Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über den Umweltsenat geändert werden (UVP-G-Novelle 2009)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 |
Artikel 2 | Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat |
Artikel 1
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von Verordnungen zur Ausführung des Vorhabens zuständig sind oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 21“ durch den Ausdruck „§ 22“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Ausdruck Paragraph 21, durch den Ausdruck Paragraph 22, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 4 Z 2 wird nach den Worten „Belastbarkeit der Natur“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach den Worten Belastbarkeit der Natur ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 7, vierter Satz, wird nach dem Wort „Parteistellung“ die Wortfolge „und Antragsrecht nach § 73 Abs. 2 AVG“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 7,, vierter Satz, wird nach dem Wort Parteistellung die Wortfolge und Antragsrecht nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 6, Absatz eins, wird folgende Ziffer 8, angefügt:
Angaben zu durchgeführten Strategischen Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme mit Bezug zum Vorhaben.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
(2)Absatz 2Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und zu begründen. Soweit Angaben nach Abs. 1 bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung waren, kann diese einen Bestandteil der Umweltverträglichkeitserklärung darstellen. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.“Sind einzelne Angaben nach Absatz eins, für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und zu begründen. Soweit Angaben nach Absatz eins, bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung waren, kann diese einen Bestandteil der Umweltverträglichkeitserklärung darstellen. Paragraph 5, Absatz 2, bleibt unberührt.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 9 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG mit der Maßgabe kundzumachen, dass die Kundmachung statt in zwei Tageszeitungen auch im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung erfolgen kann.“
„Die Behörde hat das Vorhaben gemäß Paragraph 44 a, &, #, 160 ;, A, b, s, Punkt &, #, 160 ;, 3, AVG mit der Maßgabe kundzumachen, dass die Kundmachung statt in zwei Tageszeitungen auch im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung erfolgen kann.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 52 Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 52 Abs. 2 und 3“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird der Ausdruck Paragraph 52, Absatz 2 bis 4 durch den Ausdruck Paragraph 52, Absatz 2 und 3 ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 12 Abs. 2 wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 2, wird folgender neuer Absatz 3, eingefügt:
(3)Absatz 3Kosten, die der Behörde bei der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese und weitere Kosten, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen sind, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 12 erhalten die bisherigen Absätze 3 bis 7 die Bezeichnung „(4)“ bis „(8)“.In Paragraph 12, erhalten die bisherigen Absätze 3 bis 7 die Bezeichnung (4) bis (8).
11.Novellierungsanordnung 11, In § 12a wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 2 und 7“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 2, 3 und 8“ ersetzt.In Paragraph 12 a, wird der Ausdruck Paragraph 12, Absatz 2 und 7 durch den Ausdruck Paragraph 12, Absatz 2,, 3 und 8 ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 16, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Wurde der Antrag gemäß § 44a AVG kundgemacht, so kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn innerhalb der Ediktalfrist keine Einwendungen gegen das Vorhaben abgegeben wurden und die Behörde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht zur Erhebung des Sachverhaltes für erforderlich erachtet.“
„Wurde der Antrag gemäß Paragraph 44 a, AVG kundgemacht, so kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn innerhalb der Ediktalfrist keine Einwendungen gegen das Vorhaben abgegeben wurden und die Behörde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht zur Erhebung des Sachverhaltes für erforderlich erachtet.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 16 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:In Paragraph 16, wird folgender neuer Absatz 3, angefügt:
(3)Absatz 3§ 39 Abs. 3 AVG ist in erster und zweiter Instanz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren frühestens mit Wirkung vier Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung für geschlossen erklären kann. Diese Erklärung bewirkt, dass in der entsprechenden Instanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können.“Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist in erster und zweiter Instanz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren frühestens mit Wirkung vier Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung für geschlossen erklären kann. Diese Erklärung bewirkt, dass in der entsprechenden Instanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 17 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende neue Z 1a eingefügt:In Paragraph 17, Absatz 2, wird nach Ziffer eins, folgende neue Ziffer eins a, eingefügt:
Energie ist effizient einzusetzen und zu verwenden, die Emission von klimarelevanten Treibhausgasen ist möglichst gering zu halten,“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 17 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 24h Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „§ 24f Abs. 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 3, wird der Ausdruck Paragraph 24 h, Absatz eins und 2 durch den Ausdruck Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 17 wird folgender neuer Abs. 9 angefügt:In Paragraph 17, wird folgender neuer Absatz 9, angefügt:
(9)Absatz 9Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Ziffer 18 des Anhanges 1 haben bindende Wirkung in Verfahren zur Genehmigung von Ausführungsprojekten nach den darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 18b lautet der Einleitungssatz:In Paragraph 18 b, lautet der Einleitungssatz:
„Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erlassenen Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 nur zulässig, wenn“
„Änderungen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, erlassenen Genehmigung sind vor dem in Paragraph 21, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, nur zulässig, wenn“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 19 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Anschrift und Geburtsdatum“ durch die Wortfolge „Anschrift, Geburtsdatum und Tag der Unterschrift“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge Anschrift und Geburtsdatum durch die Wortfolge Anschrift, Geburtsdatum und Tag der Unterschrift ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 19 Abs. 11 wird nach dem Wort „Umweltverträglichkeitsprüfung“ die Wortfolge „und am Genehmigungsverfahren“ eingefügt.In Paragraph 19, Absatz 11, wird nach dem Wort Umweltverträglichkeitsprüfung die Wortfolge und am Genehmigungsverfahren eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 20 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Inbetriebnahme“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „bei mobilen Anlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme,“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort Inbetriebnahme ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge bei mobilen Anlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 20 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 19 Abs. 1 Z 3 bis 7“ der Ausdruck „sowie § 19 Abs. 11“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz wird nach dem Ausdruck Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 der Ausdruck sowie Paragraph 19, Absatz , eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 20 Abs. 5 wird der Ausdruck „(§ 21)“ durch den Ausdruck „(§ 22)“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 5, wird der Ausdruck (Paragraph 21,) durch den Ausdruck (Paragraph 22,) ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Der bisherige § 21 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „22“, der bisherige § 22 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „21“.Der bisherige Paragraph 21, samt Überschrift erhält die Bezeichnung „22“, der bisherige Paragraph 22, samt Überschrift erhält die Bezeichnung „21“.
