Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/2007, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/2007, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. 10 Abs. 1 und 2 lautet:
(1)Absatz einsBundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
Bundesverfassung; Verfassungsgerichtsbarkeit; Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder;
auswärtige Angelegenheiten; Außenhandel und Zölle; Grenzvermarkung;
Ein- und Auswanderung; Auslieferung;
Bundesfinanzen; Monopole;
Geldwirtschaft und Kapitalverkehr;
Zivilrecht; Strafrecht; Justiz; Medienrecht; [öffentliche Aufträge; – siehe auch Art. 12 Abs. 1 Z 2]Zivilrecht; Strafrecht; Justiz; Medienrecht; [öffentliche Aufträge; siehe auch Artikel , Absatz , Z2]
Sicherheitsverwaltung; Personenstandsrecht;
Wirtschaftsrecht und Wirtschaftslenkung; freie Berufe; berufliche Vertretungen; Wettbewerbsrecht; gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht; agrarische Marktordnung; [Energierecht; – siehe auch Art. 12 Abs. 1 Z 2]Wirtschaftsrecht und Wirtschaftslenkung; freie Berufe; berufliche Vertretungen; Wettbewerbsrecht; gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht; agrarische Marktordnung; [Energierecht; siehe auch Artikel , Absatz , Z2]
Verkehrsrecht; Bundesstraßen; Post und Telekommunikation;
Bergrecht; Forstrecht; Wasserrecht und Wasserbau; Dampfkessel und Kraftmaschinen; Vermessung; Normung, Standardisierung und Typisierung;
Arbeitsrecht; Sozialversicherungsrecht;
Gesundheitsrecht; Veterinärrecht; Lebensmittelrecht; Verkehr mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln; Pflanzenschutz; Umweltschutz; Tierschutz;
Universitäten und Hochschulen, Schulen, Studentenheime, Erwachsenenbildung; Archive sowie künstlerische und wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; Religionsrecht; Volkszählungen und Bundesstatistik; Datenschutz;
Organisation und Führung der Bundespolizei; Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;
militärische Angelegenheiten; Zivildienst; Kriegsfolgen;
Organisation des Bundes; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten;
(2)Absatz 2In den nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen ermächtigt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Art. 11 und 12 lauten:
„Artikel 11.
Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
auswärtige Angelegenheiten der Länder (Art. 16 Abs. 1);
Grundstücksverkehr; öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
örtliche Sicherheitspolizei;
Land- und Forstwirtschaft; Bodenreform; Jagd und Fischerei; Buschenschanken;
Veranstaltungen; Tanz- und Schischulen; Berg- und Schiführer; Camping; Privatzimmervermietung;
berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie für Berg- und Schiführer;
Feuerwehr; Rettung; Gemeindesanitätsdienst; Totenbeschau und Bestattung;
Boden-, Natur- und Landschaftsschutz; Raumordnung;
Archive sowie künstlerische und wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen des Landes; Landesstatistik;
Organisation des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Landes- und Gemeindebediensteten;
Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung; Stadterneuerung;
Artikel 12.
(1)Absatz einsBundessache und Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
Baurecht; Volkswohnungswesen; [öffentliche Aufträge; – siehe auch Art. 10 Abs. 1 Z 6] [Energierecht; – siehe auch Art. 10 Abs. 1 Z 8]Baurecht; Volkswohnungswesen; [öffentliche Aufträge; siehe auch Artikel , Absatz , Z6] [Energierecht; siehe auch Artikel , Absatz , Z8]
Umweltverträglichkeitsprüfung; Abfallwirtschaft;
Sozialhilfe; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Jugendschutz;
Krankenanstalten und Pflege; Kuranstalten und -einrichtungen, natürliche Heilvorkommen;
äußere Organisation der Schulen; Minderheitenschulrecht für Pflichtschulen; Denkmalschutz;
Angelegenheiten, die nicht gemäß Art. 10 Bundessache oder gemäß Art. 11 Landessache sind.
