Bundesgesetz, zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur des Bundes (Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1.
Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- oder Ausbau der auf Grund der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1, erforderlichen Geodateninfrastruktur des Bundes für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, welche direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
Geltungsbereich
§ 2.
(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die noch in Verwendung stehen und folgende Bedingungen erfüllen:
Sie beziehen sich auf das Staatsgebiet Österreichs,
sie liegen in elektronischer Form vor,
sie sind vorhanden bei
einer öffentlichen Geodatenstelle und fallen unter ihren öffentlichen Auftrag oder
Dritten, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, oder
werden für diese bereitgehalten und
sie betreffen eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen.sie betreffen eines oder mehrere der in Anhang I, römisch II oder römisch III angeführten Geodaten-Themen.
(2)Absatz 2Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3)Absatz 3Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.
(4)Absatz 4Geodatensätze und –dienste werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht öffentliche Geodatenstelle oder Dritter nach Abs. 1 Z 3 lit. b ist, diese Daten für eine solche Stelle aufbewahrt und diese einen Anspruch auf deren Übermittlung hat.
(5)Absatz 5Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 4, so können für diese Geodatensätze und –dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.
(6)Absatz 6Für Geodatensätze einer öffentlichen Geodatenstelle (§ 3 Z 9 lit. a bis c) der untersten Verwaltungsebene gilt dieses Gesetz nur, wenn deren Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.
(7)Absatz 7Dieses Gesetz lässt insbesondere
das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, unddas Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, und
die Rechte des geistigen Eigentums öffentlicher Geodatenstellen
unberührt.
(8)Absatz 8Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.
Begriffsbestimmungen
§ 3.
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und –dienste, Netzdienste und –technologien, Vereinbarungen über Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und –verfahren, die im Sinne dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden.
Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet.
Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten.
Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder deren Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung.
Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet.
Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und –dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und –dienste erhöht wird.
Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäischen Kommission auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 6 Abs. 1 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetze der Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bietet.
öffentliche Geodatenstelle:
Verwaltungsbehörden des Bundes und unter deren Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
Bundesorgane, die Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
juristische Personen öffentlichen Rechts, die auf Grundlage eines Bundesgesetzes errichtet wurden und durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in lit. a, b oder c genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen;
zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 3, § 8 und § 10 Abs. 2 die in lit. d genannten Personen und soweit sich die Geodatensätze oder –dienste auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind:
Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben.
Dritte: jede natürliche oder juristische Person, die nicht öffentliche Geodatenstelle ist.
(2)Absatz 2Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 9 lit. d liegt vor, wenn
die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 9 lit. a, b oder c genannten Stellen unterliegt oder
eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 9 lit. a, b oder c genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(3)Absatz 3Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Abs. 2 Z 2 wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 9 lit. a, b oder c genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.
2. Abschnitt
Anforderungen an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste
Metadaten
§ 4.
(1)Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen oder –diensten auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 enthalten.
(3)Absatz 3Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
(4)Absatz 4Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder –dienste der Geodaten-Themen des
Anhangs I und II bis zum 3. Dezember 2010Anhangs I und römisch II bis zum 3. Dezember 2010
Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013
zu erstellen.
Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten
§ 5.
(1)Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2)Absatz 2Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind für die
nach Erlassung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze oder die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren und
noch in Verwendung stehenden Geodatensätze oder -dienste binnen sieben Jahren
nach Erlassung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.
(3)Absatz 3Die öffentlichen Geodatenstellen haben einander für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen zur Sicherstellung der Kohärenz deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten abzustimmen.
3. Abschnitt
Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit
Netzdienste
§ 6.
(1)Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhanden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder –dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erzeugen waren, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2)Absatz 2Netzdienste nach Abs. 1 sind:
Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen,
Transformationsdienste, zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen,
Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
(3)Absatz 3Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
(4)Absatz 4Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien einzurichten:
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze,
Grad der Übereinstimmung des Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie,
Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und –diensten und deren Nutzung,
die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und –diensten zuständige öffentliche Geodatenstelle.
(5)Absatz 5Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.
