Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 3a.Paragraph 3 a,
Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007, ABl. Nr. L 320 vom 06.12.2007 S. 3,die Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 320 vom 06.12.2007 Seite 3,
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2006 (2006/652/EG) des Gemischten Ausschusses EU - Schweiz vom 06.07.2006 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. L 270 vom 29.09.2006 S. 67,das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1 aus 2006, (2006/652/EG) des Gemischten Ausschusses EU - Schweiz vom 06.07.2006 zur Änderung des Anhangs römisch zwei (Soziale Sicherheit) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt , L 270 vom 29.09.2006 S. 67,
die Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44, sowiedie Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.01.2004 Seite 44, sowie
die Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35,die Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77, in der berichtigten Fassung, Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004 Seite 35,
in österreichisches Recht umgesetzt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 32 bis 35, 36, 36 a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2)Absatz 2,Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sindAllgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b,die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b,,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3)Absatz 3,Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sindBesondere Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
1.Ziffer eins hinsichtlich der Grundausbildung:
ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder
eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte Ausbildung zum approbierten Arzt odereine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte Ausbildung zum approbierten Arzt oder
im Fall des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich zu lit. a oder b ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005;im Fall des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich zu Litera a, oder b ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,;
hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt:
ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die mindestens dreijährige besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder Facharztdiplom oderein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ausgestelltes Diplom über die mindestens dreijährige besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder Facharztdiplom oder
eine gemäß §eine gemäß Paragraph 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt und
eine gemäß §eine gemäß Paragraph 14 als gleichwertig anerkannte oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung;
anstelle der Nachweise gemäß Z 1 und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a.anstelle der Nachweise gemäß Ziffer eins, und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 5 a,
(4)Absatz 4,Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt (§ 3 Abs. 3) bedarf es des Nachweises der ErfüllungZur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt (Paragraph 3, Absatz 3,) bedarf es des Nachweises der Erfüllung
der allgemeinen Erfordernisse gemäß Abs. 2 undder allgemeinen Erfordernisse gemäß Absatz 2, und
als besonderes Erfordernis
ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder
eine Berufsqualifikation gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 5a sowieeine Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder gemäß Paragraph 5 a, sowie
der Eintragung in die Ärzteliste.
(5)Absatz 5,Ist die Vorlage von Nachweisen hinsichtlich besonderer Erfordernisse für durch Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, Asyl gewährt worden ist, nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen QualifikationIst die Vorlage von Nachweisen hinsichtlich besonderer Erfordernisse für durch Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Asyl gewährt worden ist, nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation
für die selbständige Berufsausübung durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5) oder durch eine mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung (§ 8 Abs. 3) oderfür die selbständige Berufsausübung durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Paragraph 7, Absatz 5,) oder durch eine mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung (Paragraph 8, Absatz 3,) oder
für die unselbständige Berufsausübung durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung, mit der nachgewiesen wird, dass die gemäß Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG in der ärztlichen Grundausbildung zu vermittelnden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ausreichendem Ausmaß vorhanden sind,für die unselbständige Berufsausübung durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung, mit der nachgewiesen wird, dass die gemäß Artikel 24, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG in der ärztlichen Grundausbildung zu vermittelnden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ausreichendem Ausmaß vorhanden sind,
zu erbringen.
(6)Absatz 6,Die Organisation und Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 5 obliegen der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Prüfung gemäß Abs. 5 Z 2 einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.Die Organisation und Durchführung der Prüfungen gemäß Absatz 5, obliegen der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und Drittlanddiplomen
§ 5.Paragraph 5,
Absatz eins, (1) Folgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß § 5b ausgestellt wurden, sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:Folgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß Paragraph 5 b, ausgestellt wurden, sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:
Für die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter Arzt oder als Turnusarzt:
ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG oderein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG oder
ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als approbierter Arzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG oder
eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte Ausbildung zum approbierten Arzt odereine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte Ausbildung zum approbierten Arzt oder
ein Drittlanddiplom unter den Voraussetzungen des Abs. 2.ein Drittlanddiplom unter den Voraussetzungen des Absatz 2,
Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin:
ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oderein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder
ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG oder
ein Drittlanddiplom unter den Voraussetzungen des Abs. 2.ein Drittlanddiplom unter den Voraussetzungen des Absatz 2,
Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:
ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein Sonderfach gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oderein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein Sonderfach gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG oderein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG oder
ein Drittlanddiplom unter den Voraussetzungen des Abs. 2.ein Drittlanddiplom unter den Voraussetzungen des Absatz 2,
