiligten befindet, bei zwei Hauptbeteiligten ist der Sitz des von der Beteiligungsgemeinschaft zum Hauptbeteiligten bestimmten Beteiligten maßgeblich.
(2)Absatz 2Bei beschränkt steuerpflichtigen oder in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern ist jenes Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig, in dessen Amtsbereich die inländische Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und deren Betriebsvermögen die Beteiligungen an den vorgesehenen Gruppenmitgliedern zuzurechnen sind.
(3)Absatz 3Die Zuständigkeit des Finanzamtes mit erweitertem Aufgabenkreis gilt nicht für Unternehmensgruppen, in denen die inländischen Gruppenmitglieder und der Gruppenträger ausschließlich kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 221 Abs. 1 und 2 UGB sind und keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 244 iVm § 246 UGB besteht.Die Zuständigkeit des Finanzamtes mit erweitertem Aufgabenkreis gilt nicht für Unternehmensgruppen, in denen die inländischen Gruppenmitglieder und der Gruppenträger ausschließlich kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Paragraph 221, Absatz eins und 2 UGB sind und keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach Paragraph 244, in Verbindung mit Paragraph 246, UGB besteht.
§ 7.Paragraph 7,
Die in § 9 Abs. 8 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben des Antragstellers bei Antragstellung zuständig ist. Ergibt sich aus § 6 die Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben aller in der gegenständlichen Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften, geht die Zuständigkeit für die Feststellung des Vorliegens für das Bestehen der Unternehmensgruppe auf dieses Finanzamt über. Die in Paragraph 9, Absatz 8, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben des Antragstellers bei Antragstellung zuständig ist. Ergibt sich aus Paragraph 6, die Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben aller in der gegenständlichen Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften, geht die Zuständigkeit für die Feststellung des Vorliegens für das Bestehen der Unternehmensgruppe auf dieses Finanzamt über.
§ 8.Paragraph 8,
Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (§ 6) beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das nach § 6 zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, frühestens jedoch im Zeitpunkt der Zustellung des Feststellungsbescheides (§ 9 Abs. 8 Körperschaftsteuergesetz 1988) an den Gruppenträger oder an den Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft oder an die eingetragene Zweigniederlassung bei beschränkt oder in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern. Vom Übergang der Zuständigkeiten sind alle betroffenen Körperschaften in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt eingebracht werden. Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (Paragraph 6,) beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das nach Paragraph 6, zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, frühestens jedoch im Zeitpunkt der Zustellung des Feststellungsbescheides (Paragraph 9, Absatz 8, Körperschaftsteuergesetz 1988) an den Gruppenträger oder an den Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft oder an die eingetragene Zweigniederlassung bei beschränkt oder in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern. Vom Übergang der Zuständigkeiten sind alle betroffenen Körperschaften in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt eingebracht werden.
3. Sonstige Sonderzuständigkeiten
Einheitsbewertung
§ 9.Paragraph 9,
Die Aufgaben im Bereich der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und im Bereich der Bodenschätzung werden von den allgemeinen Finanzämtern im Bereich des Landes Wien auf das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern übertragen. Davon ausgenommen ist die Zuständigkeit für die Bodenwertabgabe, für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beträge.
Besteuerung von Berufssportlern im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008
§ 10.Paragraph 10,
Das Finanzamt Wien 1/23 wird mit der Erhebung der Einkommensteuer der gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 dem Steuerabzug unterliegenden Berufssportler (Fußballer) hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008 erzielten Einkünfte betraut. Das Finanzamt Wien 1/23 wird mit der Erhebung der Einkommensteuer der gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 dem Steuerabzug unterliegenden Berufssportler (Fußballer) hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008 erzielten Einkünfte betraut.
