Schwierigkeiten bei der praktischen Handhabung des geltenden Regimes zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Pensionsfinanzierung; Befristung der pensionsrechtlichen Langzeitversicherungsregelung.
Verbesserungen des „Nachhaltigkeitsmechanismus“ betreffend die Pensionsfinanzierung; Verlängerung der Langzeitversicherungsregelung und Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten für die Erfüllung der einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen.
Es soll eine automatische Berichts- und Vorschlagspflicht des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz eingeführt werden. Die bis 2011 befristete abschlagsfreie Langzeitversicherungsregelung mit dem Anfallsalter 55 (Frauen) bzw. 60 (Männer) soll um weitere drei Jahre (Jahrgänge) verlängert werden. Für die Erfüllung der „langen Versicherungsdauer“ sollen künftig auch Zeiten des Krankengeldbezuges sowie die sogenannten Ausübungsersatzzeiten als Beitragszeiten berücksichtigt werden.
Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes.
Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.
Keine.
Keine.
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.
Keine.
Die Bundesregierung hat bei ihrer Klausurtagung am 11. Jänner 2008 in Aussicht genommen, im Zusammenhang mit der Behandlung des von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung beschlossenen Berichtes über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung gesetzliche Konsequenzen in Richtung Anpassungsautomatik zu ziehen sowie den abschlagsfreien Pensionsantritt mit 55/60 Jahren im Rahmen der Langzeitversicherungsregelung bis zum Jahr 2013, also um weitere drei Jahre, zu verlängern. Darüber hinaus kam man überein, in Hinkunft auch Zeiten des Krankenstandes sowie Ausübungsersatzzeiten als Beitragszeiten in die Langzeitversicherungsregelung einzubeziehen.
Demgemäß beinhaltet der Entwurf folgende Maßnahmen:
Zum Nachhaltigkeitsmechanismus:
Der derzeitige „Nachhaltigkeitsmechanismus“ wurde im Rahmen der Pensionsreform 2004 – Stichwort: Einführung des Pensionskontos – in den §§ 79a und 108e Abs. 9 ASVG geregelt: Dieser Mechanismus betrifft einerseits die Berichtspflicht des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz gegenüber der Bundesregierung und andererseits die Aufgaben der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung.
Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung - auf Grundlage der Berichte der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung - Vorschläge zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Finanzierung der Pensionsversicherung vorzulegen.
In der Anlage 12 zum ASVG wurde ein Referenzpfad für die Entwicklung der Lebenserwartung zum Alter 65 für die Jahre 2005 bis 2050 festgelegt, in der Anlage 13 zum ASVG finden sich Referenzpfade für weitere demographische, vor allem aber für wirtschaftliche Parameter.
Nach § 108e Abs. 9 Z 4 ASVG ist bei einer Abweichung der Lebenserwartung zum Alter 65 von der in Anlage 12 festgelegten Referenzlebenserwartung um durchschnittlich mehr als 3 % der sich daraus ergebende Mehraufwand festzuhalten. Sodann hat die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung Vorschläge zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch Reformmaßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann, und zwar unter Bedachtnahme auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise (1. Nachhaltigkeitsmechanismus – Lebenserwartung).
Weiters hat die Kommission die sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen (insbesondere die Erwerbsbeteiligung und die Produktivität) zu evaluieren und deren Abweichungen zu den Annahmen laut Anlage 13 zu ermitteln (§ 108e Abs. 9 Z 5 ASVG). Bei einem etwaigen Mehraufwand sind ebenfalls Vorschläge zur langfristigen Finanzierbarkeit seitens der Kommission zu erstatten, deren Maßnahmen auf die oben erwähnten Parameter aufzuteilen sind (2. Nachhaltigkeitsmechanismus – sonstige demographische und wirtschaftliche Parameter).