(2)Absatz 2In den Angelegenheiten des Abs. 1 ist die Gesetzgebung Landessache, solange und soweit der Bund von der Zuständigkeit zur Gesetzgebung nicht Gebrauch gemacht hat.
(3)Absatz 3In den Angelegenheiten des Abs. 1 ist die Vollziehung Landessache, soweit die Bundesgesetzgebung damit nicht Bundesbehörden im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung oder Landesbehörden im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung betraut.
(4)Absatz 4Die Bundesgesetzgebung kann sich auf die Aufstellung von Grundsätzen beschränken. Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
(5)Absatz 5In den Angelegenheiten des Abs. 1, in denen die Gesetzgebung Bundessache und die Vollziehung Landessache ist, steht dem Bund das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
(6)Absatz 6Soweit bei der Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, können diese Angelegenheiten in Anwendung dieses Artikels durch Bundesgesetz geregelt werden. Gleiches gilt, soweit für die integrierte Genehmigung von Vorhaben ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Art. 14 lautet:
„Artikel 14.
(1)Absatz einsSoweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
(2)Absatz 2Die Durchführungsverordnungen zu den nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.
(3)Absatz 3Die Handhabung der gemäß Abs. 1 ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
(4)Absatz 4Die Länder sind im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Art. 14a, Art. 14b und Art. 15 entfallen.
5.Novellierungsanordnung 5, In Art. 17 wird das Zitat „Art. 10 bis 15“ durch das Zitat „Art. 10 bis 14“ ersetzt.In Art. 17 wird das Zitat Artikel bis 15 durch das Zitat Artikel bis 14 ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Art. 18 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „noch Maßnahmen in den im Art. 10 Abs. 1 Z 11 bezeichneten Angelegenheiten“ die Wortfolge „oder in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts,“ eingefügt.In Art. 18 Abs. 5 wird nach der Wortfolge noch Maßnahmen in den im Artikel , Absatz , Z11 bezeichneten Angelegenheiten die Wortfolge oder in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Art. 20 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Art. 21 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b“.In Art. 21 Abs. 1 entfällt die Wortfolge , in Artikel , Absatz ,, Absatz , Litera und Absatz , Litera und in Artikel , Absatz , Litera und Absatz , Litera ,
9.Novellierungsanordnung 9, Art. 23 Abs. 5 entfällt.
Mechanismus in der dritten Säule: |
Variante 1:10.Novellierungsanordnung 10, In Art. 24 entfällt die Wortfolge „gemeinsam mit dem Bundesrat“. 11.Novellierungsanordnung 11, Die Art. 34 bis 37 lauten: „Artikel 34. Durch den Bundesrat wirken die Länder an der Gesetzgebung des Bundes mit. Jedes Land ist im Bundesrat durch den Landeshauptmann, den Landtagspräsidenten sowie ein vom Landtag zu wählendes Mitglied vertreten. Das vom Landtag zu wählende Mitglied wird für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt und muss zu diesem Landtag wählbar sein. Das vom Landtag gewählte Mitglied des Bundesrates bleibt nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages oder nach seiner Auflösung so lange in Funktion, bis der neue Landtag ein neues Mitglied gewählt hat. Der Landeshauptmann kann sich durch ein anderes Mitglied der Landesregierung, der Landtagspräsident durch einen anderen Landtagsabgeordneten vertreten lassen. Artikel 35.(1)Absatz einsJedem Land kommt im Bundesrat eine Stimme zu. Über die Stimme des Landes entscheidet die unbedingte Mehrheit der Vertreter dieses Landes; bei Stimmengleichheit innerhalb dieser Vertreter gilt die Stimme des Landes als nicht abgegeben. (2)Absatz 2Zu einem Beschluss des Bundesrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. (3)Absatz 3Eine Änderung der Art. 34 und 35 bedarf der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 36.(1)Absatz einsIm Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge. (2)Absatz 2Vorsitzender des Bundesrates ist der Landeshauptmann des den Vorsitz führenden Landes. Die Bestellung der Stellvertreter des Vorsitzenden wird durch die Geschäftsordnung des Bundesrates geregelt. (3)Absatz 3Der Vorsitzende beruft den Bundesrat ein. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn ein Drittel der Länder oder die Bundesregierung es verlangt.
