Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2008,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraph eins, Ziffer eins, wird die Zeile

„Maurer, Schalungsbauer:

Anlage A/1/1“

durch die Zeile

„Maurer/Maurerin:

Anlage A/1/1“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,  In Paragraph eins, Ziffer eins, wird die Zeile

„Schalungsbau:

Anlage A/1/17“

angefügt.

Novellierungsanordnung 3,  In Paragraph eins, Ziffer 3, wird die Zeile

„Gerberei, Rauwarenzurichter:

Anlage A/3/9“

durch die Zeilen

„Gerberei:

Rauwarenzurichter:

Anlage A/3/9

Anlage A/3/10“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 4,  Paragraph eins, Ziffer 18, lautet:

  1. Ziffer 18
    für die Lehrberufe grafischer Richtung des Bereiches Metall (übrige Berufe), und zwar für

Werkstofftechnik:

Anlage A/18/1

Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin:

Anlage A/18/2

Vermessungstechniker:

Anlage A/18/3

Konstrukteur/Konstrukteurin:

Anlage A/18/4

Physiklaborant:

Anlage A/18/5“

Novellierungsanordnung 5,  In Paragraph 4, Absatz 15, Ziffer 3, entfällt die Wendung „und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft“.

Novellierungsanordnung 6,  Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,(20) Die nachstehenden genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2008, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer eins, 3 und 18, Anlage A Abschnitt römisch drei Unterabschnitt C sowie die Anlagen A/1/1, A/1/15, A/1/16, A/1/17, A/3/9, A/3/10, A/6/9, A/18/4 und A/18/5 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2008, der 2. Klasse mit 1. September 2009, der 3. Klasse mit 1. September 2010 und der 4. Klasse mit 1. September 2011 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Anlage A Abschnitt römisch eins Unterabschnitt A und Abschnitt römisch drei Unterabschnitt C hinsichtlich der Schularbeiten, Abschnitt römisch drei der Anlagen A/6/10, A/9/3, A/17/3 und A/20/5 sowie die Abschnitte römisch eins und römisch vier der Anlage A/17/5 treten mit 1. September 2008 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Abschnitt römisch vier der Anlage A/8/8 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
    Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 7,  In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt römisch eins (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien) Unterabschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) lautet der vierte Absatz:

„Anordnung, Gliederung und Gewichtung des im Lehrplan angeführten Lehrstoffes im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe sind der verantwortlichen Entscheidung der Lehrerinnen und Lehrer überlassen, wobei aus didaktischen wie schulorganisatorischen Gründen Koordinationen unbedingt erforderlich sind. Die Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet nur eine Empfehlung und ist nicht bindend. Bei der Gewichtung des Lehrstoffes ist auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der exemplarischen Vermittlung sowie die jeweils verfügbare Zeit zu achten. Die Auswahl der Beispiele hat dem Grundsatz der Wirklichkeitsnähe zu entsprechen. Die Arbeit mit den zeitgemäßen Unterrichtsmitteln ist diesen Überlegungen unterzuordnen.“

Novellierungsanordnung 8,  In Anlage A Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, Didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/1/1 bis A/1/16):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/1/1 bis A/1/17):“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 9,  In Anlage A Abschnitt römisch drei Unterabschnitt C wird im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Berufsbezogene Fremdsprache die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/3/1 bis A/3/9):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/3/1 bis A/3/10):“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 10,  In Anlage A Abschnitt römisch drei Unterabschnitt C wird im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Berufsbezogene Fremdsprache die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/18/1, A/18/2 und A/18/4):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/18/1, A/18/2, A/18/4 und A/18/5):“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 11,

Novellierungsanordnung 12,  Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/1/1, A/1/15, A/1/16, A/3/9, A/6/9 und A/18/4 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.

Novellierungsanordnung 13,  Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/1/17 wird nach Anlage A/1/16 angefügt.

Novellierungsanordnung 14,  Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/3/10 wird nach Anlage A/3/9 angefügt.

Novellierungsanordnung 15,  In Anlage A/6/10 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Systemgastronomiefachmann) Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Unverbindliche Übungen (Önologisches Praktikum) lauten die didaktischen Grundsätze:

„Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff soll auf die Vorkenntnisse aus den Pflichtgegenständen „Ernährungslehre und Produktkunde“ sowie „Praktische Arbeit“ aufbauen, weshalb die Querverbindung zu pflegen ist.“

Novellierungsanordnung 16,  In Anlage A/6/10 Abschnitt römisch drei Unterabschnitt Unverbindliche Übungen (Barpraktikum) lauten die didaktischen Grundsätze:

„Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff soll auf die Vorkenntnisse aus den Pflichtgegenständen „Ernährungslehre und Produktkunde“ sowie „Praktische Arbeit“ aufbauen, weshalb die Querverbindung zu pflegen ist.“

Novellierungsanordnung 17,  In Anlage A/8/8 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Medienfachmann/Medienfachfrau-Mediendesign, -Medientechnik, -Marktkommunikation und Werbung) Abschnitt römisch vier (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lautet der Pflichtgegenstand Deutsch und Kommunikation:

„DEUTSCH UND KOMMUNIKATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen die für den Beruf notwendigen Inhalte der Wort- und Satzlehre sowie die Satzzeichenlehre beherrschen und Texte auf ihre sprachliche Richtigkeit überprüfen können.

Sie sollen Wörterbücher und andere Nachschlagwerke adäquat verwenden können.

Sie sollen Situationen des beruflichen und privaten Alltags sprachlich bewältigen und mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Kundinnen und Kunden entsprechend kommunizieren können.