Der derzeitige Nachhaltigkeitsmechanismus hat folgende Mängel:
3.1 Akteure und Akteurinnen im Rahmen des neuen Nachhaltigkeitsmechanismus
3.1.1 Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz
Im Mittelpunkt des neuen Nachhaltigkeitssystems steht die Berichtspflicht des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz:
3.1.2 Die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung
Die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung als beratendes Gremium baut in ihren Berichten auf Gutachten von Statistik Austria über die demographische Entwicklung sowie auf Langfristszenarien über die österreichische Wirtschaft der beiden Wirtschaftsforschungsinstitute WIFO und IHS auf.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
1. Jedes Jahr – Bericht über die Implikationen einer über dem Referenzwert liegenden Restlebenserwartung zum Alter 65
Sollte die jährlich von der Bundesanstalt Statistik Österreich bekannt gemachte Lebenserwartung zum Alter 65 den Wert von sechs Jahren im Prognosezeitraum (50 Jahre) übersteigen, dann hat die Kommission zusätzlich – abweichend vom nachfolgenden Punkt 2 - einen Bericht über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzulegen, erstmals im Jahr 2009.
Sollte durch den Zuwachs an Lebenserwartung zum Alter 65 der Nachhaltigkeitsmechanismus (siehe Punkt 3.2) ausgelöst werden, hat die Kommission den Mehrbedarf an Mitteln für die gesetzliche Pensionsversicherung zu quantifizieren und zu prüfen, ob sich der Mehrbedarf auf Grund steigender Ausgaben oder sinkender Einnahmen ergeben hat. Der Mehrbedarf ist anteilsmäßig auf die verursachenden Größen aufzuteilen, wobei für die Einnahmen ein Wert von 8,5 % gemessen am Bruttoinlandsprodukt als Referenzwert und für die Ausgaben ein Wert von 11,5 % gemessen am Bruttoinlandsprodukt als Referenzwert für den gesamten Prognosezeitraum festgelegt wird. Im Anschluss daran tritt die automatische Berichts- und Vorschlagspflicht des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz in Kraft (siehe Punkt 3.1.1).
2. Jedes dritte Jahr, beginnend mit 2010 – Bericht über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung
Die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung hat jedes dritte Jahr bis zum Jahresende, beginnend mit 2010, einen Bericht über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstellen. Dabei ist zusätzlich zu prüfen, wie hoch der durchschnittliche Anteil der Bundesmittel in Prozent des Bruttoinlandsproduktes zur Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung über den gesamten Prognosezeitraum (50 Jahre) ist.
Liegt dieser Wert mehr als 0,2 %-Punkte über dem im Gesetz festgelegten Referenzwert von 3 %, sodass der durchschnittliche Anteil der Bundesmittel in Prozent des Bruttoinlandsproduktes über den gesamten Prognosezeitraum einen Wert von über 3,2 % ergibt, so wird der Nachhaltigkeitsmechanismus (siehe Punkt 3.2) ausgelöst.
Sodann hat die Kommission den Mehrbedarf an Mitteln für die gesetzliche Pensionsversicherung zu quantifizieren und zu prüfen, ob sich der Mehrbedarf auf Grund steigender Ausgaben oder sinkender Einnahmen ergeben hat. Der Mehrbedarf ist anteilsmäßig auf die verursachenden Größen aufzuteilen, wobei für die Einnahmen ein Wert von 8,5 % gemessen am Bruttoinlandsprodukt als Referenzwert und für die Ausgaben ein Wert von 11,5 % gemessen am Bruttoinlandsprodukt als Referenzwert für den gesamten Prognosezeitraum festgelegt wird. Im Anschluss daran hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz bis längstens 30. Juni des Folgejahres der Bundesregierung Vorschläge zur langfristigen Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzulegen (siehe Punkt 3.1.1).
3.1.3 Die Bundesregierung
Die Bundesregierung hat im Fall der Auslösung des Nachhaltigkeitsmechanismus dem Nationalrat einen Bericht über geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der langfristigen Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzulegen.