Netzwerk, dessen Zugänglichkeit und Verknüpfung von Geodaten Dritter
§ 7.
(1)Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2)Absatz 2Dritte können ihre Geodatensätze oder –dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass zum Zeitpunkt der Verknüpfung und auf deren Dauer
die Metadaten, Geodatensätze oder -dienste und Netzdienste, letztere soweit diese nach den erforderlichenfalls noch umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,
die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten gegeben sind,
die mit der Verknüpfung verbunden Kosten, einschließlich eines allfällig vereinbarten Entgelts, selbst getragen werden.
(3)Absatz 3Die öffentliche Geodatenstelle nach Abs. 2 hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Vertrag mit dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüpfung erklärt.
Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten
§ 8.
(1)Absatz einsAbweichend von § 6 Abs. 3 ist der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder –diensten beschränkt
über die in § 6 Abs. 2 Z 1 genannten Dienste, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
die öffentliche Sicherheit,
die umfassende Landesverteidigung,
die internationalen Beziehungen,
oder
über die in § 6 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Dienste sowie zu den in § 9 Abs. 4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
die in Z 1 genannten Aspekte,
die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist,
laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen,
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen,
Rechte des geistigen Eigentums,
die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, besteht,
den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.
(2)Absatz 2Die Beschränkungen des Abs. 1 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.
(3)Absatz 3Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs. 1 Z 2 lit. b, d, f und g sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder –dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.
Entgelte und Bedingungen für die öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten
§ 9.
(1)Absatz einsSuchdienste und Darstellungsdienste (§ 6 Abs. 2 Z 1 und 2) sind der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Kostenlosigkeit oder die Forderung von Entgelten in geringer Höhe bestimmen, können für Darstellungsdienste, Entgelte gefordert werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.
(3)Absatz 3Für die Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 3 oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Kostenlosigkeit oder die Forderung von Entgelten in geringer Höhe bestimmen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
(4)Absatz 4Werden für die in Abs. 2 oder 3 genannten Dienste Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
4. Abschnitt
Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen und andere Personen oder Stellen
Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen Österreichs
§ 10.
(1)Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen gemäß § 3 Z 9 lit. a bis c haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder –dienste für solche andere Stellen oder entsprechende Stellen nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Ländergesetzen zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn dadurch
die öffentlichen Sicherheit oder
die umfassende Landesverteidigung oder
die internationalen Beziehungen oder
die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 besteht,
gefährdet würden.
(3)Absatz 3Durch die Maßnahmen nach Abs. 1 sind Beschränkungen ausgeschlossen, durch die praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätze oder –dienste durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.
(4)Absatz 4Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder –dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und –diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und –diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder –dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.
Nutzung von Geodaten durch die Europäische Gemeinschaft, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und internationale Einrichtungen
§ 11.
(1)Absatz einsDie Regelungen gemäß § 10 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder –dienste durch
Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft oder
öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder
Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,
sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2)Absatz 2Für Geodatensätze und –dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.
(3)Absatz 3Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den erforderlichenfalls noch umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der INSPIRE-Richtlinie zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus
5. Abschnitt
Koordinierung, Nationale Anlaufstelle, Monitoring und Berichtswesen
Koordinierung
§ 12.
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Koordinierungsstelle des Bundes einzurichten und sowohl diese als auch die nationale Koordinierungsstelle nach Abs. 5 zu führen.
(2)Absatz 2Aufgaben der Koordinierungsstelle des Bundes sind,
Beiträge von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten nach § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, Nutzern der Geodateninfrastruktur sowie sonstigen an dieser interessierten Stellen oder Personen
zur Beschreibung der nach diesem Gesetz relevanten Geodatensätze oder –dienste sowie des diesbezüglichen Nutzerbedarfs,
über bestehende Verfahrensweisen und
zu Rückmeldungen über die Umsetzung dieses Gesetzes
zu koordinieren,
die nationale Anlaufstelle nach § 13 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und
erforderlichenfalls Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die in Z 1 genannten Stellen oder Personen abzugeben.