(2)Absatz 2,Drittlanddiplome, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, sind als ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern dieser
in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und
eine Bescheinigung des betreffenden Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den ärztlichen Beruf entsprechend dem Antrag als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.“eine Bescheinigung des betreffenden Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er drei Jahre den ärztlichen Beruf entsprechend dem Antrag als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5a lautet:Paragraph 5 a, lautet:
„Nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und Drittlanddiplomen
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Folgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß § 5b ausgestellt worden sind, sind als ärztliche Berufsqualifikationen für die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen von inhaltlichen Einzelfallprüfungen anzuerkennen:Folgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß Paragraph 5 b, ausgestellt worden sind, sind als ärztliche Berufsqualifikationen für die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen von inhaltlichen Einzelfallprüfungen anzuerkennen:
ein in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis, der die Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt und der Antragsteller die für die automatische Anerkennung erforderliche mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht nachweisen kann (Artikel 10 lit b der Richtlinie 2005/36/EG) oderein in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis, der die Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt und der Antragsteller die für die automatische Anerkennung erforderliche mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht nachweisen kann (Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG) oder
ein in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung, der nach der ärztlichen Grundausbildung zum Erwerb einer der im Anhang V Nummer 5.1.1. angeführten Bezeichnungen erworben wurde und unter der Voraussetzung, dass eine Anerkennung für ein in Österreich bestehendes Sonderfach oder Additivfach der Medizin angestrebt wird, wobei im letzteren Fall die Zulassung zur Berufsausübung nur dann erfolgen kann, wenn eine Zulassung zur Berufsausübung als Facharzt des entsprechenden zugehörigen Sonderfachs erfolgt (Artikel 10 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG), sowieein in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung, der nach der ärztlichen Grundausbildung zum Erwerb einer der im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. angeführten Bezeichnungen erworben wurde und unter der Voraussetzung, dass eine Anerkennung für ein in Österreich bestehendes Sonderfach oder Additivfach der Medizin angestrebt wird, wobei im letzteren Fall die Zulassung zur Berufsausübung nur dann erfolgen kann, wenn eine Zulassung zur Berufsausübung als Facharzt des entsprechenden zugehörigen Sonderfachs erfolgt (Artikel 10 Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG), sowie
erforderlichenfalls zusätzlich zum Ausbildungsnachweis gemäß Z 1 oder 2 der Nachweis der erfolgreich absolvierten Ausgleichsmaßnahme gemäß Abs. 2.erforderlichenfalls zusätzlich zum Ausbildungsnachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 der Nachweis der erfolgreich absolvierten Ausgleichsmaßnahme gemäß Absatz 2,
(2)Absatz 2,Die Österreichische Ärztekammer hat die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung, im Fall des Abs. 1 Z 2 auch alternativ an die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs,zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung (Weiterbildung) wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet und dieser Unterschied durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen und gefestigten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nicht ausgeglichen wird.Die Österreichische Ärztekammer hat die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, auch alternativ an die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs,zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung (Weiterbildung) wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet und dieser Unterschied durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen und gefestigten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nicht ausgeglichen wird.
(3)Absatz 3,Ein wesentlicher Ausbildungsunterschied gemäß Abs. 2 liegt vor, wenn der Befähigungsnachweis oder Ausbildungsnachweis den Abschluss einer Ausbildung (Weiterbildung) belegt,Ein wesentlicher Ausbildungsunterschied gemäß Absatz 2, liegt vor, wenn der Befähigungsnachweis oder Ausbildungsnachweis den Abschluss einer Ausbildung (Weiterbildung) belegt,
deren Dauer mindestens ein Jahr unter der in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegten Dauer der entsprechen ärztlichen Ausbildung liegt, wobei im Fall einer einschlägigen Feststellung der Ausbildungskommission gemäß § 14 Abs. 3 oder 4, die festgestellte verkürzte Ausbildungsdauer für die Berufszulassung maßgeblich ist, oderderen Dauer mindestens ein Jahr unter der in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festgelegten Dauer der entsprechen ärztlichen Ausbildung liegt, wobei im Fall einer einschlägigen Feststellung der Ausbildungskommission gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder 4, die festgestellte verkürzte Ausbildungsdauer für die Berufszulassung maßgeblich ist, oder
deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Dauer oder dem Inhalt gegenüber der entsprechenden ärztlichen Ausbildung gemäß den Verordnungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 aufweisen und die in diesen Fächern vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine wesentliche fachliche Voraussetzung für eine gewissenhafte Ausübung des angestrebten Berufes als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt darstellt, oderderen Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Dauer oder dem Inhalt gegenüber der entsprechenden ärztlichen Ausbildung gemäß den Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, und 2 aufweisen und die in diesen Fächern vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine wesentliche fachliche Voraussetzung für eine gewissenhafte Ausübung des angestrebten Berufes als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt darstellt, oder
wenn das durch dieses Bundesgesetz und die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegte Berufsbild des approbierten Arztes, des Arztes für Allgemeinmedizin oder des Facharztes eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, diewenn das durch dieses Bundesgesetz und die Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festgelegte Berufsbild des approbierten Arztes, des Arztes für Allgemeinmedizin oder des Facharztes eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die
im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufsbildes ist oder sind, und
wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die gemäß der Verordnungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 vorgeschrieben ist undwenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die gemäß der Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, und 2 vorgeschrieben ist und
sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.
