Beschlussreifer Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2008, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 234/2008, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1§1, § 1 Z 1 lautet:

  1. Ziffer eins
    für die Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerb e, und zwar für

Maurer/Maurerin:

Anlage A/1/1

Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin:

Anlage A/1/2

Brunnen- und Grundbau:

Anlage A/1/3

Dachdecker:

Anlage A/1/4

Platten- und Fliesenleger/Platten- und Fliesenlegerin:

Anlage A/1/5

Hafner/Hafnerin:

Anlage A/1/6

Rauchfangkehrer:

Anlage A/1/7

Steinmetz:

Anlage A/1/8

Zimmerei, Fertigteilhausbau:

Anlage A/1/9

Pflasterer:

Anlage A/1/10

Isoliermonteur:

Anlage A/1/11

Bodenleger:

Anlage A/1/12

Stukkateur und Trockenausbauer:

Anlage A/1/13

Tiefbauer:

Anlage A/1/15

Straßenerhaltungsfachmann:

Anlage A/1/16

Schalungsbau:

Anlage A/1/17“

Novellierungsanordnung 2§1, § 1 Z 5 lautet:

  1. Ziffer 5
    für die Lehrberufe der Bereiche Floristik, Gärtnerei und Tierpflege , und zwar für

Blumenbinder und -händler (Florist):

Anlage A/5/1

Friedhofs- und Ziergärtner:

Anlage A/5/2

Garten- und Grünflächengestaltung:

Anlage A/5/3

Tierpfleger:

Anlage A/5/4“

Novellierungsanordnung 3§1, § 1 Z 7 lautet:

  1. Ziffer 7
    für die Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung und Kerami k, und zwar für

Glaser, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacherei:

Anlage A/7/1

Keramiker/Keramikerin:

Anlage A/7/2

Kerammaler:

Anlage A/7/3

Hohlglasveredler-Glasmalerei, -Gravur, -Kugeln:

Anlage A/7/5“

Novellierungsanordnung 4§1, § 1 Z 9 lautet:

  1. Ziffer 9
    für die Lehrberufe des kaufmännischen Bereiche s, und zwar für

Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler:

Anlage A/9/1

Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau:

Anlage A/9/2

Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau,

Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Buchhaltung:

Anlage A/9/3

Bankkaufmann/Bankkauffrau:

Anlage A/9/4

Buch- und Medienwirtschaft-Buch- und Musikalienhandel,
-Buch- und Pressegroßhandel, -Verlag

Anlage A/9/5

Drogist:

Anlage A/9/6

Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau:

Anlage A/9/7

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz:

Anlage A/9/8

Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin:

Anlage A/9/9

Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, Speditionslogistik:

Anlage A/9/10

Lagerlogistik:

Anlage A/9/11

Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau:

Anlage A/9/12

Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin:

Anlage A/9/13

EDV-Kaufmann:

Anlage A/9/14

Gartencenterkaufmann:

Anlage A/9/15

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-,
Bibliotheks- und Informationsassistentin:

Anlage A/9/16“

Novellierungsanordnung 5Dem, Dem § 4 wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Die nachstehenden genannten Bestimmungen sowie die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2009 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      § 1 Z 1, 5, 7 und 9, Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C sowie die Anlagen A/1/5, A/1/6, A/5/2, A/5/3, A/7/2, A/9/5, A/9/7, A/9/16 und A/15/7 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2009, der 2. Klasse mit 1. September 2010, der 3. Klasse mit 1. September 2011 und der 4. Klasse mit 1. September 2012 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      die Anlagenbezeichnung A/5/4, Abschnitt III der Anlagen A/9/1, A/9/14 und A/9/15 sowie Abschnitt IV der Anlagen A/17/1 und A/17/11 treten mit 1. September 2009 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      die Anlagen A/1/14 und A/7/4 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2011, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2012, der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2013 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.
    Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 6In, In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) lautet der Lehrstoff der Anlagen A/5/1 bis A/5/4:

„Beruf (für die Anlagen A/5/1 bis A/5/3):

Grundbegriffe der Botanik.

Werk- und Hilfsstoffe.

Werkzeuge, Maschinen und Geräte.

Blumen und Pflanzen. Kulturen und Pflege. Raum- und Landschaftsgestaltung.

Entwürfe und Zeichnungen.

Arbeitsverfahren und -techniken.

Garten- und Grünflächengestaltung - Schwerpunkt Greenkeeping

Grundbegriffe des Golfspiels.

Materialien, Ersatzteile.

Rasengräser und -krankheiten.

Umrechnungstabelle.

Arbeitsverfahren und -techniken.

Beruf (für die Anlage A/5/4):

Grundbegriffe der Zoologie.

Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe.

Tiere. Tierhaltung. Tierzucht. Tierkrankheiten.

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

Arbeitsverfahren und –techniken.“

Novellierungsanordnung 7Die, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/1/5, A/1/6, A/5/2, A/5/3, A/7/2, A/9/7 und A/15/7 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.

Novellierungsanordnung 8Die, Die Anlagen A/1/14 und A/7/4 entfallen.

Novellierungsanordnung 9In, In Anlage A/5/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Tierpfleger) wird die Anlagenbezeichnung „A/5/3“ durch die Anlagenbezeichnung „A/5/4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10In, In Anlage A/9/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler) Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht wird im Pflichtgegenstand Warenspezifisches Verkaufspraktikum im Abschnitt Branchenschwerpunkte nach dem Unterabschnitt Uhren- und Juwelenberatung der folgende Unterabschnitt Telekommunikation eingefügt:

„Telekommunikation

Produktbezogene rechtliche Bestimmungen:

Sicherheitsvorschriften. Datenschutzgesetz.

Handelswaren:

Waren der Telekommunikation. Arten. Handelsübliche Bezeichnungen. Normen.

EAN- bzw. Strichcode. Verwendung und Einsatzbereich, Ausführung und Kundennutzen.

Maßeinheiten und Maße. Qualitäten und Eigenschaften. Warenkontrolle und -prüfung. Lagerung und Präsentation. Verpackung und Ausfolgung. Serviceleistungen.“

Novellierungsanordnung 11Die, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/9/5 wird nach Anlage A/9/4 eingefügt.

Novellierungsanordnung 12In, In Anlage A/9/14 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf EDV-Kaufmann) Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lautet im Lehrstoff der neunte Absatz:

“Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.“

Novellierungsanordnung 13In, In Anlage A/9/15 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann) Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lautet im Lehrstoff der neunte Absatz:

“Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.“

Novellierungsanordnung 14Die, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/9/16 wird nach Anlage A/9/15 angefügt.

Novellierungsanordnung 15In, In Anlage A/17/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Metalltechnik-Blechtechnik, -Fahrzeugbautechnik, -Metallbautechnik, -Metallbearbeitungstechnik, -Schmiedetechnik, -Stahlbautechnik, Maschinenbautechnik) Abschnitt römisch IV (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht wird die Überschrift des Pflichtgegenstandes METALLTECHNIK (nur für Metalltechnik-Metallbautechnik) durch die Überschrift METALLBAUTECHNIK (nur für Metalltechnik-Metallbautechnik) ersetzt.

Novellierungsanordnung 16In, In Anlage A/17/1 Abschnitt römisch IV Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Metallbearbeitungstechnik (nur für Metalltechnik-Metallbearbeitungstechnik) wird im Lehrstoff der Vertiefung der Punkt nach dem Wort Automatisierungstechnik durch einen Doppelpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 17In, In Anlage A/17/1 Abschnitt römisch IV Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Stahlbautechnik (nur für Metalltechnik-Stahlbautechnik) lautet der Lehrstoff der Vertiefung:

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen:

Arten. Einsatz.

Fertigungstechniken:

Spanende und spanlose Formgebung.

Automatisierungstechnik:

CNC-Technik.

Bauphysikalische Grundlagen.

Arbeitsverfahren in der Stahlbautechnik:

Statische Verbindungstechniken.

Konstruktionen in der Stahlbautechnik:

Anlagenbau.“

Novellierungsanordnung 18In, In Anlage A/17/1 Abschnitt römisch IV Unterabschnitt Fachunterricht wird in den Pflichtgegenständen Computergestütztes Fachzeichnen und Laboratoriumsübungen in der Bildungs- und Lehraufgabe die Wendung Die Schülerinnen und Schülerinnen jeweils durch die Wendung Die Schülerinnen und Schüler ersetzt.

Novellierungsanordnung 19In, In Anlage A/17/11 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Sonnenschutztechnik) Abschnitt römisch IV (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Praktikum wird in der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz angefügt:

„Die Schülerinnen und Schüler sollen am Beginn der ersten Schulstufe im Rahmen einer Gefahrenunterweisung im Umgang mit gefährlichen Arbeitsmitteln unterwiesen werden.“

Novellierungsanordnung 20In, In Anlage A/17/11 Abschnitt römisch IV Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Praktikum lautet im Lehrstoff der erste Absatz:

„Unfallverhütung, Schutzmaßnahmen, Gefahrenunterweisung.“

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A/1/5, A/1/6, A/5/2, A/5/3, A/7/2, A/9/5, A/9/7, 9/16 und A/15/7 jeweils unter Abschnitt II enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, bekannt gemacht.