3.2 Funktionsweise des neuen Nachhaltigkeitsmechanismus
3.2.1 Fixierung des Prognosezeitraumes
Der bisherige statische Prognosezeitraum soll durch einen rollierenden Prognosezeitraum von 50 Jahren ersetzt werden. Der Bericht über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung ist für einen Prognosezeitraum von 50 Jahren zu erstellen. Als Beginn des Prognosezeitraumes wird jeweils das Jahr der Berichterstattung festgelegt.
3.2.2 Fixierung einer Zielgröße (Bezugsgröße) für die Nachhaltigkeit
Im Gesetz erfolgt die Definition eines Referenzwertes, an dem die Stabilität der Finanzierung des Systems gemessen wird. Zuerst erfolgt die Ermittlung des durchschnittlichen Anteils der Bundesmittel zur Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung in Prozent des Bruttoinlandsproduktes über den gesamten Prognosezeitraum. Die Bundesmittel sind alle Zuschüsse des Bundes zur gesetzlichen Pensionsversicherung (inklusive Partnerleistung und Beiträge für die Teilversicherten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG) ohne Ausgleichszulagenfinanzierung. Als Referenzwert für die Ermittlung einer allfälligen Abweichung gilt ein Wert von 3 % am Bruttoinlandsprodukt über den gesamten Prognosezeitraum.
3.2.3 Fixierung eines Schwellenwertes der Zielgröße, deren Überschreitung den Nachhaltigkeitsmechanismus auslöst
Liegt die Abweichung mehr als 0,2 %-Punkte über diesem Referenzwert, sodass der durchschnittliche Anteil der Bundesmittel in Prozent des Bruttoinlandsproduktes über den gesamten Prognosezeitraum einen Wert von über 3,2 % ergibt, so ist dieser Mehrbedarf an Bundesmitteln zu quantifizieren. Der Mehrbedarf ist anteilsmäßig auf die verursachenden Größen aufzuteilen, wobei für die Einnahmen ein Wert von 8,5 % gemessen am Bruttoinlandsprodukt als Referenzwert und für die Ausgaben ein Wert von 11,5 % gemessen am Bruttoinlandsprodukt als Referenzwert für den gesamten Prognosezeitraum festgelegt wird.
3.2.4 Automatische Berichts- und Vorschlagspflicht des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz sowie der Bundesregierung
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).
Auf Basis der einschlägigen Kommissionsberichte über die langfristige Pensionssicherung hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz einen entsprechenden Bericht über die Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung für einen Prognosezeitraum von 50 Jahren zu erstellen und der Bundesregierung vorzulegen. Der Bericht des Bundesministers hat in dem auf den Kommissionsbericht folgenden Kalenderhalbjahr zu ergehen.
Legt die Kommission dem Bundesminister eine Mehrbedarfs-Analyse vor (siehe dazu die Ausführungen zu § 108e Abs. 9 Z 4 ASVG), so hat dieser auf der Grundlage der Analyse einen Sonderbericht an die Bundesregierung zu erstatten (ebenfalls im folgenden Kalenderhalbjahr), in dem Vorschläge zur Bedeckung des Mehraufwandes enthalten sein müssen. Dabei sind entsprechende Maßnahmen im Beitrags- und Leistungsrecht sowie zur Anhebung des tatsächlichen Anfallsalters ausgewogen zu verknüpfen. Ein Viertel des Mehraufwandes ist durch Anhebung des Bundesbeitrages abzudecken.
Auf Basis der (Sonder)Berichte des Bundesministers hat die Bundesregierung - wie schon bisher - dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.
Zu Artikel , Z2 (§108e Absatz , Z3 und 4):
Neben dem schon derzeit bestehenden Drei-Jahres-Rhythmus für die Berichterstattung soll künftighin immer auch dann (gegebenenfalls außerhalb dieses Rhythmus) ein Bericht seitens der Kommission vorzulegen sein, wenn die Lebenserwartung zum Referenzalter 65 auf Grund der Datenlage (d. h. der von der Statistik Austria aufbereiteten demographischen Daten) um mehr als sechs Jahre - bezogen auf einen 50-jährigen Prognosezeitraum - wächst. Im Hinblick auf die zuletzt im September 2007 und im Februar 2008 erfolgten Berichte soll mit der regelmäßigen Berichterstattung im Jahr 2010 fortgefahren werden.