(4)Absatz 4,Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 obliegen der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf.Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, obliegen der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf.
(5)Absatz 5,Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung sowie des Anpassungslehrgangs einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 5a wird folgender § 5b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5 a, wird folgender Paragraph 5 b, samt Überschrift eingefügt:
„Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen
§ 5b.Paragraph 5 b,
Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oderüber einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 49, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen, oderals Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG verfügen, oder
denen von der Republik Österreich der Status des Asylberechtigten in Anwendung des AsylG 2005 deklaratorisch zuerkannt wurde (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG),denen von der Republik Österreich der Status des Asylberechtigten in Anwendung des AsylG 2005 deklaratorisch zuerkannt wurde (Begünstigte gemäß Artikel 27, Absatz 3, Richtlinie 2004/83/EG),
sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 samt Überschrift lautet:Paragraph 6, samt Überschrift lautet:
„Verordnung über Berufsqualifikationen
§ 6.Paragraph 6,
Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß den §§ 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen zu erlassen.“ Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß den Paragraphen 5 und 5 a anzuerkennenden Berufsqualifikationen zu erlassen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als Arzt für Allgemeinmedizin zuzuwenden, haben sich
einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie
der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin
zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26).“zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Medizin als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich
sofern die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowiesofern die Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nicht anderes bestimmt, einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie
zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26).“zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).“
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht
die österreichische Staatsbürgerschaft oder
die Staatsangehörigkeit eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5bdie Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b
besitzen, jedoch die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse und das im § 4 Abs. 4 Z 2 angeführte besondere Erfordernis erfüllen, der Ausbildung zum Facharzt unterziehen.“besitzen, jedoch die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse und das im Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, angeführte besondere Erfordernis erfüllen, der Ausbildung zum Facharzt unterziehen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 8 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Nach Maßgabe der gemäß § 10 Abs. 12 oder § 11 Abs. 9 festgesetzten Ausbildungsstellen können sich ferner Personen, die nicht„Nach Maßgabe der gemäß Paragraph 10, Absatz 12, oder Paragraph 11, Absatz 9, festgesetzten Ausbildungsstellen können sich ferner Personen, die nicht
die österreichische Staatsbürgerschaft oder
die Staatsangehörigkeit eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5bdie Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b
besitzen, jedoch die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und den Nachweis einer Vorbildung, die einem an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde gleichwertig ist, der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches oder bei Nachweis, dass sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des fachärztlichen Berufes erworben haben, der Ausbildung in einem Additivfach unterziehen.“besitzen, jedoch die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und den Nachweis einer Vorbildung, die einem an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde gleichwertig ist, der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches oder bei Nachweis, dass sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des fachärztlichen Berufes erworben haben, der Ausbildung in einem Additivfach unterziehen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 10 Abs. 4 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:Im Paragraph 10, Absatz 4, wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„sofern nicht durch den ärztlichen Leiter der Krankenanstalt schriftlich festgestellt worden ist, dass
ein diesbezüglicher Beschäftigungsmangel in angemessener Zeit nicht behoben werden kann und
dafür Sorge getragen wird, dass die Erreichung der Ausbildungsziele auf einer solchen Ausbildungsstelle dennoch gewährleistet ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 11 Abs. 2 Z 5 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:Im Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„sofern nicht durch den ärztlichen Leiter der Krankenanstalt schriftlich festgestellt worden ist, dass
ein diesbezüglicher Beschäftigungsmangel in angemessener Zeit nicht behoben werden kann und
dafür Sorge getragen wird, dass die Erreichung der Ausbildungsziele auf einer solchen Ausbildungsstelle dennoch gewährleistet ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 13b wird die Paragraphenfolge „§§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 14a, 15 Abs. 2, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2“ durch die Paragraphenfolge „§§ 5a, 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 15 Abs. 2, 3 und 4, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 13 b, wird die Paragraphenfolge „§§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 14a, 15 Absatz 2, 32, 33, 35, und 39 Absatz 2, durch die Paragraphenfolge „§§ 5a, 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 15 Absatz 2, 3, und 4, 32, 33, 35 und 39 Absatz 2, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 14 samt Überschrift entfällt.Paragraph 14, samt Überschrift entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, Die Paragraphenbezeichnung des § 14a wird durch die Paragraphenbezeichnung „§ 14“ ersetzt, seine Überschrift und sein Abs. 1 lauten:Die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 14 a, wird durch die Paragraphenbezeichnung „§ 14“ ersetzt, seine Überschrift und sein Absatz eins, lauten:
„Anrechung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der GleichwertigkeitSofern Paragraph 5 a, nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten,
im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,
in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,
Zeiten des Präsenzdienstes,
Zeiten des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer sowie
auf die jeweils für die Ausbildung zum approbierten Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 14 Abs. 3 Z 1 (neu) wird der Ausdruck „der Richtlinie 93/16/EWG und der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22,“ durch den Ausdruck „der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, (neu) wird der Ausdruck „der Richtlinie 93/16/EWG und der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22,“ durch den Ausdruck „der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 14a Abs. 4 Z 1 (neu) entfällt die Wortfolge „der Richtlinie 93/16/EWG und“.Im Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, (neu) entfällt die Wortfolge „der Richtlinie 93/16/EWG und“.