24.Novellierungsanordnung 24, § 21 (neu) Abs. 4 lautet:Paragraph 21, (neu) Absatz 4, lautet:
(4)Absatz 4Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung des Genehmigungsbescheides richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 gestützte Nebenbestimmungen und sonstige Pflichten sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 21 (neu) Abs. 5 entfällt in § 21 (neu) und wird in § 22 (neu) als Abs. 3 angefügt.Paragraph 21, (neu) Absatz 5, entfällt in Paragraph 21, (neu) und wird in Paragraph 22, (neu) als Absatz 3, angefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 22 (neu) Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§ 22“ durch die Wortfolge „§ 21 auf Initiative der Behörde gemäß § 39“ ersetzt.In Paragraph 22, (neu) Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck Paragraph 22, durch die Wortfolge Paragraph 21, auf Initiative der Behörde gemäß Paragraph 39, ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 24 Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
(1)Absatz einsWenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 24 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:In Paragraph 24, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:
(3a)Absatz 3 aDie Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt.Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß Paragraph 24 g, Sie beginnt mit Antragstellung gemäß Paragraph 24 a, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 endet zu dem in Paragraph 24 h, Absatz 3, bezeichneten Zeitpunkt.
(3b)Absatz 3 bBesteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 1 oder 45 Z 2 lit. a, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Ist eine Übertretung gemäß § 45 Z 1 offenkundig, so hat sie die in § 360 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.“Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer eins, oder 45 Ziffer 2, Litera a,, hat die Behörde nach Absatz eins, die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Ist eine Übertretung gemäß § 45 Ziffer eins, offenkundig, so hat sie die in Paragraph 360, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 24 Abs. 5 bis 9 lautet:Paragraph 24, Absatz 5 bis 9 lautet:
(5)Absatz 5Die Behörde nach Abs. 2 hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§ 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist jeweils innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.Die Behörde nach Absatz 2, hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der Paragraphen 23 a, oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist jeweils innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(6)Absatz 6Bei der Prüfung gemäß § 23a Abs. 2 und § 23b Abs. 2 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.Bei der Prüfung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2 und Paragraph 23 b, Absatz 2, sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.
(7)Absatz 7Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass mitwirkende Behörden auch jene Behörden sind, die neben der nach Abs. 1 zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung eines gemäß § 23a oder § 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind; § 4 (Vorverfahren); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 Abs. 1 und 2 (mündliche Verhandlung).Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass mitwirkende Behörden auch jene Behörden sind, die neben der nach Absatz eins, zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung eines gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind; § 4 (Vorverfahren); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); Paragraph 16, Absatz eins und 2 (mündliche Verhandlung).
(8)Absatz 8§ 9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Partei- oder Beteiligtenstellung der Bürgerinitiativen in den Genehmigungsverfahren hinzuweisen ist. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt § 19 Abs. 4.Paragraph 9, (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Partei- oder Beteiligtenstellung der Bürgerinitiativen in den Genehmigungsverfahren hinzuweisen ist. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt Paragraph 19, Absatz 4,
(9)Absatz 9Im vereinfachten Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gelten § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und § 24f Abs. 8 vierter Satz.“Im vereinfachten Verfahren ist Paragraph 24 c, (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gelten Paragraph 24 d, (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und Paragraph 24 f, Absatz 8, vierter Satz.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 24 Abs. 11 entfällt.Paragraph 24, Absatz 11, entfällt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 24a Abs. 3 bis 6 lautet:Paragraph 24 a, Absatz 3 bis 6 lautet:
(3)Absatz 3Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 24 Abs. 7 den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die mitwirkenden Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.Die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 24, Absatz 7, den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die mitwirkenden Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.
(4)Absatz 4Dem Umweltanwalt, der Standortgemeinde sowie dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können dazu Stellung nehmen.
(5)Absatz 5Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.
(6)Absatz 6Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 24a wird folgender neuer Abs. 7 angefügt:In Paragraph 24 a, wird folgender neuer Absatz 7, angefügt:
(7)Absatz 7Ergänzend zu § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag der Projektwerber/innen bestimmen, dass für zwei oder mehrere in § 23a oder § 23b angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach § 10, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.“Ergänzend zu Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag der Projektwerber/innen bestimmen, dass für zwei oder mehrere in § 23a oder Paragraph 23 b, angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach § 10, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 24c Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 24 c, Absatz 2 und 3 lauten:
(2)Absatz 2Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/Koordinatorinnen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/Koordinatorinnen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(3)Absatz 3Kosten, die der Behörde bei der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese und weitere Kosten, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen sind, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 24c Abs. 5 Z 1 und in § 24d wird jeweils der Ausdruck „§ 24h“ durch den Ausdruck „§ 24f“ ersetzt.In Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer eins und in Paragraph 24 d, wird jeweils der Ausdruck Paragraph 24 h, durch den Ausdruck Paragraph 24 f, ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 24e lautet:Paragraph 24 e, lautet:
„
§ 24e.Paragraph 24 e,
(1)Absatz einsDem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, der dem Umweltanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.
