Beschlussreifer Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2008,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a und 63 sowie
  2. Ziffer 2
    des § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehr-plan der Fachschule für Sozialberufe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch eins wird dem § 3 folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2008, tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der ersten Klasse mit 1. September 2008 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherige Anlage (Fachschule für Sozialberufe) wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Die in der Anlage unter Abschnitt römisch fünf wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.