18.Novellierungsanordnung 18, § 15 samt Überschrift lautet:Paragraph 15, samt Überschrift lautet:
„Diplome und Bescheinigungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die allgemeinen Erfordernisse und die entsprechenden besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung einschließlich der Ausbildungserfordernisse gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einerDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die allgemeinen Erfordernisse und die entsprechenden besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung einschließlich der Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz eins, erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder
Ausbildung zum Facharzt (Facharztdiplom)
auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Ausbildungsnachweis über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Bezeichnung mit den im Anhang V Nummer 5.1.1., 5.1.2, 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 23 Abs. 6 dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieser AusbildungsnachweisDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Ausbildungsnachweis über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Bezeichnung mit den im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1., 5.1.2, 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 23 Absatz 6, dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieser Ausbildungsnachweis
den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
dem im Anhang V Nummer 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Diplom gleichzuhalten ist.dem im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Diplom gleichzuhalten ist.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen ein Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
dieses Diplom den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder
der Arzt über erworbene Rechte im Sinne des Artikels 23, 27 oder 30 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt.
(4)Absatz 4,Die Österreichische Ärztekammer hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausüben und in die Ärzteliste eingetragen sind, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die betreffende Person
den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und
ihr zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht die Berechtigung zur Berufsausübung vorläufig oder befristet untersagt ist.
Wird der betreffenden Person die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt oder wird sie aus der Ärzteliste gestrichen, so ist die Bescheinigung für die Dauer der Untersagung oder der Streichung aus der Ärzteliste einzuziehen.
(5)Absatz 5,Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diploms oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des Absatz eins, 2, 3, oder 4 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diploms oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
(6)Absatz 6,Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 5 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist.“Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Absatz 5, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 24, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere Ausbildungsdauer als sechs Jahre vorsehen, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 27 samt Überschrift lautet:Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
„Ärzteliste und Eintragungsverfahren“
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) zu führen. Die Liste ist hinsichtlich
Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43 Abs. 4,Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß Paragraph 43, Absatz 4,,
Diplomen der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
Verträgen mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
Zustelladresse oder – bei Ärzten gemäß § 47 – WohnadresseZustelladresse oder – bei Ärzten gemäß Paragraph 47, – Wohnadresse
öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Ärzteliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten. In Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste können von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen veröffentlicht werden.
(2)Absatz 2,Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und die erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen. Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist in deutscher Sprache einzubringen. Die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und die erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 4, vorzulegen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen. Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist in deutscher Sprache einzubringen. Die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Eintragungswerber gemäß Abs. 2, die die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen. Diese gelten als Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes.Eintragungswerber gemäß Absatz 2,, die die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Absatz 2, zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen. Diese gelten als Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes.
(4)Absatz 4,Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist vom Eintragungswerber durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lassen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(5)Absatz 5,Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber durch
eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und
sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis
zu erbringen. In der Bescheinigung (den Bescheinigungen) darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigung (Bescheinigungen) darf (dürfen) zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(6)Absatz 6,Hat die Österreichische Ärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person
in diesem Staat ermittelt wird, oder
ein disziplinarrechtliches, verwaltungsrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder justizstrafrechtliches Verfahren anhängig ist, oder
eine disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.
(7)Absatz 7,Die Österreichische Ärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und über die Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5a), spätestens innerhalb von vier Monaten, undin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 5 a,), spätestens innerhalb von vier Monaten, und
in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten
nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu entscheiden. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Abs. 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Ärztekammer das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Abs. 6 einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu entscheiden. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Absatz 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Ärztekammer das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 6, einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.
(8)Absatz 8,Hat die Österreichische Ärztekammer berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Eintragungswerber vorgelegten Urkunde, so hat sie erforderlichenfalls von den zuständigen Stelle eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Eintragungswerber die Mindestanforderungen an die entsprechende Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(9)Absatz 9,Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 59 Abs. 3 abgesehen werden.Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 59, Absatz 3, abgesehen werden.
