Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über zahnärztliche Assistenzberufe (Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz – ZassG) erlassen wird und das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über zahnärztliche Assistenzberufe (Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz – ZassG)
1. Hauptstück
Zahnärztliche Assistenzberufe
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 RegelungsgegenstandParagraph eins, Regelungsgegenstand |
§ 2 AllgemeinesParagraph 2, Allgemeines |
§ 3 Umsetzung von GemeinschaftsrechtParagraph 3, Umsetzung von Gemeinschaftsrecht |
§ 4 GeltungsbereichParagraph 4, Geltungsbereich |
2. Abschnitt
Berufspflichten
§ 5 Allgemeine BerufspflichtenParagraph 5, Allgemeine Berufspflichten |
§ 6 DokumentationspflichtParagraph 6, Dokumentationspflicht |
§ 7 AuskunftspflichtParagraph 7, Auskunftspflicht |
§ 8 VerschwiegenheitspflichtParagraph 8, Verschwiegenheitspflicht |
3. Abschnitt
Berufsberechtigung und Berufsausübung
§ 9 BerufsberechtigungParagraph 9, Berufsberechtigung |
§ 10 Qualifikationsnachweis – InlandParagraph 10, Qualifikationsnachweis – Inland |
§ 11 Qualifikationsnachweis – EWRParagraph 11, Qualifikationsnachweis – EWR |
§ 12 Zulassung zur BerufsausübungParagraph 12, Zulassung zur Berufsausübung |
§ 13 Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWRParagraph 13, Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR |
§ 14 NostrifikationParagraph 14, Nostrifikation |
§ 15 Entziehung der BerufsberechtigungParagraph 15, Entziehung der Berufsberechtigung |
§ 16 BerufsausübungParagraph 16, Berufsausübung |
§ 17 BerufsbezeichnungenParagraph 17, Berufsbezeichnungen |
2. Hauptstück
Zahnärztliche Assistenz
1. Abschnitt
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 18 BerufsbildParagraph 18, Berufsbild |
§ 19 TätigkeitsbereichParagraph 19, Tätigkeitsbereich |
2. Abschnitt
Ausbildung
§ 20 Ausbildung in der Zahnärztlichen AssistenzParagraph 20, Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz |
§ 21 Theoretische AusbildungParagraph 21, Theoretische Ausbildung |
§ 22 Lehrgänge für Zahnärztliche AssistenzParagraph 22, Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz |
§ 23 LehrgangsleitungParagraph 23, Lehrgangsleitung |
§ 24 Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche AssistenzParagraph 24, Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz |
§ 25 Ausschluss von der AusbildungParagraph 25, Ausschluss von der Ausbildung |
§ 26 PrüfungenParagraph 26, Prüfungen |
§ 27 Anrechnung von Prüfungen und PraktikaParagraph 27, Anrechnung von Prüfungen und Praktika |
§ 28 Praktische AusbildungParagraph 28, Praktische Ausbildung |
§ 29 Kommissionelle AbschlussprüfungParagraph 29, Kommissionelle Abschlussprüfung |
§ 30 ExternistenprüfungParagraph 30, Externistenprüfung |
§ 31 AbschlusszeugnisParagraph 31, Abschlusszeugnis |
§ 32 Ausbildungs- und PrüfungsverordnungParagraph 32, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
3. Hauptstück
Prophylaxeassistenz
1. Abschnitt
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 33 BerufsbildParagraph 33, Berufsbild |
§ 34 TätigkeitsbereichParagraph 34, Tätigkeitsbereich |
2. Abschnitt
Besondere Berufspflichten
§ 35 AufklärungspflichtParagraph 35, Aufklärungspflicht |
§ 36 InformationspflichtParagraph 36, Informationspflicht |
3. Abschnitt
Ausbildung
§ 37 Ausbildung in der ProphylaxeassistenzParagraph 37, Ausbildung in der Prophylaxeassistenz |
§ 38 AusbildungsinhaltParagraph 38, Ausbildungsinhalt |
§ 39 Lehrgänge für ProphylaxeassistenzParagraph 39, Lehrgänge für Prophylaxeassistenz |
§ 40 LehrgangsleitungParagraph 40, Lehrgangsleitung |
§ 41 Aufnahme in einen Lehrgang für ProphylaxeassistenzParagraph 41, Aufnahme in einen Lehrgang für Prophylaxeassistenz |
§ 42 Ausschluss von der AusbildungParagraph 42, Ausschluss von der Ausbildung |
§ 43 PrüfungenParagraph 43, Prüfungen |
§ 44 Anrechnung von Prüfungen und PraktikaParagraph 44, Anrechnung von Prüfungen und Praktika |
§ 45 Kommissionelle AbschlussprüfungParagraph 45, Kommissionelle Abschlussprüfung |
§ 46 ZeugnisParagraph 46, Zeugnis |
§ 47 Ausbildungs- und PrüfungsverordnungParagraph 47, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
4. Hauptstück
Lehraufgaben in der Zahnärztlichen Assistenz und der Prophylaxeassistenz
§ 48 LehraufgabenParagraph 48, Lehraufgaben |
§ 49 Sonderausbildung für LehraufgabenParagraph 49, Sonderausbildung für Lehraufgaben |
§ 50 ZeugnisParagraph 50, Zeugnis |
§ 51 Ausbildungs- und PrüfungsverordnungParagraph 51, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
5. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 52 StrafbestimmungenParagraph 52, Strafbestimmungen |
2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 53 Zahnärztliche AssistenzParagraph 53, Zahnärztliche Assistenz |
§ 54 ProphylaxeassistenzParagraph 54, Prophylaxeassistenz |
§ 55 LehraufgabenParagraph 55, Lehraufgaben |
3. Abschnitt
Vollziehung und Inkrafttreten
§ 56 VollziehungParagraph 56, Vollziehung |
§ 57 InkrafttretenParagraph 57, Inkrafttreten |
1. Hauptstück
Zahnärztliche Assistenzberufe
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zahnärztliche Assistenzberufe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Zahnärztliche Assistenz und
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz regelt das Berufsbild, die Berufsberechtigung, die Berufsausübung und die Ausbildung der Zahnärztlichen Assistenzberufe.