(2)Absatz 2Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 ist anzuwenden.“Das Umweltverträglichkeitsgutachten (Paragraph 24 c,) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Paragraph 9, Absatz 2, ist anzuwenden.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 24h erhält die Bezeichnung „24f“. In der Überschrift zu § 24f (neu) entfällt die Wortfolge „und Nachkontrolle“.Paragraph 24 h, erhält die Bezeichnung 24f. In der Überschrift zu Paragraph 24 f, (neu) entfällt die Wortfolge und Nachkontrolle.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 24 f (neu) Abs. 1 wird nach Z 1 folgende neue Z 1a eingefügt:In Paragraph 24, f (neu) Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende neue Ziffer eins a, eingefügt:
Energie ist effizient einzusetzen und zu verwenden,“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 24f (neu) wird nach Abs. 1 folgender neuer Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 24 f, (neu) wird nach Absatz eins, folgender neuer Absatz eins a, eingefügt:
(1a)Absatz eins aDie Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 24f (neu) Abs. 6 lautet:Paragraph 24 f, (neu) Absatz 6, lautet:
(6)Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige und die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. Soweit jedoch die den Gegenstand des Verfahrens regelnden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften kein behördliches Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren vorsehen, obliegt die Anwendung der genannten Bestimmungen der nach § 24 Abs. 1 zuständigen Behörde. Für die Genehmigungsverfahren gilt § 24c Abs. 2 und 3.“(Verfassungsbestimmung) Die nach Paragraph 24, Absatz eins, zuständige und die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, zuständigen Behörden haben die Absatz eins bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. Soweit jedoch die den Gegenstand des Verfahrens regelnden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften kein behördliches Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren vorsehen, obliegt die Anwendung der genannten Bestimmungen der nach Paragraph 24, Absatz eins, zuständigen Behörde. Für die Genehmigungsverfahren gilt Paragraph 24 c, Absatz 2 und 3.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 24f (neu) Abs. 7 wird folgender letzter Satz neu angefügt:In Paragraph 24 f, (neu) Absatz 7, wird folgender letzter Satz neu angefügt:
„Es gilt § 24c Abs. 2 und 3.“
„Es gilt Paragraph 24 c, Absatz 2 und 3.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 24f (neu) Abs. 8 wird im dritten Satz nach dem Ausdruck „§ 19 Abs. 1 Z 7“ der Ausdruck „und § 19 Abs. 11“ angefügt; der letzte Satz dieses Abs. entfällt.In Paragraph 24 f, (neu) Absatz 8, wird im dritten Satz nach dem Ausdruck Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, der Ausdruck und §19 Absatz , angefügt; der letzte Satz dieses Abs. entfällt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 24f (neu) Abs. 12 wird der Ausdruck „§16“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 24 f, (neu) Absatz 12, wird der Ausdruck §16 durch den Ausdruck Paragraph 16, Absatz eins und 2 ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, §§ 24g und 24h samt Überschriften lauten:Paragraphen 24 g und 24h samt Überschriften lauten:
„Änderung eines Bescheides vor Zuständigkeitsübergang
§ 24g.Paragraph 24 g,
Änderungen einer Genehmigung gemäß § 24f vor dem in § 24h Abs. 3 genannten Zeitpunkt sind zudem unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 24f nur zulässig, wenn Änderungen einer Genehmigung gemäß Paragraph 24 f, vor dem in Paragraph 24 h, Absatz 3, genannten Zeitpunkt sind zudem unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 24 f, nur zulässig, wenn
sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 24f Abs. 1 bis 4 nicht widersprechen undsie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 24 f, Absatz eins bis 4 nicht widersprechen und
die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 24f Abs. 8 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 24 f, Absatz 8, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die nach § 24 Abs. 1, 3 oder 4 zuständige Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren, die Behörde nach § 24 Abs. 1 gegebenenfalls die Umweltverträglichkeitsprüfung, insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.Die nach Paragraph 24, Absatz eins,, 3 oder 4 zuständige Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren, die Behörde nach Paragraph 24, Absatz eins, gegebenenfalls die Umweltverträglichkeitsprüfung, insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.
Fertigstellung, Zuständigkeitsübergang, Kontrollen
§ 24h.Paragraph 24 h,
(1)Absatz einsDie Fertigstellung des Vorhabens ist den Behörden vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden, so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.
(2)Absatz 2Die Behörden können nach Einlangen der Anzeige nach Abs. 1 das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht.Die Behörden können nach Einlangen der Anzeige nach Absatz eins, das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht.
(3)Absatz 3Mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens geht die Zuständigkeit der Behörden nach § 24 Abs. 1 und 3 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 24f und 24g relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.Mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens geht die Zuständigkeit der Behörden nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 24 f und 24g relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.