(3)Absatz 3Der Koordinierungsstelle des Bundes gehört je ein Vertreter jener Bundesministerien an, in deren Wirkungsbereich Geodatensätze oder Geodatendienste nach § 2 Abs. 1 bis 6 fallen.
(4)Absatz 4Für Beratungen und Beschlussfassungen der Koordinierungsstelle ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Beratungen und Beschlussfassungen sind nach der von der Koordinierungsstelle zu erlassenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
(5)Absatz 5Die Koordinierungsstelle des Bundes hat nach zeitgerechter Einräumung der Möglichkeit zur Mitwirkung der in Abs. 6 genannten Vertreter der Länder und Gemeinden als nationale Koordinierungsstelle die in Abs. 2 angeführten Aufgaben sinngemäß hinsichtlich der Geodateninfrastruktur Österreichs wahrzunehmen, die auf Grund der die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetze geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt wird. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6Die Mitwirkungsmöglichkeit wird je einem Vertreter jeden Landes, des Städtebundes und des Gemeindebundes eingeräumt.
Nationale Anlaufstelle
§ 13.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird als nationale Anlaufstelle benannt, die für die Kommunikation mit der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der INSPIRE-Richtlinie zuständig ist.
Monitoring
§ 14.
(1)Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie zu überwachen und diese Ergebnisse dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Auf Grundlage der Ergebnisse nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß den in Abs. 1 genannten, erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen die Informationen für die gesamtösterreichische Geodateninfrastruktur der Europäischen Kommission und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
Berichte an die Europäische Kommission
§ 15.
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie bis zum 15. Mai 2010 und danach alle drei Jahre an die Europäische Kommission Berichte mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu liefern:
Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen oder -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung,
Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur,
Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur,
Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen, entsprechende Stellen nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Ländergesetzen oder anderer Mitgliedstaaten,
Kosten und Nutzen der Umsetzung dieser Richtlinie.
(2)Absatz 2Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.
6. Abschnitt
Rechtsschutz
Schlichtung
§ 16.
(1)Absatz einsVor Einbringung der jeweiligen Klage gemäß § 17 kann die Person, die die nach dieser Bestimmung möglichen Gegenstände von Rechtsstreitigkeiten beanstandet, zur gütlichen Einigung über diese Rechtsstreitigkeiten eine Schlichtungsstelle befassen.
(2)Absatz 2Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.
(3)Absatz 3Die Person im Sinne des Abs. 1 hat der öffentlichen Geodatenstelle nachweislich den beabsichtigten Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht die öffentliche Geodatenstelle nicht binnen zwei Wochen nachweislich der Person im Sinne des Abs. 1 das von ihr bestellte Mitglied namhaft oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Geodatenstelle den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß § 17 unverzüglich nach Ablauf dieser Fristen zulässig.
(4)Absatz 4Wurde eine Schlichtungsstelle befasst, so ist eine Klage gemäß § 17 dann zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
(5)Absatz 5Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung zunächst die Person im Sinne des Abs. 1 zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.
Anrufung der Gerichte
§ 17.
Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die
Bedingungen oder Entgelte der öffentlichen Verfügbarkeit der Geodatensätze oder –dienste über die Netzdienste (§ 9) oder
Bedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch Stellen im Sinne der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 (§ 10 Abs. 1, 3 und 4; § 11) oder
Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder –diensten Dritter (§ 7 Abs. 2)
sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verordnungsermächtigungen
§ 18.
Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur
Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4),
Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und – diensten (§ 5 Abs. 1),
Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und –dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2),
Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 11 Abs. 3) und
Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an die Europäische Kommission (§ 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1)
durch Verordnung erlassen.
Vollziehung
§ 19.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der § 12, § 13, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums betreffen, deren Bundesminister,
soweit sich nach § 3 Abs. 1 Z 9 lit. e die Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf Angelegenheiten beziehen, deren Vollziehung Landessache ist, die Landesregierungen und
im Übrigen die Bundesregierung.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 20.
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 21.
(1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1, umgesetzt.
(2)Absatz 2Im Rahmen dieses Bundesgesetzes ist als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift die Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, zu vollziehen.
(3)Absatz 3Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.