(10)Absatz 10,Erfüllt der Eintragungswerber die Erfordernisse nicht, so hat die Österreichische Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.
(11)Absatz 11,Ist gemäß § 5a Abs. 2 die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangszu knüpfen, so ist der Antragsteller berechtigt, darüber einen Teilbescheid zu verlangen und bis zur erfolgreichen Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung erneut vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, so darf das Eintragungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weitere Verfahrensschritte formlos eingestellt werden.Ist gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangszu knüpfen, so ist der Antragsteller berechtigt, darüber einen Teilbescheid zu verlangen und bis zur erfolgreichen Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung erneut vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, so darf das Eintragungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weitere Verfahrensschritte formlos eingestellt werden.
(12)Absatz 12,Die ärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Ärzteausweises aufgenommen werden.
(13)Absatz 13,Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 47) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.“Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (Paragraph 47,) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 28 wird der Ausdruck „§ 27 Abs. 8“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 10 und 11“ ersetzt.Im Paragraph 28, wird der Ausdruck „§ 27 Absatz 8, durch den Ausdruck „§ 27 Absatz 10, und 11“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 30 samt Überschrift lautet:Paragraph 30, samt Überschrift lautet:
„Auskünfte mit EWR-Bezug
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte über Personen, die
in Österreich in die Ärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes auswirken könnten, und
in Österreich den ärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Z 1 vorliegen.in Österreich den ärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Ziffer eins, vorliegen.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus hat die Österreichische Ärztekammer Personen auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob gegen sie im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt wurde.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 32 Abs. 1 lautet:Paragraph 32, Absatz eins, lautet:
„§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
nicht gemäß § 4 Abs. 2 Z 1nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins
die österreichische Staatsbürgerschaft oder
die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5bdie Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b
besitzen, jedoch
die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen unddie allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 erfüllen und
über
ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad sowie im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des ZÄG,
eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowieeine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowie
eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfungeine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung
verfügen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.“verfügen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2, eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 32 Abs. 5 lautet:Paragraph 32, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Absatz eins, zurückzunehmen, wenn
hervorkommt, dass eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oderhervorkommt, dass eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder
eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 führt.“eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, führt.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 33 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
nicht gemäß § 4 Abs. 2 Z 1nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins
die österreichische Staatsbürgerschaft oder
die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5bdie Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b
besitzen, jedoch
die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen unddie allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 erfüllen und
über
ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad sowie im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des ZÄG,
eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowieeine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowie
eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfungeine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung
eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt zu erteilen.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 33 Abs. 5 lautet:Paragraph 33, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Absatz eins, zurückzunehmen, wenn
hervorkommt, dass eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oderhervorkommt, dass eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder
eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 führt.“eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, führt.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 35 Abs. 1 lautet:Paragraph 35, Absatz eins, lautet:
„§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben:
Ärzte, die nicht
österreichische Staatsbürger oder
Staatsangehörige eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
gleichgestellte Drittstaatsangehörige gemäß § 5bgleichgestellte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 5 b
sind, sofern sie nicht über eine Berechtigung gemäß § 32 oder § 33 verfügen, sowiesind, sofern sie nicht über eine Berechtigung gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, verfügen, sowie
Ärzte, die zwar
österreichische Staatsbürger oder
Staatsangehörige eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
gleichgestellte Drittstaatsangehörige gemäß § 5bgleichgestellte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 5 b
sind, jedoch nicht gemäß § 4 zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 Z 1 entsprechen.“sind, jedoch nicht gemäß Paragraph 4, zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, entsprechen.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 35 Abs. 8 lautet:Paragraph 35, Absatz 8, lautet:
„Absatz 8,(8) § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die im Abs. 1 genannten Ärzte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Wegfall einer für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzung nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 führt.“(8) Paragraph 27, über die Eintragung in die Ärzteliste und Paragraph 59, über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die im Absatz eins, genannten Ärzte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Wegfall einer für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzung nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, führt.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „in den §§ 4, 5 oder 5a“ durch den Ausdruck „im § 4“ ersetzt.Im Paragraph 36, Absatz eins, wird der Ausdruck „in den Paragraphen 4, 5, oder 5a“ durch den Ausdruck „im Paragraph 4, ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 36a Abs. 1 wird der Ausdruck „in den §§ 4, 5 oder 5a“ durch den Ausdruck „im § 4“ ersetzt.Im Paragraph 36 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „in den Paragraphen 4, 5, oder 5a“ durch den Ausdruck „im Paragraph 4, ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 37 samt Überschrift lautet:Paragraph 37, samt Überschrift lautet:
„Freier Dienstleistungsverkehr
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 ärztlich tätig werden. Die ärztliche Tätigkeit stellt dann eine Erbringung einer Dienstleistung dar, wenn sie vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ärztlich tätig werden. Die ärztliche Tätigkeit stellt dann eine Erbringung einer Dienstleistung dar, wenn sie vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.