Ergibt sich aus dem Bericht nach § 108e Abs. 9 Z 3 ASVG ein finanzieller Mehrbedarf an Budgetmitteln von durchschnittlich mehr als 3,2 % des Bruttoinlandsproduktes, so hat nach Z 4 dieser Bestimmung eine Analyse dieses Mehrbedarfes zu erfolgen, im Zuge deren der Mehraufwand anteilsmäßig auf die ihn verursachenden Größen aufzuteilen ist (als Referenzwerte gelten für die Einnahmen 8,5 % und für die Ausgaben 11,5 % des Bruttoinlandsproduktes).
Zu Artikel , Z3 und 10 (§108e Absatz , Z5 und Anlagen12 und 13):
Die bisherige Z 5 des § 108e Abs. 9 ASVG, die an die Abweichungen vom vorgezeichneten wirtschaftlichen und demographischen Pfad die Feststellung des finanziellen Mehrbedarfes und Vorschläge zu seiner Bedeckung knüpft, kann angesichts der vorgeschlagenen Neuregelungen ebenso entfallen wie die Anlagen 12 und 13 zum ASVG betreffend die Referenzlebenserwartung und die Parameter für die Langfristszenarien.
Es ist vorgesehen, § 607 Abs. 12 ASVG samt Parallelrecht dahingehend zu ändern, dass die Abschlagsfreiheit auch dann gewahrt bleibt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte bis zum 31. Dezember 2013 erfüllt werden (derzeit: 31. Dezember 2010). Somit setzt die begünstigende Abschlagsregelung für die Langzeitversicherten (Bemessung des Abschlages nicht vom Regelpensionsalter, sondern vom auslaufenden Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; siehe § 607 Abs. 10 ASVG samt Parallelrecht) erst mit 1. Jänner 2014 ein.
Darüber hinaus werden die Jahrgangsregelungen nach § 607 Abs. 12 und 14 ASVG entsprechend angepasst.
Im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte nach § 607 Abs. 12 ASVG (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12 BSVG) gelten bestimmte Ersatzzeiten – wie jene für Kindererziehung oder Präsenzdienst – als Beitragszeiten.
Nach § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG gelten Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld bezog, als Ersatzzeiten. Bereits im Verfahren zur Begutachtung des Ministerialentwurfes eines SRÄG 2007 wurde mehrfach gefordert, auch diese Zeiten der „entgeltfortzahlungsfreien Krankenstände“ im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte als Beitragszeiten zu werten, um Personen, die Krankheiten erlitten haben, nicht von Haus aus von der Inanspruchnahme der Schutzbestimmung auszuschließen. Diese Forderung soll mit der vorgeschlagenen Änderung erfüllt werden.
Nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG werden Zeiten der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw. Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in der Land(Forst)wirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG grundsätzlich als Ersatzzeiten angerechnet, wenn der/die gewerblich Selbständige bzw. der/die landwirtschaftliche BetriebsführerIn den Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat (für andere nach dem BSVG zu versichernde Personen gilt diese Voraussetzung nicht).
Diese Zeiten werden nach dem GSVG ab Vollendung des 18., nach dem BSVG ab Vollendung des 15. Lebensjahres angerechnet, und zwar für die Erfüllung der Wartezeit in ihrer vollen Dauer, für die Bemessung der Leistungen jedoch nur im Ausmaß von sechs Monaten pro Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Tätigkeit (für Geburtsjahrgänge ab 1917; für Geburtsjahrgänge bis 1905: acht Monate, für Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916: sieben Monate).
In gleicher Weise gelten Zeiten einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit vor Einbeziehung in die Kammermitgliedschaft (und der daraus resultierenden Pflichtversicherung) als Ersatzzeiten.
