Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einrichtung der Künstlerkommission (Künstlerkommissionsverordnung)
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2008, wird verordnet:
§ 1.
(1)Absatz einsFolgende Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften haben das Recht, in folgende Kurien und deren Berufungskurien je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu entsenden:
In die Kurie für Literatur und deren Berufungskurie:
drehbuchverband austria – DrehbuchFORUM Wien,
Österreichischer P.E.N. Club,
Grazer Autorinnen Autorenversammlung,
Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH,
Verband dramatischer Schriftsteller Österreichs und
Übersetzergemeinschaft (ÜG).
In die Kurie für Musik und deren Berufungskurie:
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe – Sektion Musik,
Österreichischer Komponistenbund (ÖKB),
AKM Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger regGenmbH,
Musiker-Komponisten-Autorengilde (MKAG),
Austro Mechana Gesellschaft zur Verwaltung und Auswertung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GesmbH,
Österreichische Gesellschaft für Zeitgenössische Musik (ÖGZM),
Internationale Gesellschaft für Neue Musik - Sektion Österreich (IGNM),
Österreichischer Musikrat (ÖMR) und
In die Kurie für bildende Kunst und deren Berufungskurie:
berufsvereinigung der bildenden künstler österreichs,
VBK Verwertungsgesellschaft bildender Künstler Österreichs,
gesellschaft bildender künstler österreichs, künstlerhaus,
Vereinigung bildender KünstlerInnen Wiener Secession,
Österreichische Gesellschaft für Architektur (ÖGFA),
Vereinigung bildender Künstlerinnen Österreichs (VBKÖ) und
Galerie Fotohof, Verein zur Förderung der Autorenfotografie.
In die Kurie für darstellende Kunst und deren Berufungskurie:
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe – Sektion Bühnenangehörige,
VOICE - Verein der Sprecher und Darsteller,
IG Freie Theaterarbeit (IGFT),
OESTIG Österreichische Interpretengesellschaft,
VDFS Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden GenmbH,
LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH und
Verband Österreichischer FilmschauspielerInnen (VÖFS).
In die Kurie für Filmkunst und deren Berufungskurie:
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe – Sektion Film, Foto, Audiovisuelle Kommunikation,
austrian editors association, Österreichischer Verband Film- und Videoschnitt (aea),
Verband Österreichischer FilmausstatterInnen,
AAC (Austrian Association of Cinematographers) Verband Österreichischer Kameraleute,
Verband der Filmregisseure Österreichs,
Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden,
VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH,
VDFS Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden GenmbH,
austrian directors association (ada),
Verband Österreichischer Sounddesigner (VOeSD) und
dok.at Interessensgemeinschaft Österreichischer Dokumentarfilm.
(2)Absatz 2Die unter Abs. 1 Z 1 – 5 genannten Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften sowie die IGKultur haben das Recht, in die allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst und deren Berufungskurie je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu entsenden.Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 5 genannten Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften sowie die IGKultur haben das Recht, in die allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst und deren Berufungskurie je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu entsenden.
§ 2.Paragraph 2,
Die Zusammensetzung der Kurien in Bezug auf die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ist in einer vom Geschäftsführer zu erlassenden Geschäftseinteilung festzulegen. Darin ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Kurien vorzusehen, dass die von den genannten Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften in die jeweilige Kurie entsandten Mitglieder im Sinne eines bedarfsorientierten Rotationsprinzips zum Einsatz kommen. Hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 genannten allgemeinen Kurie ist bei der Zusammensetzung der Mitglieder gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz vorzusehen, dass diese Mitglieder solchen Organisationen angehören, die Kunstrichtungen vertreten, die für die in der jeweiligen Kuriensitzung zu beurteilenden Werke relevant sind. Die Zusammensetzung der Kurien in Bezug auf die Mitglieder gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ist in einer vom Geschäftsführer zu erlassenden Geschäftseinteilung festzulegen. Darin ist hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Kurien vorzusehen, dass die von den genannten Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften in die jeweilige Kurie entsandten Mitglieder im Sinne eines bedarfsorientierten Rotationsprinzips zum Einsatz kommen. Hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten allgemeinen Kurie ist bei der Zusammensetzung der Mitglieder gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz vorzusehen, dass diese Mitglieder solchen Organisationen angehören, die Kunstrichtungen vertreten, die für die in der jeweiligen Kuriensitzung zu beurteilenden Werke relevant sind.
§ 3.
Die Geschäftseinteilung ist unverzüglich nach Kundmachung dieser Verordnung zu erlassen.
§ 4.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Einrichtung der Künstlerkommission, BGBl. II Nr. 42/2001, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Einrichtung der Künstlerkommission, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2001,, außer Kraft.