Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2008, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 234/2008, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1§1, § 1 Z 1 lautet:
Maurer/Maurerin: |
Anlage A/1/1 |
Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin: |
Anlage A/1/2 |
Brunnen- und Grundbau: |
Anlage A/1/3 |
Dachdecker: |
Anlage A/1/4 |
Platten- und Fliesenleger/Platten- und Fliesenlegerin: |
Anlage A/1/5 |
Hafner/Hafnerin: |
Anlage A/1/6 |
Rauchfangkehrer: |
Anlage A/1/7 |
Steinmetz: |
Anlage A/1/8 |
Zimmerei, Fertigteilhausbau: |
Anlage A/1/9 |
Pflasterer: |
Anlage A/1/10 |
Isoliermonteur: |
Anlage A/1/11 |
Bodenleger: |
Anlage A/1/12 |
Stukkateur und Trockenausbauer: |
Anlage A/1/13 |
Tiefbauer: |
Anlage A/1/15 |
Straßenerhaltungsfachmann: |
Anlage A/1/16 |
Schalungsbau: |
Anlage A/1/17“ |
Novellierungsanordnung 2§1, § 1 Z 5 lautet:
Blumenbinder und -händler (Florist): |
Anlage A/5/1 |
Friedhofs- und Ziergärtner: |
Anlage A/5/2 |
Garten- und Grünflächengestaltung: |
Anlage A/5/3 |
Tierpfleger: |
Anlage A/5/4“ |
Novellierungsanordnung 3§1, § 1 Z 7 lautet:
Glaser, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacherei: |
Anlage A/7/1 |
Keramiker/Keramikerin: |
Anlage A/7/2 |
Kerammaler: |
Anlage A/7/3 |
Hohlglasveredler-Glasmalerei, -Gravur, -Kugeln: |
Anlage A/7/5“ |
Novellierungsanordnung 4§1, § 1 Z 9 lautet:
Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler: |
Anlage A/9/1 |
Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau: |
Anlage A/9/2 |
Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Buchhaltung: |
Anlage A/9/3 |
Bankkaufmann/Bankkauffrau: |
Anlage A/9/4 |
Buch- und Medienwirtschaft-Buch- und Musikalienhandel, |
Anlage A/9/5 |
Drogist: |
Anlage A/9/6 |
Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau: |
Anlage A/9/7 |
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz: |
Anlage A/9/8 |
Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin: |
Anlage A/9/9 |
Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, Speditionslogistik: |
Anlage A/9/10 |
Lagerlogistik: |
Anlage A/9/11 |
Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau: |
Anlage A/9/12 |
Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin: |
Anlage A/9/13 |
EDV-Kaufmann: |
Anlage A/9/14 |
Gartencenterkaufmann: |
Anlage A/9/15 |
Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, |
Anlage A/9/16“ |
Novellierungsanordnung 5Dem, Dem § 4 wird folgender Absatz 21, angefügt:
Novellierungsanordnung 6In, In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) lautet der Lehrstoff der Anlagen A/5/1 bis A/5/4:
„Beruf (für die Anlagen A/5/1 bis A/5/3):
Grundbegriffe der Botanik.
Werk- und Hilfsstoffe.
Werkzeuge, Maschinen und Geräte.
Blumen und Pflanzen. Kulturen und Pflege. Raum- und Landschaftsgestaltung.
Entwürfe und Zeichnungen.
Arbeitsverfahren und -techniken.
Garten- und Grünflächengestaltung - Schwerpunkt Greenkeeping
Grundbegriffe des Golfspiels.
Materialien, Ersatzteile.
Rasengräser und -krankheiten.
Umrechnungstabelle.
Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlage A/5/4):
Grundbegriffe der Zoologie.
Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe.
Tiere. Tierhaltung. Tierzucht. Tierkrankheiten.
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
Arbeitsverfahren und –techniken.“
Novellierungsanordnung 7Die, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/1/5, A/1/6, A/5/2, A/5/3, A/7/2, A/9/7 und A/15/7 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.
Novellierungsanordnung 8Die, Die Anlagen A/1/14 und A/7/4 entfallen.