Allgemeines
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 3.Paragraph 3,
Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 141;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 89 vom 28.03.2006 Seite 30, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2006,;
die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.01.2004 Seite 44;
die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77, in der berichtigten Fassung, Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004 Seite 35;
die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge und als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge und als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12
in österreichisches Recht umgesetzt.
Geltungsbereich
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zahnärztliche Assistenzberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
(3)Absatz 3,Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4)Absatz 4,Durch dieses Bundesgesetz werden das
Apothekengesetz , RGBl. Nr. 5/1907,Apothekengesetz , RGBl. Nr. 5 aus 1907,,
Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169,
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
Psychologengesetz , BGBl. Nr. 360/1990,Psychologengesetz , Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,,
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
nicht berührt.
2. Abschnitt
Berufspflichten
Allgemeine Berufspflichten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2)Absatz 2,Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen, zahnmedizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften berufsspezifisch regelmäßig fortzubilden.
Dokumentationspflicht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe haben die von ihnen im Rahmen der Ausübung ihres Berufs gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Die Dokumentation gemäß Abs. 1 ist Teil der zahnärztlichen Dokumentation und dieser anzuschließen.Die Dokumentation gemäß Absatz eins, ist Teil der zahnärztlichen Dokumentation und dieser anzuschließen.
(3)Absatz 3,Den betroffenen Patienten oder deren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.
Auskunftspflicht
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe haben
den betroffenen Patienten,
deren gesetzlichen Vertretern und
Personen, die von den betroffenen Patienten als auskunftsberechtigt benannt wurden,
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
(2)Absatz 2,Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen, behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen, behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu erteilen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
der durch die Offenbarung des Geheimnisses Betroffene den Berufsangehörigen von der Geheimhaltung entbunden hat oder
die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
3. Abschnitt
Berufsberechtigung und Berufsausübung
Berufsberechtigung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenzberufe sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 10 ff.einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 10, ff.
(2)Absatz 2,Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vorDie Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, liegt jedenfalls nicht vor
bei Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs zu befürchten ist.
Qualifikationsnachweis – Inland
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Als Qualifikationsnachweis in der Prophylaxeassistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Qualifikationsnachweis – EWR
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Qualifikationsnachweise
in der Zahnärztlichen Assistenz und
in der Prophylaxeassistenz,
die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
(2)Absatz 2,Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz, sofern seine InhaberinEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz, sofern seine Inhaberin
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberufs berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass sie drei Jahre den entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass sie drei Jahre den entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(3)Absatz 3,Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraphen 45, bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen,
als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen oderals Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG verfügen oder
durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,
sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Abs. 1 gleichgestellt.sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Absatz eins, gleichgestellt.
Zulassung zur Berufsausübung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß § 11 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz zu erteilen.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 11, ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz zu erteilen.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung in der Prophylaxeassistenz ist die Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz. Personen, die über einen Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 in der Dentalhygiene verfügen, können auch ohne Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz zur Berufsausübung in der Prophylaxeassistenz zugelassen werden.Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung in der Prophylaxeassistenz ist die Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz. Personen, die über einen Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, in der Dentalhygiene verfügen, können auch ohne Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz zur Berufsausübung in der Prophylaxeassistenz zugelassen werden.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.
(4)Absatz 4,Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines Angehörigen der zahnärztlichen Berufs, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
(5)Absatz 5,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die Zahnärztliche Assistenz bzw. die Prophylaxeassistenz auszuüben, beurteilt wird.
(6)Absatz 6,Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
(7)Absatz 7,Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß § 11 Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(9)Absatz 9,In Fällen, in denen im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt wurden, die die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
neue Nachweise gemäß Abs. 7 Z 3 und 4 undneue Nachweise gemäß Absatz 7, Ziffer 3 und 4 und
bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 7 Z 1 und 5bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz 7, Ziffer eins und 5
vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.
Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 13.Paragraph 13,
Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz, die nicht unter § 11 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis im entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf, wenn Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz, die nicht unter Paragraph 11, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis im entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz gemäß § 14 (Nostrifikation) festgestellt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz gemäß Paragraph 14, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Nostrifikation
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Personen, die eine im Ausland erworbene Urkunde über eine staatlich anerkannte Ausbildung in einem Zahnärztlichen Assistenzberuf erworben haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer Ausbildung im entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
schließlich der in Aussicht genommene Dienstort
gelegen ist, zu beantragen.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Nostrifikation in der Prophylaxeassistenz ist die Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz. Personen, die über eine im Ausland erworbene Urkunde über eine staatliche anerkannte Ausbildung in der Dentalhygiene verfügen, können auch ohne Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz die Anerkennung in der Prophylaxeassistenz beantragen.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung absolvierten Ausbildungsinhalte, besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 3 Z 3 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.Die in Absatz 3, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Absatz 3, Ziffer 3, kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5)Absatz 5,Für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 11 Abs. 3) sowie Asylwerber, denen eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005 ausgestellt wurde, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 3 Z 1.Für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 11, Absatz 3,) sowie Asylwerber, denen eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, Asylgesetz 2005 ausgestellt wurde, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 3, Ziffer eins,
(6)Absatz 6,Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation sind Berufserfahrung sowie weitere Aus- und Weiterbildungen in der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 zweiter Satz jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation sind Berufserfahrung sowie weitere Aus- und Weiterbildungen in der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Absatz 4, zweiter Satz jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7)Absatz 7,Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8)Absatz 8,Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz,
erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika in einer zahnärztlichen Ordination oder Gruppenpraxis, einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, einem Zahnambulatorium oder einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde einer Krankenanstalt.