(2)Absatz 2,Dienstleistungserbringende Ärzte unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Verstößt der Dienstleistungserbringer gegen diese Vorschriften, so hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.Dienstleistungserbringende Ärzte unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Verstößt der Dienstleistungserbringer gegen diese Vorschriften, so hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Absatz 3, Ziffer 2, anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des ärztlichen Berufs niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
Berufsqualifikationsnachweis.
(4)Absatz 4,Die Meldung gemäß Abs. 3 ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum der Meldung, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.Die Meldung gemäß Absatz 3, ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum der Meldung, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.
(5)Absatz 5,Wenn ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 3Wenn ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Absatz 3
einen in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen ärztlichen Ausbildungsnachweis, der nicht alle Anforderungen an die entsprechende Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, ohne die für die automatische Anerkennung erforderliche tatsächliche und rechtmäßige selbständige ärztliche Berufsausübung nachweisen zu können (Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG), odereinen in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen ärztlichen Ausbildungsnachweis, der nicht alle Anforderungen an die entsprechende Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, ohne die für die automatische Anerkennung erforderliche tatsächliche und rechtmäßige selbständige ärztliche Berufsausübung nachweisen zu können (Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG), oder
einen außerhalb der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweis (Drittlanddiplom) einschließlich einer Bescheinigung über eine dreijährige ärztliche Berufserfahrung im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder jenes EWR-Vertragsstaates, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG),einen außerhalb der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweis (Drittlanddiplom) einschließlich einer Bescheinigung über eine dreijährige ärztliche Berufserfahrung im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder jenes EWR-Vertragsstaates, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat (Artikel 10 Litera g, in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG),
vorlegt, hat die Österreichische Ärztekammer vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern dies zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist.
(6)Absatz 6,Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringen tunlichst innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringen tunlichst innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Absatz 3
über ihre Entscheidung, seine Qualifikation nicht nachzuprüfen, oder
bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis
zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Ärztekammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat jedenfalls spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Ärztekammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Absatz 4, hat jedenfalls spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
(7)Absatz 7,Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat die Österreichische Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(8)Absatz 8,Die Erbringung der Dienstleistung darf
in Fällen des Abs. 5 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Abs. 6 und 7 angeführten Fristen,in Fällen des Absatz 5, nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Absatz 6 und 7 angeführten Fristen,
ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 3ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Absatz 3
aufgenommen werden.
(9)Absatz 9,Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. § 27 ist nicht anzuwenden.Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. Paragraph 27, ist nicht anzuwenden.
(10)Absatz 10,Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 1 reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 Ärztegesetz 1998 beantragt, kann die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist. Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig.Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Absatz eins, entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Absatz eins, reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, Ärztegesetz 1998 beantragt, kann die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist. Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig.
(11)Absatz 11,Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 7 obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Absatz 7, obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 43 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 4, 5, 5a, 27, 32, 33 und 44“ durch den Ausdruck „§§ 4, 27, 32, 33 und 44“ ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz 2, wird der Ausdruck „§§ 4, 5, 5a, 27, 32, 33 und 44“ durch den Ausdruck „§§ 4, 27, 32, 33 und 44“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 44 lautet:Paragraph 44, lautet:
„§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Personen, die gemäß den §§ 4, 32 oder 35 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, haben im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes jene Berufsbezeichnung zu führen, mit der sie in die Ärzteliste eintragen worden sind.Personen, die gemäß den Paragraphen 4, 32, oder 35 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, haben im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes jene Berufsbezeichnung zu führen, mit der sie in die Ärzteliste eintragen worden sind.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 sind Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes oder zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, die im Heimat- oder Herkunftstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofernUnbeschadet des Absatz eins, sind Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes oder zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, die im Heimat- oder Herkunftstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern
neben dieser der Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und
diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben wurde.“