Artikel 37.(1)Absatz einsDer Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss. Dieser Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. In der Geschäftsordnung können auch über den inneren Bereich des Bundesrates hinauswirkende Bestimmungen getroffen werden, sofern dies für die Regelung der Geschäftsbehandlung im Bundesrat erforderlich ist. Der Geschäftsordnung kommt die Wirkung eines Bundesgesetzes zu; sie ist durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (2)Absatz 2Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluss aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Art. 33 gelten auch für öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.“
12.Novellierungsanordnung 12, Art. 42 Abs. 2 bis 4 wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt: (2)Absatz 2Der Bundesrat kann gegen den Gesetzesbeschluss Einspruch erheben. Ein Einspruch ist dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich zu übermitteln und dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Gesetzesbeschluss nicht Angelegenheiten des Art. 12 zum Inhalt hat, kann der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder wiederholen (Beharrungsbeschluss). (3)Absatz 3Der Gesetzesbeschluss ist zu beurkunden und, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ohne Weiteres kundzumachen: wenn dem Bundesrat hinsichtlich des Gesetzesbeschlusses keine Mitwirkung zusteht, wenn der Gesetzesbeschluss der Zustimmung des Bundesrates bedarf und der Bundesrat diese erteilt hat, bei sonstigen Gesetzesbeschlüssen, wenn der Bundesrat innerhalb der in Abs. 2 festgesetzten Frist gegen den Gesetzesbeschluss keinen Einspruch erhoben oder beschlossen hat, gegen ihn keinen Einspruch zu erheben, oder wenn der Nationalrat einen Beharrungsbeschluss gefasst hat.“
13.Novellierungsanordnung 13, Art. 44 Abs. 2 lautet: (2)Absatz 2Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen überdies der Zustimmung des Bundesrates.“
14.Novellierungsanordnung 14, In Art. 52 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt“ durch die Wortfolge „Der Nationalrat ist befugt“ ersetzt. 15.Novellierungsanordnung 15, In Art. 52 Abs. 3 entfallen die Wortfolgen „und des Bundesrates“ sowie „oder des Bundesrates“. 16.Novellierungsanordnung 16, In Art. 52 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates,“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates“ ersetzt. 17.Novellierungsanordnung 17, In der Überschrift zum Abschnitt F des zweiten Hauptstückes entfällt die Wortfolge „und des Bundesrates“. 18.Novellierungsanordnung 18, In Art. 56 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und die Mitglieder des Bundesrates“. 19.Novellierungsanordnung 19, Art. 58 entfällt. 20.Novellierungsanordnung 20, In Art. 59b Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Präsidenten des Bundesrates mit Zustimmung der Vizepräsidenten“ durch die Wortfolge „Vorsitzenden des Bundesrates mit Zustimmung der Stellvertreter“ ersetzt. |
Variante 2:10.Novellierungsanordnung 10, Art. 42 Abs. 2 bis 4 lautet: (2)Absatz 2Der Bundesrat kann gegen den Gesetzesbeschluss Einspruch erheben. Ein Einspruch ist dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich zu übermitteln und dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. Der Nationalrat kann seinen ursprünglichen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder wiederholen (Beharrungsbeschluss). (3)Absatz 3In den Angelegenheiten des Art. 12 bedarf ein Einspruch mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen oder mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Vertreter von wenigstens fünf Ländern. Der Nationalrat kann einen Beharrungsbeschluss nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen fassen. (4)Absatz 4Der Gesetzesbeschluss ist zu beurkunden und, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ohne Weiteres kundzumachen: wenn dem Bundesrat hinsichtlich des Gesetzesbeschlusses keine Mitwirkung zusteht, wenn der Gesetzesbeschluss der Zustimmung des Bundesrates bedarf und der Bundesrat diese erteilt hat, bei sonstigen Gesetzesbeschlüssen, wenn der Bundesrat innerhalb der in Abs. 2 festgesetzten Frist gegen den Gesetzesbeschluss keinen Einspruch erhoben oder beschlossen hat, gegen ihn keinen Einspruch zu erheben, oder wenn der Nationalrat einen Beharrungsbeschluss gefasst hat.“
11.Novellierungsanordnung 11, In Art. 52 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates,“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates“ ersetzt. |
21.Novellierungsanordnung 21, Der fünfte Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes lautet:
„5. Schulen
Artikel 81a.
