Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Änderung der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (Änderung der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung)
Gemäß § 14 und 31 Abs. 2, 3 und 5 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008, zu wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:Gemäß Paragraph 14 und 31 Absatz 2, 3 und 5 Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, zu wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, BGBl. II Nr. 487/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 29/2006, wird wie folgt geändert:Die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn es sich um Tiere handelt, die nicht älter als 21 Wochen sind, wobei die speziellen Voraussetzungen gemäß § 7a zu erfüllen sind und die speziellen Haltungsanforderungen Anlage 4 zu entsprechen haben. Im Falle von Tieren ab 22 Wochen sind zusätzlich zu § 7a jedenfalls die speziellen Haltungsanforderungen für die Hunde- und Katzenhaltung gemäß Anlage 1 Punkt 1 und 2 der 2. Tierhaltungsverordnung einzuhalten.“(1a) Für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen gilt Absatz eins, sinngemäß, wenn es sich um Tiere handelt, die nicht älter als 21 Wochen sind, wobei die speziellen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7 a, zu erfüllen sind und die speziellen Haltungsanforderungen Anlage 4 zu entsprechen haben. Im Falle von Tieren ab 22 Wochen sind zusätzlich zu Paragraph 7 a, jedenfalls die speziellen Haltungsanforderungen für die Hunde- und Katzenhaltung gemäß Anlage 1 Punkt 1 und 2 der 2. Tierhaltungsverordnung einzuhalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:
„Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen in §§ 4 und 5 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:Für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen in Paragraphen 4 und 5 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Hunde- und Katzenwelpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.
Hunde und Katzen sind räumlich getrennt von einander sowie räumlich getrennt von anderen Tierarten zu halten.
Die Betreuung und Pflege der Tiere sowohl durch eine Betreuungsperson als auch durch den Betreuungstierarzt ist auch außerhalb der Geschäftszeiten sicher zu stellen.
Die Räume, die der Tierhaltung dienen, sind stets sauber zu halten.
Die Räume, die der Tierhaltung dienen, dürfen nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Zoofachhandlung von Kunden betreten werden.
Eine Unterbringungsmöglichkeit für kranke Tiere räumlich getrennt von den anderen Tieren ist vorzusehen.
(2)Absatz 2,Der Betreuungsvertrag verpflichtet zur umfassenden veterinärmedizinischen Betreuung und Beratung des Zoofachhändlers betreffend die Haltung und den Verkauf von Hunden und Katzen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet des § 21 TSchG sind in Zoofachhandlungen, in denen Hunde und Katzen angeboten werden, zur behördlichen Überprüfung vom Zoofachhändler sowie vom Betreuungstierarzt folgende Aufzeichnungen zu führen und Dokumente beizubringen:Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG sind in Zoofachhandlungen, in denen Hunde und Katzen angeboten werden, zur behördlichen Überprüfung vom Zoofachhändler sowie vom Betreuungstierarzt folgende Aufzeichnungen zu führen und Dokumente beizubringen:
Der Zoofachhändler hat Folgendes zu überprüfen und dokumentieren:
Impfpässe oder EU-Heimtierausweise (inklusive Nationale des Tieres),
Name und Anschrift des Züchters, wenn Zwischenhändler vorhanden, auch von diesen,
im Falle des Bezugs von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG,im Falle des Bezugs von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil römisch eins der Richtlinie 92/65/EWG,
Datum der Einbringung in die Zoofachhandlung,
vor dem Neubesatz Datum der Reinigung und Desinfektion von Raum und Einrichtung unter Angabe der Person, die dies durchgeführt hat.
Der Betreuungstierarzt hat Folgendes zu überprüfen und dokumentieren:
Kontrolle der Chipnummer und Übereinstimmung mit Nationale gemäß Impfpass (EU-Heimtierausweis),
Überprüfung des Alters der Tiere gemäß § 7a Abs. 1 Z 1,Überprüfung des Alters der Tiere gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins,,
Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG,Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG,
Datum der Erstuntersuchung,
binnen zwei Werktagen nach der Einbringung in die Zoohandlung Überprüfung und Bestätigung des Gesundheitszustandes zur Eignung zur Haltung in der Zoofachhandlung,
Freigabedatum zur Vergesellschaftung mit anderer Tiergruppe der selben Tierart.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 3 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.“Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz 3, sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 8, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„Absatz 2,(2) Werden in einer Zoofachhandlung auch Hunde und Katzen angeboten, sind die Kunden weiters über Folgendes aufzuklären:
Eingriffsverbot gemäß § 7 TSchG,Eingriffsverbot gemäß Paragraph 7, TSchG,
Erziehung und Ernährungsberatung,
notwendige Impfungen, Entwurmung und tierärztliche Betreuung,
im Falle von Hunden über Meldepflicht gemäß § 24a TSchG.“im Falle von Hunden über Meldepflicht gemäß Paragraph 24 a, TSchG.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
„Anlage 4 Mindestanforderungen für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen I. Mindestanforderung für die Haltung von Hundenrömisch eins. Mindestanforderung für die Haltung von Hunden 1. Bewegungsmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit und Sozialkontakt
1.1. Jedem Hund muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden.
1.2. Ab der 12. Lebenswoche ist mit jedem Hund täglich mindestens zwei Mal verteilt auf den ganzen Tag im Freien für mindestens 10 Minuten spazieren zu gehen.
1.3. Ab der 16. Lebenswoche ist mit jedem Hund mindestens 3 x 15 Minuten über den Tag verteilt spazieren zu gehen.
1.4. Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Hunde zu gewährleisten.
2. Vergesellschaftung
Zusammengehörende Hundewelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Hunden ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt in der Zoofachhandlung und nach tierärztlicher Freigabe möglich.
3. Platzbedarf
Die Mindestgrundfläche des Haltungsraumes muss 6 m² betragen. Dort dürfen maximal 6 Tiere, wenn deren Gesamtkörpergewicht 50 kg nicht überschreitet, bis zu einem Alter von 21 Wochen gehalten werden.
Für jedes weitere Tier bis 5 kg Körpergewicht ist die Bodenfläche um 1 m² zu vergrößern, für jedes weitere Tier über 5 kg Körpergewicht erhöht sich die Bodenfläche um 1,5m².
II. Mindestanforderung für die Haltung von Katzenrömisch zwei. Mindestanforderung für die Haltung von Katzen 1. Bewegungsmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit und Sozialkontakt
1.1. Jeder Katze muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden.
1.2. Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Katzen zu gewährleisten.
2. Vergesellschaftung
Zusammengehörende Katzenwelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Katzen ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt in der Zoofachhandlung, nach tierärztlicher Freigabe und unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Coronavirusuntersuchung (FIP) aus dem Kot jedes Einzeltieres möglich.
3. Beschaffenheit der Räume
Die Räume müssen durch Einrichtungsgegenstände dreidimensional strukturiert sein und den Verhaltensbedürfnissen von Katzen Rechnung tragen.
4. Platzbedarf
Die Mindestgrundfläche des Haltungsraumes muss 6 m² betragen.
Auf dieser Mindestgrundfläche dürfen maximal 6 Tiere bis zu einem Alter von 21 Wochen gehalten werden.
Für jedes weitere Tier ist die Bodenfläche um 1 m² zu vergrößern.“