Da durch die Ersatzzeitenanrechnung nach den §§ 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. 107 Abs. 1 Z 1 BSVG jene Nachteile für die Versicherten ausgeglichen werden sollen, die sich aus der – bezogen auf ihre Erwerbstätigkeit – späteren Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG ergeben, wird vorgeschlagen, diese Ersatzzeiten in Bezug auf die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte ebenfalls als Beitragszeiten zu behandeln; dabei soll jedoch das für die Leistungsbemessung geltende Limit nicht zur Anwendung kommen.
Damit wird im Bereich der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung sichergestellt, dass die Voraussetzungen der erwähnten Schutzbestimmung durch Einberechnung von Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung nach dem GSVG und BSVG erfüllt werden können.
Von dieser Verbesserung profitieren primär seinerzeit in der Land(Forst)wirtschaft hauptberuflich beschäftigte Kinder. Diese konnten Beitragszeiten erst ab dem 20. Lebensjahr (1. Jänner 1958 bis 30. September 1970) bzw. ab dem 18. Lebensjahr (1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1972) erwerben. Meistens handelt es sich dabei um Beschäftigte, die später einem außerlandwirtschaftlichen Erwerb nachgegangen sind.
Die im Entwurf enthaltenen Maßnahmen haben folgende finanzielle Auswirkungen:
1. Verlängerung der Geltungsdauer der Bestimmungen über den abschlagsfreien Pensionsantritt für Langzeitversicherte:
Im Jahr 2007 haben rund 10 000 Männer und rund 6 500 Frauen eine Langzeitversicherungspension in Anspruch genommen. Dies bedeutet vor allem bei den Männern einen deutlichen Anstieg gegenüber dem Vorjahr. Auf Basis dieser aktuellen Daten wird angenommen, dass grundsätzlich von der Verlängerung des abschlagsfreien Pensionsantrittes für Langzeitversicherte pro Jahrgang rund 10 000 Männer und rund 6 500 Frauen ab dem Jahr 2011 profitieren werden.
Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Kosten für jene Versicherten, die ursprünglich eine Schwerarbeitspension in Anspruch genommen hätten und nun durch die abschlagsfreie Verlängerung der Langzeitversicherungspension diese beantragen werden, bereits als Kosten für Schwerarbeitspensionen in den Vorjahren veranschlagt wurden. Somit vermindert sich die für die Berechnung relevante Fallzahl bei den Männern um 2 500 auf 7 500 und bei den Frauen um 1 000 auf 5 500 pro Jahr.
Das durchschnittliche Anfallsalter bei der Langzeitversicherungspension liegt derzeit bei rund 61 Jahren für Männer und 57 Jahren für Frauen. Daraus ergibt sich für Männer ein vorgezogener Pensionsantritt um ein Jahr gegenüber der Korridorpension zum Alter 62 und bei Frauen ein vorgezogener Pensionsantritt von längstens drei Jahren gegenüber der vorzeitigen Alterspension bzw. gegenüber der Alterspension zum Regelpensionsalter von 60 Jahren.