(1)Absatz einsÖffentliche Schulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. Lehrer an öffentlichen Schulen sind Bedienstete des Bundes.
(2)Absatz 2Öffentliche Schulen sind im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen allgemein zugänglich. Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
(3)Absatz 3Die Gesetzgebung hat ein differenziertes Schulsystem vorzusehen, das zumindest nach Bildungsinhalten in allgemeinbildende und berufsbildende Schulen und nach Bildungshöhe in Primar- und Sekundarschulbereiche gegliedert ist, wobei bei den Sekundarschulen eine weitere angemessene Differenzierung vorzusehen ist.
(4)Absatz 4Privatschulen wird nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht verliehen.
(5)Absatz 5Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht. In den durch Gesetz festgelegten Fällen kann häuslicher Unterricht zugelassen werden.
(6)Absatz 6In den Angelegenheiten des Verhältnisses der Schule zu Kirchen und Religionsgesellschaften einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Grundsätze des Abs. 3 verlassen werden sollen, und für die Genehmigung der in vorstehenden Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge der im Art. 50 bezeichneten Art.
(7)Absatz 7Durch Gesetz wird zur Beratung in Angelegenheiten der Schulen in jedem Land ein Beirat eingerichtet, in dem Schüler, Eltern und Lehrer mitwirken. Der Beirat ist befugt, in allen wesentlichen Angelegenheiten, die die Schulgemeinschaft betreffen, Auskünfte zu verlangen und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Der bisherige Art. 81c erhält die Bezeichnung „Artikel 81b.“.
23.Novellierungsanordnung 23, Art. 97 Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Soweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.“
24.Novellierungsanordnung 24, In Art. 97 Abs. 4 wird die Wortfolge „noch Maßnahmen in den in Art. 12 Abs. 1 Z 6 bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“ durch die Wortfolge „noch Maßnahmen betreffend die beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“ ersetzt.In Art. 97 Abs. 4 wird die Wortfolge noch Maßnahmen in den in Artikel , Absatz , Z6 bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet durch die Wortfolge noch Maßnahmen betreffend die beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Art. 98 lautet:
„Artikel 98.
Für Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.“
26.Novellierungsanordnung 26, Art. 99 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDie durch Landesverfassungsgesetz zu erlassende Landesverfassung darf der Bundesverfassung nicht widersprechen.“
27.Novellierungsanordnung 27, Art. 102 Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Folgende Angelegenheiten des Art. 10 können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden:
Außenhandel und Zölle; Grenzvermarkung; Bundesfinanzen; Monopole; Geldwirtschaft und Kapitalverkehr; Justiz; Medienrecht; Sicherheitsverwaltung; Wirtschaftslenkung; gewerblicher Rechtsschutz; agrarische Marktordnung; Verkehrsrecht; Post und Telekommunikation; Wasserrecht und Wasserbau; Vermessung; Normung, Standardisierung und Typisierung; Arbeitsrecht; Sozialversicherungsrecht; Verkehr mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln; Universitäten und Hochschulen; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Zivildienst; Familienlastenausgleich.“
28.Novellierungsanordnung 28, Art. 102 Abs. 5 lautet:
(5)Absatz 5Soweit die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit oder zur Hilfeleistung nach einem außergewöhnlichen Ereignis notwendig wird, hat der Landeshauptmann an der Stelle der zuständigen Organe die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sind mehrere Länder betroffen, sind diese Maßnahmen von dem zuerst einschreitenden Landeshauptmann zu treffen. Der einschreitende Landeshauptmann hat unverzüglich Einvernehmen mit den zuständigen obersten Organen der Verwaltung herzustellen und deren Weisungen zu befolgen. Sind alle Länder betroffen, sind diese Maßnahmen vom Bundeskanzler zu treffen.“
29.Novellierungsanordnung 29, Art. 106 und Art. 107 lauten:
„Artikel 106.
