Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2008 – SVÄG 2008)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 79a Abs. 2 und 3 werden durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:Paragraph 79 a, Absatz 2 und 3 werden durch folgende Absatz 2 bis 4 ersetzt:
„Absatz 2,(2) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nach § 108e Abs. 9 Z 3 bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Berichtsjahr der Kommission folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung für einen Prognosezeitraum von jeweils 50 Jahren, gerechnet vom Jahr des Kommissionsberichtes, vorzulegen.(2) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 3 bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Berichtsjahr der Kommission folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung für einen Prognosezeitraum von jeweils 50 Jahren, gerechnet vom Jahr des Kommissionsberichtes, vorzulegen.
(3)Absatz 3,Liegt eine Mehrbedarfs-Analyse der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nach § 108e Abs. 9 Z 4 vor, so hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz auf ihrer Grundlage der Bundesregierung einen Sonderbericht vorzulegen, und zwar bis längstens 30. Juni des der Mehrbedarfs-Analyse folgenden Kalenderjahres. In diesem Sonderbericht sind Vorschläge zur Deckung des Mehrbedarfes zu erstatten, wobei beitrags- und leistungsrechtliche Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Anhebung des faktischen Pensionsanfallsalters in einem ausgewogenen Verhältnis miteinander zu verknüpfen sind. Zur Abdeckung eines Viertels des Mehraufwandes ist der Beitrag des Bundes (§ 80) entsprechend zu erhöhen.Liegt eine Mehrbedarfs-Analyse der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 4, vor, so hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz auf ihrer Grundlage der Bundesregierung einen Sonderbericht vorzulegen, und zwar bis längstens 30. Juni des der Mehrbedarfs-Analyse folgenden Kalenderjahres. In diesem Sonderbericht sind Vorschläge zur Deckung des Mehrbedarfes zu erstatten, wobei beitrags- und leistungsrechtliche Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Anhebung des faktischen Pensionsanfallsalters in einem ausgewogenen Verhältnis miteinander zu verknüpfen sind. Zur Abdeckung eines Viertels des Mehraufwandes ist der Beitrag des Bundes (Paragraph 80,) entsprechend zu erhöhen.
(4)Absatz 4,Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach den Abs. 2 und 3 dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.“Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach den Absatz 2 und 3 dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 108e Abs. 9 Z 3 und 4 lauten:Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 3 und 4 lauten:
Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung für einen Prognosezeitraum von 50 Jahren, längstens bis zum 31. Dezember eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2010, jedenfalls aber in dem Kalenderjahr, in dem die prognostizierte Lebenserwartung zum Alter 65 laut der Hauptvariante der von Statistik Austria veröffentlichten jährlichen Bevölkerungsvorausschätzung einen Zuwachs von mehr als sechs Jahren für denselben Prognosezeitraum ausweist;
Analyse des Mehrbedarfes an Finanzmitteln, wenn laut dem Bericht nach Z 3 der Anteil der Bundesmittel am Bruttoinlandsprodukt über den gesamten Prognosezeitraum durchschnittlich 3,2 % übersteigt; dabei ist der Mehraufwand - gegenüber einem Anteil der Bundesmittel am Bruttoinlandsprodukt über den gesamten Prognosezeitraum von durchschnittlich 3 % - anteilsmäßig auf die ihn verursachenden Größen aufzuteilen, wobei als Referenzwerte für den gesamten Prognosezeitraum für die Einnahmen 8,5 % und für die Ausgaben 11,5 % des Bruttoinlandsproduktes heranzuziehen sind.“Analyse des Mehrbedarfes an Finanzmitteln, wenn laut dem Bericht nach Ziffer 3, der Anteil der Bundesmittel am Bruttoinlandsprodukt über den gesamten Prognosezeitraum durchschnittlich 3,2 % übersteigt; dabei ist der Mehraufwand - gegenüber einem Anteil der Bundesmittel am Bruttoinlandsprodukt über den gesamten Prognosezeitraum von durchschnittlich 3 % - anteilsmäßig auf die ihn verursachenden Größen aufzuteilen, wobei als Referenzwerte für den gesamten Prognosezeitraum für die Einnahmen 8,5 % und für die Ausgaben 11,5 % des Bruttoinlandsproduktes heranzuziehen sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 108e Abs. 9 Z 5 wird aufgehoben.Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 5, wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 607 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.Im Paragraph 607, Absatz 12, erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 607 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:Im Paragraph 607, Absatz 12, wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:
Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6),Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6,),
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.“Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 607 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.Im Paragraph 607, Absatz 12, drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 607 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.Im Paragraph 607, Absatz 12, vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 607 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.Im Paragraph 607, Absatz 14, erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 634 wird folgender § 635 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 634, wird folgender Paragraph 635, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2008„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2008,
§ 635.Paragraph 635,
(1)Absatz eins,Es treten in Kaft:
mit 1. Juli 2008 § 607 Abs. 12 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008;mit 1. Juli 2008 Paragraph 607, Absatz 12 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2008,;
mit 1. Jänner 2009 die §§ 79a Abs. 2 bis 4 sowie 108e Abs. 9 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008.mit 1. Jänner 2009 die Paragraphen 79 a, Absatz 2 bis 4 sowie 108e Absatz 9, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2008,.
(2)Absatz 2,§ 108e Abs. 9 Z 5 sowie die Anlagen 12 und 13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 5, sowie die Anlagen 12 und 13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Anlagen 12 und 13 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 298 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.Im Paragraph 298, Absatz 12, erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 298 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:Im Paragraph 298, Absatz 12, wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:
Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG),
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.“Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 298 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.Im Paragraph 298, Absatz 12, drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 298 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.Im Paragraph 298, Absatz 12, vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 298 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.Im Paragraph 298, Absatz 13 a, erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 319 wird folgender § 320 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 319, wird folgender Paragraph 320, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2008,
§ 320.Paragraph 320,
§ 298 Abs. 12 und 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“ Paragraph 298, Absatz 12 und 13 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 287 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.Im Paragraph 287, Absatz 12, erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 287 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:Im Paragraph 287, Absatz 12, wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:
Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG),
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes.“Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 287 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.Im Paragraph 287, Absatz 12, drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 287 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.Im Paragraph 287, Absatz 12, vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 287 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.Im Paragraph 287, Absatz 13 a, erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 309 wird folgender § 310 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 309, wird folgender Paragraph 310, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2008,
§ 310.Paragraph 310,
§ 287 Abs. 12 und 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“ Paragraph 287, Absatz 12 und 13 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“