Aufgaben – Übertragung
§ 11.Paragraph 11,
Die aus den im Folgenden angeführten Rechtsvorschriften ersichtlichen Aufgaben werden den nachstehenden Abgabenbehörden erster Instanz zugewiesen:
§§ 3, 5 und 7 der Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. II Nr. 515/1999Paragraphen 3,, 5 und 7 der Verordnung betreffend Bausparen gemäß Paragraph 108, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 1999,
§ 4 Abs. 2 und 3 Kapitalversicherungs-FörderungsgesetzParagraph 4, Absatz 2 und 3 Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz
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Finanzamt Wien 1/23
für das gesamte Bundesgebiet
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§§ 38 bis 43 Entschädigungsgesetz CSSRParagraphen 38 bis 43 Entschädigungsgesetz CSSR
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Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
für das gesamte Bundesgebiet
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§ 6 Abs. 1 RundfunkgebührengesetzParagraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz
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Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
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§§ 30f Abs. 6, 30h Abs. 2, 31c Abs. 2, 4, 5 und 6, 31d Abs. 4 sowie 31e Familienlastenausgleichsgesetz 1967Paragraphen 30 f, Absatz 6,, 30h Absatz 2,, 31c Absatz 2,, 4, 5 und 6, 31d Absatz 4, sowie 31e Familienlastenausgleichsgesetz 1967
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Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter
Linz,
Salzburg-Stadt,
Graz-Stadt,
Klagenfurt,
Innsbruck und
Feldkirch
im Bereich des Landes in dem sie ihren Sitz haben
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B. Zollämter
1. Sitz und Amtsbereich
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsEs werden folgende Zollämter mit den jeweils angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet:
Wien mit Sitz in Wien für das Bundesland Wien
Eisenstadt Flughafen Wien mit Sitz in Eisenstadt und in Schwechat für das Bundesland Burgenland, den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat im politischen Bezirk Wien Umgebung sowie für den Bereich des Flughafens Wien
St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Sitz in St. Pölten, in Krems an der Donau und in Wiener Neustadt für das Bundesland Niederösterreich, ausgenommen den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat im politischen Bezirk Wien Umgebung sowie den Bereich des Flughafens Wien und den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten
Linz Wels mit Sitz in Linz und in Wels für das Bundesland Oberösterreich und für den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten in Niederösterreich
Salzburg mit Sitz in Salzburg für das Bundesland Salzburg
Graz mit Sitz in Graz für das Bundesland Steiermark
Klagenfurt Villach mit Sitz in Klagenfurt und in Villach für das Bundesland Kärnten
Innsbruck mit Sitz in Innsbruck für das Bundesland Tirol
Feldkirch Wolfurt mit Sitz in Feldkirch und in Wolfurt für das Bundesland Vorarlberg
(2)Absatz 2Den in Abs. 1 genannten Zollämtern können Zollstellen zugeordnet werden.Den in Absatz eins, genannten Zollämtern können Zollstellen zugeordnet werden.
(3)Absatz 3Die zugeordneten Zollstellen unterstehen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt § 19 Abs. 4 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß.Die zugeordneten Zollstellen unterstehen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt Paragraph 19, Absatz 4 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß.
2. Sonderzuständigkeiten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Zollkodex bewilligt ist.Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Artikel 226, Zollkodex bewilligt ist.
(2)Absatz 2Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex sowie zur Mitteilung zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Einhebung, ausgenommen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 226, Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex sowie zur Mitteilung zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Einhebung, ausgenommen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(3)Absatz 3Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 226, Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(4)Absatz 4Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 226, Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(5)Absatz 5Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 3 und Art. 220 Abs. 1 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz 3 und Artikel 220, Absatz eins, Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
(6)Absatz 6Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach Paragraph 82, Absatz 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach Paragraph 54, Absatz eins, oder Paragraph 82, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.
(7)Absatz 7In den Fällen des § 146 des Finanzstrafgesetzes und des § 108 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.In den Fällen des Paragraph 146, des Finanzstrafgesetzes und des Paragraph 108, Absatz 2, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.
§ 14.Paragraph 14,
Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil II des TIR Übereinkommens,zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil römisch II des TIR Übereinkommens,
zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR oder mit Carnet ATA,
zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsFür die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, wird beim Zollamt Salzburg eine Zahlstelle, mit Zuständigkeit für das gesamte Anwendungsgebiet, eingerichtet.
(2)Absatz 2Für die fachliche Leitung dieser Zahlstelle wird dem Vorstand des Zollamtes Salzburg ein Zahlstellenleiter beigestellt.
(3)Absatz 3Das Zollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch die Zahlstelle ergibt.