Novellierungsanordnung 9In, In Anlage A/5/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Tierpfleger) wird die Anlagenbezeichnung „A/5/3“ durch die Anlagenbezeichnung „A/5/4“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10In, In Anlage A/9/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler) Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht wird im Pflichtgegenstand Warenspezifisches Verkaufspraktikum im Abschnitt Branchenschwerpunkte nach dem Unterabschnitt Uhren- und Juwelenberatung der folgende Unterabschnitt Telekommunikation eingefügt:
„Telekommunikation
Produktbezogene rechtliche Bestimmungen:
Sicherheitsvorschriften. Datenschutzgesetz.
Handelswaren:
Waren der Telekommunikation. Arten. Handelsübliche Bezeichnungen. Normen.
EAN- bzw. Strichcode. Verwendung und Einsatzbereich, Ausführung und Kundennutzen.
Maßeinheiten und Maße. Qualitäten und Eigenschaften. Warenkontrolle und -prüfung. Lagerung und Präsentation. Verpackung und Ausfolgung. Serviceleistungen.“
Novellierungsanordnung 11Die, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/9/5 wird nach Anlage A/9/4 eingefügt.
Novellierungsanordnung 12In, In Anlage A/9/14 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf EDV-Kaufmann) Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lautet im Lehrstoff der neunte Absatz:
“Die Unternehmerin/Der Unternehmer:
Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.“
Novellierungsanordnung 13In, In Anlage A/9/15 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann) Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lautet im Lehrstoff der neunte Absatz:
“Die Unternehmerin/Der Unternehmer:
Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.“
Novellierungsanordnung 14Die, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/9/16 wird nach Anlage A/9/15 angefügt.
Novellierungsanordnung 15In, In Anlage A/17/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Metalltechnik-Blechtechnik, -Fahrzeugbautechnik, -Metallbautechnik, -Metallbearbeitungstechnik, -Schmiedetechnik, -Stahlbautechnik, Maschinenbautechnik) Abschnitt römisch IV (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht wird die Überschrift des Pflichtgegenstandes METALLTECHNIK (nur für Metalltechnik-Metallbautechnik) durch die Überschrift METALLBAUTECHNIK (nur für Metalltechnik-Metallbautechnik) ersetzt.
Novellierungsanordnung 16In, In Anlage A/17/1 Abschnitt römisch IV Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Metallbearbeitungstechnik (nur für Metalltechnik-Metallbearbeitungstechnik) wird im Lehrstoff der Vertiefung der Punkt nach dem Wort Automatisierungstechnik durch einen Doppelpunkt ersetzt.
Novellierungsanordnung 17In, In Anlage A/17/1 Abschnitt römisch IV Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Stahlbautechnik (nur für Metalltechnik-Stahlbautechnik) lautet der Lehrstoff der Vertiefung:
Komplexe Aufgaben:
Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen:
Arten. Einsatz.
Fertigungstechniken:
Spanende und spanlose Formgebung.
Automatisierungstechnik:
CNC-Technik.
Bauphysikalische Grundlagen.
Arbeitsverfahren in der Stahlbautechnik:
Statische Verbindungstechniken.
Konstruktionen in der Stahlbautechnik:
Anlagenbau.“
Novellierungsanordnung 18In, In Anlage A/17/1 Abschnitt römisch IV Unterabschnitt Fachunterricht wird in den Pflichtgegenständen Computergestütztes Fachzeichnen und Laboratoriumsübungen in der Bildungs- und Lehraufgabe die Wendung Die Schülerinnen und Schülerinnen jeweils durch die Wendung Die Schülerinnen und Schüler ersetzt.
Novellierungsanordnung 19In, In Anlage A/17/11 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Sonnenschutztechnik) Abschnitt römisch IV (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Praktikum wird in der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz angefügt:
„Die Schülerinnen und Schüler sollen am Beginn der ersten Schulstufe im Rahmen einer Gefahrenunterweisung im Umgang mit gefährlichen Arbeitsmitteln unterwiesen werden.“
Novellierungsanordnung 20In, In Anlage A/17/11 Abschnitt römisch IV Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Praktikum lautet im Lehrstoff der erste Absatz:
„Unfallverhütung, Schutzmaßnahmen, Gefahrenunterweisung.“
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen A/1/5, A/1/6, A/5/2, A/5/3, A/7/2, A/9/5, A/9/7, 9/16 und A/15/7 jeweils unter Abschnitt II enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, bekannt gemacht.