(4)Absatz 4Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsbescheide richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 3 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften und § 24f Abs. 6. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann die Behörde nach § 24 Abs. 1 diese Befugnis auf den Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsbescheide richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 3 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften und Paragraph 24 f, Absatz 6, Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann die Behörde nach Paragraph 24, Absatz eins, diese Befugnis auf den Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
(5)Absatz 5Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob die Genehmigungsbescheide eingehalten werden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.Die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob die Genehmigungsbescheide eingehalten werden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(6)Absatz 6Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Überprüfung nach Abs. 2 oder der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 2, oder der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.
(7)Absatz 7Für die Verfahren nach Abs. 2 und 5 gelten § 23 und § 24c Abs. 2 und 3.“Für die Verfahren nach Absatz 2 und 5 gelten Paragraph 23 und Paragraph 24 c, Absatz 2 und 3.“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 24l wird der Ausdruck „§ 22“ durch den Ausdruck „§ 21“ ersetzt.In Paragraph 24 l, wird der Ausdruck Paragraph 22, durch den Ausdruck Paragraph 21, ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, § 39 samt Überschrift lautet:Paragraph 39, samt Überschrift lautet:
„Behörden und Zuständigkeit
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsFür die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann mit der Durchführung des Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß Abs. 4 und § 45, ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch zur Entscheidung ermächtigen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß Paragraph 18 b, Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann mit der Durchführung des Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß Absatz 4 und Paragraph 45,, ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch zur Entscheidung ermächtigen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(2)Absatz 2In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im § 21 Abs. 4, zweiter Satz, genannten Fällen, zu dem in § 21 bezeichneten Zeitpunkt.In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 7,, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß Paragraph 4, oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß Paragraph 5, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im Paragraph 21, Absatz 4,, zweiter Satz, genannten Fällen, zu dem in Paragraph 21, bezeichneten Zeitpunkt.
(3)Absatz 3Für Verfahren betreffend mobile Anlagen ist jene Landesregierung zuständig, in deren Bundesland der Projektwerber/die Projektwerberin ihren Sitz hat. Liegt dessen/deren Sitz nicht im Bundesgebiet, ist die Landesregierung zuständig, in deren Bundesland die Anlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.
(4)Absatz 4Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 1 oder 45 Z 2 lit. a, hat die Landesregierung die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Ist eine Übertretung gemäß § 45 Z 1 offenkundig, so hat sie die in § 360 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer eins, oder 45 Ziffer 2, Litera a,, hat die Landesregierung die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Ist eine Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer eins, offenkundig, so hat sie die in Paragraph 360, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.
(5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 7 ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig, wenn ein Vorhaben im Ausland erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt aller Bundesländer haben kann.“(Verfassungsbestimmung) Für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Absatz 7, ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig, wenn ein Vorhaben im Ausland erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt aller Bundesländer haben kann.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 40 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „dritter Satz“ durch die Wortfolge „vierter Satz, nicht jedoch in Verfahren gemäß § 45“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge dritter Satz durch die Wortfolge vierter Satz, nicht jedoch in Verfahren gemäß Paragraph 45, ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 41 wird der Ausdruck „§ 24h Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 24f Abs. 13“ ersetzt.In Paragraph 41, wird der Ausdruck Paragraph 24 h, Absatz 4, durch den Ausdruck Paragraph 24 f, Absatz 13, ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 43 Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „§ 24 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 24 Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz wird der Ausdruck Paragraph 24, Absatz 3, durch den Ausdruck Paragraph 24, Absatz 5, ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, § 45 lautet:Paragraph 45, lautet:
„
§ 45.Paragraph 45,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe
bis zu € 35 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 18b, 24f, 24g) durchführt oder betreibt;bis zu € 35 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (Paragraphen 3,, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (Paragraphen 17,, 18b, 24f, 24g) durchführt oder betreibt;
bis zu € 17 500, wer
Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 und 6, § 20 Abs. 4, § 24f Abs. 1 bis 3, 5 und 6 nicht einhält,Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 und 6, § 20 Abs. 4, § 24f Absatz eins bis 3, 5 und 6 nicht einhält,
der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 nicht nachkommt,der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz eins, nicht nachkommt,
entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.“entgegen Paragraph 23, Absatz eins und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 46 wird folgender neuer Abs. 20 angefügt:In Paragraph 46, wird folgender neuer Absatz 20, angefügt:
(20)Absatz 20Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX neu gefasster oder eingefügter einfachgesetzlicher Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. römisch XX neu gefasster oder eingefügter einfachgesetzlicher Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 4 und 7, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 2 bis 8, § 12a, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2, 3 und 9, § 18b, § 19 Abs. 4 und 11, § 20 Abs. 1, 2 und 5, § 21, § 22, § 24 Abs. 1, 3a und 3b, § 24, § 24a Abs. 3 bis 7, § 24c Abs. 2, 3 und 5, § 24d, § 24e, § 24f Abs. 1, 1a, 6 bis 8 und 12, § 24g, § 24h, § 24l Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41, § 43 Abs. 1 und § 45, sowie Anhang 1 Z 2, 12, 14, 18, 21, 30, 32, 35, 36, 41, 42, 48 bis 55, 57, 60 bis 62, 67 bis 70, 81 und 83 bis 86 samt Fußnoten 1a bis 1d und 3a, sowie die Änderungen in Anhang 2 treten am...............in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, 4 und 7, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2 bis 8, Paragraph 12 a,, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraph 17, Absatz 2,, 3 und 9, Paragraph 18 b,, Paragraph 19, Absatz 4 und 11, Paragraph 20, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 24, Absatz eins,, 3a und 3b, Paragraph 24,, Paragraph 24 a, Absatz 3 bis 7, Paragraph 24 c, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 24 d,, Paragraph 24 e,, Paragraph 24 f, Absatz eins,, 1a, 6 bis 8 und 12, Paragraph 24 g,, Paragraph 24 h,, Paragraph 24 l, Absatz eins,, Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41,, Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 45,, sowie Anhang 1 Ziffer 2,, 12, 14, 18, 21, 30, 32, 35, 36, 41, 42, 48 bis 55, 57, 60 bis 62, 67 bis 70, 81 und 83 bis 86 samt Fußnoten 1a bis 1d und 3a, sowie die Änderungen in Anhang 2 treten am...............in Kraft.
Die §§ 17 Abs. 1 Z 1a und 24f Abs. 1 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist.Die Paragraphen 17, Absatz eins, Ziffer eins a und 24f Absatz eins, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. römisch XX sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zu dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist.
§ 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX ist in Verfahren nicht anzuwenden, in welchen die öffentliche Auflage gemäß § 9 dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet wurde.Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. römisch XX ist in Verfahren nicht anzuwenden, in welchen die öffentliche Auflage gemäß Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet wurde.
§ 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die bereits ein Feststellungsverfahren nach bisheriger Rechtslage durchgeführt wurde.Paragraph 24, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. römisch XX ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die bereits ein Feststellungsverfahren nach bisheriger Rechtslage durchgeführt wurde.
Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum.................eingeleitet wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz eingeleitet worden ist, ist dieses Bundesgesetz weiterhin anzuwenden, und zwar in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX.“Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zu dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz eingeleitet worden ist, ist dieses Bundesgesetz weiterhin anzuwenden, und zwar in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. römisch XX.“
51.Novellierungsanordnung 51, Anhang 1 Z 2 lit. d lautet:Anhang 1 Ziffer 2, Litera d, lautet:
Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3“
52.Novellierungsanordnung 52, In Anhang 1 Z 2 (Spalte 2) wird am Schluss der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. In Z 2 (Spalte 3) werden folgende lit. f, g und h eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 2, (Spalte 2) wird am Schluss der Litera e, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. In Ziffer 2, (Spalte 3) werden folgende Litera f,, g und h eingefügt:
Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m³, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m³;
Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m³, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m³;
Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m³, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m³.“
53.Novellierungsanordnung 53, Anhang 1 Z 12 (Spalte 3) lit. c samt Schlusssatz lautet:Anhang 1 Ziffer 12, (Spalte 3) Litera c, samt Schlusssatz lautet:
Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist.
Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn mit dem beantragten Vorhaben oder der beantragten Änderung eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 5 ha, betreffend Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A von mindestens 2,5 ha, verbunden ist und dieses Vorhaben mit einem oder mehreren anderen derartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht.“Bei Ziffer 12, sind § 3 Absatz 2 und Paragraph 3 a, Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn mit dem beantragten Vorhaben oder der beantragten Änderung eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 5 ha, betreffend Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A von mindestens 2,5 ha, verbunden ist und dieses Vorhaben mit einem oder mehreren anderen derartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht.“
54.Novellierungsanordnung 54, Anhang 1 Z 14 (Spalte 1) lautet:Anhang 1 Ziffer 14, (Spalte 1) lautet:
Neubau von Flugplätzen1b), ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber, die überwiegend Rettungseinsätzen oder Krankentransporten, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen;
Neuerrichtung von Pisten mit einer Grundlänge von mindestens 2 100 m;
Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 25 % erweitert wird;
Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Anzahl der Flugsteige1c) um mindestens 50 % oder um mindestens 10 Stück erhöht wird;
Erweiterungen von Flugplätzen1b),wenn dadurch die Abstellflächen1d) um mindestens 30 000 m² erhöht oder die Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 50 % erweitert werden;“
55.Novellierungsanordnung 55, Anhang 1 Z 14 (Spalte 3) lautet:Anhang 1 Ziffer 14, (Spalte 3) lautet:
Neuerrichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E mit einer Grundlänge von mindestens 1 050 m;
Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 12,5 % erweitert wird;
Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn dadurch die Anzahl der Flugsteige 1c) um mindestens 5 Stück erhöht wird;
Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn dadurch die Abstellflächen1d) um mindestens 15 000 m2 erhöht oder die Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 25 % erweitert werden;
Von lit. b, c, f und g ausgenommen ist die Errichtung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus Anlass eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.Von Litera b,, c, f und g ausgenommen ist die Errichtung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus Anlass eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146.
Von lit. b, c, e, f, g und i ausgenommen ist die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige Änderungen von Flugplätzen1b), die im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der Militärluftfahrt genützt werden.Von Litera b,, c, e, f, g und i ausgenommen ist die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige Änderungen von Flugplätzen1b), die im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der Militärluftfahrt genützt werden.
Von lit. c und g ausgenommen sind weiters Vorhaben, die ausschließlich der Erhöhung der Flugsicherheit dienen.“Von Litera c und g ausgenommen sind weiters Vorhaben, die ausschließlich der Erhöhung der Flugsicherheit dienen.“
56.Novellierungsanordnung 56, In Anhang 1 Z 21 wird in lit. a und b jeweils nach dem Wort „zugängliche“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „auf Dauer errichtete“ eingefügt.In Anhang 1 Ziffer 21, wird in Litera a und b jeweils nach dem Wort zugängliche ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge auf Dauer errichtete eingefügt.
57.Novellierungsanordnung 57, In Anhang 1 Z 30 (Spalte 1) wird nach dem Ausdruck „2 MW“ein Punkt gesetzt und nach einer Leerzeile folgender Text angefügt:In Anhang 1 Ziffer 30, (Spalte 1) wird nach dem Ausdruck 2 MWein Punkt gesetzt und nach einer Leerzeile folgender Text angefügt:
„Ausgenommen ist der Austausch von Turbinen, wenn damit keine erhebliche Veränderung des Wasserabflusses im natürlichen Gerinne einhergeht.“
58.Novellierungsanordnung 58, In Anhang 1 Z 32 (Spalte 2) entfallen lit. b und c sowie die Fußnoten 8 und 9. In Spalte 3 wird folgende neue lit. b eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 32, (Spalte 2) entfallen Litera b und c sowie die Fußnoten 8 und 9. In Spalte 3 wird folgende neue Litera b, eingefügt:
Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungsprojekte in Gebieten, in denen der gute mengenmäßige Zustand gemäß § 30c WRG 1959 nicht gegeben ist und für welche Maßnahmenprogramme gemäß §§ 55f und 55g WRG 1959 erlassen wurden, mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 1 000 000 m3.“Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungsprojekte in Gebieten, in denen der gute mengenmäßige Zustand gemäß Paragraph 30 c, WRG 1959 nicht gegeben ist und für welche Maßnahmenprogramme gemäß Paragraphen 55 f und 55g WRG 1959 erlassen wurden, mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 1 000 000 m3.“
59.Novellierungsanordnung 59, In Anhang 1 Z 35 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes nach dem Ausdruck „ha“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Spalte 3 wird folgende neue lit. b eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 35, (Spalte 2) wird vor dem Wort Anlagen der Ausdruck a) eingefügt und am Schluss des Textes nach dem Ausdruck ha der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Spalte 3 wird folgende neue Litera b, eingefügt:
Anlagen zur Bodenentwässerung in Gebieten, in denen der gute mengenmäßige Zustand gemäß § 30c WRG 1959 nicht gegeben ist und für welche Maßnahmenprogramme gemäß §§ 55f und 55g WRG 1959 erlassen wurden, mit einer Fläche von mindestens 100 ha.“Anlagen zur Bodenentwässerung in Gebieten, in denen der gute mengenmäßige Zustand gemäß Paragraph 30 c, WRG 1959 nicht gegeben ist und für welche Maßnahmenprogramme gemäß Paragraphen 55 f und 55g WRG 1959 erlassen wurden, mit einer Fläche von mindestens 100 ha.“
60.Novellierungsanordnung 60, In Anhang 1 Z 36 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes nach dem Ausdruck „ha“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Spalte 3 wird folgende neue lit. b eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 36, (Spalte 2) wird vor dem Wort Anlagen der Ausdruck a) eingefügt und am Schluss des Textes nach dem Ausdruck ha der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Spalte 3 wird folgende neue Litera b, eingefügt:
Anlagen zur Bodenbewässerung in Gebieten, in denen der gute mengenmäßige Zustand gemäß § 30c WRG 1959 nicht gegeben ist und für welche Maßnahmenprogramme gemäß §§ 55f und 55g WRG 1959 erlassen wurden, mit einer Fläche von mindestens 1 000 ha.“Anlagen zur Bodenbewässerung in Gebieten, in denen der gute mengenmäßige Zustand gemäß Paragraph 30 c, WRG 1959 nicht gegeben ist und für welche Maßnahmenprogramme gemäß Paragraphen 55 f und 55g WRG 1959 erlassen wurden, mit einer Fläche von mindestens 1 000 ha.“
61.Novellierungsanordnung 61, Anhang 1 Z 41 (Spalte 2) lautet:Anhang 1 Ziffer 41, (Spalte 2) lautet:
Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 1 m³/s auf einer Baulänge von mindestens 3 km;“
62.Novellierungsanordnung 62, Anhang 1 Z 41 (Spalte 3) lautet:Anhang 1 Ziffer 41, (Spalte 3) lautet:
Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 0,5 m³/s auf einer Baulänge von mindestens 1 km.
Ausgenommen von Z 41 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen).“Ausgenommen von Ziffer 41, sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen).“
63.Novellierungsanordnung 63, Anhang 1 Z 42 (Spalte 2) lautet:Anhang 1 Ziffer 42, (Spalte 2) lautet:
Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s;
Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 1,5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s mit denen der Schutzgrad erhöht wird;“
64.Novellierungsanordnung 64, Anhang 1 Z 42 (Spalte 3) lautet:Anhang 1 Ziffer 42, (Spalte 3) lautet:
Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s;
Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 1,5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 2,5 m³/s mit denen der Schutzgrad erhöht wird.
Ausgenommen von Z 42 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie Maßnahmen zur Instandhaltung.Ausgenommen von Ziffer 42, sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie Maßnahmen zur Instandhaltung.
§ 3a Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.“Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.“
65.Novellierungsanordnung 65, In Anhang 1 Z 48 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Z 48 (Spalte 3) lautet:In Anhang 1 Ziffer 48, (Spalte 2) wird vor dem Wort Anlagen der Ausdruck a) eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Ziffer 48, (Spalte 3) lautet:
Anlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische),
zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,
zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe,
zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,
zur Herstellung phosphorhaltiger Kohlenwasserstoffe,
zur Herstellung halogenhaltiger Kohlenwasserstoffe,
zur Herstellung von Tensiden,
zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen,
zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp,
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).“
66.Novellierungsanordnung 66, In Anhang 1 Z 49 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Z 49 (Spalte 3) lautet:In Anhang 1 Ziffer 49, (Spalte 2) wird vor dem Wort Anlagen der Ausdruck a) eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Ziffer 49, (Spalte 3) lautet:
Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,
zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure,
zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid,
zur Herstellung von Wasserstoffperoxid,
mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse,
zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,
zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden,
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).“
67.Novellierungsanordnung 67, In Anhang 1 Z 50 (Spalte 2) wird am Schluss der lit. b der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. In Z 50 (Spalte 3) werden folgende neue lit. c und d eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 50, (Spalte 2) wird am Schluss der Litera b, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. In Ziffer 50, (Spalte 3) werden folgende neue Litera c und d eingefügt:
Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel oder Biozide in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a;
Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel oder Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a.“
68.Novellierungsanordnung 68, In Anhang 1 Z 51 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 51 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 51, (Spalte 2) wird vor dem Wort Anlagen der Ausdruck a) eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Ziffer 51, (Spalte 3) wird folgende neue Litera b, eingefügt:
Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a.“
69.Novellierungsanordnung 69, In Anhang 1 Z 52 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 52 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 52, (Spalte 2) wird vor dem Wort Anlagen der Ausdruck a) eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Ziffer 52, (Spalte 3) wird folgende neue Litera b, eingefügt:
Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
zur Herstellung von aromatischen Verbindungen,
zur Herstellung von organischen Farbmitteln,
zur Herstellung von Duftstoffen,
zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven,
soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.“soweit nicht durch Ziffer 57, erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.“
70.Novellierungsanordnung 70, In Anhang 1 Z 53 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 53 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 53, (Spalte 2) wird vor dem Wort Anlagen der Ausdruck a) eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Ziffer 53, (Spalte 3) wird folgende neue Litera b, eingefügt:
Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten,
soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.“soweit nicht durch Ziffer 57, erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.“
71.Novellierungsanordnung 71, In Anhang 1 Z 54 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 54 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 54, (Spalte 2) wird vor dem Wort Anlagen der Ausdruck a) eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Ziffer 54, (Spalte 3) wird folgende neue Litera b, eingefügt:
Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“
72.Novellierungsanordnung 72, In Anhang 1 Z 55 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 55 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 55, (Spalte 2) wird vor dem Wort Anlagen der Ausdruck a) eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Ziffer 55, (Spalte 3) wird folgende neue Litera b, eingefügt:
Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“
73.Novellierungsanordnung 73, In Anhang 1 Z 57 (Spalte 2) wird am Schluss der lit. b der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. In Z 57 (Spalte 3) werden folgende neue lit. c und d eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 57, (Spalte 2) wird am Schluss der Litera b, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. In Ziffer 57, (Spalte 3) werden folgende neue Litera c und d eingefügt:
Anlagen zur Herstellung organischer oder anorganischer Feinchemikalien in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 7 500 t/a;
Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Biozide in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a.“
74.Novellierungsanordnung 74, In Anhang 1 Z 60 (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 60 (Spalte 3) wird folgende neue lit. c eingefügt.In Anhang 1 Ziffer 60, (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der Litera b, durch einen Strichpunkt ersetzt. In Ziffer 60, (Spalte 3) wird folgende neue Litera c, eingefügt.
Anlagen zur Herstellung von Holzschliff in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a.“
75.Novellierungsanordnung 75, In Anhang 1 Z 61 (Spalte 2) wird am Schluss der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 61 (Spalte 3) werden folgende neue lit. c und d eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 61, (Spalte 2) wird am Schluss der Litera b, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Ziffer 61, (Spalte 3) werden folgende neue Litera c und d eingefügt:
Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t/d oder 36 000 t/a;
sonstige Anlagen zur Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“
76.Novellierungsanordnung 76, In Anhang 1 Z 62 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 62 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 62, (Spalte 2) wird vor dem Wort Anlagen der Ausdruck a) eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Ziffer 62, (Spalte 3) wird folgende neue Litera b, eingefügt:
Anlagen zur Vorbehandlung wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren oder zum Färben von Fasern oder Textilien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a.“
77.Novellierungsanordnung 77, In Anhang 1 Z 67 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 67 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 67, (Spalte 2) wird vor dem Wort Anlagen der Ausdruck a) eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Ziffer 67, (Spalte 3) wird folgende neue Litera b, eingefügt:
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1 500 t an Beschichtungsstoffen, im Fall der Aufbringung von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Jahresverbrauch von mehr als 7 500 t an Beschichtungsstoffen.“
78.Novellierungsanordnung 78, In Anhang 1 Z 68 (Spalte 2) wird am Schluss der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 68 (Spalte 3) werden folgende neue lit. c und d eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 68, (Spalte 2) wird am Schluss der Litera b, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Ziffer 68, (Spalte 3) werden folgende neue Litera c und d eingefügt:
Anlagen zu Bau und Montage von Kraftfahrzeugen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 Stück/a;
Anlagen zum Bau von Kfz-Motoren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 450 000 Stück/a.“
79.Novellierungsanordnung 79, Anhang 1 Z 70 (Spalte 2) lautet:Anhang 1 Ziffer 70, (Spalte 2) lautet:
Anlagen für den Bau von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 Tonnen;“
80.Novellierungsanordnung 80, In Anhang 1 Z 70 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b mit Schlusssatz eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 70, (Spalte 3) wird folgende neue Litera b, mit Schlusssatz eingefügt:
Anlagen für die Instandsetzung von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 Tonnen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien D oder E.
Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist die bescheidmäßig genehmigte Hangarfläche in Hektar.“Berechnungsgrundlage (Paragraph 3 a, Abs. 3) für Änderungen ist die bescheidmäßig genehmigte Hangarfläche in Hektar.“
81.Novellierungsanordnung 81, In Anhang 1 Z 81 (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 81 (Spalte 3) werden folgende neue lit. d bis f eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 81, (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der Litera c, durch einen Strichpunkt ersetzt. In Ziffer 81, (Spalte 3) werden folgende neue Litera d bis f eingefügt:
Anlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Kapazität von mehr als 125 000 t/a;
Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mehr als 250 t Kohle oder bituminösem Schiefer in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D;
Anlagen zur Trockendestillation von täglich mehr als 250 t Kohle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D.“
82.Novellierungsanordnung 82, In Anhang 1 Z 83 (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 83 (Spalte 3) werden folgende lit. d bis f eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 83, (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der Litera c, durch einen Strichpunkt ersetzt. In Ziffer 83, (Spalte 3) werden folgende Litera d bis f eingefügt:
Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus tierischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 56 250 t/a;
Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus pflanzlichen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 112 500 t/a;
Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 7 500 t/a.“
83.Novellierungsanordnung 83, In Anhang 1 Z 84 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 84 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 84, (Spalte 2) wird vor dem Wort Anlagen der Ausdruck a) eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Ziffer 84, (Spalte 3) wird folgende neue Litera b, eingefügt:
Anlagen zur Herstellung von Konserven (einschließlich Tierfutter) sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“
84.Novellierungsanordnung 84, In Anhang 1 Z 85 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 85 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 85, (Spalte 2) wird vor dem Wort Anlagen der Ausdruck a) eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Ziffer 85, (Spalte 3) wird folgende neue Litera b, eingefügt:
Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 1,25 Mio. hl/a, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 1,875 Mio. hl/a.“
85.Novellierungsanordnung 85, In Anhang 1 Z 86 (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 86 (Spalte 3) werden folgende lit. c und d eingefügt:In Anhang 1 Ziffer 86, (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der Litera b, durch einen Strichpunkt ersetzt. In Ziffer 86, (Spalte 3) werden folgende Litera c und d eingefügt:
Brauereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a;
Mälzereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“
86.Novellierungsanordnung 86, Fußnote 1a in Anhang 1 lautet:
„1a Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.
Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.“
87.Novellierungsanordnung 87, In Anhang 1 werden nach Fußnote 1a folgende Fußnoten 1b bis 1d eingefügt:
„1b Ein Flugplatz ist ein festgelegtes Gebiet zu Land oder zu Wasser (einschließlich der Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen), das entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug oder die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist.
1c Flugsteige und die zugeordneten Bewegungsflächen sind die Hauptbestandteile von Terminals, egal ob Pierfinger oder Satellitengebäude. Die Flugsteige werden errichtet als Wartebereich für die Passagiere zwischen dem Terminal(haupt)gebäude und den Luftfahrzeugen und unter speziellen Bedingungen als Wartebereich für Transferpassagiere.
1d Abstellflächen gemäß § 1 Zivilflugplatz-Verordnung 1972, BGBl. Nr. 313/1972.“1d Abstellflächen gemäß Paragraph eins, Zivilflugplatz-Verordnung 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,.“
88.Novellierungsanordnung 88, Fußnote 3a in Anhang 1 lautet:
„3a Städtebauvorhaben sind Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionellen Bebauung mit Wohn- oder Geschäftsbauten einschließlich der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen wie Einkaufszentren, Einrichtungen zur Nahversorgung, Kindergärten, Schulen, Veranstaltungsflächen, Hotels und Gastronomie, Parkplätze udgl.“
89.Novellierungsanordnung 89, In Anhang 2 wird am Ende des Textes zur Kategorie A nach dem Wort „Naturgebilde“ ein Strichpunkt gesetzt und folgender Text angefügt:
„in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten“
„in der Liste gemäß Artikel 11 Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten“
Artikel 2
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. 142 Abs. 2 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 wird aufgehoben.Artikel 142, Absatz 2, Litera i, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, wird aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Art. 151 Abs. 7 wird aufgehoben.Artikel 151, Absatz 7, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat
Das Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2005, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 3 Z 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
„mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 wird nach Abs. 4 folgender neuer Abs. 5 angefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz 4, folgender neuer Absatz 5, angefügt:
(5)Absatz 5Mitglieder, deren Mitgliedschaft im Umweltsenat gemäß Abs. 3 Z 1 oder 4 erlischt, bleiben für die zum dort genannten Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig.“Mitglieder, deren Mitgliedschaft im Umweltsenat gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 4 erlischt, bleiben für die zum dort genannten Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 18 Abs. 6 wird aufgehoben.Paragraph 18, Absatz 6, wird aufgehoben.