Sie sollen durch aktive Erprobung von schriftlichen und vor allem mündlichen Kommunikationsformen Erfahrungen über ihre Sprech- und Verhaltensweisen sammeln und ihren Kommunikationsstil verbessern.

Sie sollen dadurch ihre Kommunikations- und Handlungsfähigkeit verbessern, ihren Wortschatz erweitern und ihre Interessen sprachlich angemessen vertreten können.

Die Schülerinnen und Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, sollen unter Berücksichtigung der Schreibrichtigkeit zusätzliche Qualifikationen im kreativen Schreiben haben.

Lehrstoff:

Wortlehre:

Rechtschreibregeln. Silbentrennung. S-Schreibung. Groß- und Kleinschreibung. Getrennt- und Zusammenschreibung. Fremdwortschreibung.

Satzlehre:

Hauptsatz. Nebensatz. Satzzeichenlehre.

Korrektur:

Vorschriften, Korrekturlesen. Gebrauch von Wörterbüchern und anderen Nachschlagwerken.

Kommunikation:

Verbale und nonverbale Kommunikation. Störungen (Ursachen, Behebung).

Schriftliche Kommunikation:

Sammeln, Sichten und Interpretieren von Informationen. Abfassen von Notizen, Exzerpten, Berichten und Darstellungen.

Mündliche Kommunikation:

Formulieren von Sachverhalten und Stellungnahmen. Präsentieren von Gelesenem und Gehörtem. Telefongespräche.

Gespräche mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen:

Einleitung. Mitteilungs- und Fragetechniken.

Gespräche mit Kundinnen und Kunden:

Kontaktaufnahme. Bedarfsermittlung und Auftragsannahme. Facheinschlägige Beratung.

Lehrstoff für Schülerinnen und Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten:

Kreatives Schreiben und Kommentieren ausgewählter Beispiele der zeitgenössischen und berufsbezogenen Literatur.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum sicheren Umgang mit den schriftlichen Regeln der deutschen Sprache sowie zur Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. Texte, Medienbeispiele und Problemstellungen sollen sich vor allem an der beruflichen und privaten Erfahrungswelt orientieren und auf den erworbenen Kenntnissen aus der Pflichtschule aufbauen. Das selbstständige Beschaffen von Informationsmaterialien soll gefördert werden.

Im Bereich der mündlichen Kommunikation sind Übungen individueller Aufgabenstellung bzw. Übungen in Kleingruppen empfehlenswert. Situationsgerechte Gesprächs- und Sozialformen motivieren die Schülerinnen und Schüler zu aktiver Mitarbeit, wodurch eine Vielzahl kommunikativer Selbst- und Fremderfahrungen ermöglicht und ein wichtiger Beitrag zur Persönlichkeitsbildung geleistet werden kann.

Es empfehlen sich Methoden, die die Sprechfertigkeit und die Mitteilungsleistung der Schülerinnen und Schüler fördern (zB Rollenspiele, Dialoge). Der gezielte Einsatz audiovisueller Medien ermöglicht Übungen zu angemessenem Verhalten durch Rückmeldungen sowie Selbst- und Fremdkritik.

Absprachen mit den Lehrerinnen und Lehrern der anderen Unterrichtsgegenstände, insbesondere „Politische Bildung" und „Berufsbezogene Fremdsprache", hinsichtlich des Übens der Sprechfertigkeit sowie „Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr" betreffend Festigung der Rechtschreibkenntnisse sollen einen optimalen Lernertrag sichern.

Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“

Novellierungsanordnung 18,  In Anlage A/9/3 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Buchhaltung) Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht (Personalmanagement [nur für Personaldienstleistung]) wird im Lehrstoff die Wendung „Der Personaldienstleistungsbetrieb:“ durch das Wort „Personaldienstleistungsbetrieb:“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19,  In Anlage A/9/3 Abschnitt römisch drei Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Personalmanagement (nur für Personaldienstleistung) lautet im Lehrstoff der Absatz betreffend Abrechnungs- und Entlohnungsmodalitäten:

„Abrechnungs- und Entlohnungsmodalitäten:

Fachbezogene Lohn- und Gehaltsverrechnung. Sonderzahlung. Lohnpfändung. Abrechnung mit den Sozialversicherungs- und Finanzbehörden.“

Novellierungsanordnung 20,  In Anlage A/17/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Zerspanungstechnik) Abschnitt römisch drei (Gemeinsame didaktische Grundsätze) lautet der sechste Absatz:

„Die Unterrichtsgegenstände „Laboratoriumsübungen“ und „Praktikum“ sollen den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler anzupassen.“

Novellierungsanordnung 21,  In Anlage A/17/5 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Werkzeugbautechnik) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) lautet die dritte Fußnote:

„3 Mechanische Technologie kann geteilt werden in: Werkstoffkunde, Fertigungstechnik, Werkzeugbautechnik.“

Novellierungsanordnung 22,  In Anlage A/17/5 Abschnitt römisch vier (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht (Mechanische Technologie) wird im vierten Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe die Wendung „seinen Beruf“ durch die Wendung „ihren Lehrberuf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23,  Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/18/5 wird nach Anlage A/18/4 angefügt.

Novellierungsanordnung 24,  In Anlage A/20/5 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau) Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht (Computergestütztes Fachzeichnen) lautet der zweite Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe:

„Sie sollen Freihandskizzen und normgerechte Werkzeichnungen anfertigen, streich- und saiteninstrumententechnische Unterlagen lesen und interpretieren sowie Konstruktionen entwerfen können.“

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A/1/1, A/1/15, A/1/16, A/1/17, A/3/9, A/3/10, A/6/9, A/18/4 und A/18/5 jeweils unter Abschnitt römisch zwei enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, bekannt gemacht.