Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Z 11 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 98/2004“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 13/2006“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 5 entfällt.
Novellierungsanordnung 3, Im § 7 Abs. 4 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 62/2004“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 21/2008“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Im § 11 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „BGBl. II Nr. 459/2004,“ der Ausdruck „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 5, Im § 13 Z 1 wird das Wort „unsortierten“ durch das Wort „gemischten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:
Novellierungsanordnung 7, § 20 Abs. 3 letzter Satz, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 letzter Satz entfallen.
Novellierungsanordnung 8, Im § 20 Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck Absatz bis 5 durch den Ausdruck Absatz bis 3 und 5 ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Im § 21 Abs. 1 lauten die Z 1 bis 3:
Novellierungsanordnung 10, § 26 lautet:
Für Meldungen nach dieser Verordnung ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß § 22 AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.“
Novellierungsanordnung 11, Im § 27 entfällt in der Z 8 das Wort „und“ und es wird nach der Z 9 folgende Z 10 eingefügt:
Novellierungsanordnung 12, Dem § 28 wird folgender Abs. 8 angefügt:
Novellierungsanordnung 13, Im Anhang 2 entfällt die Z 13.
Novellierungsanordnung 14, Dem Anhang 2 werden nach Z 33 folgende Z 34 bis 36 angefügt:
Novellierungsanordnung 15, Im Anhang 5 wird im Punkt 1. folgender Absatz angefügt:
„Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals beendet, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Beendigung folgenden Quartale einzurechnen.“
Novellierungsanordnung 16, Im Anhang 5 lautet Punkt 6.2. wie folgt:
Novellierungsanordnung 17, Im Anhang 5 wird nach Punkt 6. folgender Punkt 7. angefügt:
Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.“