(1)Absatz einsDie Geschäfte der Landesregierung und des Landeshauptmannes werden durch das Amt der Landesregierung besorgt.
(2)Absatz 2Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Als solchem sind ihm auch die Bezirkshauptmannschaften unterstellt.
(3)Absatz 3Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung wird von der Landesregierung ein Landesamtsdirektor bestellt. Die Leitung des inneren Dienstes erfolgt unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes.
(4)Absatz 4Zur Wahrnehmung der Angelegenheiten der Schulen wird im Amt der Landesregierung eine Bildungsdirektion eingerichtet. Ihr steht ein Bildungsdirektor vor, dem ein Stellvertreter zur Seite zu stellen ist.
(5)Absatz 5Die Regelungen des Geschäftsganges (Geschäftsordnung) sowie die innere Gliederung und Verteilung der Geschäfte (Geschäftseinteilung) im Amt der Landesregierung werden vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung getroffen.
Artikel 107.
(1)Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern.
(2)Absatz 2Die Aufgaben der Bezirksverwaltung werden von den Bezirkshauptmannschaften und den Organen der Städte mit eigenem Statut besorgt.
(3)Absatz 3Die Grenzen der Verwaltungsbezirke, der Gerichtsbezirke und der Gemeinden dürfen einander nicht schneiden.“
30.Novellierungsanordnung 30, In Art. 112 sowie Art. 119 Abs. 2 und 3 wird das Zitat „Abs. 4“ jeweils durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.In Art. 112 sowie Art. 119 Abs. 2 und 3 wird das Zitat Absatz , jeweils durch das Zitat Absatz , ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Art. 116 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben sowie Leistungen von allgemeinem Interesse für die örtliche Gemeinschaft zu erbringen oder erbringen zu lassen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Art. 116 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz entfällt.
33.Novellierungsanordnung 33, Dem Art. 116 wird folgender Abs. 4 angefügt:
(4)Absatz 4Änderungen im Bestand der Gemeinden bedürfen einer Volksabstimmung in jeder der betroffenen Gemeinden.“
34.Novellierungsanordnung 34, Art. 116a Abs. 1 bis 4 wird durch folgende Abs. 1 bis 3 ersetzt:
(1)Absatz einsZur gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, bei einem die Landesgrenzen überschreitenden Gemeindeverband auch der Genehmigung der beteiligten Landesregierungen.
