Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2008)

Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Z 11 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 98/2004“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 13/2006“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 5 entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Im § 7 Abs. 4 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 62/2004“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 21/2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im § 11 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „BGBl. II Nr. 459/2004,“ der Ausdruck „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im § 13 Z 1 wird das Wort „unsortierten“ durch das Wort „gemischten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:

  1. Absatz 6Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden.“

Novellierungsanordnung 7, § 20 Abs. 3 letzter Satz, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 letzter Satz entfallen.

Novellierungsanordnung 8, Im § 20 Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck Absatz bis 5 durch den Ausdruck Absatz bis 3 und 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im § 21 Abs. 1 lauten die Z 1 bis 3:

Novellierungsanordnung 10, § 26 lautet:

§ 26.

Für Meldungen nach dieser Verordnung ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß § 22 AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Im § 27 entfällt in der Z 8 das Wort „und“ und es wird nach der Z 9 folgende Z 10 eingefügt:

  1. Ziffer 10
    die Entscheidung 2008/386/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2008 S. 9,“

Novellierungsanordnung 12, Dem § 28 wird folgender Abs. 8 angefügt:

  1. Absatz 8§ 3 Z 11, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Z 1, § 16 Abs. 6, § 20, § 21 Abs. 1, § 26, § 27 Z 8 und 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, Im Anhang 2 entfällt die Z 13.

Novellierungsanordnung 14, Dem Anhang 2 werden nach Z 33 folgende Z 34 bis 36 angefügt:

  1. Ziffer 34
    Cadmiumlegierungen als elektromechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der voice coil in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden.
  2. Ziffer 35
    Blei in Glasloten in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (beispielsweise für Flüssigkristallanzeigen (LCD), Designer- oder Industriebeleuchtung).
  3. Ziffer 36
    Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren."

Novellierungsanordnung 15, Im Anhang 5 wird im Punkt 1. folgender Absatz angefügt:

„Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals beendet, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Beendigung folgenden Quartale einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Anhang 5 lautet Punkt 6.2. wie folgt:

  1. 6 Punkt 2
    Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr einer Sammel- und Behandlungskategorie (SLS).“

Novellierungsanordnung 17, Im Anhang 5 wird nach Punkt 6. folgender Punkt 7. angefügt:

„7. Beendigung eines Systems

Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.“