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 59 Abs. 5 wird der Ausdruck „den §§ 4 oder 5“ durch den Ausdruck „§ 4“ und der Ausdruck „§ 29“ durch den Ausdruck „§ 27“ ersetzt.Im Paragraph 59, Absatz 5, wird der Ausdruck „den Paragraphen 4, oder 5“ durch den Ausdruck „§ 4“ und der Ausdruck „§ 29“ durch den Ausdruck „§ 27“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 63 erster Satz wird der Ausdruck „§ 37 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 63, erster Satz wird der Ausdruck „§ 37 Absatz 5, durch den Ausdruck „§ 15 Absatz 4, ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 68 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „den §§ 4, 5 oder 5a“ durch den Ausdruck „§ 4“ ersetzt.Im Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „den Paragraphen 4, 5, oder 5a“ durch den Ausdruck „§ 4“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 80a Abs. 1 lautet:Paragraph 80 a, Absatz eins, lautet:
„§ 80a.Paragraph 80 a,
(1)Absatz eins,Die Erweiterte Vollversammlung besteht aus
den Mitgliedern der Vollversammlung,
den von der jeweiligen Landeszahnärztekammer aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses entsandten Mitgliedern, deren Anzahl sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufes, ergibt, sowie
zumindest zwei Beziehern einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds nach Bestellung durch die Erweiterte Vollversammlung gemäß § 80b Z 5.zumindest zwei Beziehern einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds nach Bestellung durch die Erweiterte Vollversammlung gemäß Paragraph 80 b, Ziffer 5,
Näheres, ausgenommen betreffend Z 3, ist in der Wahlordnung zu bestimmen.“Näheres, ausgenommen betreffend Ziffer 3,, ist in der Wahlordnung zu bestimmen.“
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 80b Z 1 wird die Wortfolge „ihrer Mitglieder“ durch die Wortfolge „ihrer stimmberechtigten Mitglieder“ ersetzt.Im Paragraph 80 b, Ziffer eins, wird die Wortfolge „ihrer Mitglieder“ durch die Wortfolge „ihrer stimmberechtigten Mitglieder“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 80b wird am Ende der Z 3 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Z 4 werden folgende Z 5 und 6 sowie folgender Schlusssatz angefügt:Im Paragraph 80 b, wird am Ende der Ziffer 3, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Ziffer 4, werden folgende Ziffer 5, und 6 sowie folgender Schlusssatz angefügt:
die Bestellung von zumindest zwei Beziehern einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds zu Mitgliedern der Erweiterten Vollversammlung, wobei diese berechtigt sind, an den Sitzungen der Erweiterten Vollversammlung mit Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen, sowie
die Bestellung von zumindest einem Mitglied aus dem Personenkreis gemäß Z 5 zum Mitglied (zu Mitgliedern) des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds.die Bestellung von zumindest einem Mitglied aus dem Personenkreis gemäß Ziffer 5, zum Mitglied (zu Mitgliedern) des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds.
Näheres über die Bestellungen gemäß Z 5 und 6 ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu bestimmen.“Näheres über die Bestellungen gemäß Ziffer 5, und 6 ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu bestimmen.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 113 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 113, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus gehören dem Verwaltungsausschuss die gemäß § 80b Z 6 von der Erweiterten Vollversammlung zu Mitgliedern bestellten Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung an, wobei diese berechtigt sind, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses mit Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen.“„Darüber hinaus gehören dem Verwaltungsausschuss die gemäß Paragraph 80 b, Ziffer 6, von der Erweiterten Vollversammlung zu Mitgliedern bestellten Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung an, wobei diese berechtigt sind, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses mit Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen.“
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 113 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Die Mitglieder“ durch die Wortfolge „Die stimmberechtigten Mitglieder“ ersetzt und im § 113 Abs. 3 siebenter Satz wird die Wortfolge „seiner Mitglieder“ durch die Wortfolge „seiner stimmberechtigten Mitglieder“ ersetzt.Im Paragraph 113, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Die Mitglieder“ durch die Wortfolge „Die stimmberechtigten Mitglieder“ ersetzt und im Paragraph 113, Absatz 3, siebenter Satz wird die Wortfolge „seiner Mitglieder“ durch die Wortfolge „seiner stimmberechtigten Mitglieder“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, § 118 Abs. 2 Z 14 lautet:Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 14, lautet:
die Beschlussfassung über die Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 Z 2, die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 5a Abs. 5, die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5), die Facharztprüfung (§ 8 Abs. 3), den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), die Eignungsprüfung gemäß § 37 Abs. 11, die Visitationen (§ 82 Abs. 3), die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (§ 53 Abs. 4) sowie die Schilderordnung (§ 56 Abs. 4);“die Beschlussfassung über die Prüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2,, die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 5 a, Absatz 5,, die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Paragraph 7, Absatz 5,), die Facharztprüfung (Paragraph 8, Absatz 3,), den Lehr- und Lernzielkatalog (Paragraph 25,), die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 11,, die Visitationen (Paragraph 82, Absatz 3,), die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (Paragraph 53, Absatz 4,) sowie die Schilderordnung (Paragraph 56, Absatz 4,);“
43.Novellierungsanordnung 43, § 118 Abs. 3 Z 4 lautet:Paragraph 118, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
die Besorgung sämtlicher Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Berufszulassung von Ärzten, einschließlich der Einholung sämtlicher hiezu erforderlicher Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit, gemäß der Richtlinie 2005/36/EG,“
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 118 Abs. 3 entfallen die Z 5 und 6.Im Paragraph 118, Absatz 3, entfallen die Ziffer 5, und 6.
