Entwurf

Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Regelungsgegenstand

Paragraph 2

Geltungsbereich

Paragraph 3

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 4

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 5

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Berufsumschreibung und Formen der Berufsausübung

Paragraph 6

Berufsumschreibung

Paragraph 7

Selbständige Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 8

Unselbständige Berufsausübung der Musiktherapie

3. Abschnitt

Musiktherapeutische Ausbildung

Paragraph 9

Ausbildung für die unselbständige Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 10

Ausbildung für die selbständige Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 11

Ausbildungsverordnung

4. Abschnitt

Berufsberechtigung

Paragraph 12

Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 13

Voraussetzungen für die unselbständige Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 14

Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR

Paragraph 15

Freier Dienstleistungsverkehr

Paragraph 16

EWR-Musiktherapie-Verordnung

Paragraph 17

Erlöschen der Berufsberechtigung

Paragraph 18

Informationspflichten

5. Abschnitt

Musiktherapeutenliste

Paragraph 19

Führung der Musiktherapeutenliste

Paragraph 20

Anmeldung zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste

Paragraph 21

Aufnahme fakultativer Daten in die Musiktherapeutenliste

Paragraph 22

Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste

Paragraph 23

Versagung der Eintragung

Paragraph 24

Meldepflichten

Paragraph 25

Verwaltungszusammenarbeit

6. Abschnitt

Berufspflichten

Paragraph 26

Führung von Berufsbezeichnungen

Paragraph 27

Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen

Paragraph 28

Fortbildungspflicht

Paragraph 29

Aufklärungspflicht

Paragraph 30

Dokumentationspflicht

Paragraph 31

Auskunftspflicht

Paragraph 32

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 33

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

Paragraph 34

Haftpflichtversicherung

7. Abschnitt

Strafbestimmungen

Paragraph 35

Strafbestimmungen

8. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Paragraph 36

Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 37

Berechtigung zur unselbständigen Berufsausübung der Musiktherapie

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 38

In-Kraft-Treten

Paragraph 39

Vollziehung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie unter besonderer Berücksichtigung der

  1. Ziffer eins
    musiktherapeutischen Ausbildung,
  2. Ziffer 2
    Formen der Berufsausübung,
  3. Ziffer 3
    Voraussetzungen der Berufsausübung,
  4. Ziffer 4
    Führung der Musiktherapeutenliste sowie
  5. Ziffer 5
    Berufspflichten.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erfolgen.
  2. Absatz 2,Auf die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 3,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30. September 2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20. Dezember 2006, Seite 141,
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89/30 vom 28. März 2006, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2006,,
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23. Jänner 2004, Seite 44 sowie
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30. April 2004, Seite 77, in der berichtigten Fassung, Amtsblatt Nummer L 229 vom 29. Juni 2004, Seite 35;
in österreichisches Recht umgesetzt.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Bezeichnungen werden in diesem Bundesgesetz in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Sofern personenbezogene Bezeichnungen in Ausnahmefällen zum Zweck der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet werden, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
  2. Absatz 2,Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    „Berufsmäßige Ausübung“ („Berufsausübung“) der Musiktherapie liegt vor, wenn Musiktherapie regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, einschließlich einer nebenberuflichen Einkommensquelle, zu erzielen.
  2. Ziffer 2
    Die Abkürzung „EWR“ bezeichnet den Europäischen Wirtschaftsraum.
  3. Ziffer 3
    Soweit in den einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist, beziehen sich die Bezeichnungen
    1. Litera a
      ,,Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“),
    2. Litera b
      „Musiktherapie“sowie
    3. Litera c
      ,,musiktherapeutisch''
    auf Personen, die zur selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt sind.

2. Abschnitt
Berufsumschreibung und Formen der Berufsausübung

Berufsumschreibung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Behandelnden mit dem Ziel
    1. Ziffer eins
      Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder
    2. Ziffer 2
      behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung, Reifung und die Gesundheit des (der) Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der in Absatz eins, umschriebenen Tätigkeit, insbesondere zum Zweck der
    1. Ziffer eins
      Prävention einschließlich Gesundheitsförderung,
    2. Ziffer 2
      Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen,
    3. Ziffer 3
      Rehabilitation,
    4. Ziffer 4
      Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie
    5. Ziffer 5
      Lehre und Forschung.
  3. Absatz 3,Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist den Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) vorbehalten. Anderen Personen als Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) ist die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie verboten.