(2)Absatz 2Die Bildung von Gemeindeverbänden kann auch durch Gesetz vorgesehen werden. Die Funktion der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel darf dadurch nicht gefährdet werden. Sieht das Gesetz die Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung vor, sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
(3)Absatz 3Die Organisation der Gemeindeverbände ist landesgesetzlich zu regeln. Den verbandsangehörigen Gemeinden ist dabei ein maßgeblicher Einfluss auf die Besorgung der Aufgaben durch den Gemeindeverband einzuräumen. Als Organ ist jedenfalls eine Verbandsversammlung vorzusehen, die nach demokratischen Grundsätzen einzurichten ist und aus Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat. Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung geschaffen werden, sind Bestimmungen über den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes vorzusehen.“
35.Novellierungsanordnung 35, Der bisherige Abs. 5 des Art. 116a erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
36.Novellierungsanordnung 36, Art. 117 Abs. 2 bis 4 lautet:
(2)Absatz 2Der Gemeinderat wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes aller männlichen und weiblichen Staatsbürger sowie – unter den in der Wahlordnung festzulegenden Bedingungen – Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, gewählt. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind. Die Wahlordnung darf die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Landtagswahlordnung; es kann jedoch bestimmt werden, dass Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht wahlberechtigt und wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist, soweit die Beschlussfähigkeit gegeben und nicht für bestimmte Angelegenheiten anderes bestimmt ist, die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4)Absatz 4Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, durch Gesetz können Ausnahmen vorgesehen werden.“
37.Novellierungsanordnung 37, Art. 117 Abs. 7 zweiter Satz entfällt.
38.Novellierungsanordnung 38, In Art. 118 Abs. 3 Z 3 wird der Klammerausdruck „(Art. 15 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 11 Z 5)“ ersetzt.In Art. 118 Abs. 3 Z 3 wird der Klammerausdruck (Artikel , Absatz ,) durch den Klammerausdruck (Artikel , Z5) ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In Art. 118 Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge „des Leichen- und Bestattungswesens“ durch die Wortfolge „der Totenbeschau und Bestattung“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Art.118 Abs. 4 lautet:Artikel , Abs. 4 lautet:
(4)Absatz 4Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und kann im Rahmen der Gesetze Verordnungen erlassen; in solchen Verordnungen kann die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der öffentlichen Aufsicht an der Vollziehung vorgesehen werden. In diesen Angelegenheiten kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht (Art. 119a) zu.“
41.Novellierungsanordnung 41, Art. 118 Abs. 6 entfällt, die bisherigen Abs. 7 und 8 des Art. 118 erhalten die Absatzbezeichnung „(6)“ und „(7)“.
42.Novellierungsanordnung 42, In Art. 119 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
(4)Absatz 4Soweit Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches auf einen Gemeindeverband übertragen werden, tritt an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende des Vorstands des Gemeindeverbandes. Der Vorsitzende kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – anderen Organen des Gemeindeverbandes oder Mitgliedern eines Kollegialorgans des Gemeindeverbandes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden und nach Abs. 5 verantwortlich.
43.Novellierungsanordnung 43, Der bisherige Abs. 4 des Art. 119 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“; das Zitat „Abs. 2 und 3“ im bisherigen Art. 119 Abs. 4 (Art. 119 Abs. 5 neu) wird durch das Zitat „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.Der bisherige Abs. 4 des Art. 119 erhält die Absatzbezeichnung (5); das Zitat Absatz und 3 im bisherigen Art. 119 Abs. 4 (Art. 119 Abs. 5 neu) wird durch das Zitat Absatz bis 4 ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Dem Art. 119a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einem die Landesgrenzen überschreitenden Gemeindeverband haben die beteiligten Aufsichtsbehörden einvernehmlich vorzugehen.“
45.Novellierungsanordnung 45, Art. 120 entfällt.
46.Novellierungsanordnung 46, In Art. 132 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „des Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 oder 14a Abs. 3 und 4“ durch die Wortfolge „des Art. 12, soweit durch Bundesgesetz Landesvollziehung vorgesehen ist“ ersetzt.In Art. 132 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge des Artikel ,, 12, 14 Absatz und 3 oder 14a Absatz und 4 durch die Wortfolge des Artikel ,, soweit durch Bundesgesetz Landesvollziehung vorgesehen ist ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, In Art. 141 Abs. 1 lit. b und e sowie zweiter Satz wird nach dem Wort „Gemeinde“ jeweils die Wortfolge „oder eines Gemeindeverbandes“ eingefügt.
48.Novellierungsanordnung 48, In Art. 142 Abs. 2 lit. f wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt; Art. 142 Abs. 2 lit. g und h entfällt.