45.Novellierungsanordnung 45, Dem § 118 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 118, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) Die Österreichische Ärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.“
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 128a Abs. 4 Z 1 entfällt der Ausdruck „14a,“.Im Paragraph 128 a, Absatz 4, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „14a,“.
47.Novellierungsanordnung 47, § 128a Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 128 a, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß den §§ 5a und 39 Abs. 2 sowie die Prüfung der Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 5a Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 11,“die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß den Paragraphen 5 a, und 39 Absatz 2, sowie die Prüfung der Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 11,,“
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 199 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 37 Abs. 1 letzter Satz oder 2“ durch den Ausdruck „§ 37 Abs. 1 oder 8“ ersetzt und es entfällt der Ausdruck „§ 44,“.Im Paragraph 199, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 37 Absatz eins, letzter Satz oder 2“ durch den Ausdruck „§ 37 Absatz eins, oder 8“ ersetzt und es entfällt der Ausdruck „§ 44,“.
49.Novellierungsanordnung 49, § 214 Abs. 4 entfällt.Paragraph 214, Absatz 4, entfällt.
50.Novellierungsanordnung 50, Dem § 225 werden folgende § 226 bis 228 samt Überschrift angefügt:Dem Paragraph 225, werden folgende Paragraph 226, bis 228 samt Überschrift angefügt:
„Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen zur 12. Ärztegesetz-Novelle
§ 226.Paragraph 226,
Bulgarische und rumänische Staatsangehörige, die vor dem 1. Jänner 2007 gemäß § 7 Abs. 6 oder § 8 Abs. 4 oder 5 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches oder in einem Additivfach gestanden haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der vor dem 1. Jänner 2007 geltenden Rechtslage abzuschließen. Bulgarische und rumänische Staatsangehörige, die vor dem 1. Jänner 2007 gemäß Paragraph 7, Absatz 6, oder Paragraph 8, Absatz 4, oder 5 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches oder in einem Additivfach gestanden haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der vor dem 1. Jänner 2007 geltenden Rechtslage abzuschließen.
§ 227.Paragraph 227,
Verweise auf die §§ 4, 5, oder 5a in den §§ 207, 210 Abs. 7 sowie 223 beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf das Ärztegesetz 1998, in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. **/200*. Verweise auf die Paragraphen 4, 5,, oder 5a in den Paragraphen 207, 210, Absatz 7, sowie 223 beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf das Ärztegesetz 1998, in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. ** aus 200*,.
§ 228.Paragraph 228,
Mit 20. Oktober 2007 treten die §§ 3a, 4, 5, 5a, 5b, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 erster Satz, 8 Abs. 5 erster Satz, 13b, der Entfall des § 14, die §§ 14a Abs. 1, 14a Abs. 3 Z 1, 14a Abs. 4 Z 1, 15, 24 Abs. 1, § 27, 30, 32 Abs. 1 und 5, 33 Abs. 1 und 5, 35 Abs. 1 und 8, 36 Abs. 1, 36a Abs. 1, 37, 43 Abs. 2, 44, 59 Abs. 5, 63, 68 Abs. 1 Z 1, 118 Abs. 2 Z 14 und Abs. 3 Z 4, der Entfall de § 118 Abs. 3 Z 5 und 6, die §§ 118 Abs. 9, 128 Abs. 1 Z 1 und 2, der Entfall des § 214 Abs. 4 sowie die §§ 226 und 227 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/200* in Kraft.“ Mit 20. Oktober 2007 treten die Paragraphen 3 a, 4, 5, 5 a, 5 b, 6,, 7 Absatz eins, 8, Absatz eins, erster Satz, 8 Absatz 5, erster Satz, 13b, der Entfall des Paragraph 14,, die Paragraphen 14 a, Absatz eins, 14 a, Absatz 3, Ziffer eins, 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, 15, 24, Absatz eins,, Paragraph 27, 30, 32, Absatz eins, und 5, 33 Absatz eins, und 5, 35 Absatz eins, und 8, 36 Absatz eins, 36 a, Absatz eins, 37, 43, Absatz 2, 44, 59, Absatz 5, 63, 68, Absatz eins, Ziffer eins, 118, Absatz 2, Ziffer 14 und Absatz 3, Ziffer 4,, der Entfall de Paragraph 118, Absatz 3, Ziffer 5, und 6, die Paragraphen 118, Absatz 9, 128, Absatz eins, Ziffer eins, und 2, der Entfall des Paragraph 214, Absatz 4, sowie die Paragraphen 226, und 227 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. ** aus 200*, in Kraft.“