Selbständige Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die selbständige Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der in Paragraph 6, umschriebenen Tätigkeiten unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Sofern die Berufsausübung der Musiktherapie zum Zweck der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen oder der Rehabilitation erfolgt, hat nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten musiktherapeutischen Behandlung eine Zuweisung durch
    1. Ziffer eins
      einen Arzt (eine Ärztin) oder
    2. Ziffer 2
      einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder
    3. Ziffer 3
      einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
    4. Ziffer 4
      einen Zahnarzt (eine Zahnärztin)
    stattzufinden.

Unselbständige Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 8,

  1. Ziffer eins
    einen Arzt (eine Ärztin) oder
  2. Ziffer 2
    einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder
  3. Ziffer 3
    einen selbständig berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine selbständig berufsberechtigte Musiktherapeutin) oder
  4. Ziffer 4
    einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
  5. Ziffer 5
    einen Zahnarzt (eine Zahnärztin) und
unter regelmäßiger Supervision durch einen selbständig berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine selbständig berufsberechtigte Musiktherapeutin) im fachlich erforderlichen Ausmaß.

3. Abschnitt
Musiktherapeutische Ausbildung

Ausbildung für die unselbständige Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wer die unselbständige Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung
    1. Ziffer eins
      ein Bakkalaureatsstudium (Bachelorstudium) der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
    2. Ziffer 2
      einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
    erfolgreich zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung hat die für eine unselbständige Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung zu umfassen.
    1. Ziffer eins
      Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
    2. Ziffer 2
      Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten sowie
    3. Ziffer 3
      Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
    vorzusehen.

Ausbildung für die selbständige Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,(1) Wer die selbständige Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat als Ausbildung
    1. Ziffer eins
      ein Diplomstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
    2. Ziffer 2
      einen Fachhochschul-Diplomstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule oder
    3. Ziffer 3
      nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die unselbständige Berufsausübung der Musiktherapie ein Magisterstudium (Masterstudium) der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
    4. Ziffer 4
      nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die unselbständige Berufsausübung der Musiktherapie einen Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
    erfolgreich zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung hat die für eine selbständige Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung zu umfassen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
    2. Ziffer 2
      Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 60 Einheiten sowie
    3. Ziffer 3
      Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 60 Einheiten
    vorzusehen.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten und
    2. Ziffer 2
      Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
    vorzusehen.

Ausbildungsverordnung

Paragraph 11,

Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat erforderlichenfalls nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die unselbständige und selbständige Berufsausübung der Musiktherapie erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen, durch Verordnung festzulegen.

4. Abschnitt
Berufsberechtigung

Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Zur selbständigen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von musiktherapeutischen Sachverständigen.
  2. Absatz 2,Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Eigenberechtigung,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit sowie
    4. Ziffer 4
      die Universitätsreife.
  3. Absatz 3,Besondere Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die selbständige Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades (die diesbezüglichen Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade) oder
    2. Ziffer 2
      der Erwerb eines der Ziffer eins, gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:
      1. Litera a
        ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder
      2. Litera b
        ein Drittlanddiplom gemäß Paragraph 14, Absatz 2, oder
      3. Litera c
        ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die selbständige Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter akademischer Grad oder
      4. Litera d
        ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die selbständige Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

Voraussetzungen für die unselbständige Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zur unselbständigen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von musiktherapeutischen Sachverständigen.
  2. Absatz 2,Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Eigenberechtigung,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit sowie
    4. Ziffer 4
      die Universitätsreife.
  3. Absatz 3,Besondere Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
                    die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die unselbständige Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades oder
    2. Ziffer 2
      der Erwerb eines der Ziffer eins, gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:
      1. Litera a
        ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder
      2. Litera b
        ein Drittlanddiplom gemäß Paragraph 14, Absatz 2, oder
      3. Litera c
        ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die selbständige Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter akademischer Grad oder
      4. Litera d
        ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die selbständige Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der
    1. Ziffer eins
      selbständigen Berufsausübung der Musiktherapie oder
    2. Ziffer 2
      unselbständigen Berufsausübung der Musiktherapie,
    die einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
  2. Absatz 2,Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 49, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG verfügen,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Die Erlangung der Berufsberechtigung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der (die) Betreffende
    1. Ziffer eins
      die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.
    Erlischt die Berufsberechtigung des Betreffenden, so hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend das Erlöschen der Berufsberechtigung erforderlichenfalls bescheidmäßig festzustellen und die ausgestellte Bescheinigung erforderlichenfalls unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, einzuziehen.

Freier Dienstleistungsverkehr

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Musiktherapie berufsmäßig in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Arbeitsort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs die Musiktherapie berufsmäßig vorübergehend in Österreich ohne Eintragung in die Musiktherapeutenliste ausüben.
  2. Absatz 2,Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend
    1. Ziffer eins
      mittels eines vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend aufzulegenden Formblatts zumindest den Zeitpunkt, die Dauer, die Art und den Ort der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats vorzulegen, die bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) die für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise besitzt und die Musiktherapie berufsmäßig im Herkunftsstaat rechtmäßig ausübt.
    Sofern eine vorherige Anzeige aus Gründen der Dringlichkeit, insbesondere im Fall der drohenden Lebensgefahr für den Patienten (die Patientin) nicht möglich ist, hat die Verständigung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Meldung gemäß Absatz 2, ist
    1. Ziffer eins
      einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, auszuüben und unabhängig davon
    2. Ziffer 2
      im Fall einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit unverzüglich zu erstatten.
  4. Absatz 4,Legt ein Dienstleistungserbringer (eine Dienstleistungserbringerin) bei der Meldung gemäß Absatz 2
    1. Ziffer eins
      einen in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen musiktherapeutischen Ausbildungsnachweis, der nicht alle Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, oder
    2. Ziffer 2
      einen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten musiktherapeutischen Ausbildungsnachweis einschließlich einer Bescheinigung über eine dreijährige musiktherapeutische Berufserfahrung im Hoheitsgebiet jenes EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat (Artikel 10 Litera g, in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG),
    vor, so kann der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend vor Aufnahme der Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, die musiktherapeutische Qualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) nachprüfen, um auf Grund dessen (deren) mangelnder Berufsqualifikation eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) zu verhindern.
  5. Absatz 5,Über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 4, bzw. deren Ergebnis hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend den Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2, zu unterrichten. Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, ist der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Ergibt die Nachprüfung gemäß Absatz 5,, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) und den entsprechenden Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) gefährden könnte, hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend dem Dienstleistungserbringer (der Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend diesem (dieser) die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, zu untersagen.
  7. Absatz 7,Personen gemäß Absatz eins, unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) geltenden Berufspflichten. Verstößt der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) gegen diese Pflichten, so hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaats anzuzeigen.

EWR-Musiktherapie-Verordnung

Paragraph 16,

Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Näheres über die musiktherapeutischen Qualifikationsnachweise aus dem EWR, insbesondere über die Durchführung der Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation sowie die Eignungsprüfung durch Verordnung festzulegen.

Erlöschen der Berufsberechtigung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie erlischt
    1. Ziffer eins
      durch den Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung, oder
    2. Ziffer 2
      wenn hervorkommt, dass eine für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat, oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung der Berufsausübung der Musiktherapie oder
    4. Ziffer 4
      auf Grund von Verzicht auf die Berufsausübung der Musiktherapie.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens von musiktherapeutischen Sachverständigen, in den Fällen des Absatz eins, sowie im Fall des Todes des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) die Streichung aus der Musiktherapeutenliste vorzunehmen und in den Fällen des Absatz eins, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie und zur Führung der entsprechenden Berufs- und Zusatzbezeichnung nicht besteht. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.
  3. Absatz 3,Die Vertrauenswürdigkeit fällt insbesondere dann weg, wenn
    1. Ziffer eins
      der Musiktherapeut (die Musiktherapeutin) seine (ihre) Berufspflichten gröblich verletzt oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine (ihre) Berufspflichten verstoßen und,
    2. Ziffer 2
      sofern die Vertrauenswürdigkeit durch ein Verhalten gemäß Ziffer eins, nicht gänzlich beseitigt ist, keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, die für die Zukunft eine verlässliche Berufsausübung erwarten lassen.
  4. Absatz 4,Geeignete Maßnahmen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, sind insbesondere die
    1. Ziffer eins
      förmliche Entschuldigung,
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung bei einer geeigneten und anerkannten Form von alternativer Streitbeilegung,
    3. Ziffer 3
      Absolvierung musiktherapeutischer Selbsterfahrung,
    4. Ziffer 4
      Absolvierung musiktherapeutischer Supervision,
    5. Ziffer 5
      Wiederholung von Ausbildungsteilen der musiktherapeutischen Ausbildung,
    6. Ziffer 6
      Rückzahlung der durch die musiktherapeutische Behandlung verursachten und vom (von der) Behandelten zu tragenden Kosten,
    7. Ziffer 7
      Kostentragung für die notwendige Folgebehandlung des (der) Behandelten,
    8. Ziffer 8
      Unterziehung einer Krankenbehandlung sowie
    9. Ziffer 9
      Unterbrechung der Berufsausübung der Musiktherapie für die Dauer des Verfahrens.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat erforderlichenfalls die zu treffende Maßnahme oder die zu treffenden Maßnahmen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Bei der Feststellung der vom Musiktherapeuten (von der Musiktherapeutin) zu treffenden Maßnahmen hat der Bundesminister (die Bundesministerin) die Interessen von Geschädigten, das öffentliche Wohl und das Vorliegen von Gefahr im Verzug angemessen zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die Beweislast für den Nachweis des Bestehens der Vertrauenswürdigkeit trägt der Musiktherapeut (die Musiktherapeutin).

Informationspflichten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die in den Absatz 2 bis 5 geregelten Informationspflichten gelten für jene Fälle, in denen Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) von einer Sachwalterschaft (potenziell) betroffene Personen, Beschuldigte oder Angeklagte sind.
  2. Absatz 2,Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend über die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters (einer Sachwalterin), unverzüglich zu verständigen.
  3. Absatz 3, Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft
    unverzüglich zu verständigen.
  4. Absatz 4,Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend von der Beendigung des Hauptverfahrens gemäß der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unverzüglich zu verständigen und ihm (ihr) eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zu übersenden.
  5. Absatz 5,Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, soweit es sich um Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie handelt, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens unverzüglich zu verständigen und ihm (ihr) eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, diese Anzeigen auch der vorgesetzten Dienststelle des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) zu erstatten, sofern dieser (diese) die Musiktherapie im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausübt.
  6. Absatz 6,Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend auf sein (ihr) Verlangen die zur Erfüllung seiner (ihrer) Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend in seiner (ihrer) Wirksamkeit zu unterstützen.

5. Abschnitt
Musiktherapeutenliste

Führung der Musiktherapeutenliste

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Berufsausübung der Musiktherapie berechtigten Personen (Musiktherapeutenliste) zu führen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat folgende obligatorische und fakultative Daten der Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
    3. Ziffer 3
      Berufs- und Zusatzbezeichnung,
    4. Ziffer 4
      akademische Grade, Amtstitel, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung,
    5. Ziffer 5
      Geburtsdatum und Geburtsort,
    6. Ziffer 6
      Staatsangehörigkeit,
    7. Ziffer 7
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    8. Ziffer 8
      Zustelladresse,
    9. Ziffer 9
      Arbeitsort (Arbeitsorte):
      1. Litera a
        Bezeichnung,
      2. Litera b
        Postadresse,
      3. Litera c
        Telefonnummer,
      4. Litera d
        Web-Adresse (fakultativ),
      5. Litera e
        E-Mail-Adresse (fakultativ),
    10. Ziffer 10
      Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte und zielgruppenorientierte Spezialisierungen (fakultativ),
    11. Ziffer 11
      Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen (fakultativ),
    12. Ziffer 12
      Beginn der Berufsausübung der Musiktherapie,
    13. Ziffer 13
      Hinweise auf eine Unterbrechung und eine Wiederaufnahme sowie auf das Erlöschen der Berufsausübung der Musiktherapie sowie
    14. Ziffer 14
      Name des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin), der (die) im Fall des Todes die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ).
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 sowie 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.

Anmeldung zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Personen, die die selbständige oder unselbständige Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme der Berufsausübung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend mittels eines von diesem hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erforderlichen Urkunden vorzulegen.
  2. Absatz 2,Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) gemäß Absatz eins,, die die Berufsausübung der Musiktherapie im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Absatz eins, zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist vom Eintragungswerber (von der Eintragungswerberin) durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er (sie) keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lassen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4,Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber (von der Eintragungswerberin) insbesondere durch
    1. Ziffer eins
      eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und
    2. Ziffer 2
      sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis
    nachzuweisen. In der Bescheinigung (den Bescheinigungen) darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigung (Bescheinigungen) darf (dürfen) zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  5. Absatz 5,Hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers (der Eintragungswerberin) zu begründen, so kann er (sie) die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihm (ihr) innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      in diesem Staat ermittelt wird, oder
    2. Ziffer 2
      ein disziplinarrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder
    3. Ziffer 3
      eine disziplinarrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder strafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.
  6. Absatz 6,Der Eintragungswerber (die Eintragungswerberin) hat in der Anmeldung zur Eintragung den in Aussicht genommenen Arbeitsort oder die in Aussicht genommenen Arbeitsorte anzuführen.
  7. Absatz 7,Nachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind, sofern dies vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend verlangt wird, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Aufnahme fakultativer Daten in die Musiktherapeutenliste

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Führung folgender fakultativer Daten von Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) in der Musiktherapeutenliste durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend ist unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 zulässig:
    1. Ziffer eins
      Web-Adressen des Arbeitsortes (der Arbeitsorte),
    2. Ziffer 2
      E-Mail-Adressen des Arbeitsortes (der Arbeitsorte),
    3. Ziffer 3
      Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte und zielgruppenorientierte Spezialisierungen sowie
    4. Ziffer 4
      Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen.
  2. Absatz 2,Einen Antrag auf Führung fakultativer Daten gemäß Absatz eins, können sowohl Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) als auch Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) stellen. Im letztgenannten Fall setzt die Eintragung der fakultativen Daten die Erlangung der Berufsberechtigung voraus.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat die gemäß Absatz 2, beantragten fakultativen Daten in die Musiktherapeutenliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
    1. Ziffer eins
      im öffentlichen Interesse ist,
    2. Ziffer 2
      im Einklang mit der Verpflichtung zur Werbebeschränkung steht und
    3. Ziffer 3
      für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.

Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Paragraph 20, Absatz 5 bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens einlangen, unverzüglich nach Ablauf dieser drei Monate fortzusetzen.
  2. Absatz 2,Wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Musiktherapie erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend, erforderlichenfalls nach Einholung eines musiktherapeutischen Sachverständigengutachtens, als „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) mit der auf die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung der Musiktherapie hinweisenden Zusatzbezeichnung einzutragen.
  3. Absatz 3,Wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die unselbständige Berufsausübung der Musiktherapie erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend, erforderlichenfalls nach Einholung eines musiktherapeutischen Sachverständigengutachtens, als „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) mit der auf die Berechtigung zur unselbständigen Berufsausübung der Musiktherapie hinweisenden Zusatzbezeichnung einzutragen.
  4. Absatz 4,Die Berufsausübung der Musiktherapie darf erst nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste aufgenommen werden.

Versagung der Eintragung

Paragraph 23,

Erfüllt ein Eintragungswerber (eine Eintragungswerberin) die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Berufsausübung der Musiktherapie nicht, so hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend die Eintragung in die Musiktherapeutenliste mit Bescheid zu versagen, sofern die Antragsunterlagen vollständig eingelangt sind, spätestens binnen vier Monaten nach deren Einlangen.

Meldepflichten

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend über folgende Sachverhalte schriftliche Meldungen, erforderlichenfalls samt den entsprechenden Nachweisen, binnen einem Monat zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Änderung oder Erwerb von akademischen Graden, Amtstiteln, verliehenen Titeln sowie ausländischen Titeln und Würden,
    3. Ziffer 3
      Änderung der Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
    5. Ziffer 5
      Änderung der Zustelladresse,
    6. Ziffer 6
      Änderung von Arbeitsorten (Bezeichnung, Postadresse, Telefonnummer, und, sofern in die Musiktherapeutenliste eingetragen, auch die Web-Adresse und E-Mail-Adresse),
    7. Ziffer 7
      Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Arbeitsschwerpunkten und zielgruppenorientierten Spezialisierungen,
    8. Ziffer 8
      Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Befähigungen zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen,
    9. Ziffer 9
      Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird sowie
    10. Ziffer 10
      Verzicht auf die Berufsausübung.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Musiktherapeutenliste unverzüglich vorzunehmen.

Verwaltungszusammenarbeit

Paragraph 25,

Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb seines (ihres) Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere

  1. Ziffer eins
    über das Vorliegen von strafrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen, zur Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit bestimmten Maßnahmen betreffend Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sowie über sonstige diese Personen betreffende schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalten, die sich auf deren Berufsausübung auswirken könnten, und
  2. Ziffer 2
    sofern nicht Absatz eins, zur Anwendung kommt, hinsichtlich von in Österreich niedergelassenen Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend musiktherapeutische Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des (der) niedergelassenen Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Absatz eins, vorliegen.

6. Abschnitt
Berufspflichten

Führung von Berufsbezeichnungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wer zur selbständigen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
    1. Ziffer eins
      die Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ und
    2. Ziffer 2
      die der Berufsbezeichnung in Klammer nachzustellende Zusatzbezeichnung „Mag.art.“ oder, sofern im Zusammenhang mit der Ausbildung für die selbständige Berufsausübung der Musiktherapie ein anderer akademischer Grad erworben wurde, diesen in abgekürzter Form entsprechend
    zu führen.
  2. Absatz 2,Wer zur unselbständigen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
    1. Ziffer eins
      die Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ und
    2. Ziffer 2
      die der Berufsbezeichnung in Klammer nachzustellende Zusatzbezeichnung „Bakk.art.“ oder, sofern im Zusammenhang mit der Ausbildung für die unselbständige Berufsausübung der Musiktherapie ein anderer akademischer Grad erworben wurde, diesen in abgekürzter Form entsprechend
    zu führen.
  3. Absatz 3,Die Führung der Berufs- und Zusatzbezeichnungen gemäß den Absatz eins und 2 ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie den im Absatz eins und 2 genannten Personen vorbehalten.
  4. Absatz 4,Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung der Musiktherapie vorzutäuschen, ist untersagt.

Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben ihren Beruf mit musiktherapeutisch-wissenschaftlichen Methoden nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.
  2. Absatz 2,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern ihrer oder einer anderen Wissenschaft oder Berufes auszuüben. Sie können sich jedoch Hilfspersonen, insbesondere Studierender der Musiktherapie, bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer Aufsicht handeln.
  3. Absatz 3,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben sich bei der Berufsausübung auf jene musiktherapeutischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben.
  4. Absatz 4,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) dürfen eine Person nur mit deren Einwilligung oder erforderlichenfalls mit Einwilligung (Zustimmung) deren gesetzlichen Vertreters (ihrer gesetzlichen Vertreterin) oder des (der) Vorsorgebevollmächtigten behandeln.
  5. Absatz 5,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die von der musiktherapeutischen Behandlung zurücktreten wollen, haben diese Absicht der behandelten Person oder erforderlichenfalls ihrem gesetzlichen Vertreter (ihrer gesetzlichen Vertreterin) oder ihrem (ihrer) Vorsorgebevollmächtigten so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere musiktherapeutische Versorgung sichergestellt werden kann.

Fortbildungspflicht

Paragraph 28,

Der Berufspflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der musiktherapeutischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften sowie durch die Inanspruchnahme von Supervision, insgesamt zumindest im Ausmaß von 90 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, zu entsprechen.

Aufklärungspflicht

Paragraph 29,

Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben insbesondere über

  1. Ziffer eins
    den geplanten Behandlungsablauf,
  2. Ziffer 2
    die Risiken der Behandlung,
  3. Ziffer 3
    die Alternativen der bzw. zur musiktherapeutischen Behandlung,
  4. Ziffer 4
    die Kosten der Behandlung sowie
  5. Ziffer 5
    die Folgen der Behandlung und eines Unterbleibens dieser Behandlung
aufzuklären.

Dokumentationspflicht

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben Aufzeichnungen über jede zur musiktherapeutischen Behandlung übernommene Person zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Musiktherapeutisch relevanter Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, insbesondere Vorgeschichte der Problematik und allfällige Erkrankungen sowie bisheriger Krankheitsverlauf,
    2. Ziffer 2
      Diagnose,
    3. Ziffer 3
      Art und Umfang der musiktherapeutischen Leistungen (zur Anwendung kommende musiktherapeutische Methoden und Interventionsformen),
    4. Ziffer 4
      Beginn, Verlauf und Beendigung der musiktherapeutischen Leistungen,
    5. Ziffer 5
      erfolgte Aufklärungsschritte,
    6. Ziffer 6
      vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen im Rahmen des Behandlungsvertrags, insbesondere mit einem allfälligen gesetzlichen Vertreter (Vertreterin),
    7. Ziffer 7
      Konsultationen von Berufskollegen (Berufskolleginnen), Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und Angehöriger sonstiger relevanter Berufe,
    8. Ziffer 8
      allfällige Empfehlungen zur ergänzenden Abklärung, insbesondere durch Ärzte (Ärztinnen), klinische Psychologen (Psychologinnen), Psychotherapeuten (Psychotherapeutinnen) und Zahnärzte (Zahnärztinnen),
    9. Ziffer 9
      besondere Vorkommnisse während der Behandlung,
    10. Ziffer 10
      erfolgte Einsichtnahmen in die Dokumentation durch die behandelte Person, einen allfälligen gesetzlichen Vertreter (eine allfällige gesetzliche Vertreterin) oder einen (eine) allfällige(n) Vorsorgebevollmächtigte(n) sowie
    11. Ziffer 11
      Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.
  2. Absatz 2,Der behandelten Person oder erforderlichenfalls ihrem gesetzlichen Vertreter (ihrer gesetzlichen Vertreterin) oder Vorsorgebevollmächtigte(n) ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sind zur automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sowie zur Übermittlung dieser Daten an Dritte unter der Voraussetzung der Einwilligung der behandelten Peson oder erforderlichenfalls ihres gesetzlichen Vertreters (ihrer gesetzlichen Vertreterin) oder Vorsorgebevollmächtigte(n) berechtigt. Die behandelte Person hat das Recht auf Einsicht, Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
  4. Absatz 4,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben die Dokumentation gemäß Absatz eins, mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Im Falle des Todes eines (einer) außerhalb einer Einrichtung tätigen Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), ist der Erbe (die Erbin) oder der sonstige Rechtsnachfolger (die sonstige Rechtsnachfolgerin) unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, seine (ihre) diesbezügliche Dokumentation über Behandlungen außerhalb von Einrichtungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz einem
    1. Ziffer eins
      vom verstorbenen Musiktherapeuten (von der verstorbenen Musiktherapeutin) rechtzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend schriftlich benannten Musiktherapeuten (benannte Musiktherapeutin), der (die) den Beruf außerhalb einer Einrichtung ausübt und in diese Benennung und Pflichtenübernahme schriftlich eingewilligt hat, oder sofern diese Erfordernisse nicht vorliegen,
    2. Ziffer 2
      vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu bestimmenden Dritten
    zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Dritte gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der musiktherapeutischen Verschwiegenheitspflicht. Auf Verlangen der behandelten Person haben sie die sie betreffende Dokumentation dieser auszuhändigen. Die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Nach Ablauf der Dauer der Aufbewahrungspflicht ist die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten.

Auskunftspflicht

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben der behandelten Person alle Auskünfte über die Behandlung zu erteilen.
  2. Absatz 2,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben
    1. Ziffer eins
      dem gesetzlichen Vertreter (der gesetzlichen Vertreterin) oder Vorsorgebevollmächtigten der behandelten Person und
    2. Ziffer 2
      Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden,
    insofern Auskünfte über die Behandlung zu erteilen, als diese das Vertrauensverhältnis zur behandelten Person nicht gefährden.

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Studierende der Musiktherapie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder ihrer praktischen musiktherapeutischen Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2,Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ist unzulässig.

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu enthalten.
  2. Absatz 2,Musiktherapeuten (Musiktherapeuten) dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung oder Empfehlung von Personen zur Musiktherapie geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  3. Absatz 3,Die Vornahme der gemäß Absatz eins und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

Haftpflichtversicherung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die selbständig berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.
  2. Absatz 2,Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
    1. Ziffer eins
      Auf ihn muss österreichisches Recht anwendbar sein;
    2. Ziffer 2
      die Mindestversicherungssumme hat 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen;
    3. Ziffer 3
      der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die selbständig berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend den Bestand der Haftpflichtversicherung auf dessen (deren) Verlangen jederzeit nachzuweisen.

7. Abschnitt
Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      die Musiktherapie berufsmäßig ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz hiezu berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz nicht berechtigt ist, zur berufsmäßigen Ausübung der Musiktherapie heranzieht,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Sofern
    1. Ziffer eins
      aus der Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
    2. Ziffer 2
      der Täter (die Täterin) bereits zweimal wegen unbefugter berufsmäßiger Ausübung der Musiktherapie oder unbefugter Heranziehung zur berufsmäßigen Ausübung der Musiktherapie bestraft worden ist,
    ist der Täter (die Täterin) mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer den
    1. Ziffer eins
      in den Paragraphen 15, Absatz 2 und 3, 20 Absatz eins und 2, 24 Absatz eins, 26, Absatz eins, 2 und 4, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 36 Absatz 4 und 37 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    2. Ziffer 2
      den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Auch der Versuch ist strafbar.

8. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines musiktherapeutischen Sachverständigengutachtens, auch jene Personen in die Musiktherapeutenliste einzutragen, die die Eintragung in die Musiktherapeutenliste bis längstens zwei Jahren nach In-Kraft-Treten beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend beantragt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis der Universitätsreife,
    2. Ziffer 2
      Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer der nachfolgenden Ausbildungen:
      1. Litera a
        Sonderlehrgang für Musikheilkunde an der Akademie für Musik und darstellende Kunst Wien,
      2. Litera b
        Lehrgang für Musiktherapie an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien,
      3. Litera c
        Kurzstudium Musiktherapie an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien (Universität für Musik und darstellende Kunst Wien) oder eine gleichwertige ausländische Ausbildung,
      4. Litera d
        Lehrgang Altorientalische Musiktherapie des Instituts für Ethnomusiktherapie, sofern dieser nach dem 1.1.1997 begonnen wurde,
    3. Ziffer 3
      Glaubhaftmachung einer zumindest dreijährigen musiktherapeutischen Tätigkeit im Ausmaß von zwölf Therapieeinheiten pro Woche in den letzten sechs Jahren – oder bei vorübergehender Unterbrechung der Berufsausübung entsprechend länger – vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes,
    4. Ziffer 4
      Glaubhaftmachung der Eigenberechtigung,
    5. Ziffer 5
      Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitliche Eignung sowie
    6. Ziffer 6
                    Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit.
  2. Absatz 2,Für die Eintragung in die Musiktherapeutenliste sind die Paragraphen 20 bis 23 entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, die die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Für das Erlöschen der Berufsberechtigung gilt Paragraph 17,
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur selbständigen Berufsausübung der Musiktherapie einschließlich der Anordnung und Supervision gemäß Paragraph 8, berechtigt.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins, genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) berechtigt und im Zusammenhang mit der Berufsausübung hiezu verpflichtet.

Berechtigung zur unselbständigen Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines musiktherapeutischen Sachverständigengutachtens, auch jene Personen in die Musiktherapeutenliste einzutragen, die die Eintragung in die Musiktherapeutenliste bis längstens zwei Jahren nach In-Kraft-Treten beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend beantragt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis der Universitätsreife,
    2. Ziffer 2
      Nachweis der Absolvierung einer theoretischen und praktischen musiktherapeutischen Ausbildung, die zu einer unselbständigen Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen befähigt,
    3. Ziffer 3
      Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer Prüfung über die für die unselbständige Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen musiktherapeutischen Kenntnisse und Erfahrungen vor einer vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend bestimmten musiktherapeutischen Sachverständigenkommission,
    4. Ziffer 4
      Glaubhaftmachung einer zumindest dreijährigen musiktherapeutischen Tätigkeit im Ausmaß von zwölf Therapieeinheiten pro Woche in den letzten sechs Jahren – oder bei vorübergehender Einstellung der Berufsausübung entsprechend länger – vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes,
    5. Ziffer 5
      Glaubhaftmachung der Eigenberechtigung,
    6. Ziffer 6
      Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitliche Eignung sowie
    7. Ziffer 7
                    Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit.
  2. Absatz 2,Für die Eintragung in die Musiktherapeutenliste sind die Paragraphen 20 bis 23 entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, die die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Für das Erlöschen der Berufsberechtigung gilt Paragraph 17,
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur unselbständigen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins, genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeut unter Supervision“ („Musiktherapeutin unter Supervision“) berechtigt und im Zusammenhang mit der Berufsausübung hiezu verpflichtet.
  5. Absatz 5,Die im Absatz eins, genannten Personen haben nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen einschließlich Supervision, insgesamt im Ausmaß von 180 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Musiktherapeutenliste zu absolvieren. Die Absolvierung dieser besonderen Fortbildung ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert unmittelbar nach Ablauf dieser Frist schriftlich nachzuweisen. Die ungerechtfertigte Nichterfüllung gilt als Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung.

9. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Vollziehung

Paragraph 38,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend betraut.

In-Kraft-Treten

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt werden.