(9)Absatz 9,Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung einer ergänzenden Ausbildung gemäß Abs. 8 hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung einer ergänzenden Ausbildung gemäß Absatz 8, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
(10)Absatz 10,Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz entsteht erst mit Eintragung.Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Absatz 8, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz entsteht erst mit Eintragung.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenzberufe ist durch die
nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
dann nach ihrem Aufenthalt,
dann nach ihrem letzten Hauptwohnsitz und
schließlich nach ihrem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 9 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
(2)Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sindAnlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
das österreichische Zeugnis (§ 10)das österreichische Zeugnis (Paragraph 10,)
die Zulassung zur Berufsausübung (§ 11) oderdie Zulassung zur Berufsausübung (Paragraph 11,) oder
der Nostrifikationsbescheid (§ 14)der Nostrifikationsbescheid (Paragraph 14,)
einzuziehen.
(3)Absatz 3,Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch dieBestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die
nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
dann nach seinem Aufenthalt,
dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wiederzuerteilen.
(4)Absatz 4,Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 sind den Landeshauptmännern, dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Dienstgeber des Betroffenen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.Bescheide gemäß Absatz eins und 3 sind den Landeshauptmännern, dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Dienstgeber des Betroffenen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
(5)Absatz 5,Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
Berufsausübung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenzberufe kann im Dienstverhältnis
zu einem freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
zu einer zahnärztlichen Gruppenpraxis,
zum Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder
zum Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde
erfolgen.
(2)Absatz 2,Eine freiberufliche Ausübung der Zahnärztlichen Assistenzberufe ist nicht zulässig.
Berufsbezeichnungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Zahnarztassistent“/„Zahnarztassistentin“ zu führen.
(2)Absatz 2,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ zu führen.
(3)Absatz 3,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Lehraufgaben in der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 die Zusatzbezeichnung „Lehraufgaben“ in Klammer anzufügen.Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Lehraufgaben in der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, oder 2 die Zusatzbezeichnung „Lehraufgaben“ in Klammer anzufügen.
(4)Absatz 4,Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, unddiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(5)Absatz 5,Die Führung
einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
ist verboten.
2. Hauptstück
Zahnärztliche Assistenz
1. Abschnitt
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
Berufsbild
§ 18.Paragraph 18,
Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst
die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs bei der Behandlung und Betreuung der Patienten sowie
die Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der zahnärztlichen Ordination.
Tätigkeitsbereich
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten umfasst insbesondere
die Assistenz bei der konservierenden Behandlung, wie insbesondere Legen und Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen,
die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung,
die Assistenz bei der prothetischen Behandlung, wie insbesondere Vorbereitung und Durchführung von Situationsabdrücken, Entfernung des Zementüberschusses oder des Kronenrandes, sowie einfache Labortätigkeiten, wie Herstellung von Modellen, Einartikulieren von Modellen, Herstellung von Provisorien und Reparaturen,
die Assistenz bei der parodontologischen Behandlung,
die Assistenz bei der kieferothopädischen Behandlung,
die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen, wie insbesondere Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung, Fluoridierung, Reinigung und Politur des Zahnes im sichtbaren Bereich,
die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen,
die Praxishygiene, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.
(2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Organisation und Verwaltung der Ordination umfasst insbesondere
die Aufnahme und Dokumentation der Patientendaten,
die Praxisadministration, insbesondere Schriftverkehr, Rechnungswesen, Abrechnung mit den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten, und
die Warenbestellung und Lagerhaltung.
(3)Absatz 3,Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 7 nur nach Anordnung und unter Anleitung und AufsichtAbsatz eins, Ziffer eins bis 7 nur nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht
Abs. 1 Z 8 nur nach Anordnung und unter Anleitung undAbsatz eins, Ziffer 8, nur nach Anordnung und unter Anleitung und
Abs. 2 nur nach AnordnungAbsatz 2, nur nach Anordnung
von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchführen.
2. Abschnitt
Ausbildung
Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz dauert drei Jahre oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 3 600 Stunden, wobei
mindestens 600 Stunden auf den theoretischen Unterricht einschließlich der praktischen Übungen und
3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung
zu entfallen haben.
(2)Absatz 2,Die Absolvierung der theoretischen Ausbildung erfolgt an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz. Die parallel zur theoretischen Ausbildung zu absolvierende praktische Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
einer zahnärztlichen Gruppenpraxis,
dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder
dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung kann auch in Form einer Teilzeitausbildung absolviert werden. In diesem Fall ist die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 29) spätestens innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen. In Ausnahmefällen, insbesondere aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen, kann die Leitung des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz (§ 23) eine Ausbildungsverlängerung gewähren.Die Ausbildung kann auch in Form einer Teilzeitausbildung absolviert werden. In diesem Fall ist die kommissionelle Abschlussprüfung (Paragraph 29,) spätestens innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen. In Ausnahmefällen, insbesondere aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen, kann die Leitung des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz (Paragraph 23,) eine Ausbildungsverlängerung gewähren.
