- Ziffer einsdas Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder
- Ziffer 2eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.“
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2008, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Art. I § 3 Abs. 1a Z 7 wird der Verweis §5 Absatz , Z5 durch den Verweis §5 Absatz , Z1 ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Art. I § 3 Abs. 2 lautet:
Novellierungsanordnung 3, Art. I § 12 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen im Jahr 2010 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten oder von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002 erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür bis zu 7,5 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden.“
Novellierungsanordnung 4, Dem Art. VII wird folgender Abs. 19 angefügt: