Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über zahnärztliche Assistenzberufe (Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz – ZassG) erlassen wird und das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über zahnärztliche Assistenzberufe (Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz – ZassG)

Inhaltsübersicht

1. Hauptstück
Zahnärztliche Assistenzberufe

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,                    Regelungsgegenstand

Paragraph 2,                    Allgemeines

Paragraph 3,                    Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 4,                    Geltungsbereich

2. Abschnitt
Berufspflichten

Paragraph 5,                    Allgemeine Berufspflichten

Paragraph 6,                    Dokumentationspflicht

Paragraph 7,                    Auskunftspflicht

Paragraph 8,                    Verschwiegenheitspflicht

3. Abschnitt
Berufsberechtigung und Berufsausübung

Paragraph 9,                    Berufsberechtigung

Paragraph 10,                  Qualifikationsnachweis – Inland

Paragraph 11,                  Qualifikationsnachweis – EWR

Paragraph 12,                  Zulassung zur Berufsausübung

Paragraph 13,                  Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

Paragraph 14,                  Nostrifikation

Paragraph 15,                  Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 16,                  Berufsausübung

Paragraph 17,                  Berufsbezeichnungen

2. Hauptstück
Zahnärztliche Assistenz

1. Abschnitt
Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Paragraph 18,                  Berufsbild

Paragraph 19,                  Tätigkeitsbereich

2. Abschnitt
Ausbildung

Paragraph 20,                  Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz

Paragraph 21,                  Theoretische Ausbildung

Paragraph 22,                  Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz

Paragraph 23,                  Lehrgangsleitung

Paragraph 24,                  Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz

Paragraph 25,                  Ausschluss von der Ausbildung

Paragraph 26,                  Prüfungen

Paragraph 27,                  Anrechnung von Prüfungen und Praktika

Paragraph 28,                  Praktische Ausbildung

Paragraph 29,                  Kommissionelle Abschlussprüfung

Paragraph 30,                  Externistenprüfung

Paragraph 31,                  Abschlusszeugnis

Paragraph 32,                  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

3. Hauptstück
Prophylaxeassistenz

1. Abschnitt
Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Paragraph 33,                  Berufsbild

Paragraph 34,                  Tätigkeitsbereich

2. Abschnitt
Besondere Berufspflichten

Paragraph 35,                  Aufklärungspflicht

Paragraph 36,                  Informationspflicht

3. Abschnitt
Ausbildung

Paragraph 37,                  Ausbildung in der Prophylaxeassistenz

Paragraph 38,                  Ausbildungsinhalt

Paragraph 39,                  Lehrgänge für Prophylaxeassistenz

Paragraph 40,                  Lehrgangsleitung

Paragraph 41,                  Aufnahme in einen Lehrgang für Prophylaxeassistenz

Paragraph 42,                  Ausschluss von der Ausbildung

Paragraph 43,                  Prüfungen

Paragraph 44,                  Anrechnung von Prüfungen und Praktika

Paragraph 45,                  Kommissionelle Abschlussprüfung

Paragraph 46,                  Zeugnis

Paragraph 47,                  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

4. Hauptstück
Lehraufgaben in der Zahnärztlichen Assistenz und der Prophylaxeassistenz

Paragraph 48,                  Lehraufgaben

Paragraph 49,                  Sonderausbildung für Lehraufgaben

Paragraph 50,                  Zeugnis

Paragraph 51,                  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

5. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 52,                  Strafbestimmungen

2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Paragraph 53,                  Zahnärztliche Assistenz

Paragraph 54,                  Prophylaxeassistenz

Paragraph 55,                  Lehraufgaben

3. Abschnitt
Vollziehung und Inkrafttreten

Paragraph 56,                  Vollziehung

Paragraph 57,                  Inkrafttreten

1. Hauptstück
Zahnärztliche Assistenzberufe

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zahnärztliche Assistenzberufe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Zahnärztliche Assistenz und
    2. Ziffer 2
      Prophylaxeassistenz.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz regelt das Berufsbild, die Berufsberechtigung, die Berufsausübung und die Ausbildung der Zahnärztlichen Assistenzberufe.

Allgemeines

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 3,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 141;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 89 vom 28.03.2006 Seite 30, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2006,;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.01.2004 Seite 44;
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77, in der berichtigten Fassung, Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004 Seite 35;
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge und als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12
in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zahnärztliche Assistenzberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  4. Absatz 4,Durch dieses Bundesgesetz werden das
    1. Ziffer eins
      Apothekengesetz , RGBl. Nr. 5 aus 1907,,
    2. Ziffer 2
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169,
    3. Ziffer 3
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    4. Ziffer 4
      Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    5. Ziffer 5
      Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
    6. Ziffer 6
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    7. Ziffer 7
      MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    8. Ziffer 8
      MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    9. Ziffer 9
      Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
    10. Ziffer 10
      Psychologengesetz , Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,,
    11. Ziffer 11
      Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
    12. Ziffer 12
      Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    13. Ziffer 13
      Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
    nicht berührt.

2. Abschnitt
Berufspflichten

Allgemeine Berufspflichten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
  2. Absatz 2,Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen, zahnmedizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften berufsspezifisch regelmäßig fortzubilden.

Dokumentationspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe haben die von ihnen im Rahmen der Ausübung ihres Berufs gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Die Dokumentation gemäß Absatz eins, ist Teil der zahnärztlichen Dokumentation und dieser anzuschließen.
  3. Absatz 3,Den betroffenen Patienten oder deren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.

Auskunftspflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe haben
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Patienten,
    2. Ziffer 2
      deren gesetzlichen Vertretern und
    3. Ziffer 3
      Personen, die von den betroffenen Patienten als auskunftsberechtigt benannt wurden,
    alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
  2. Absatz 2,Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen, behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu erteilen.

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Angehörige der Zahnärztlichen Assistenzberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
    2. Ziffer 2
      Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      der durch die Offenbarung des Geheimnisses Betroffene den Berufsangehörigen von der Geheimhaltung entbunden hat oder
    4. Ziffer 4
      die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

3. Abschnitt
Berufsberechtigung und Berufsausübung

Berufsberechtigung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenzberufe sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
    2. Ziffer 2
      die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    3. Ziffer 3
      die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
    4. Ziffer 4
      einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 10, ff.
  2. Absatz 2,Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, liegt jedenfalls nicht vor
    1. Ziffer eins
      bei Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs zu befürchten ist.

Qualifikationsnachweis – Inland

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Als Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Als Qualifikationsnachweis in der Prophylaxeassistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Qualifikationsnachweis – EWR

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Qualifikationsnachweise
    1. Ziffer eins
      in der Zahnärztlichen Assistenz und
    2. Ziffer 2
      in der Prophylaxeassistenz,
    die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
  2. Absatz 2,Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz, sofern seine Inhaberin
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberufs berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass sie drei Jahre den entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
  3. Absatz 3,Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraphen 45, bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen,
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG verfügen oder
    3. Ziffer 3
      durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Absatz eins, gleichgestellt.

Zulassung zur Berufsausübung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 11, ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz zu erteilen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung in der Prophylaxeassistenz ist die Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz. Personen, die über einen Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, in der Dentalhygiene verfügen, können auch ohne Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz zur Berufsausübung in der Prophylaxeassistenz zugelassen werden.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.
  4. Absatz 4,Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines Angehörigen der zahnärztlichen Berufs, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
  5. Absatz 5,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die Zahnärztliche Assistenz bzw. die Prophylaxeassistenz auszuüben, beurteilt wird.
  6. Absatz 6,Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
  7. Absatz 7,Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  9. Absatz 9,In Fällen, in denen im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt wurden, die die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      neue Nachweise gemäß Absatz 7, Ziffer 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz 7, Ziffer eins und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

Paragraph 13,

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz, die nicht unter Paragraph 11, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis im entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz gemäß Paragraph 14, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
  2. Ziffer 2
    die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Nostrifikation

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Personen, die eine im Ausland erworbene Urkunde über eine staatlich anerkannte Ausbildung in einem Zahnärztlichen Assistenzberuf erworben haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer Ausbildung im entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
    1. Ziffer eins
      der Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
    3. Ziffer 3
      schließlich der in Aussicht genommene Dienstort
    gelegen ist, zu beantragen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Nostrifikation in der Prophylaxeassistenz ist die Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz. Personen, die über eine im Ausland erworbene Urkunde über eine staatliche anerkannte Ausbildung  in der Dentalhygiene verfügen, können auch ohne Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz die Anerkennung in der Prophylaxeassistenz beantragen.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      den Reisepass,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
    3. Ziffer 3
      den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung absolvierten Ausbildungsinhalte, besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
    4. Ziffer 4
      die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 3, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Absatz 3, Ziffer 3, kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
  5. Absatz 5,Für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 11, Absatz 3,) sowie Asylwerber, denen eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, Asylgesetz 2005 ausgestellt wurde, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 3, Ziffer eins,
  6. Absatz 6,Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation sind Berufserfahrung sowie weitere Aus- und Weiterbildungen in der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Absatz 4, zweiter Satz jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  7. Absatz 7,Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
  8. Absatz 8,Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
    1. Ziffer eins
      erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz,
    2. Ziffer 2
      erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika in einer zahnärztlichen Ordination oder Gruppenpraxis, einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, einem Zahnambulatorium oder einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde einer Krankenanstalt.
  9. Absatz 9,Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung einer ergänzenden Ausbildung gemäß Absatz 8, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
  10. Absatz 10,Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Absatz 8, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz entsteht erst mit Eintragung.

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenzberufe ist durch die
    1. Ziffer eins
      nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
    2. Ziffer 2
      dann nach ihrem Aufenthalt,
    3. Ziffer 3
      dann nach ihrem letzten Hauptwohnsitz und
    4. Ziffer 4
      schließlich nach ihrem letzten Aufenthalt
    in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      das österreichische Zeugnis (Paragraph 10,)
    2. Ziffer 2
      die Zulassung zur Berufsausübung (Paragraph 11,) oder
    3. Ziffer 3
      der Nostrifikationsbescheid (Paragraph 14,)
    einzuziehen.
  3. Absatz 3,Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die
    1. Ziffer eins
      nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
    2. Ziffer 2
      dann nach seinem Aufenthalt,
    3. Ziffer 3
      dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
    4. Ziffer 4
      schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
    in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wiederzuerteilen.
  4. Absatz 4,Bescheide gemäß Absatz eins und 3 sind den Landeshauptmännern, dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Dienstgeber des Betroffenen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

Berufsausübung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenzberufe kann im Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      zu einem freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
    2. Ziffer 2
      zu einer zahnärztlichen Gruppenpraxis,
    3. Ziffer 3
      zum Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder
    4. Ziffer 4
      zum Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde
    erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine freiberufliche Ausübung der Zahnärztlichen Assistenzberufe ist nicht zulässig.

Berufsbezeichnungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Zahnarztassistent“/„Zahnarztassistentin“ zu führen.
  2. Absatz 2,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ zu führen.
  3. Absatz 3,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Lehraufgaben in der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, oder 2 die Zusatzbezeichnung „Lehraufgaben“ in Klammer anzufügen.
  4. Absatz 4,Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  5. Absatz 5,Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

2. Hauptstück
Zahnärztliche Assistenz

1. Abschnitt
Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Berufsbild

Paragraph 18,

Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst

  1. Ziffer eins
    die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs bei der Behandlung und Betreuung der Patienten sowie
  2. Ziffer 2
    die Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der zahnärztlichen Ordination.

Tätigkeitsbereich

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Assistenz bei der konservierenden Behandlung, wie insbesondere Legen und Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen,
    2. Ziffer 2
      die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung,
    3. Ziffer 3
      die Assistenz bei der prothetischen Behandlung, wie insbesondere Vorbereitung und Durchführung von Situationsabdrücken, Entfernung des Zementüberschusses oder des Kronenrandes, sowie einfache Labortätigkeiten, wie Herstellung von Modellen, Einartikulieren von Modellen, Herstellung von Provisorien und Reparaturen,
    4. Ziffer 4
      die Assistenz bei der parodontologischen Behandlung,
    5. Ziffer 5
      die Assistenz bei der kieferothopädischen Behandlung,
    6. Ziffer 6
      die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen, wie insbesondere Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung, Fluoridierung, Reinigung und Politur des Zahnes im sichtbaren Bereich,
    7. Ziffer 7
      die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen,
    8. Ziffer 8
      die Praxishygiene, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.
  2. Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Organisation und Verwaltung der Ordination umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Aufnahme und Dokumentation der Patientendaten,
    2. Ziffer 2
      die Praxisadministration, insbesondere Schriftverkehr, Rechnungswesen, Abrechnung mit den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten, und
    3. Ziffer 3
      die Warenbestellung und Lagerhaltung.
  3. Absatz 3,Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins bis 7 nur nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 8, nur nach Anordnung und unter Anleitung und
    3. Ziffer 3
      Absatz 2, nur nach Anordnung
    von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchführen.

2. Abschnitt
Ausbildung

Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz dauert drei Jahre oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 3 600 Stunden, wobei
    1. Ziffer eins
      mindestens 600 Stunden auf den theoretischen Unterricht einschließlich der praktischen Übungen und
    2. Ziffer 2
      3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung
    zu entfallen haben.
  2. Absatz 2,Die Absolvierung der theoretischen Ausbildung erfolgt an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz. Die parallel zur theoretischen Ausbildung zu absolvierende praktische Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
    1. Ziffer eins
      einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
    2. Ziffer 2
      einer zahnärztlichen Gruppenpraxis,
    3. Ziffer 3
      dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder
    4. Ziffer 4
      dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung kann auch in Form einer Teilzeitausbildung absolviert werden. In diesem Fall ist die kommissionelle Abschlussprüfung (Paragraph 29,) spätestens innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen. In Ausnahmefällen, insbesondere aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen, kann die Leitung des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz (Paragraph 23,) eine Ausbildungsverlängerung gewähren.

Theoretische Ausbildung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung erfolgt an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz und beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Berufskunde und Berufsethik
    2. Ziffer 2
      Erste Hilfe und Arbeitsschutz
    3. Ziffer 3
      Allgemeine und zahnspezifische Anatomie, Histologie, Physiologie und Pathologie des stomatognathen Systems
    4. Ziffer 4
      Konservierende und Prothetische Zahnheilkunde
    5. Ziffer 5
      Zahnärztliche Chirurgie und Kieferorthopädie
    6. Ziffer 6
      Parodontologie und Prophylaxe
    7. Ziffer 7
      Physik, Biochemie, Hygiene, Mikrobiologie, Umweltschutz
    8. Ziffer 8
      Einführung in die Pharmakologie
    9. Ziffer 9
      Röntgen und Strahlenschutz
    10. Ziffer 10
      Instrumenten-, Geräte- und Materialienkunde
    11. Ziffer 11
      Angewandte Psychologie und Kommunikation
    12. Ziffer 12
      Administration, Organisation, Schriftverkehr und Praxisorganisation
    13. Ziffer 13
      Rechnungswesen und Abrechnung mit Krankenkassen
    14. Ziffer 14
      Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.
  2. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung beinhaltet auch praktische Übungen in der Prothetischen Zahnheilkunde und Prophylaxe.
  3. Absatz 3,Die theoretische Ausbildung umfasst eine Grundausbildung im ersten Ausbildungsjahr und eine Fachausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.

Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Abhaltung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen
    1. Ziffer eins
      Räumlichkeiten und Lehrmittel,
    2. Ziffer 2
      Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, sowie
    3. Ziffer 3
      finanziellen Mittel jedenfalls für einen Zeitraum von drei Jahren
    zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Lehrgangsleitung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Leitung eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz obliegt einer hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrgangsleitung, die
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist und über eine entsprechende pädagogische Eignung verfügt oder
    2. Ziffer 2
      zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sowie von Lehraufgaben berechtigt ist und über eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in der Zahnärztlichen Assistenz verfügt.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, ist ein entsprechend qualifizierter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs mit der medizinisch-wissenschaftlichen Beratung zu betrauen.
  3. Absatz 3,Für die Lehrgangsleitung und gegebenenfalls die medizinisch-wissenschaftliche Beratung ist je eine Stellvertretung vorzusehen, die über die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bzw. 2 verfügt.

Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Personen, die sich um die Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bewerben, haben nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Zahnärztlichen Assistenz erforderliche gesundheitliche Eignung,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Zahnärztlichen Assistenz erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    3. Ziffer 3
      die positive Absolvierung der 9. Schulstufe und

Novellierungsanordnung 4, ein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 20, Absatz 2,

  1. Absatz 2,Vom Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie dem Unterricht zu folgen vermag.
  2. Absatz 3,Über die Aufnahme der Bewerber (Begründung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Lehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung.
  3. Absatz 4,Vor Aufnahme in den Lehrgang kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern durchgeführt werden.
  4. Absatz 5,Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Zahnärztlichen Assistenz zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

Ausschluss von der Ausbildung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Ein Teilnehmer eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz kann aus folgenden Gründen vom weiteren Besuch des Lehrgangs ausgeschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      Fehlen oder Wegfall einer Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 24, oder
    2. Ziffer 2
      schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.
  2. Absatz 2,Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz veranstaltet, im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung.
  3. Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss
    1. Ziffer eins
      sind die Lehrkräfte, der Dienstgeber und die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer zu hören und
    2. Ziffer 2
      ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  4. Absatz 4,Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Absatz 2,
  5. Absatz 5,Wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen wurde, kann der Ausschluss aus dem Lehrgang erst nach Beendigung des begonnenen Semesters, jedenfalls aber frühestens nach drei Monaten erfolgen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Rechtsträger im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung eine Fortsetzung der theoretischen Ausbildung trotz Fehlens eines Dienstverhältnisses genehmigen.

Prüfungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehrkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmerinnen zu überzeugen.
  2. Absatz 2,Zur Beurteilung des Ausbildungserfolgs haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfachs Prüfungen abzunehmen und die praktischen Übungen zu bewerten.

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. Ziffer eins
      einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,
    2. Ziffer 2
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
    3. Ziffer 3
      einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen bzw. auf die praktische Ausbildung einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der angerechneten Prüfungen und zur Teilnahme am Unterricht in den jeweiligen Fächern.
  2. Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen bzw. auf die praktische Ausbildung einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung
    1. Ziffer eins
      zur Ablegung der angerechneten Prüfungen und zur Teilnahme am Unterricht und an den praktischen Übungen in den jeweiligen Fächern sowie
    2. Ziffer 2
      zur Absolvierung der praktischen Ausbildung im angerechneten Ausmaß.
  3. Absatz 3,Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlussprüfung (Paragraph 29,) und auf die Externistenprüfung (Paragraph 30,) ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Gegen Entscheidungen der Lehrgangsleitung gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Praktische Ausbildung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die praktische Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgt in
    1. Ziffer eins
      einer Ordination eines Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
    2. Ziffer 2
      einer zahnärztlichen Gruppenpraxis,
    3. Ziffer 3
      einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder
    4. Ziffer 4
      einem Zahnambulatorium oder einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde einer Krankenanstalt
    im Rahmen eines Dienstverhältnisses, das mindestens 20 Stunden pro Woche umfassen muss.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Ausbildung hat der ausbildende Angehörige des zahnärztlichen Berufs dem Auszubildenden die für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Bedachnahme auf den Ausbildungsstand der theoretischen Ausbildung zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Wenn in einer Einrichtung gemäß Absatz eins, die für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, so hat der Dienstgeber sicherzustellen, dass der Auszubildende die fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen einer ergänzenden praktischen Ausbildung in einer anderen Einrichtung gemäß Absatz eins, erwerben kann.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten gemäß Paragraph 19, unter Anordnung, Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchzuführen.
  5. Absatz 5,Über die erfolgreiche Absolvierung der praktischen Ausbildung hat der Dienstgeber eine Bestätigung auszustellen.

Kommissionelle Abschlussprüfung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Nach Abschluss der theoretischen und praktischen Gesamtausbildung ist eine Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      die Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die medizinisch-wissenschaftliche Beratung oder deren Stellvertretung,
    3. Ziffer 3
      die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfachs,
    4. Ziffer 4
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, der zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz  berechtigt ist,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Lehrgang veranstaltet.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Abschlussprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Lehrgangsteilnehmer die für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.

Externistenprüfung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,In einzelnen Ausnahmefällen, in denen nachweislich für den Auszubildenden kein Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz in zumutbarer Entfernung erreichbar ist, kann die Lehrgangsleitung
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des Auszubildenden und
    2. Ziffer 2
      nach Anhörung der gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer und der Österreichischen Zahnärztekammer
    die Befreiung vom theoretischen Unterricht und die Ablegung einer Externistenprüfung genehmigen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Ablegung einer Externistenprüfung müssen
    1. Ziffer eins
      die praktische Ausbildung vollständig absolviert und
    2. Ziffer 2
      sämtliche Prüfungen abgelegt
    werden.
  3. Absatz 3,Für die Externistenprüfung gelten die Bestimmungen über die kommissionelle Abschlussprüfung.

Abschlusszeugnis

Paragraph 31,

Personen, die

  1. Ziffer eins
    die theoretische und praktische Ausbildung erfolgreich absolviert und
  2. Ziffer 2
    die kommissionelle Abschlussprüfung oder die Externistenprüfung mit Erfolg abgelegt
haben, ist ein Abschlusszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Zahnarztassistent“/„Zahnarztassistentin“ anzuführen sind, auszustellen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Paragraph 32,

Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    den Lehrbetrieb, den Lehrplan und den Mindestumfang des theoretischen Unterrichts,
  2. Ziffer 2
    die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
  3. Ziffer 3
    die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  4. Ziffer 4
    die Durchführung der praktischen Ausbildung und
  5. Ziffer 5
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.

3. Hauptstück
Prophylaxeassistenz

1. Abschnitt
Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Berufsbild

Paragraph 33,

Der Beruf der Prophylaxeassistenz umfasst die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs in den Bereichen Gingivitis, Parodontitis, Periimplantitis und Karies.

Tätigkeitsbereich

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Prophylaxeassistenz umfasst:
    1. Ziffer eins
      Beschaffung und Übernahme von Befunden:
      1. Litera a
        Erheben von Plaque- und Zahnsteinbefall
      2. Litera b
        Plaqueindizes, Blutungsindizes
      3. Litera c
        Beurteilen und Dokumentation der gingivalen Entzündung
      4. Litera d
        Durchführung von Speicheltests
      5. Litera e
        Erheben eines Parodontalstatus
      6. Litera f
        Mund- und Gesichtsfotografie
      7. Litera g
        Beurteilung und Dokumentation des paradontalen Entzündungsgrades
      8. Litera h
        Sensibilitätstest im Recall
      9. Litera i
        Abnahme und Durchführung von mikrobiologischen Untersuchungen und Risiko-Tests
      10. Litera j
        Aufzeichnen von Veränderungen an der Zahnhartsubstanz und den parodontalen Geweben
      11. Litera k
        Untersuchung der Mundschleimhaut
    2. Ziffer 2
      Motivierung zur Verhaltensänderung durch Aufklärung, Anleitung und Überwachung:
      1. Litera a
        Aufklärung über Ursachen, Verlauf und Folgen von Karies, Gingivitis und parodontalen Erkrankungen
      2. Litera b
        Patientenspezifische Motivation zur Verhaltensänderung
      3. Litera c
        Bedarfsorientierte Instruktion von karies- und parodontalprophylaktischen Maßnahmen
      4. Litera d
        Oralprophylaktische Ernährungsberatung
      5. Litera e
        Planung, Durchführung und Kontrolle des bedarfsorientierten individuellen Prophylaxeprogramms
      6. Litera f
        Information für die Durchführung von lokaler dentaler Softchemo- und Chemoprävention und über präventive zahnmedizinische Möglichkeiten
    3. Ziffer 3
      Durchführung präventiver und therapeutischer Maßnahmen:
      1. Litera a
        Professionelle Zahnreinigung
      2. Litera b
        Herstellen von sauberen Verhältnissen in der Mundhöhle bei gesunden Menschen und bei Menschen mit unkomplizierten Parodontalerkrankungen
      3. Litera c
        Prophylaktische Maßnahmen an Zähnen, wie chemische Beeinflussung des Plaquewachstums
      4. Litera d
        Lokale Anwendung von zahnhalsdesensibilisierenden Mitteln
    4. Ziffer 4
      Sicherstellen der Arbeitsabläufe im Praxisteam und am eigenen Arbeitsplatz:
      1. Litera a
        Fachgerechte Wartung und Entsorgung von Apparaten und Materialien
      2. Litera b
        Organisation und Durchführung des individuellen Recallsystems
      3. Litera c
        Korrespondenz und
      4. Litera d
        Beschaffung und Lagerhaltung von Prophylaxehilfsmitteln.
  2. Absatz 2,Angehörige der Prophylaxeassistenz dürfen Tätigkeiten gemäß
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nur nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht und
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 4, nur nach Anordnung
    von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchführen.

2. Abschnitt
Besondere Berufspflichten

Aufklärungspflicht

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Prophylaxeassistenten haben die in ihre Beratung und Behandlung übernommenen Personen oder deren gesetzliche Vertreter insbesondere über
    1. Ziffer eins
      den geplanten Behandlungsablauf und
    2. Ziffer 2
      die Kosten der Behandlung
    aufzuklären, sofern dies nicht durch den Angehörige des zahnärztlichen Berufs  oder Dentistenberufs erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche vom Patienten zu tragen sind.

Informationspflicht

Paragraph 36,

Prophylaxeassistenten sind verpflichtet, den anordnenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs unverzüglich über nicht dem Therapieverlauf entsprechende sowie für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten zu informieren und die dafür notwendigen Daten zu übermitteln.

3. Abschnitt
Ausbildung

Ausbildung in der Prophylaxeassistenz

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 144 Stunden, wobei
    1. Ziffer eins
      mindestens 64 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
    2. Ziffer 2
      mindestens 80 Stunden auf die praktische Ausbildung
    zu entfallen haben.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung erfolgt an einem Lehrgang für Prophylaxeassistenz und ist innerhalb von einem Jahr abzuschließen.

Ausbildungsinhalt

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst folgende aufeinander aufbauende Module:
    1. Ziffer eins
      Grundlagenvertiefung in der Zahnärztlichen Assistenz und Prophylaxeassistenz (Modul 1)
    2. Ziffer 2
      Karies- und Parodontitisprophylaxe (Modul 2)
    3. Ziffer 3
      Weiterführende Diagnostik und Therapie (Modul 3).
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist parallel zu den in Absatz eins, angeführten Modulen zu absolvieren und umfasst folgende praktische Übungen:
    1. Ziffer eins
      Befunderhebung (Modul 1)
    2. Ziffer 2
      Praktische Übungen am Modell und Phantom (Modul 2)
    3. Ziffer 3
      Praktische Übungen an Teilnehmern und Patienten (Modul 3).

Lehrgänge für Prophylaxeassistenz

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Abhaltung von Lehrgängen für Prophylaxeassistenz bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen
    1. Ziffer eins
      Räumlichkeiten und Lehrmittel und
    2. Ziffer 2
      Lehrkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen,
    zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Lehrgangsleitung

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Leitung eines Lehrgangs für Prophylaxeassistenz obliegt einer hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrgangsleitung, die
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist und über eine entsprechende pädagogische Eignung verfügt oder
    2. Ziffer 2
      zur Ausübung der Prophylaxeassistenz sowie von Lehraufgaben berechtigt ist und über eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in der Prophylaxeassistenz verfügt.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, ist ein entsprechend qualifizierter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs mit der medizinisch-wissenschaftliche Beratung zu betrauen.
  3. Absatz 3,Für die Lehrgangsleitung und gegebenenfalls die medizinisch-wissenschaftliche Beratung ist je eine Stellvertretung vorzusehen, die über die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bzw. 2 verfügt.

Aufnahme in einen Lehrgang für Prophylaxeassistenz

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Personen, die sich um die Aufnahme in einen Lehrgang für Prophylaxeassistenz bewerben, haben die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Über die Aufnahme der Bewerber (Begründung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Lehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung.
  3. Absatz 3,Vor Aufnahme in den Lehrgang ist für die Bewerber eine schriftliche Aufnahmeprüfung über folgende Bereiche der Zahnärztlichen Assistenz abzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine und zahnspezifische Anatomie,
    2. Ziffer 2
      Pathologie des stomatognathen Systems,
    3. Ziffer 3
      Hygiene und Mikrobiologie,
    4. Ziffer 4
      Schriftverkehr und Praxisorganisation,
    5. Ziffer 5
      Röntgen und Strahlenschutz,
    6. Ziffer 6
      Prophylaxe und Parodontologie.
    Weiters kann ein Aufnahmegespräch mit den Bewerbern durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prophylaxeassistenz zu erfolgen, wobei insbesondere die Ergebnisse der schriftlichen Aufnahmeprüfung und des Aufnahmegesprächs, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

Ausschluss von der Ausbildung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Ein Teilnehmer eines Lehrgangs für Prophylaxeassistenz kann aus folgenden Gründen vom weiteren Besuch des Lehrgangs ausgeschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      Fehlen oder Wegfall einer der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 41, oder
    2. Ziffer 2
      schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.
  2. Absatz 2,Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Lehrgang für Prophylaxeassistenz veranstaltet, im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung.
  3. Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss sind
    1. Ziffer eins
      die Lehrkräfte, die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer und gegebenenfalls der Dienstgeber zu hören und
    2. Ziffer 2
      der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  4. Absatz 4,Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Lehrgang für Prophylaxeassistenz und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Absatz 2,

Prüfungen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehrkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmerinnen zu überzeugen.
  2. Absatz 2,Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfachs Prüfungen abzunehmen und die praktischen Übungen zu beurteilen.

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. Ziffer eins
      einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder
    2. Ziffer 2
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen einer Ausbildung in der Prophylaxeassistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am Unterricht in den jeweiligen Fächern.
  2. Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Prophylaxeassistenz erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen einer Ausbildung in der Prophylaxeassistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am Unterricht und an den praktischen Übungen in den jeweiligen Fächern.
  3. Absatz 3,Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlussprüfung (Paragraph 45,) ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Gegen Entscheidungen der Lehrgangsleitung gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Kommissionelle Abschlussprüfung

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Nach Abschluss der Gesamtausbildung ist eine Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      die Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die medizinisch-wissenschaftliche Beratung oder deren Stellvertretung,
    3. Ziffer 3
      die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfachs,
    4. Ziffer 4
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, der zur Ausübung der Prophylaxeassistenz  berechtigt ist,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Lehrgang veranstaltet,
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter einer österreichischen Fachgesellschaft für Parodontologie.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Abschlussprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Lehrgangsteilnehmer die für die Ausübung der Prophylaxeassistenz erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.

Zeugnis

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ anzuführen sind, auszustellen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Paragraph 47,

Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Prophylaxeassistenz, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    den Lehrbetrieb, den Lehrplan und den Mindestumfang des theoretischen Unterrichts,
  2. Ziffer 2
    die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
  3. Ziffer 3
    die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  4. Ziffer 4
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.

4. Hauptstück
Lehraufgaben in der Zahnärztlichen Assistenz  und der Prophylaxeassistenz

Lehraufgaben

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Lehraufgaben in der Zahnärztliche Assistenz und Prophylaxeassistenz umfassen
    1. Ziffer eins
      Lehrtätigkeiten im Rahmen der Ausbildung in den Zahnärztlichen Assistenzberufen und der Sonderausbildung für Lehraufgaben und
    2. Ziffer 2
      die Leitung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz und Prophylaxeassistenz und der Sonderausbildungen für Lehraufgaben.
  2. Absatz 2,Die Lehrtätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts. Die Leitung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung im Rahmen der Ausbildung.
  3. Absatz 3,Voraussetzung zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberufs,
    2. Ziffer 2
      eine rechtmäßige zehnjährige vollbeschäftigte Berufsausübung im entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung sowie
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung für Lehraufgaben.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Anerkennung von außerhalb Österreichs erworbener Urkunden über eine Ausbildung für Lehraufgaben in den Zahnärztlichen Assistenzberufen sind Paragraphen 11, ff anzuwenden.

Sonderausbildung für Lehraufgaben

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die Sonderausbildung für Lehraufgaben umfasst mindestens 120 Stunden theoretische Ausbildung und umfasst insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Berufskunde und Ethik
    2. Ziffer 2
      Pädagogik, Psychologie und Soziologie
    3. Ziffer 3
      Unterrichtslehre und Lehrpraxis
    4. Ziffer 4
      Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung
    5. Ziffer 5
      Management, Organisationslehre und Statistik
    6. Ziffer 6
      Betriebsführung
    7. Ziffer 7
      berufsspezifische Rechtsgrundlagen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Bewilligung und Leitung von Sonderausbildungen für Lehraufgaben,
    2. Ziffer 2
      der Aufnahme in und des Ausschlusses aus einer Sonderausbildung für Lehraufgaben sowie
    3. Ziffer 3
      der Prüfungen im Rahmen einer Sonderausbildung für Lehraufgaben
    sind die entsprechenden Bestimmungen des 3. Hauptstücks mit der Maßgabe, dass der Prüfungskommission kein Vertreter einer österreichischen Fachgesellschaft für Parodontologie angehört, anzuwenden.

Zeugnis

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung einer Sonderausbildungen für Lehraufgaben mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg anzuführen sind, auszustellen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Paragraph 51,

Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Sonderausbildung für Lehraufgaben, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    den Lehrbetrieb, den Lehrplan und den Mindestumfang des theoretischen Unterrichts,
  2. Ziffer 2
    die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
  3. Ziffer 3
    die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  4. Ziffer 4
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.

5. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Strafbestimmungen

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenzberufe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenzberufe heranzieht oder
    3. Ziffer 3
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraph 17,) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
    4. Ziffer 4
      einer oder mehreren in Paragraph 8,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 35,, Paragraph 36, oder Paragraph 39, Absatz eins, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder
    5. Ziffer 5
      Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Zahnärztliche Assistenz

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem Angestelltenverhältnis als zahnärztliche Assistenten bei einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs im Sinne des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, vom 17. Oktober 2007 stehen, sind zur Ausübung des Berufs der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
  2. Absatz 2,Personen, die nicht die Voraussetzung des Absatz eins, erfüllen, aber
    1. Ziffer eins
      eine theoretische Ausbildung als zahnärztlicher Assistent oder Ordinationshilfe in einem anerkannten Fachkurs nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags, der zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, und der Österreichischen Zahnärztekammer oder der Österreichischen Ärztekammer, Bundeskurie Zahnärzte, und der Österreichischen Dentistenkammer abgeschlossen wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine praktische Ausbildung bei einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufs in der Dauer von drei Jahren
    absolviert haben, sind zur Ausübung des Berufs der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
  3. Absatz 3,Personen, die nicht die Voraussetzung des Absatz eins, erfüllen, aber den Lehrgang für zahnärztliche AssistentInnen im Rahmen eines Pilotprojektes gemäß Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.7.2001, GZ 12-97 Ziffer 3 /, 4 -, 2001,, in Kooperation zwischen dem Land Steiermark und der Univ.Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am LKH – Univ.Klinikum Graz absolviert haben, sind zur Ausübung des Berufs der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
  4. Absatz 4,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      in einem Angestelltenverhältnis als Auszubildende bei einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs im Sinne des Kollektivvertrags gemäß Absatz eins, stehen, oder
    2. Ziffer 2
      den Lehrgang gemäß Absatz 3, absolvieren,
    sind berechtigt, die Ausbildung gemäß Ziffer eins, oder 2 abzuschließen. Nach Abschluss dieser Ausbildung sind sie zur Ausübung des Berufs der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
  5. Absatz 5,Personen gemäß Absatz eins bis 4 ist von der Österreichischen Zahnärztekammer auf Antrag eine Bestätigung über die Berechtigung zur Berufsausübung auszustellen.
  6. Absatz 6,Ausbildungen im Sinne des Kollektivvertrags gemäß Absatz eins, dürfen bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen werden. Sie sind bis längstens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

Prophylaxeassistenz

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      in Österreich eine der Ausbildung in der Prophylaxeassistenz vergleichbare Ausbildung als Mundhygieneassistent absolviert haben,
    2. Ziffer 2
      in Österreich einen Kurs in der zahnmedizinischen Prophylaxe in der Dauer von mindestens 100 Stunden absolviert und über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren Tätigkeiten in der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs tatsächlich ausgeübt haben oder
    3. Ziffer 3
      im Ausland eine anerkannte Ausbildung in der Dentalhygiene absolviert und über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren Tätigkeiten in der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs tatsächlich ausgeübt haben,
    sind zur Ausübung des Berufs der Prophylaxeassistenz berechtigt. Personen gemäß Ziffer 3, sind nicht zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
  2. Absatz 2,Personen, die nicht die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, aber über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs tatsächlich ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auszuüben.
  3. Absatz 3,Personen gemäß Absatz eins und 2 ist von der Österreichischen Zahnärztekammer auf Antrag eine Bestätigung über die Berechtigung zur Berufsausübung auszustellen.

Lehraufgaben

Paragraph 55,

Personen, die zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz oder der Prophylaxeassistenz berechtigt sind, sind bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt, Lehraufgaben in dem entsprechenden Zahnärztlichen Assistenzberuf bereits vor Absolvierung der Sonderausbildung für Lehraufgaben auszuüben.

3. Abschnitt
Vollziehung und Inkrafttreten

Vollziehung

Paragraph 56,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 57,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

Artikel 2
Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Die Dokumentation der Angehörigen der zahnärztlichen Assistenzberufe, an die der Angehörige des zahnärztlichen Berufs zahnärztliche Tätigkeiten überträgt, ist Teil der zahnärztlichen Dokumentation gemäß Absatz eins und dieser anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 51, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den Paragraphen 4, oder 58 umschriebenen Tätigkeiten heranzieht.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „gemäß Absatz eins, der Ausdruck „oder 1a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 19, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „zahnärztliches Hilfspersonal“ durch die Wortfolge „Zahnärztliche Assistenzberufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 11, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 12, wird angefügt:

  1. Ziffer 12
    Ausstellung von Bestätigungen über die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz gemäß Paragraph 53, Absatz 5, bzw. Paragraph 54, Absatz 3, Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x,.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Durchführung von Lehrgängen und Sonderausbildungen für Zahnärztliche Assistenz und Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen des Zahnärztlichen Assistenzberufe-Gesetzes;“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 und Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, wird folgende Ziffer 13, eingefügt:

  1. Ziffer 13
    Bundesgesetz über zahnärztliche Assistenzberufe (Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz – ZassG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x,,“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2 e, wird folgender Paragraph 2 f, eingefügt:

Paragraph 2 f,

Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, werden am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 13
    Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten sowie Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten in Ausbildung und Prophylaxeassistentinnen/Prophylaxeassistenten sowie Prophylaxeassistentinnen/Prophylaxeassistenten in Ausbildung gemäß Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x,.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 3, wird im Klammerausdruck die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 15, Absatz 2 h, wird folgender Absatz 2 i, eingefügt:

  1. Absatz 2 i,(2i) Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Litera o, angefügt:

  1. Litera o
    Lehrgänge und Sonderausbildungen gemäß Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x,;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „h bis n“ durch den Ausdruck „h bis o“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 15, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 200x, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 15, Ziffer 3, wird der Ausdruck „i bis n“ durch den Ausdruck „i bis o“ ersetzt.