Theoretische Ausbildung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung erfolgt an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz und beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
Berufskunde und Berufsethik
Erste Hilfe und Arbeitsschutz
Allgemeine und zahnspezifische Anatomie, Histologie, Physiologie und Pathologie des stomatognathen Systems
Konservierende und Prothetische Zahnheilkunde
Zahnärztliche Chirurgie und Kieferorthopädie
Parodontologie und Prophylaxe
Physik, Biochemie, Hygiene, Mikrobiologie, Umweltschutz
Einführung in die Pharmakologie
Röntgen und Strahlenschutz
Instrumenten-, Geräte- und Materialienkunde
Angewandte Psychologie und Kommunikation
Administration, Organisation, Schriftverkehr und Praxisorganisation
Rechnungswesen und Abrechnung mit Krankenkassen
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung beinhaltet auch praktische Übungen in der Prothetischen Zahnheilkunde und Prophylaxe.
(3)Absatz 3,Die theoretische Ausbildung umfasst eine Grundausbildung im ersten Ausbildungsjahr und eine Fachausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.
Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Abhaltung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen
Räumlichkeiten und Lehrmittel,
Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, sowie
finanziellen Mittel jedenfalls für einen Zeitraum von drei Jahren
zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(4)Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
Lehrgangsleitung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Leitung eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz obliegt einer hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrgangsleitung, die
zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist und über eine entsprechende pädagogische Eignung verfügt oder
zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sowie von Lehraufgaben berechtigt ist und über eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in der Zahnärztlichen Assistenz verfügt.
(2)Absatz 2,Im Fall des Abs. 1 Z 2 ist ein entsprechend qualifizierter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs mit der medizinisch-wissenschaftlichen Beratung zu betrauen.Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, ist ein entsprechend qualifizierter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs mit der medizinisch-wissenschaftlichen Beratung zu betrauen.
(3)Absatz 3,Für die Lehrgangsleitung und gegebenenfalls die medizinisch-wissenschaftliche Beratung ist je eine Stellvertretung vorzusehen, die über die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bzw. 2 verfügt.Für die Lehrgangsleitung und gegebenenfalls die medizinisch-wissenschaftliche Beratung ist je eine Stellvertretung vorzusehen, die über die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bzw. 2 verfügt.
Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Personen, die sich um die Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bewerben, haben nachzuweisen:
die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Zahnärztlichen Assistenz erforderliche gesundheitliche Eignung,
die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Zahnärztlichen Assistenz erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
die positive Absolvierung der 9. Schulstufe und
4.Novellierungsanordnung 4, ein Dienstverhältnis gemäß § 20 Abs. 2.ein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 20, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie dem Unterricht zu folgen vermag.Vom Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie dem Unterricht zu folgen vermag.
(3)Absatz 3,Über die Aufnahme der Bewerber (Begründung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Lehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung.
(4)Absatz 4,Vor Aufnahme in den Lehrgang kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern durchgeführt werden.
(5)Absatz 5,Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Zahnärztlichen Assistenz zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
Ausschluss von der Ausbildung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Ein Teilnehmer eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz kann aus folgenden Gründen vom weiteren Besuch des Lehrgangs ausgeschlossen werden:
Fehlen oder Wegfall einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 24 oderFehlen oder Wegfall einer Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 24, oder
schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz veranstaltet, im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss
sind die Lehrkräfte, der Dienstgeber und die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer zu hören und
ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4)Absatz 4,Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Absatz 2,
(5)Absatz 5,Wenn das Dienstverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen wurde, kann der Ausschluss aus dem Lehrgang erst nach Beendigung des begonnenen Semesters, jedenfalls aber frühestens nach drei Monaten erfolgen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Rechtsträger im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung eine Fortsetzung der theoretischen Ausbildung trotz Fehlens eines Dienstverhältnisses genehmigen.Wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen wurde, kann der Ausschluss aus dem Lehrgang erst nach Beendigung des begonnenen Semesters, jedenfalls aber frühestens nach drei Monaten erfolgen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Rechtsträger im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung eine Fortsetzung der theoretischen Ausbildung trotz Fehlens eines Dienstverhältnisses genehmigen.
Prüfungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehrkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmerinnen zu überzeugen.
(2)Absatz 2,Zur Beurteilung des Ausbildungserfolgs haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfachs Prüfungen abzunehmen und die praktischen Übungen zu bewerten.
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen bzw. auf die praktische Ausbildung einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der angerechneten Prüfungen und zur Teilnahme am Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(2)Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen bzw. auf die praktische Ausbildung einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung
zur Ablegung der angerechneten Prüfungen und zur Teilnahme am Unterricht und an den praktischen Übungen in den jeweiligen Fächern sowie
zur Absolvierung der praktischen Ausbildung im angerechneten Ausmaß.
(3)Absatz 3,Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 29) und auf die Externistenprüfung (§ 30) ist nicht zulässig.Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlussprüfung (Paragraph 29,) und auf die Externistenprüfung (Paragraph 30,) ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Gegen Entscheidungen der Lehrgangsleitung gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Entscheidungen der Lehrgangsleitung gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Praktische Ausbildung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgt in
einer Ordination eines Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
einer zahnärztlichen Gruppenpraxis,
einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder
einem Zahnambulatorium oder einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde einer Krankenanstalt
im Rahmen eines Dienstverhältnisses, das mindestens 20 Stunden pro Woche umfassen muss.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Ausbildung hat der ausbildende Angehörige des zahnärztlichen Berufs dem Auszubildenden die für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Bedachnahme auf den Ausbildungsstand der theoretischen Ausbildung zu vermitteln.
(3)Absatz 3,Wenn in einer Einrichtung gemäß Abs. 1 die für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, so hat der Dienstgeber sicherzustellen, dass der Auszubildende die fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen einer ergänzenden praktischen Ausbildung in einer anderen Einrichtung gemäß Abs. 1 erwerben kann.Wenn in einer Einrichtung gemäß Absatz eins, die für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, so hat der Dienstgeber sicherzustellen, dass der Auszubildende die fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen einer ergänzenden praktischen Ausbildung in einer anderen Einrichtung gemäß Absatz eins, erwerben kann.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten gemäß § 19 unter Anordnung, Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchzuführen.Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten gemäß Paragraph 19, unter Anordnung, Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchzuführen.
(5)Absatz 5,Über die erfolgreiche Absolvierung der praktischen Ausbildung hat der Dienstgeber eine Bestätigung auszustellen.
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der theoretischen und praktischen Gesamtausbildung ist eine Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
die Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende,
gegebenenfalls die medizinisch-wissenschaftliche Beratung oder deren Stellvertretung,
die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfachs,
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, der zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt ist,
ein Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer,
ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Lehrgang veranstaltet.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Abschlussprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Lehrgangsteilnehmer die für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.
Externistenprüfung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,In einzelnen Ausnahmefällen, in denen nachweislich für den Auszubildenden kein Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz in zumutbarer Entfernung erreichbar ist, kann die Lehrgangsleitung
auf Antrag des Auszubildenden und
nach Anhörung der gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer und der Österreichischen Zahnärztekammer
die Befreiung vom theoretischen Unterricht und die Ablegung einer Externistenprüfung genehmigen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Ablegung einer Externistenprüfung müssen
die praktische Ausbildung vollständig absolviert und
sämtliche Prüfungen abgelegt
werden.
(3)Absatz 3,Für die Externistenprüfung gelten die Bestimmungen über die kommissionelle Abschlussprüfung.
Abschlusszeugnis
§ 31.Paragraph 31,
Personen, die
die theoretische und praktische Ausbildung erfolgreich absolviert und
die kommissionelle Abschlussprüfung oder die Externistenprüfung mit Erfolg abgelegt
haben, ist ein Abschlusszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Zahnarztassistent“/„Zahnarztassistentin“ anzuführen sind, auszustellen.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 32.Paragraph 32,
Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, insbesondere über
den Lehrbetrieb, den Lehrplan und den Mindestumfang des theoretischen Unterrichts,
die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
die Durchführung der praktischen Ausbildung und
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
3. Hauptstück
Prophylaxeassistenz
1. Abschnitt
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
Berufsbild
§ 33.Paragraph 33,
Der Beruf der Prophylaxeassistenz umfasst die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs in den Bereichen Gingivitis, Parodontitis, Periimplantitis und Karies.
Tätigkeitsbereich
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Prophylaxeassistenz umfasst:
Beschaffung und Übernahme von Befunden:
Erheben von Plaque- und Zahnsteinbefall
Plaqueindizes, Blutungsindizes
Beurteilen und Dokumentation der gingivalen Entzündung
Durchführung von Speicheltests
Erheben eines Parodontalstatus
Mund- und Gesichtsfotografie
Beurteilung und Dokumentation des paradontalen Entzündungsgrades
Sensibilitätstest im Recall
Abnahme und Durchführung von mikrobiologischen Untersuchungen und Risiko-Tests
Aufzeichnen von Veränderungen an der Zahnhartsubstanz und den parodontalen Geweben
Untersuchung der Mundschleimhaut
Motivierung zur Verhaltensänderung durch Aufklärung, Anleitung und Überwachung:
Aufklärung über Ursachen, Verlauf und Folgen von Karies, Gingivitis und parodontalen Erkrankungen
Patientenspezifische Motivation zur Verhaltensänderung
Bedarfsorientierte Instruktion von karies- und parodontalprophylaktischen Maßnahmen
Oralprophylaktische Ernährungsberatung
Planung, Durchführung und Kontrolle des bedarfsorientierten individuellen Prophylaxeprogramms
Information für die Durchführung von lokaler dentaler Softchemo- und Chemoprävention und über präventive zahnmedizinische Möglichkeiten
Durchführung präventiver und therapeutischer Maßnahmen:
Professionelle Zahnreinigung
Herstellen von sauberen Verhältnissen in der Mundhöhle bei gesunden Menschen und bei Menschen mit unkomplizierten Parodontalerkrankungen
Prophylaktische Maßnahmen an Zähnen, wie chemische Beeinflussung des Plaquewachstums
Lokale Anwendung von zahnhalsdesensibilisierenden Mitteln
Sicherstellen der Arbeitsabläufe im Praxisteam und am eigenen Arbeitsplatz:
Fachgerechte Wartung und Entsorgung von Apparaten und Materialien
Organisation und Durchführung des individuellen Recallsystems
Beschaffung und Lagerhaltung von Prophylaxehilfsmitteln.
(2)Absatz 2,Angehörige der Prophylaxeassistenz dürfen Tätigkeiten gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 3 nur nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht undAbsatz eins, Ziffer eins bis 3 nur nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht und
Abs. 1 Z 4 nur nach AnordnungAbsatz eins, Ziffer 4, nur nach Anordnung
von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchführen.
2. Abschnitt
Besondere Berufspflichten
Aufklärungspflicht
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Prophylaxeassistenten haben die in ihre Beratung und Behandlung übernommenen Personen oder deren gesetzliche Vertreter insbesondere über
den geplanten Behandlungsablauf und
die Kosten der Behandlung
aufzuklären, sofern dies nicht durch den Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche vom Patienten zu tragen sind.
Informationspflicht
§ 36.Paragraph 36,
Prophylaxeassistenten sind verpflichtet, den anordnenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs unverzüglich über nicht dem Therapieverlauf entsprechende sowie für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten zu informieren und die dafür notwendigen Daten zu übermitteln.
3. Abschnitt
Ausbildung
Ausbildung in der Prophylaxeassistenz
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 144 Stunden, wobei
mindestens 64 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
mindestens 80 Stunden auf die praktische Ausbildung
zu entfallen haben.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung erfolgt an einem Lehrgang für Prophylaxeassistenz und ist innerhalb von einem Jahr abzuschließen.