§ 16.Paragraph 16,
Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die nachstehend genannten örtlichen Bereiche auch die jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind:
Eisenstadt Flughafen Wien - Bezirke Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg
§ 17.Paragraph 17,
Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:
für die Abwicklung der nachträglichen Prüfung (Verifizierung) österreichischer und ausländischer Präferenznachweise,
im Rahmen der Abwicklung von Verifizierungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie für die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,
an den Bewilligungsverfahren für Vereinfachungen nach Art. 372 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer ii) ZK-DVO für die Abgangs- und Bestimmungsflughafen mitzuwirken.an den Bewilligungsverfahren für Vereinfachungen nach Artikel 372, Absatz eins, Buchstabe g) Ziffer ii) ZK-DVO für die Abgangs- und Bestimmungsflughafen mitzuwirken.
§ 18.Paragraph 18,
Das Zollamt Linz Wels ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:
als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungskontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union und für die Durchführung des Bestätigungsverfahrens,
für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften,
für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen,
bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,
bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind,
als zentrale Stelle im System der Informationsübermittlung des Mutual Information Systems (MIS) der Europäischen Kommission betreffend Exporte, die Gegenstand der Gemeinsamen Agrarpolitik sind,
als zentrale Stelle für die Durchführung von Konsultations- und Notifikationsverfahren im Verfahren zur Erteilung „einziger Bewilligungen“ sowie für die Durchführung des gemeinschaftlichen Informationsaustausches im Zusammenhang mit erteilten zollrechtlichen Bewilligungen soweit anderweitig nicht abweichendes geregelt ist.
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDie Zollämter können unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung des Abgabenrechtes bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes ihnen zugeordnete Zollstellen einrichten. Zollstellen auf Flugplätzen sind nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse einzurichten; bei der Einrichtung von Zollstellen an der Zollgrenze können die gegenüberliegenden Austrittszollstellen eines Drittstaates berücksichtigt werden.
(2)Absatz 2Die Zollämter können ihnen zugeordnete Zollstellen unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten schließen.
(3)Absatz 3Neben dem örtlichen Wirkungsbereich ist einer Zollstelle unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Vollziehung bestimmter den Zollbehörden im Zollrecht oder in sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angelegenheiten (sachlicher Wirkungsbereich) zuzuweisen.Neben dem örtlichen Wirkungsbereich ist einer Zollstelle unter Bedachtnahme auf Absatz eins, die Vollziehung bestimmter den Zollbehörden im Zollrecht oder in sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angelegenheiten (sachlicher Wirkungsbereich) zuzuweisen.
(4)Absatz 4Die Errichtung einer Zollstelle, ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen. In der Kundmachung sind auch die Öffnungszeiten der Zollstellen auszuweisen.
(5)Absatz 5Der Text der Kundmachung ist beim Bundesministerium für Finanzen und bei den Zollämtern aufzulegen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen.
(6)Absatz 6Für die Schließung einer Zollstelle gilt Abs. 5.Für die Schließung einer Zollstelle gilt Absatz 5,
3. Sonstige Sonderzuständigkeiten
Aufgaben – Übertragung
§ 20.Paragraph 20,
Die aus den im Folgenden angeführten Rechtsvorschriften ersichtlichen Aufgaben werden den nachstehenden Abgabenbehörden erster Instanz zugewiesen:
§ 20 Abs. 2 Z 1 und § 22 Abs. 4 Tabakmonopolgesetz 1996Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 22, Absatz 4, Tabakmonopolgesetz 1996
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Zollamt
für den Bereich jenes Landes, in dem es seinen Sitz hat
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III. Schluss- und Übergangsbestimmungenrömisch III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit xx.xx.2010 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, erlassenen Verordnungen außer Kraft, ausgenommen in jenen Fällen, in denen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, weiterhin anzuwenden ist.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, erlassenen Verordnungen außer Kraft, ausgenommen in jenen Fällen, in denen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, weiterhin anzuwenden ist.
Artikel 2 (Änderung der Verordnung betreffend Bausparen gem. § 108 EStG)Artikel 2 (Änderung der Verordnung betreffend Bausparen gem. Paragraph 108, EStG)
Die Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG, BGBl. II Nr. 515/1999, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 wird die Wortfolge „die jeweilige Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ ersetzt.In Paragraph 3, wird die Wortfolge „die jeweilige Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 wird die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „dem zuständigen Finanzamt“ ersetzt.In Paragraph 5, wird die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „dem zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 werden die Wortfolge „die jeweilige Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ und die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „des zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.In Paragraph 7, werden die Wortfolge „die jeweilige Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ und die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „des zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.