49.Novellierungsanordnung 49, In Art. 142 Abs. 4 erster Satz wird der Verweis „unter c, e, g und h“ durch den Verweis „unter c und e“ ersetzt; Art. 142 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
50.Novellierungsanordnung 50, Art. 151 wird folgender Abs. 41 angefügt:
(41)Absatz 41Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 11, Art. 12, Art. 14, Art. 17, Art. 18 Abs. 5, Art. 21 Abs. 1, Art. 24, Art. 34 bis 37, Art. 42 Abs. 2 [und 3] [bis 4], Art. 44 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift zum Abschnitt F des zweiten Haupstückes, Art. 56 Abs. 1, Art. 59b Abs. 1 Z 2, der fünfte Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Haupstückes, die neue Bezeichnung des Art. 81c, Art. 97 Abs. 2 und 4, Art. 98, Art. 99 Abs. 1, Art. 102 Abs. 2 und 5, Art. 106, Art. 107, Art. 112, Art. 116 Abs. 2 bis 4, Art. 116a, Art. 117 Abs. 2 bis 4 und 7, Art. 118 Abs. 3 Z 3 und 7, Abs. 4, die neuen Bezeichnungen des Art. 118 Abs. 7 und 8, Art. 119 Abs. 2 bis 5, Art. 119a Abs. 3, Art. 132 Abs. 1 Z 2, Art. 141 Abs. 1 lit. b und e sowie zweiter Satz, Art. 142 Abs. 2 lit. f und Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 treten mit xx.xx.xxxx in Kraft, gleichzeitig treten Art. 14a, Art. 14b, Art. 15, Art. 20 Abs. 4 zweiter Satz, Art. 23 Abs. 5, Art. 58, Art. 118 Abs. 6, Art. 120 und Art. 142 Abs. 2 lit. g und h sowie Abs. 4 zweiter Satz außer Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Soweit Zuständigkeiten in der Gesetzgebung auf den Bund übergehen, gelten in diesen Angelegenheiten bestehende Landesgesetze in dem betreffenden Land als Bundesgesetze.
Soweit Zuständigkeiten in der Gesetzgebung auf die Länder übergehen, gelten in diesen Angelegenheiten bestehende Bundesgesetze in jedem Land als Landesgesetze.
Soweit Zuständigkeiten in der Gesetzgebung gemeinsam auf den Bund und die Länder übergehen, gelten in diesen Angelegenheiten bestehende Gesetze als in Anwendung des Art. 12 erlassen.
Die Z 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen.
Soweit Zuständigkeiten in der Vollziehung vom Bund auf die Länder oder von den Ländern auf den Bund übergehen und die in diesen Angelegenheiten bestehenden Rechtsvorschriften den organisatorischen Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes, insbesondere die Zuständigkeit und die Zusammensetzung von Behörden sowie deren Eigenschaft als Bundes- oder Landesbehörden betreffend, widersprechen, gelten diese Rechtsvorschriften als entsprechend abgeändert. Insbesondere endet der Instanzenzug in Angelegenheiten, in denen die Vollziehung auf die Länder übergeht, beim Land. Akte der Vollziehung in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit übergeht, gelten als solche der nach dem Zuständigkeitsübergang zuständigen Behörden. Soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, haben die Behörden die bei ihnen anhängigen Verwaltungsverfahren zu Ende zu führen. Die Zulässigkeit von Berufungen und die Zuständigkeit zu ihrer Behandlung richten sich nach der bisherigen Rechtslage, wenn die Berufungsfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist. Bescheide, die wegen der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erlassen sind, sind von der nach dem Zuständigkeitsübergang zuständigen Behörde zu erlassen.“
Artikel 2
Zweites Bundesverfassungsgesetz zur Bereinigung des Bundesverfassungsrechts (Zweites Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz – 2. BVBRG)
1. Abschnitt
Bundesverfassungsrecht, das aufgehoben, zu einfachem Bundesrecht oder als nicht mehr geltend festgestellt wird