Ausbildungsinhalt
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst folgende aufeinander aufbauende Module:
Grundlagenvertiefung in der Zahnärztlichen Assistenz und Prophylaxeassistenz (Modul 1)
Karies- und Parodontitisprophylaxe (Modul 2)
Weiterführende Diagnostik und Therapie (Modul 3).
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist parallel zu den in Abs. 1 angeführten Modulen zu absolvieren und umfasst folgende praktische Übungen:Die praktische Ausbildung ist parallel zu den in Absatz eins, angeführten Modulen zu absolvieren und umfasst folgende praktische Übungen:
Praktische Übungen am Modell und Phantom (Modul 2)
Praktische Übungen an Teilnehmern und Patienten (Modul 3).
Lehrgänge für Prophylaxeassistenz
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Abhaltung von Lehrgängen für Prophylaxeassistenz bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen
Räumlichkeiten und Lehrmittel und
Lehrkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen,
zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(4)Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
Lehrgangsleitung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Leitung eines Lehrgangs für Prophylaxeassistenz obliegt einer hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrgangsleitung, die
zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist und über eine entsprechende pädagogische Eignung verfügt oder
zur Ausübung der Prophylaxeassistenz sowie von Lehraufgaben berechtigt ist und über eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in der Prophylaxeassistenz verfügt.
(2)Absatz 2,Im Fall des Abs. 1 Z 2 ist ein entsprechend qualifizierter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs mit der medizinisch-wissenschaftliche Beratung zu betrauen.Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, ist ein entsprechend qualifizierter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs mit der medizinisch-wissenschaftliche Beratung zu betrauen.
(3)Absatz 3,Für die Lehrgangsleitung und gegebenenfalls die medizinisch-wissenschaftliche Beratung ist je eine Stellvertretung vorzusehen, die über die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bzw. 2 verfügt.Für die Lehrgangsleitung und gegebenenfalls die medizinisch-wissenschaftliche Beratung ist je eine Stellvertretung vorzusehen, die über die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bzw. 2 verfügt.
Aufnahme in einen Lehrgang für Prophylaxeassistenz
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Personen, die sich um die Aufnahme in einen Lehrgang für Prophylaxeassistenz bewerben, haben die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Über die Aufnahme der Bewerber (Begründung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Lehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung.
(3)Absatz 3,Vor Aufnahme in den Lehrgang ist für die Bewerber eine schriftliche Aufnahmeprüfung über folgende Bereiche der Zahnärztlichen Assistenz abzuhalten:
Allgemeine und zahnspezifische Anatomie,
Pathologie des stomatognathen Systems,
Hygiene und Mikrobiologie,
Schriftverkehr und Praxisorganisation,
Röntgen und Strahlenschutz,
Prophylaxe und Parodontologie.
Weiters kann ein Aufnahmegespräch mit den Bewerbern durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prophylaxeassistenz zu erfolgen, wobei insbesondere die Ergebnisse der schriftlichen Aufnahmeprüfung und des Aufnahmegesprächs, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
Ausschluss von der Ausbildung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Ein Teilnehmer eines Lehrgangs für Prophylaxeassistenz kann aus folgenden Gründen vom weiteren Besuch des Lehrgangs ausgeschlossen werden:
Fehlen oder Wegfall einer der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 41 oderFehlen oder Wegfall einer der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 41, oder
schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Lehrgang für Prophylaxeassistenz veranstaltet, im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss sind
die Lehrkräfte, die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer und gegebenenfalls der Dienstgeber zu hören und
der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4)Absatz 4,Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Lehrgang für Prophylaxeassistenz und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Lehrgang für Prophylaxeassistenz und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Absatz 2,
Prüfungen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehrkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmerinnen zu überzeugen.
(2)Absatz 2,Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfachs Prüfungen abzunehmen und die praktischen Übungen zu beurteilen.
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen einer Ausbildung in der Prophylaxeassistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(2)Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Prophylaxeassistenz erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen einer Ausbildung in der Prophylaxeassistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am Unterricht und an den praktischen Übungen in den jeweiligen Fächern.
(3)Absatz 3,Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 45) ist nicht zulässig.Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlussprüfung (Paragraph 45,) ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Gegen Entscheidungen der Lehrgangsleitung gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Entscheidungen der Lehrgangsleitung gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der Gesamtausbildung ist eine Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
die Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende,
gegebenenfalls die medizinisch-wissenschaftliche Beratung oder deren Stellvertretung,
die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfachs,
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, der zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt ist,
ein Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer,
ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Lehrgang veranstaltet,
ein Vertreter einer österreichischen Fachgesellschaft für Parodontologie.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Abschlussprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Lehrgangsteilnehmer die für die Ausübung der Prophylaxeassistenz erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.
Zeugnis
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ anzuführen sind, auszustellen.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 47.Paragraph 47,
Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Prophylaxeassistenz, insbesondere über
den Lehrbetrieb, den Lehrplan und den Mindestumfang des theoretischen Unterrichts,
die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
4. Hauptstück
Lehraufgaben in der Zahnärztlichen Assistenz und der Prophylaxeassistenz
Lehraufgaben
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Lehraufgaben in der Zahnärztliche Assistenz und Prophylaxeassistenz umfassen
Lehrtätigkeiten im Rahmen der Ausbildung in den Zahnärztlichen Assistenzberufen und der Sonderausbildung für Lehraufgaben und
die Leitung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz und Prophylaxeassistenz und der Sonderausbildungen für Lehraufgaben.
(2)Absatz 2,Die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts. Die Leitung gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung im Rahmen der Ausbildung.Die Lehrtätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts. Die Leitung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung im Rahmen der Ausbildung.
