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Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2008 – SVÄG 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 79 a, Absatz 2 und 3 werden durch folgende Absatz 2 bis 4 ersetzt:

  1. Absatz 2,(2) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 3 bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Berichtsjahr der Kommission folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung für einen Prognosezeitraum von jeweils 50 Jahren, gerechnet vom Jahr des Kommissionsberichtes, vorzulegen.
  2. Absatz 3,Liegt eine Mehrbedarfs-Analyse der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 4, vor, so hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz auf ihrer Grundlage der Bundesregierung einen Sonderbericht vorzulegen, und zwar bis längstens 30. Juni des der Mehrbedarfs-Analyse folgenden Kalenderjahres. In diesem Sonderbericht sind Vorschläge zur Deckung des Mehrbedarfes zu erstatten, wobei beitrags- und leistungsrechtliche Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Anhebung des faktischen Pensionsanfallsalters in einem ausgewogenen Verhältnis miteinander zu verknüpfen sind. Zur Abdeckung eines Viertels des Mehraufwandes ist der Beitrag des Bundes (Paragraph 80,) entsprechend zu erhöhen.
  3. Absatz 4,Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach den Absatz 2 und 3 dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 3 und 4 lauten:

  1. Ziffer 3
    Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung für einen Prognosezeitraum von 50 Jahren, längstens bis zum 31. Dezember eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2010, jedenfalls aber in dem Kalenderjahr, in dem die prognostizierte Lebenserwartung zum Alter 65 laut der Hauptvariante der von Statistik Austria veröffentlichten jährlichen Bevölkerungsvorausschätzung einen Zuwachs von mehr als sechs Jahren für denselben Prognosezeitraum ausweist;
  2. Ziffer 4
    Analyse des Mehrbedarfes an Finanzmitteln, wenn laut dem Bericht nach Ziffer 3, der Anteil der Bundesmittel am Bruttoinlandsprodukt über den gesamten Prognosezeitraum durchschnittlich 3,2 % übersteigt; dabei ist der Mehraufwand - gegenüber einem Anteil der Bundesmittel am Bruttoinlandsprodukt über den gesamten Prognosezeitraum von durchschnittlich 3 % - anteilsmäßig auf die ihn verursachenden Größen aufzuteilen, wobei als Referenzwerte für den gesamten Prognosezeitraum für die Einnahmen 8,5 % und für die Ausgaben 11,5 % des Bruttoinlandsproduktes heranzuziehen sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 607, Absatz 12, erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 607, Absatz 12, wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 607, Absatz 12, drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 607, Absatz 12, vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 607, Absatz 14, erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 634, wird folgender Paragraph 635, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2008,

Paragraph 635,

  1. Absatz eins,Es treten in Kaft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2008 Paragraph 607, Absatz 12 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2008,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2009 die Paragraphen 79 a, Absatz 2 bis 4 sowie 108e Absatz 9, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2008,.
  2. Absatz 2,Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 5, sowie die Anlagen 12 und 13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Die Anlagen 12 und 13 werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 298, Absatz 12, erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 298, Absatz 12, wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 298, Absatz 12, drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 298, Absatz 12, vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 298, Absatz 13 a, erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 319, wird folgender Paragraph 320, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2008,

Paragraph 320,

Paragraph 298, Absatz 12 und 13 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 287, Absatz 12, erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 287, Absatz 12, wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 287, Absatz 12, drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 287, Absatz 12, vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 287, Absatz 13 a, erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 309, wird folgender Paragraph 310, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2008,

Paragraph 310,

Paragraph 287, Absatz 12 und 13 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“