Die durchschnittliche Pensionshöhe für diese Versichertengruppe beträgt rund 1 900 € bei Männern und rund 1 500 € bei Frauen. Bei den Kosten entfallen im Durchschnitt rund 90 % auf den vorgezogenen Pensionsantritt und 10 % auf die Abschlagsfreiheit. Insgesamt wird von folgenden Mehrkosten ausgegangen:
Mio. € | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2020 | 2025 | |
Männer |
|
|
| 110 | 225 | 235 | 240 | 130 | 130 | 20 | 20 | 20 | |
Frauen |
|
|
| 40 | 75 | 125 | 120 | 110 | 110 | 170 | 90 | 0 | |
Gesamt |
|
|
| 150 | 300 | 360 | 360 | 240 | 240 | 190 | 110 | 20 |
Von der Verbesserung durch die Anrechnung von Zeiten des Krankengeldbezuges werden im ASVG pro Jahr rund 300 Männer und rund 300 Frauen profitieren, wobei diese Regelung mit 1. Juli 2008 in Kraft treten soll. Da es sich dabei überwiegend um ArbeiterInnen handeln wird, sind die angenommenen durchschnittlichen Pensionshöhen mit 1 700 € bei Männern und 1 400 € bei Frauen geringer als beim Durchschnitt aller Langzeitversicherten. Insgesamt werden folgende Mehrkosten erwartet:
Mio. € | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2020 | 2025 | |
Männer | 7 | 14 | 13 | 12 | 11 | 10 | 9 | 6 | 6 | 2 | 2 | 2 | |
Frauen | 3 | 8 | 12 | 13 | 15 | 20 | 20 | 20 | 10 | 10 | 5 | 0 | |
Gesamt | 10 | 22 | 25 | 25 | 26 | 30 | 29 | 26 | 16 | 12 | 7 | 2 |
Unter der Annahme, dass durch die Anrechnung von Ausübungsersatzzeiten für die Langzeitversicherungsregelung pro Jahr 100 Personen zusätzlich diese Regelung in Anspruch nehmen können, wobei es sich nahezu ausschließlich um Männer in der Pensionsversicherung nach dem BSVG mit entsprechend niedrigen Leistungen handeln wird, belaufen sich die Mehraufwendungen für die Pensionsversicherung und damit für den Bund auf folgende Beträge:
Mio. € | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2020 | 2025 | |
Männer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 0 | |
Frauen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Gesamt | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 0 |
Geltende Fassung | Vorgeschlagene Fassung | |
Artikel 1 | ||
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes | ||
Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung | Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung | |
§ 79a.
| § 79a.
| |
|
| |
| ||
| ||
|
| |
| ||
Kommission zur langfristigen Pensionssicherung | Kommission zur langfristigen Pensionssicherung | |
§ 108e.
| § 108e.
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 | Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 | |
§ 607.
| § 607.
| |
|
| |
|
| |
dabei gilt § 231 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen: | dabei gilt § 231 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen: | |
|
| |
|
| |
|
| |
| ||
| ||
§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 15 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres2007 durch 2,175Steigerungspunkte, im Jahr2008 durch 2,125Steigerungspunkte, im Jahr2009 durch 2,075Steigerungspunkte und im Jahr2010 durch 2,025Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2011 ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz , ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. | § 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 15 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres2007 durch 2,175Steigerungspunkte, im Jahr2008 durch 2,125Steigerungspunkte, im Jahr2009 durch 2,075Steigerungspunkte und im Jahr2010 durch 2,025Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz , ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. | |
|
| |
|
| |
|
| |
Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 | ||
§ 635.
| ||
| ||
| ||
| ||
Anlage 12 | Anlage 12 | |
Bevölkerung - Referenzlebenserwartung | Bevölkerung - Referenzlebenserwartung | |
Aufgehoben. | ||
Anlage 13 | Anlage 13 | |
Parameter für Langfristszenarien 2004 | Parameter für Langfristszenarien 2004 | |
Aufgehoben. | ||
Artikel 2 | ||
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes | ||
Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 | Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 | |
§ 298.
| § 298.
| |
|
| |
|
| |
|
| |
dabei gilt § 119 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen: | dabei gilt § 119 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen: | |
|
| |
|
| |
|
| |
| ||
| ||
§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2011 ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. | § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. | |
|
| |
|
| |
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 | ||
§ 320.§ 298 Abs. 12 und 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. | ||
Artikel 3 | ||
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes | ||
Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 | Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 | |
§ 287.
| § 287.
| |
|
| |
|
| |
dabei gilt § 110 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen: | dabei gilt § 110 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen: | |
|
| |
|
| |
|
| |
| ||
| ||
§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2011 ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz , ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. | § 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz , ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. | |
|
| |
|
| |
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 | ||
§ 310.§ 287 Abs. 12 und 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. | ||