(3)Absatz 3,Voraussetzung zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß Abs. 1 sindVoraussetzung zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß Absatz eins, sind
die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberufs,
eine rechtmäßige zehnjährige vollbeschäftigte Berufsausübung im entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung sowie
die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung für Lehraufgaben.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Anerkennung von außerhalb Österreichs erworbener Urkunden über eine Ausbildung für Lehraufgaben in den Zahnärztlichen Assistenzberufen sind §§ 11 ff anzuwenden.Hinsichtlich der Anerkennung von außerhalb Österreichs erworbener Urkunden über eine Ausbildung für Lehraufgaben in den Zahnärztlichen Assistenzberufen sind Paragraphen 11, ff anzuwenden.
Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die Sonderausbildung für Lehraufgaben umfasst mindestens 120 Stunden theoretische Ausbildung und umfasst insbesondere folgende Sachgebiete:
Pädagogik, Psychologie und Soziologie
Unterrichtslehre und Lehrpraxis
Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung
Management, Organisationslehre und Statistik
berufsspezifische Rechtsgrundlagen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich
der Bewilligung und Leitung von Sonderausbildungen für Lehraufgaben,
der Aufnahme in und des Ausschlusses aus einer Sonderausbildung für Lehraufgaben sowie
der Prüfungen im Rahmen einer Sonderausbildung für Lehraufgaben
sind die entsprechenden Bestimmungen des 3. Hauptstücks mit der Maßgabe, dass der Prüfungskommission kein Vertreter einer österreichischen Fachgesellschaft für Parodontologie angehört, anzuwenden.
Zeugnis
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung einer Sonderausbildungen für Lehraufgaben mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg anzuführen sind, auszustellen.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 51.Paragraph 51,
Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Sonderausbildung für Lehraufgaben, insbesondere über
den Lehrbetrieb, den Lehrplan und den Mindestumfang des theoretischen Unterrichts,
die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
5. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenzberufe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenzberufe heranzieht oder
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§ 17) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, odereine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraph 17,) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
einer oder mehreren in § 8, § 16, § 17 Abs. 5, § 22 Abs. 1, § 35, § 36 oder § 39 Abs. 1 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt odereiner oder mehreren in Paragraph 8,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 35,, Paragraph 36, oder Paragraph 39, Absatz eins, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder
Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Zahnärztliche Assistenz
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem Angestelltenverhältnis als zahnärztliche Assistenten bei einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs im Sinne des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, vom 17. Oktober 2007 stehen, sind zur Ausübung des Berufs der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
(2)Absatz 2,Personen, die nicht die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllen, aberPersonen, die nicht die Voraussetzung des Absatz eins, erfüllen, aber
eine theoretische Ausbildung als zahnärztlicher Assistent oder Ordinationshilfe in einem anerkannten Fachkurs nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags, der zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, und der Österreichischen Zahnärztekammer oder der Österreichischen Ärztekammer, Bundeskurie Zahnärzte, und der Österreichischen Dentistenkammer abgeschlossen wurde, und
eine praktische Ausbildung bei einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufs in der Dauer von drei Jahren
absolviert haben, sind zur Ausübung des Berufs der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
(3)Absatz 3,Personen, die nicht die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllen, aber den Lehrgang für zahnärztliche AssistentInnen im Rahmen eines Pilotprojektes gemäß Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.7.2001, GZ 12-97 Z 3/4-2001, in Kooperation zwischen dem Land Steiermark und der Univ.Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am LKH – Univ.Klinikum Graz absolviert haben, sind zur Ausübung des Berufs der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.Personen, die nicht die Voraussetzung des Absatz eins, erfüllen, aber den Lehrgang für zahnärztliche AssistentInnen im Rahmen eines Pilotprojektes gemäß Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.7.2001, GZ 12-97 Ziffer 3 /, 4 -, 2001,, in Kooperation zwischen dem Land Steiermark und der Univ.Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am LKH – Univ.Klinikum Graz absolviert haben, sind zur Ausübung des Berufs der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
(4)Absatz 4,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
in einem Angestelltenverhältnis als Auszubildende bei einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs im Sinne des Kollektivvertrags gemäß Abs. 1 stehen, oderin einem Angestelltenverhältnis als Auszubildende bei einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs im Sinne des Kollektivvertrags gemäß Absatz eins, stehen, oder
den Lehrgang gemäß Abs. 3 absolvieren,den Lehrgang gemäß Absatz 3, absolvieren,
sind berechtigt, die Ausbildung gemäß Z 1 oder 2 abzuschließen. Nach Abschluss dieser Ausbildung sind sie zur Ausübung des Berufs der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.sind berechtigt, die Ausbildung gemäß Ziffer eins, oder 2 abzuschließen. Nach Abschluss dieser Ausbildung sind sie zur Ausübung des Berufs der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
(5)Absatz 5,Personen gemäß Abs. 1 bis 4 ist von der Österreichischen Zahnärztekammer auf Antrag eine Bestätigung über die Berechtigung zur Berufsausübung auszustellen.Personen gemäß Absatz eins bis 4 ist von der Österreichischen Zahnärztekammer auf Antrag eine Bestätigung über die Berechtigung zur Berufsausübung auszustellen.
(6)Absatz 6,Ausbildungen im Sinne des Kollektivvertrags gemäß Abs. 1 dürfen bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen werden. Sie sind bis längstens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuschließen.Ausbildungen im Sinne des Kollektivvertrags gemäß Absatz eins, dürfen bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen werden. Sie sind bis längstens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuschließen.
Prophylaxeassistenz
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Personen, die
in Österreich eine der Ausbildung in der Prophylaxeassistenz vergleichbare Ausbildung als Mundhygieneassistent absolviert haben,
in Österreich einen Kurs in der zahnmedizinischen Prophylaxe in der Dauer von mindestens 100 Stunden absolviert und über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren Tätigkeiten in der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs tatsächlich ausgeübt haben oder
im Ausland eine anerkannte Ausbildung in der Dentalhygiene absolviert und über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren Tätigkeiten in der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs tatsächlich ausgeübt haben,
sind zur Ausübung des Berufs der Prophylaxeassistenz berechtigt. Personen gemäß Z 3 sind nicht zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.sind zur Ausübung des Berufs der Prophylaxeassistenz berechtigt. Personen gemäß Ziffer 3, sind nicht zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
(2)Absatz 2,Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, aber über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs tatsächlich ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auszuüben.Personen, die nicht die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, aber über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs tatsächlich ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auszuüben.
(3)Absatz 3,Personen gemäß Abs. 1 und 2 ist von der Österreichischen Zahnärztekammer auf Antrag eine Bestätigung über die Berechtigung zur Berufsausübung auszustellen.Personen gemäß Absatz eins und 2 ist von der Österreichischen Zahnärztekammer auf Antrag eine Bestätigung über die Berechtigung zur Berufsausübung auszustellen.
Lehraufgaben
§ 55.Paragraph 55,
Personen, die zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz oder der Prophylaxeassistenz berechtigt sind, sind bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt, Lehraufgaben in dem entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf bereits vor Absolvierung der Sonderausbildung für Lehraufgaben auszuüben.
3. Abschnitt
Vollziehung und Inkrafttreten
Vollziehung
§ 56.Paragraph 56,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend betraut.
Inkrafttreten
§ 57.Paragraph 57,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Zahnärztegesetzes
Das Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2008, wird wie folgt geändert:Das Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Die Dokumentation der Angehörigen der zahnärztlichen Assistenzberufe, an die der Angehörige des zahnärztlichen Berufs zahnärztliche Tätigkeiten überträgt, ist Teil der zahnärztlichen Dokumentation gemäß Abs. 1 und dieser anzuschließen.“(1a) Die Dokumentation der Angehörigen der zahnärztlichen Assistenzberufe, an die der Angehörige des zahnärztlichen Berufs zahnärztliche Tätigkeiten überträgt, ist Teil der zahnärztlichen Dokumentation gemäß Absatz eins und dieser anzuschließen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 51 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 51, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den §§ 4 oder 58 umschriebenen Tätigkeiten heranzieht.“(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den Paragraphen 4, oder 58 umschriebenen Tätigkeiten heranzieht.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 51 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „gemäß Abs. 1“ der Ausdruck „oder 1a“ eingefügt.In Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „gemäß Absatz eins, der Ausdruck „oder 1a“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 72 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) § 19 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“(6) Paragraph 19, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Zahnärztekammergesetzes
Das Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:Das Zahnärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „zahnärztliches Hilfspersonal“ durch die Wortfolge „Zahnärztliche Assistenzberufe“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „zahnärztliches Hilfspersonal“ durch die Wortfolge „Zahnärztliche Assistenzberufe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20 Abs. 1 Z 11 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt:In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 11, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 12, wird angefügt:
Ausstellung von Bestätigungen über die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz gemäß § 53 Abs. 5 bzw. § 54 Abs. 3 Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/200x.“Ausstellung von Bestätigungen über die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz gemäß Paragraph 53, Absatz 5, bzw. Paragraph 54, Absatz 3, Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x,.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 35 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
Durchführung von Lehrgängen und Sonderausbildungen für Zahnärztliche Assistenz und Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen des Zahnärztlichen Assistenzberufe-Gesetzes;“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 126 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) § 19 Abs. 1 Z 5, § 20 Abs. 1 Z 11 und 12 und § 35 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“(5) Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 und Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes
Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl. Nr. 378/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Abs. 1 Z 12 wird folgende Z 13 eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, wird folgende Ziffer 13, eingefügt:
Bundesgesetz über zahnärztliche Assistenzberufe (Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz – ZassG), BGBl. I Nr. xx/200x,“Bundesgesetz über zahnärztliche Assistenzberufe (Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz – ZassG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x,,“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2e wird folgender § 2f eingefügt:Nach Paragraph 2 e, wird folgender Paragraph 2 f, eingefügt:
„
§ 2f.Paragraph 2 f,
§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“ Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 werden am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt:In Paragraph eins, Absatz 2, werden am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:
Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten sowie Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten in Ausbildung und Prophylaxeassistentinnen/Prophylaxeassistenten sowie Prophylaxeassistentinnen/Prophylaxeassistenten in Ausbildung gemäß Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/200x.“Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten sowie Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten in Ausbildung und Prophylaxeassistentinnen/Prophylaxeassistenten sowie Prophylaxeassistentinnen/Prophylaxeassistenten in Ausbildung gemäß Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x,.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 3 wird im Klammerausdruck die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird im Klammerausdruck die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 15 Abs. 2h wird folgender Abs. 2i eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz 2 h, wird folgender Absatz 2 i, eingefügt:
„Absatz 2 i,(2i) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“(2i) Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2008, wird wie folgt geändert:Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. o angefügt:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Litera o, angefügt:
Lehrgänge und Sonderausbildungen gemäß Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/200x;“Lehrgänge und Sonderausbildungen gemäß Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x,;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „h bis n“ durch den Ausdruck „h bis o“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „h bis n“ durch den Ausdruck „h bis o“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 15 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“(7) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 15, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Z 3 wird der Ausdruck „i bis n“ durch den Ausdruck „i bis o“ ersetzt.In Paragraph 15, Ziffer 3, wird der Ausdruck „i bis n“ durch den Ausdruck „i bis o“ ersetzt.